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   OLG Stuttgart, 08.02.2006 - 14 U 62/04   

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OLG Stuttgart, 08.02.2006 - 14 U 62/04 (https://dejure.org/2006,2898)
OLG Stuttgart, Entscheidung vom 08.02.2006 - 14 U 62/04 (https://dejure.org/2006,2898)
OLG Stuttgart, Entscheidung vom 08. Februar 2006 - 14 U 62/04 (https://dejure.org/2006,2898)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • openjur.de

    BGB-Gesellschaft: Klage auf Zustimmung zu einer Geschäftsführungsmaßnahme in einer zweigliedrigen BGB-Gesellschaft mit paritätischen Mehrheitsverhältnissen; Voraussetzungen für die Pflicht zur Zustimmung zur Verdachtskündigung eines Vertragsverhältnisses im ...

  • Deutsches Notarinstitut

    BGB §§ 712, 164, 168, 626, 705, 711
    Zustimmung zum Widerruf von Vollmachten und zur Kündigung von Verwalterverträgen durch Mitgesellschafter einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Rechtsschutzbedürfnis bei der Klage eines Gesellschafters gegen anderen Mitgesellschafter einer zweigliedrigen BGB-Gesellschaft auf Zustimmung zu einer fristlosen Kündigung von umfassenden Verträgen über die Verwaltung von Grundbesitz; Zustimmungspflicht zu einer ...

  • Judicialis

    BGB § 709; ; BGB § 626

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Zum Anspruch gegenüber Mitgesellschaftern auf Zustimmung zum Widerruf von Vollmachten und zur fristlosen Kündigung von Verwalterverträgen - Anforderungen an Verdachtskündigung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • gesellschaftsrechtskanzlei.com (Leitsatz/Kurzinformation)

    Treuepflicht und Stimmrecht, Treuepflicht und Zustimmungspflicht, Zustimmungspflicht bei keinerlei Entscheidungsspielraum, Zustimmungspflicht bei notwendiger Geschäftsführungsmaßnahme, Zustimmungspflicht bei Unvertretbarkeit der Weigerung

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • ZIP 2006, 1908
  • NZG 2007, 102 (Ls.)
 
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Wird zitiert von ... (6)Neu Zitiert selbst (22)

  • OLG Stuttgart, 08.02.2006 - 14 U 63/04

    BGB-Gesellschaft; Bereicherungsanspruch: (Un-)Wirksamkeit einer fristlosen

    Auszug aus OLG Stuttgart, 08.02.2006 - 14 U 62/04
    In dem Gesellschaftsvertrag der "X. GbR" vom 29.12.1988 (Anlage K 3, Bl. 15/24 der Akten OLG Stuttgart 14 U 63/04) betreffend das Objekt A.-S.-Str.

    in G. auf 1.000,00 DM zuzüglich Mehrwertsteuer festgesetzt; dies teilte H. X. seinem Sohn U. X. mit handschriftlichem Schreiben vom 13.05.1998 (Bl. 367 der Akten OLG Stuttgart 14 U 63/04; von der E. X. Vermögensverwaltungs GmbH & Co KG dort bei der Berechnung der Widerklage auf Rückzahlung zugrundegelegt, Bl. 360/361 der Akten OLG Stuttgart 14 U 63/04).

    Am 28.06.2001 gingen Feststellungsklagen von U. X., gerichtet auf Feststellung der Unwirksamkeit der fristlosen Kündigungen vom 23.04.2001, beim Landgericht Ulm ein (LG Ulm 2 O 289/01 und 2 O 290/01, nach Verbindung und Wiederanruf nach Ruhen des Verfahrens 2 O 523/03, nunmehr in der Berufung vor dem 14. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Stuttgart 14 U 63/04).

    Die Akten LG Ulm 2 O 23/02 (= OLG Stuttgart 7 U 96/03), LG Ulm 2 O 523/03 (= OLG Stuttgart 14 U 63/04), LG Ulm 2 O 319/02, AG Göppingen 4 C 2158/01 (= LG Ulm 1 S 25/05) und AG Göppingen 1 Ls 34 Js 5029/02 wurden vom Senat beigezogen.

    Zunächst ist zu berücksichtigen, dass U. X. auf Grund der Kündigung vom 15.05.1999 (Bl. 299 der Akten OLG Stuttgart 14 U 63/04) sein bisheriges Arbeitsverhältnis mit der Firma B. aufgegeben hat und dass die erhöhten Verwaltervergütungen für die verschiedenen Objekte insgesamt in etwa seinem früheren Verdienst entsprachen.

    Vor dem Hintergrund, dass zwischen dem verstorbenen E. X. und U. X. ein enges Vertrauensverhältnis bestand, was insbesondere im Schreiben von E. X. vom 04.02.1999 (Bl. 300/302 der Akten OLG Stuttgart 14 U 63/04 mit Anweisungen von E. X. im Falle seines Ablebens) zum Ausdruck kommt, erscheint es durchaus plausibel, dass U. X. sich auf zuvor mündlich erteilte Zusagen seines Vaters und seines Onkels verlassen und bereits vor Unterzeichnung der Nachträge gekündigt hat.

    Aus dem Umstand, dass der Beklagte Ziffer 1 bei seiner Zeugenvernehmung im Verfahren 14 U 63/04 teilweise abweichende Angaben im Vergleich zu den Äußerungen in seinen früheren Vernehmungen im Ermittlungsverfahren und im Verfahren LG Ulm 2 O 23/02 gemacht hat, insbesondere was die zeitlichen Daten der Besprechung mit seinem Bruder E. X. (am 08. oder am 09.05.1999) anbelangt (dazu ausführlich Urteil des Senats im Verfahren 14 U 63/04), kann nicht auf den dringenden Tatverdacht einer Unterschriftsfälschung durch U. X. geschlossen werden.

  • LG Offenburg, 12.03.2002 - 2 O 23/02
    Auszug aus OLG Stuttgart, 08.02.2006 - 14 U 62/04
    U. X. hatte die erhöhte Verwaltervergütung aus diesen Objekten beim Landgericht Ulm eingeklagt (LG Ulm 6 O 367/01 und 6 O 368/01, nach Verbindung und Abgabe an eine andere Kammer LG Ulm 2 O 23/02), nach Abweisung der Klage durch Urteil des Landgerichts vom 06.03.2003 haben sich die dortigen Parteien am 30.10.2004 im Berufungsverfahren vor dem Oberlandesgericht Stuttgart (7 U 96/03) dahingehend verglichen, dass die dortigen Verwalterverträge zum 31.12.2002 enden und U. X. solange die erhöhten Vergütungsansprüche zustehen.

    in G. und den Grundstücken in D./R./S./E. gegen die E. X.-Vermögensverwaltungs GmbH & Co KG beim Landgericht Ulm ein (LG Ulm 6 O 367/01 und 6 O 368/01, später LG Ulm 2 O 23/02, Berufungsverfahren OLG Stuttgart 7 U 96/03).

    Die Akten LG Ulm 2 O 23/02 (= OLG Stuttgart 7 U 96/03), LG Ulm 2 O 523/03 (= OLG Stuttgart 14 U 63/04), LG Ulm 2 O 319/02, AG Göppingen 4 C 2158/01 (= LG Ulm 1 S 25/05) und AG Göppingen 1 Ls 34 Js 5029/02 wurden vom Senat beigezogen.

    Nach dem vorliegenden Schriftgutachten des gerichtlich bestellten Sachverständigen Dr. B. (schriftliches Gutachten vom 04.12.2002 sowie mündliche Erläuterungen im Termin am 24.03.2003 im Verfahren LG 2 O 23/02 bzw. OLG Stuttgart 7 U 96/03 Bl. 272 ff. und Bl. 378 ff. der beigezogenen Akten; mündliche Erläuterungen im Termin vor dem Senat am 15.06.2005, Bl. 349 ff.), und den Parteigutachten des von der Klägerin beauftragten Sachverständigen M. vom 14.11.2001 (Anlage K 23) einerseits und der von U. X. beauftragten Sachverständigen D. (Bl. 484 ff. der beigezogenen Strafakten AG Göppingen 1 Ls 34 Js 5029/02) und S. (Bl. 452 ff. der beigezogenen Akten LG 2 O 23/02 bzw. OLG Stuttgart 7 U 96/03) kann jedenfalls eine Fälschung der Unterschriften von E. X. unter die Nachtragsvereinbarungen vom 14.06.1999 nicht nachgewiesen werden.

    Weiter ist zu berücksichtigen, dass sowohl nach der Aussage des Zeugen Z. als auch nach der Aussage der im Verfahren LG Ulm 2 O 23/02 (OLG Stuttgart 7 U 96/03) vernommenen Zeugin Dr. R. F., der Schwester von E. und H. X. (Verhandlungsprotokoll vom 24.03.2003 im Verfahren LG Ulm 2 O 23/02, Bl. 384/385), E. X. in geistiger Hinsicht vollkommen orientiert war und seine geschäftlichen Angelegenheiten mit großer Akribie wahrgenommen hat.

    Aus dem Umstand, dass der Beklagte Ziffer 1 bei seiner Zeugenvernehmung im Verfahren 14 U 63/04 teilweise abweichende Angaben im Vergleich zu den Äußerungen in seinen früheren Vernehmungen im Ermittlungsverfahren und im Verfahren LG Ulm 2 O 23/02 gemacht hat, insbesondere was die zeitlichen Daten der Besprechung mit seinem Bruder E. X. (am 08. oder am 09.05.1999) anbelangt (dazu ausführlich Urteil des Senats im Verfahren 14 U 63/04), kann nicht auf den dringenden Tatverdacht einer Unterschriftsfälschung durch U. X. geschlossen werden.

  • BAG, 06.11.2003 - 2 AZR 631/02

    Verdachtskündigung - Berücksichtigung nach Ausspruch der Kündigung bekannt

    Auszug aus OLG Stuttgart, 08.02.2006 - 14 U 62/04
    Für Arbeitsverhältnisse ist anerkannt, dass Straftaten grundsätzlich einen Bezug zu dem konkreten Arbeitsverhältnis haben müssen (BAG NZA 2004, 919, 920; Palandt-Weidenkaff § 626 BGB Rn. 48).

    Im rechtlichen Ausgangspunkt ist bei der Frage einer Berechtigung der Kündigung des Dienstvertrags im Außenverhältnis zu U. X. zwischen einer Kündigung wegen einer erwiesenen Straftat und einer sogenannten Verdachtskündigung zu unterscheiden (BAG NZA 2004, 919, 920; Münchener Kommentar-Henssler § 626 BGB Rn. 241; Erfurter Kommentar-Müller-Glöge § 626 BGB Rn. 210); es handelt sich um zwei verschiedene Kündigungssachverhalte, die sowohl hinsichtlich der Voraussetzungen als auch hinsichtlich des Beginns der Frist des § 626 Abs. 2 BGB (vgl. BGH WM 1984, 1187; BAG NJW 1994, 3117, 3118; Münchener Kommentar-Henssler § 626 BGB Rn. 313) unterschiedlich zu behandeln sind.

    b) Auch die Grundsätze einer Verdachtskündigung, die sowohl im Arbeitsrecht (BAG NZA 2004, 919, 920 mit weit. Nachw.; Münchener Kommentar-Henssler § 626 BGB Rn. 240; Erfurter Kommentar-Müller-Glöge § 626 BGB Rn. 208) als auch im Gesellschaftsrecht (BGH WM 1984, 1187; BGH NJW 1996, 1403; BGH NJW 1997, 2055, 2056; OLG Celle GmbHR 2003, 773; Goette DStR 1998, 1137, 1141; Lutter-Hommelhoff-Kleindiek Anh. § 6 GmbHG Rn. 59; Münchener Kommentar-Henssler § 626 BGB Rn. 240) anerkannt sind, begründen keine Verpflichtung der Beklagten zur Zustimmung gemäß den Klaganträgen Ziffer 3 und Ziffer 4.

    Hierbei ist von entscheidender Bedeutung, dass es bei einer Verdachtskündigung nicht nur auf den Erkenntnisstand des Kündigenden zum Zeitpunkt des Ausspruchs der Kündigungserklärung (hier Ende Dezember 2002) ankommt, sondern dass bis zur letzten mündlichen Verhandlung im Berufungsverfahren alle belastenden und entlastenden Tatsachen zu berücksichtigen sind, sofern sie - wenn auch unerkannt - objektiv bereits vor Zugang der Kündigung vorlagen (BAG NZA 2004, 919, 921; BAG NJW 1995, 1110, 1112).

  • BGH, 09.11.1987 - II ZR 100/87

    Inhaltskontrolle des Gesellschaftsvertrages einer Publikumspersonengesellschaft;

    Auszug aus OLG Stuttgart, 08.02.2006 - 14 U 62/04
    Auf die Zustimmungsklage kann zwar bei einer treuwidrig verweigerten Zustimmung verzichtet und die Zustimmung als erteilt unterstellt werden, wenn der umstrittene Beschluss und seine rasche Umsetzung für die Gesellschaft von existenzieller Bedeutung sind (BGH WM 1986, 1556, 1557; bei Publikumsgesellschaft BGH NJW 1988, 969, 971 und BGH NJW 1985, 974).

    In einem solchen Fall eines wichtigen Grundes nach § 712 BGB hat auch kein Gesellschafter das Recht, den untragbar gewordenen Geschäftsführer im Amt zu halten; kommt es auf die Stimme des Gesellschafters an, weil die Abberufung aus wichtigem Grund nur einstimmig oder mit einer bestimmten Mehrheit des Gesellschaftskapitals beschlossen werden kann, so gebietet in der Regel die gesellschaftliche Treuepflicht eine Zustimmung zur Ablösung des Geschäftsführers (BGH NJW 1988, 969, 970).

  • BGH, 08.07.1985 - II ZR 4/85

    Beachtlichkeit eines Widerspruchs gegen eine Geschäftsführungsmaßnahme

    Auszug aus OLG Stuttgart, 08.02.2006 - 14 U 62/04
    Ob ein Widerspruch ausnahmsweise unbeachtlich ist (BGH NJW 1986, 844; Münchener Kommentar-Ulmer § 711 BGB Rn. 11; Staudinger-Habermeier § 711 BGB Rn. 11), ist eine Frage der Begründetheit, die nicht bereits im Rahmen der Prüfung der Zulässigkeit entschieden werden kann.

    Im rechtlichen Ausgangspunkt besteht eine Zustimmungspflicht zu Geschäftsführungsmaßnahmen nur, wenn es sich um eine notwendige Geschäftsführungsmaßnahme im Sinne von § 744 Abs. 2 BGB handelt (BGHZ 17, 181, 187) oder wenn sich der betroffene Gesellschafter weigert, obwohl der Gesellschaftszweck und das Interesse der Gesellschaft es erfordern und eine Verweigerung der Zustimmung unvertretbar ist (BGH NJW 1972, 862, 863; BGH NJW 1986, 844; OLG München NJW 2001, 613, 614) oder wenn die Maßnahme im Interesse der Gesellschaft geboten ist und den Geschäftsführern keinerlei Entscheidungsspielraum zusteht (Münchener Kommentar-Ulmer § 709 BGB Rn. 42; Staudinger-Habermeier § 709 BGB Rn. 41).

  • BAG, 20.09.1984 - 2 AZR 633/82

    Fristlose Kündigung wegen Diebstahls - Kiwi-Fall

    Auszug aus OLG Stuttgart, 08.02.2006 - 14 U 62/04
    Eine Straftat, die nicht gegen den Dienstberechtigten, sondern gegen Dritte gerichtet ist, kann dann Bedeutung erlangen, wenn sie ernsthafte Zweifel an der Zuverlässigkeit oder der Eignung begründet und deshalb eine Fortsetzung des konkreten Dienstverhältnisses unzumutbar ist (BAG NJW 1985, 1854).

    Hierbei ist weniger der Umstand von Bedeutung, dass sich die Unregelmäßigkeiten, die die Klägerin U. X. zu Last legt, in Relation zu dem für die beiden Gesellschaften bürgerlichen Rechts verwalteten Vermögenswerten betragsmäßig als eher geringfügig darstellen (vgl. BAG NJW 1985, 1854; BAG NJW 2000, 1969, 1971; Erfurter Kommentar-Müller-Glöge § 626 BGB Rn. 209).

  • BGH, 29.09.1986 - II ZR 285/85

    Bezüge des persönlich haftender Gesellschafter in eine KG eintretenden

    Auszug aus OLG Stuttgart, 08.02.2006 - 14 U 62/04
    Auf die Zustimmungsklage kann zwar bei einer treuwidrig verweigerten Zustimmung verzichtet und die Zustimmung als erteilt unterstellt werden, wenn der umstrittene Beschluss und seine rasche Umsetzung für die Gesellschaft von existenzieller Bedeutung sind (BGH WM 1986, 1556, 1557; bei Publikumsgesellschaft BGH NJW 1988, 969, 971 und BGH NJW 1985, 974).
  • BGH, 04.05.1955 - IV ZR 185/54

    Prozeßvertretung der offenen Handelsgesellschaft

    Auszug aus OLG Stuttgart, 08.02.2006 - 14 U 62/04
    Im rechtlichen Ausgangspunkt besteht eine Zustimmungspflicht zu Geschäftsführungsmaßnahmen nur, wenn es sich um eine notwendige Geschäftsführungsmaßnahme im Sinne von § 744 Abs. 2 BGB handelt (BGHZ 17, 181, 187) oder wenn sich der betroffene Gesellschafter weigert, obwohl der Gesellschaftszweck und das Interesse der Gesellschaft es erfordern und eine Verweigerung der Zustimmung unvertretbar ist (BGH NJW 1972, 862, 863; BGH NJW 1986, 844; OLG München NJW 2001, 613, 614) oder wenn die Maßnahme im Interesse der Gesellschaft geboten ist und den Geschäftsführern keinerlei Entscheidungsspielraum zusteht (Münchener Kommentar-Ulmer § 709 BGB Rn. 42; Staudinger-Habermeier § 709 BGB Rn. 41).
  • BGH, 17.02.1997 - II ZR 278/95

    Begriff des Geschäftemachens

    Auszug aus OLG Stuttgart, 08.02.2006 - 14 U 62/04
    b) Auch die Grundsätze einer Verdachtskündigung, die sowohl im Arbeitsrecht (BAG NZA 2004, 919, 920 mit weit. Nachw.; Münchener Kommentar-Henssler § 626 BGB Rn. 240; Erfurter Kommentar-Müller-Glöge § 626 BGB Rn. 208) als auch im Gesellschaftsrecht (BGH WM 1984, 1187; BGH NJW 1996, 1403; BGH NJW 1997, 2055, 2056; OLG Celle GmbHR 2003, 773; Goette DStR 1998, 1137, 1141; Lutter-Hommelhoff-Kleindiek Anh. § 6 GmbHG Rn. 59; Münchener Kommentar-Henssler § 626 BGB Rn. 240) anerkannt sind, begründen keine Verpflichtung der Beklagten zur Zustimmung gemäß den Klaganträgen Ziffer 3 und Ziffer 4.
  • BGH, 26.02.1996 - II ZR 114/95

    Beginn der Zwei-Wochen-Frist

    Auszug aus OLG Stuttgart, 08.02.2006 - 14 U 62/04
    b) Auch die Grundsätze einer Verdachtskündigung, die sowohl im Arbeitsrecht (BAG NZA 2004, 919, 920 mit weit. Nachw.; Münchener Kommentar-Henssler § 626 BGB Rn. 240; Erfurter Kommentar-Müller-Glöge § 626 BGB Rn. 208) als auch im Gesellschaftsrecht (BGH WM 1984, 1187; BGH NJW 1996, 1403; BGH NJW 1997, 2055, 2056; OLG Celle GmbHR 2003, 773; Goette DStR 1998, 1137, 1141; Lutter-Hommelhoff-Kleindiek Anh. § 6 GmbHG Rn. 59; Münchener Kommentar-Henssler § 626 BGB Rn. 240) anerkannt sind, begründen keine Verpflichtung der Beklagten zur Zustimmung gemäß den Klaganträgen Ziffer 3 und Ziffer 4.
  • BGH, 28.10.2002 - II ZR 353/00

    Außerordentliche betriebsbedingte Kündigung des

  • BAG, 12.08.1999 - 2 AZR 923/98

    Außerordentliche Verdachtskündigung

  • OLG München, 28.07.2000 - 21 U 3346/00

    Zustimmung zur Ausstrahlung von zwei Gegendarstellungen bzgl. zweier

  • OLG Stuttgart, 11.03.1998 - 20 U 98/97
  • BAG, 14.09.1994 - 2 AZR 164/94

    Verdachtskündigung - Berücksichtigung von Entlastungsvorbringen

  • BGH, 24.01.1972 - II ZR 3/69

    Zustimmung zur Belastung eines Grundstücks - Bewilligung und Beantragung der

  • BGH, 05.11.1984 - II ZR 111/84

    Wirksamkeit eines Beschlusses der Gesellschaft bei einer Publikums-KG

  • OLG Brandenburg, 31.03.1998 - 1 W 1/98

    Gesellschafterbeschluß als Wirksamkeitsvoraussetzung für Kündigung

  • BAG, 28.04.1994 - 2 AZR 730/93

    Bauvertragsrecht: Werkvertragscharakter eines Ingenieurvertrags über

  • OLG Celle, 26.11.2003 - 7 U 93/03
  • LG Ulm, 13.07.2004 - 2 O 160/04
  • LSG Niedersachsen-Bremen, 12.12.2006 - L 14 U 52/05
  • OLG Stuttgart, 08.02.2006 - 14 U 63/04

    Beschleunigung von Grundbucheintragungen = Rechtsberatung?

    X. gründete am 16.03.1998 die E. X. Verwaltungs GmbH & Co GbR (Anlagen K 1 bis 3 der beigezogenen Akten des Verfahrens LG Ulm 2 O 160/04/OLG Stuttgart 14 U 62/04), in die er u. a. seine Anteile an der GbR S.-Str.

    Am 17.11.2001 erhob die Beklagte Ziffer 3 gegen H. X. Klage (im Verfahren LG Ulm 2 O 160/04, nunmehr in der Berufung vor dem 14. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Stuttgart 14 U 62/04) auf Zustimmung zu den Gesellschafterbeschlüssen vom 27.06.2001 betreffend die fristlose Kündigung der beiden Verwalterverträge mit der GbR S.-Str.

    Im Laufe des vorliegenden Verfahrens war außerdem ein Streit darüber entstanden, ob die Beklagte Ziffer 2 von der nunmehr im Berufungsverfahren ausschließlich beauftragten Kanzlei N. (beauftragt durch die Beklagte Ziffer 3) vertreten wurde oder ob für die Beklagte Ziffer 2 angesichts der im Gesellschaftsvertrag vorgesehenen Einzelvertretungsbefugnis durch H. X. wirksam ein Auftrag an Rechtsanwalt Dr. T. (der H. X. auch im Verfahren 14 U 62/04 vertritt) erteilt werden konnte.

    Die Akten LG Ulm 2 O 23/02 (= OLG Stuttgart 7 U 96/03), LG Ulm 2 O 160/04 (= OLG Stuttgart 14 U 62/04), LG Ulm 2 O 319/02, AG Göppingen 4 C 2158/01 (= LG Ulm 1 S 25/05) und AG Göppingen 1 Ls 34 Js 5029/02 wurden vom Senat zu Informationszwecken beigezogen.

    Für die Beklagte Ziffer 3 bleibt demnach nur der Weg, ihren Mitgesellschafter H. X. auf Zustimmung zur Kündigung der Verwalterverträge zu verklagen (vgl. BGH NJW 1960, 91; BGHZ 39, 14, 20), wie dies auch im Parallelverfahren 14 U 62/04 geschehen ist.

    Für die bereits aus diesem Grund unwirksame Kündigung vom 27.12.2002 kann außerdem offen bleiben, ob von Beklagtenseite der Beweis geführt wurde, dass die Unterschriften von E. X. gefälscht worden sind bzw. ob die für die Verdachtskündigung entwickelten Grundsätze eine fristlose Kündigung gerechtfertigt hätten (was nicht der Fall ist; hierzu wird auf die Ausführungen im Urteil des Verfahrens 14 U 62/04 verwiesen).

    Aus einem Schreiben von I. X. vom 02.05.2001 (Anlage K 20 der Akten 14 U 62/04) ergibt sich zwar, dass die Klägervertreter am 26.04.2001 an den Testamentsvollstrecker H. geschrieben haben; ob dieses Schreiben einen Widerspruch enthielt, ist unbekannt.

    Sie mag wie bei der GmbH verlängert werden um die Frist, die zur Einberufung der Gesellschafterversammlung notwendig ist, ist dann aber angesichts der zeitlichen Abläufe (Einladungsschreiben an H. X. vom 02.05.2001, Anlage K 21 der Akten 14 U 62/04, sowie weiteres Einladungsschreiben vom 08.06.2001 zu der Gesellschafterversammlung am 27.06.2001) in jedem Fall überschritten (zur Beweislast des Kündigenden für die den Fristbeginn auslösende Kenntniserlangung BGH WM 1984, 1187; BAG NZA 1985, 559; Erfurter Kommentar/Müller-Glöge § 626 BGB Rn. 305; Palandt-Weidenkaff § 626 BGB Rn. 6).

    Dies würde aber voraussetzen, dass H. X. gesellschaftsrechtlich zur Zustimmung oder nachträglichen Genehmigung verpflichtet gewesen wäre, was aus den im Urteil im Verfahren 14 U 62/04 ausführlich dargelegten Gründen nicht der Fall ist.

    Eine Zustimmungspflicht von H. X. zur Kündigung am 23.04.2001 bestand aber, wie im Urteil im Verfahren 14 U 62/04 ausführlich dargelegt, nicht.

    Der Senat ist angesichts des eindeutigen Prozessverhaltens vom H. X. im Verfahren 14 U 62/04 der Auffassung, dass in einem solchen Fall sich auch der Kläger als Vertragspartner der GbR darauf berufen kann, dass der Vertreter seine Vertretungsmacht entgegen den Bindungen im Innenverhältnis ausgenutzt hat.

    Eine Fälschung der Unterschriften von E. X. ist deshalb zwar einerseits nicht positiv bewiesen, wie der Senat ausführlich in dem Urteil in der Sache 14 U 62/04 dargelegt hat, andererseits aber auch nicht ausgeschlossen.

    Wie bereits in anderem Zusammenhang und auch im Urteil im Verfahren 14 U 62/04 ausgeführt, kann nach den Schriftgutachten eine Fälschung der Unterschriften nicht zweifelsfrei festgestellt werden.

    Im Anschluss an die Begründung im Urteil im Verfahren 14 U 62/04 ist insbesondere der Gesichtspunkt zu betonen, dass ein Unterschriftsfälscher ein sehr hohes Risiko eingegangen wäre, dass nicht nur der Zeuge M.-M., sondern auch E. X. selbst, der unabhängig von seinen körperlichen Beeinträchtigungen in geschäftlichen Angelegenheiten sehr akribisch und bis zuletzt in geistiger Hinsicht vollkommen orientiert war, früher oder später von der deutlichen Erhöhung der Verwaltervergütung erfahren hätte.

  • BGH, 19.06.2008 - III ZR 46/06

    Willenserklärungen einer Außen-GbR und ihre Tücken

    Es ist nicht auszuschließen, dass die Einbeziehung der vom Zeugen bestätigten Indiztatsachen in die Beweiswürdigung zu einem für den Kläger günstigen Beweisergebnis geführt hätte, zumal das Berufungsgericht in dem angefochtenen Urteil wie auch in seinem Urteil in der Parallelsache 14 U 62/04 (rechtskräftig geworden nach Zurückweisung der Nichtzulassungsbeschwerde der hiesigen Beklagten zu 3 durch den Beschuss des II. Zivilsenats vom 10. Dezember 2007 - II ZR 69/06) einige Gesichtspunkte festgestellt hat, die gegen die von den Beklagten behauptete Unterschriftsfälschung sprechen.

    Vielmehr muss der von der Obstruktion seines Mitgesellschafters betroffene Gesellschafter die fehlende Zustimmung im Wege der Leistungsklage über § 894 ZPO erzwingen (RGZ 97, 329, 331; 162, 78, 83; BGHZ 64, 253, 257, 259; 68, 81, 83), wie es die Beklagte zu 3 in dem Parallelverfahren 14 U 62/04 OLG Stuttgart (= II ZR 69/06) erfolglos versucht hat.

  • OLG Dresden, 01.03.2022 - 4 U 580/12

    Ausgestaltung von Miteigentümerrechten an einer Immobilie; Veräußerung eines

    Dem Gericht steht insofern kein Gestaltungsspielraum zu, sondern es entscheidet nur über die konkreten Anträge des klagenden Miteigentümers (vgl. OLG Hamm, a.a.O. m.w.N.; OLG Stuttgart, Urteil vom 08. Februar 2006 - 14 U 62/04 -, Rn. 41, juris).
  • OLG Dresden, 30.01.2019 - 4 U 580/12

    Fortsetzung eines ausgesetzten Verfahrens wegen unerwartet langer Dauer des

    Dem Gericht steht insofern kein Gestaltungsspielraum zu, sondern es entscheidet nur über die konkreten Anträge des klagenden Miteigentümers (vgl. OLG Hamm, a.a.O. m.w.N.; OLG Stuttgart, Urteil vom 08. Februar 2006 - 14 U 62/04 -, Rn. 41, juris).
  • KG, 07.05.2007 - 23 U 31/06

    Pflicht zur Zustimmung des Gesellschafters einer Bietergemeinschaft zur

    Ein Anspruch eines Gesellschafters auf Zustimmung gegen andere Gesellschafter wird in Rechtsprechung und Schrifttum nur ausnahmsweise angenommen, wenn es sich um eine notwendige Geschäftsführungsmaßnahme im Sinne des § 744 Abs. 2 BGB handelt oder sich der betroffene Gesellschafter ohne vertretbaren Grund weigert zuzustimmen, obgleich der Gesellschaftszweck und das Interesse der Gesellschaft es erfordern (OLG Stuttgart Urteil vom 08.02.2006 - 14 U 62/04, zitiert nach juris; OLG München NJW 2001, Seite 613; BGH NJW 1972, 862/863 unter Bezugnahme auf RGZ 87, 329 ff., 331 und 162, 78 ff., 83; enger: Erman/Westermann, BGB 10. Aufl., § 709 Rn. 9 f. und Münchener Kommentar/Ulmer, BGB 3. Aufl., § 709 Rn. 40 ff.).
  • OLG Dresden, 10.11.2020 - 4 U 1355/18

    Teilabriss als notwendige Erhaltungsmaßregel?

    Entscheidend ist ein wirtschaftlicher Maßstab unter Berücksichtigung der Zumutbarkeit für die Teilhaber (vgl. Brandenburgisches Oberlandesgericht, Urteil vom 23. Mai 2008 - 7 U 110/05 -, Rn. 39, m.w.N. juris; OLG Stuttgart, Urteil vom 08.02.2006 - 14 U 62/04 -, Rn. 41 m.w.N., juris; Staudinger/von Proff (2015) BGB § 744 , Rn. 21 m.w.N.).
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