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   OLG Stuttgart, 08.02.2017 - 4 U 166/16   

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https://dejure.org/2017,5819
OLG Stuttgart, 08.02.2017 - 4 U 166/16 (https://dejure.org/2017,5819)
OLG Stuttgart, Entscheidung vom 08.02.2017 - 4 U 166/16 (https://dejure.org/2017,5819)
OLG Stuttgart, Entscheidung vom 08. Februar 2017 - 4 U 166/16 (https://dejure.org/2017,5819)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • openjur.de
  • IWW

    § 823 Abs. 2 BGB; § 823 Abs. 1 BGB; § 1004 Abs. 1 S. 2 BGB; Art. 1 Abs. 1 GG; Art. 2 Abs. 1 GG; § 186 StGB

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Unterlassungsansprüche gegen die Veröffentlichung von Informationen über eine Person in der Presse aufgrund der sog. "Panama-Papers"

  • Justiz Baden-Württemberg

    § 823 Abs 1 BGB, § 823 Abs 2 BGB, § 1004 Abs 1 S 2 BGB, Art 1 Abs 1 GG, Art 2 Abs 1 GG
    Einstweiliges Verfügungsverfahren gegen eine identifizierende Berichterstattung in Print- und Onlineausgaben einer Zeitung: Dringlichkeit für eine Unterlassungsverfügung; Rechtfertigung der Publikation rechtswidrig beschafften Materials zu sog. Panama Papers durch ein ...

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Unterlassungsansprüche gegen die Veröffentlichung von Informationen über eine Person in der Presse aufgrund der sogenannten "Panama-Papers"

  • rechtsportal.de

    Unterlassungsansprüche gegen die Veröffentlichung von Informationen über eine Person in der Presse aufgrund der sogenannten "Panama-Papers"

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (8)

  • olg-stuttgart.de (Pressemitteilung)

    Zur Zulässigkeit eines Presseberichts zu den Panama Papers

  • beckmannundnorda.de (Kurzinformation)

    Panama Papers - Rechtswidrige Erlangung von Dateien steht der Veröffentlichung bei öffentlichem Informationsinteresse nicht entgegen

  • ra-plutte.de (Kurzinformation)

    Panama Papers

  • urheberrecht.org (Kurzinformation)

    Pressebericht zu den »Panama Papers«

  • wolterskluwer-online.de (Kurzinformation)

    Zulässigkeit eines Presseberichts zu den "Panama Papers"

  • dr-bahr.com (Kurzinformation)

    Rechtmäßigkeit eines Süddeutsche-Artikels zu den "Panama Papers"

  • tw-law.de (Kurzinformation)

    Pressebericht über Panama Papers war überwiegend zulässig

  • landesrecht-bw.de (Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • MMR 2017, 17
 
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Wird zitiert von ... (36)Neu Zitiert selbst (106)

  • BGH, 11.12.2012 - VI ZR 314/10

    Gesteigertes Vertrauen der Presse in Verlautbarungen des Bundesbeauftragten für

    Auszug aus OLG Stuttgart, 08.02.2017 - 4 U 166/16
    22 f. - Sächsische Korruptionsaffäre BGH GRUR 2013, 312 Rnrn.

    Dies ergibt sich eindeutig aus der neueren Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, etwa den Entscheidungen "IM Christoph" (GRUR 2013, 312) und "Sächsische Korruptionsaffäre" (GRUR 2014, 693) und dem Aufbau der dortigen Entscheidungsgründe; insbesondere prüft der Bundesgerichtshof die Voraussetzungen von § 823 Abs. 2 i.V.m. § 186 StGB, ob also eine nicht erweisliche unwahre Tatsachenbehauptung vorliegt, im Rahmen der Abwägung der widerstreitenden grundrechtlich geschützten Belange (GRUR 2013, 312 Rnrn. 11 ff., insbesondere Rnrn. 15 ff., und GRUR 2014, 693 Rnrn. 22 ff., insbesondere Rn. 24).

    Gleich verfährt der Bundesgerichtshof bei der Prüfung der Frage, ob angegriffene Äußerungen nach den Grundsätzen der Verdachtsberichterstattung zulässig sind (BGH GRUR 2014, 693 Rnrn. 25 ff. und GRUR 2013, 312 Rnrn. 22 ff.).

    Außerhalb des Schutzbereichs des Art. 5 Abs. 1 GG stehen - abgesehen von solchen Tatsachenbehauptungen, die von vornherein Dritten nicht zur Meinungsbildung dienen können (BGH NJW-RR 2008, 913 Rn. 12 m.w.N.) - aber nur bewusst unwahre Tatsachenbehauptungen und solche, deren Unwahrheit bereits im Zeitpunkt der Äußerung feststeht, denn an der Aufrechterhaltung und Weiterverbreitung herabsetzender Tatsachenbehauptungen, die als unwahr anzusehen sind, besteht unter dem Gesichtspunkt der Meinungsfreiheit regelmäßig kein schützenswertes Interesse (BGH NJW 2008, 2262 Rnrn. 34 f. m.w.N. und GRUR 2014, 693 Rn. 23 - Sächsische Korruptionsaffäre ); alle übrigen Tatsachenbehauptungen mit Meinungsbezug genießen den Grundrechtsschutz, auch wenn sie sich später als unwahr herausstellen (BGH GRUR 2013, 312 Rn. 12 m.w.N. - IM Christoph - und GRUR 2014, 693 Rn. 23 - Sächsische Korruptionsaffäre).

    Im Rahmen der Abwägung ist auch zu prüfen, ob in der Sache eine Verdachtsberichterstattung angegriffen wird und wenn ja, ob deren Voraussetzungen vorliegen (vgl. etwa die Verortung der Prüfung der Verdachtsberichterstattung in den Entscheidungen "IM Christoph" - GRUR 2013, 312 Rnrn. 10 und 22 ff. - und "Sächsische Korruptionsaffäre" - GRUR 2014, 693 Rnrn. 21, 25 ff.).

    Die Verdachtsberichterstattung stellt einen Fall der Wahrnehmung berechtigter Interessen i.S.v. § 193 StGB dar und besagt, dass eine Tatsachenbehauptung, deren Wahrheitsgehalt ungeklärt ist und die eine die Öffentlichkeit wesentlich berührende Angelegenheit betrifft, demjenigen, der sie aufstellt oder verbreitet, solange nicht untersagt werden darf, wie er sie zur Wahrnehmung berechtigter Interessen für erforderlich halten darf (BGH GRUR 2013, 312 Rn. 26, GRUR 2014, 693 Rn. 26 und GRUR 2016, 532 Rnrn. 22 ff.); dementsprechend prüft der Bundesgerichtshof die Voraussetzungen der Verdachtsberichterstattung, wie die Entscheidungen "IM Christoph" und "Sächsische Korruptionsaffäre" zeigen, erst nach der (vorrangigen) Frage, ob die jeweils angegriffenen Tatsachenbehauptungen nicht erweislich wahr sind.

    Die Anforderungen an eine zulässige Verdachtsberichterstattung hat der Bundesgerichtshof in seiner neueren Rechtsprechung (GRUR 2013, 312 - IM Christoph - und GRUR 2014, 693 - Sächsische Korruptionsaffäre , jeweils Rn. 26; ferner GRUR 2015, 96 Rnrn.

    Allerdings ist auch das Interesse der Öffentlichkeit an derartigen Äußerungen zu berücksichtigen (BGH GRUR 2013, 312 Rn. 28 m.w.N.).

    Eigene Recherchen werden aber durch Vorveröffentlichungen anderer Medien nicht entbehrlich, sondern nur dann, wenn es sich um Meldungen anerkannter Nachrichtenagenturen ("Agenturprivileg") oder um Verlautbarungen amtlicher Stellen (Behörden, Gerichte) als sog. "privilegierte Quellen" handelt (BVerfG NJW-RR 2010, 1195 Rn. 35; BGH GRUR 2013, 312 Rn. 29 u. 31; GRUR 2014, 693 Rn. 30; GRUR 2016, 532 Rn. 28; Soehring/Hoene, a.a.O., § 2 Tz. 20, 20a, 21, 21c m.w.N.).

  • BGH, 17.12.2013 - VI ZR 211/12

    Persönlichkeitsrechtsverletzung durch Internetveröffentlichung: Zurechnung bei

    Auszug aus OLG Stuttgart, 08.02.2017 - 4 U 166/16
    Liegt eine Beeinträchtigung bzw. ein Eingriff in das allgemeine Persönlichkeitsrecht vor, ist dieser nicht ohne weiteres rechtswidrig, da wegen der Eigenart des Persönlichkeitsrechts als eines Rahmenrechts seine Reichweite nicht absolut feststeht, sondern erst durch eine Abwägung der widerstreitenden grundrechtlich geschützten Belange bestimmt werden muss, bei der die besonderen Umstände des Einzelfalls sowie die betroffenen Grundrechte und Gewährleistungen der Europäischen Menschenrechtskonvention interpretationsleitend zu berücksichtigen sind, d. h. der Eingriff in das Persönlichkeitsrecht ist nur dann rechtswidrig, wenn das Schutzinteresse des Betroffenen die schutzwürdigen Belange der anderen Seite überwiegt (siehe nur BVerfG NJW 2009, 3016 Rn. 28; BGH GRUR 2014, 693 Rnrn.

    Dies ergibt sich eindeutig aus der neueren Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, etwa den Entscheidungen "IM Christoph" (GRUR 2013, 312) und "Sächsische Korruptionsaffäre" (GRUR 2014, 693) und dem Aufbau der dortigen Entscheidungsgründe; insbesondere prüft der Bundesgerichtshof die Voraussetzungen von § 823 Abs. 2 i.V.m. § 186 StGB, ob also eine nicht erweisliche unwahre Tatsachenbehauptung vorliegt, im Rahmen der Abwägung der widerstreitenden grundrechtlich geschützten Belange (GRUR 2013, 312 Rnrn. 11 ff., insbesondere Rnrn. 15 ff., und GRUR 2014, 693 Rnrn. 22 ff., insbesondere Rn. 24).

    Gleich verfährt der Bundesgerichtshof bei der Prüfung der Frage, ob angegriffene Äußerungen nach den Grundsätzen der Verdachtsberichterstattung zulässig sind (BGH GRUR 2014, 693 Rnrn. 25 ff. und GRUR 2013, 312 Rnrn. 22 ff.).

    Außerhalb des Schutzbereichs des Art. 5 Abs. 1 GG stehen - abgesehen von solchen Tatsachenbehauptungen, die von vornherein Dritten nicht zur Meinungsbildung dienen können (BGH NJW-RR 2008, 913 Rn. 12 m.w.N.) - aber nur bewusst unwahre Tatsachenbehauptungen und solche, deren Unwahrheit bereits im Zeitpunkt der Äußerung feststeht, denn an der Aufrechterhaltung und Weiterverbreitung herabsetzender Tatsachenbehauptungen, die als unwahr anzusehen sind, besteht unter dem Gesichtspunkt der Meinungsfreiheit regelmäßig kein schützenswertes Interesse (BGH NJW 2008, 2262 Rnrn. 34 f. m.w.N. und GRUR 2014, 693 Rn. 23 - Sächsische Korruptionsaffäre ); alle übrigen Tatsachenbehauptungen mit Meinungsbezug genießen den Grundrechtsschutz, auch wenn sie sich später als unwahr herausstellen (BGH GRUR 2013, 312 Rn. 12 m.w.N. - IM Christoph - und GRUR 2014, 693 Rn. 23 - Sächsische Korruptionsaffäre).

    Im Rahmen der Abwägung ist auch zu prüfen, ob in der Sache eine Verdachtsberichterstattung angegriffen wird und wenn ja, ob deren Voraussetzungen vorliegen (vgl. etwa die Verortung der Prüfung der Verdachtsberichterstattung in den Entscheidungen "IM Christoph" - GRUR 2013, 312 Rnrn. 10 und 22 ff. - und "Sächsische Korruptionsaffäre" - GRUR 2014, 693 Rnrn. 21, 25 ff.).

    Die Verdachtsberichterstattung stellt einen Fall der Wahrnehmung berechtigter Interessen i.S.v. § 193 StGB dar und besagt, dass eine Tatsachenbehauptung, deren Wahrheitsgehalt ungeklärt ist und die eine die Öffentlichkeit wesentlich berührende Angelegenheit betrifft, demjenigen, der sie aufstellt oder verbreitet, solange nicht untersagt werden darf, wie er sie zur Wahrnehmung berechtigter Interessen für erforderlich halten darf (BGH GRUR 2013, 312 Rn. 26, GRUR 2014, 693 Rn. 26 und GRUR 2016, 532 Rnrn. 22 ff.); dementsprechend prüft der Bundesgerichtshof die Voraussetzungen der Verdachtsberichterstattung, wie die Entscheidungen "IM Christoph" und "Sächsische Korruptionsaffäre" zeigen, erst nach der (vorrangigen) Frage, ob die jeweils angegriffenen Tatsachenbehauptungen nicht erweislich wahr sind.

    Die Anforderungen an eine zulässige Verdachtsberichterstattung hat der Bundesgerichtshof in seiner neueren Rechtsprechung (GRUR 2013, 312 - IM Christoph - und GRUR 2014, 693 - Sächsische Korruptionsaffäre , jeweils Rn. 26; ferner GRUR 2015, 96 Rnrn.

    Eigene Recherchen werden aber durch Vorveröffentlichungen anderer Medien nicht entbehrlich, sondern nur dann, wenn es sich um Meldungen anerkannter Nachrichtenagenturen ("Agenturprivileg") oder um Verlautbarungen amtlicher Stellen (Behörden, Gerichte) als sog. "privilegierte Quellen" handelt (BVerfG NJW-RR 2010, 1195 Rn. 35; BGH GRUR 2013, 312 Rn. 29 u. 31; GRUR 2014, 693 Rn. 30; GRUR 2016, 532 Rn. 28; Soehring/Hoene, a.a.O., § 2 Tz. 20, 20a, 21, 21c m.w.N.).

  • BGH, 29.11.2016 - VI ZR 382/15

    Schutz der Privatsphäre: Presseberichterstattung über den Gesundheitszustand

    Auszug aus OLG Stuttgart, 08.02.2017 - 4 U 166/16
    11 f. - IM Christoph - NJW 2015, 782 Rn. 19 - Innenminister unter Druck - , GRUR 2016, 532 - Online-Archiv einer Tageszeitung - und Urteil vom 29.11.2016, VI ZR 382/15, Rnrn.

    Für die Beurteilung der Frage, ob eine Äußerung als Tatsachenbehauptung oder Meinungsäußerung bzw. Werturteil einzustufen ist, bedarf es wie auch sonst der Ermittlung des vollständigen, objektiven Aussagegehalts (BGH NJW 2006, 601 Rn. 14), wobei jede beanstandete Äußerung in dem Gesamtzusammenhang zu beurteilen ist, in dem sie gefallen ist; sie darf nicht aus dem sie betreffenden Kontext herausgelöst und einer rein isolierten Betrachtung zugeführt werden (BGH NJW 2009, 1872 Rn. ; NJW 2009, 3580 Rn. 11 und Urteil vom 29.11.2016, VI ZR 382/15, Rn. 22 m.w.N.).

    Maßgeblich ist dabei der objektive Sinn der Äußerung, wie er sich aus der Sicht eines unvoreingenommenen und verständigen Durchschnittsrezipienten ergibt (BVerfG NJW 2009, 3016 Rn. 31 und NJW 2012, 1643 Rn. 42; BGH, Urteil vom 29.11.2016, VI ZR 382/15, Rn, 22), wobei der Wortlaut, der sprachliche Kontext der Äußerung sowie die Begleitumstände, soweit diese für den Leser erkennbar sind, maßgebend sind (BVerfG NJW 2009, 3016 Rn. 31; BGH NJW 2006, 601 Rn. 14 und Urteil vom 29.11.2016, VI ZR 382/15, Rn. 22).

    Eine in einer Veröffentlichung enthaltene Äußerung ist stets in dem Zusammenhang zu beurteilen, in dem sie gefallen ist und darf nicht aus dem betreffenden Kontext herausgelöst werden (st. Rspr.; aus neuerer Zeit etwa BGH NJW 2014, 3154 Rn. 13; VersR 2016, 938 Rn. 11; VersR 2017, 104 Rn. 12; Urteil vom 29.11.2016, VI ZR 382/15, Rn. 22).

    Bei Aussagen, welche die Privatsphäre betreffen, ist für die Abwägung vielmehr von entscheidender Bedeutung, ob sie sich durch ein berechtigtes Informationsinteresse der Öffentlichkeit rechtfertigen lassen (BVerfG NJW 1999, 1322, 1324 - Fall Helnwein; BGH, Urteil v. 29.11.2016, VI ZR 382/15, Rn. 16).

    Dieser Schutz der Privatsphäre ist sowohl thematisch als auch räumlich bestimmt; er umfasst insbesondere Angelegenheiten, die wegen ihres Informationsinhaltes typischerweise als "privat" eingestuft werden (BGH, Urteil v. 29.11.2016, VI ZR 382/15, Rn. 9).

  • BGH, 16.02.2016 - VI ZR 367/15

    Rechtmäßigkeit der Abrufbarkeit von Altmeldungen im Online-Archiv einer

    Auszug aus OLG Stuttgart, 08.02.2017 - 4 U 166/16
    11 f. - IM Christoph - NJW 2015, 782 Rn. 19 - Innenminister unter Druck - , GRUR 2016, 532 - Online-Archiv einer Tageszeitung - und Urteil vom 29.11.2016, VI ZR 382/15, Rnrn.

    Die Verdachtsberichterstattung stellt einen Fall der Wahrnehmung berechtigter Interessen i.S.v. § 193 StGB dar und besagt, dass eine Tatsachenbehauptung, deren Wahrheitsgehalt ungeklärt ist und die eine die Öffentlichkeit wesentlich berührende Angelegenheit betrifft, demjenigen, der sie aufstellt oder verbreitet, solange nicht untersagt werden darf, wie er sie zur Wahrnehmung berechtigter Interessen für erforderlich halten darf (BGH GRUR 2013, 312 Rn. 26, GRUR 2014, 693 Rn. 26 und GRUR 2016, 532 Rnrn. 22 ff.); dementsprechend prüft der Bundesgerichtshof die Voraussetzungen der Verdachtsberichterstattung, wie die Entscheidungen "IM Christoph" und "Sächsische Korruptionsaffäre" zeigen, erst nach der (vorrangigen) Frage, ob die jeweils angegriffenen Tatsachenbehauptungen nicht erweislich wahr sind.

    Damit werden aber letztlich keine anderen Maßstäbe umschrieben wie für die Zulässigkeit einer Verdachtsberichterstattung, was auch konsequent erscheint, denn es handelt sich beim "Gerücht" wie beim "Verdacht" um einen Anwendungsfall des in ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs und des Bundesverfassungsgerichts aufgestellten Grundsatzes, dass eine Tatsachenbehauptung, deren Wahrheitsgehalt ungeklärt ist, aber eine die Öffentlichkeit wesentlich berührende Angelegenheit betrifft, zwar solange nicht untersagt werden darf, wie sie zur Wahrnehmung berechtigter Interessen für erforderlich gehalten werden darf (Art. 5 GG, § 193 StGB), eine Berufung hierauf aber stets voraussetzt, dass vor Aufstellung und Verbreitung der Behauptung hinreichend sorgfältige Recherchen über den Wahrheitsgehalt angestellt werden, wofür jedenfalls ein Mindestbestand an Beweistatsachen erforderlich ist, die für den Wahrheitsgehalt der Information sprechen und ihr damit erst "Öffentlichkeitswert" verleihen (aus neuester Zeit BGH GRUR 2016, 532 Rn. 22, 24 - Online-Archiv einer Tageszeitung).

    38 f. - Pressebericht über Organentnahme; GRUR 2016, 532 Rnrn.

    Von diesem Zeitpunkt an tritt nämlich regelmäßig das Informationsinteresse der Öffentlichkeit hinter das Persönlichkeitsrecht des Betroffenen zurück, weil grundsätzlich kein überwiegendes Informationsinteresse an der Veröffentlichung von Vorwürfen anzuerkennen ist, die sich als nicht begründet erwiesen haben (Prinz/Peters, a.a.O., Rn. 272) und andernfalls das berechtigte Rehabilitationsinteresse des Betroffenen konterkariert würde, indem durch die erneute Äußerung des Verdachts zwangsläufig der Anklagevorwurf erneut wiedergegeben würde (OLG Brandenburg, NJW-RR 2003, 919, 920 f.; zur Einstellung eines Ermittlungsverfahrens nach § 170 Abs. 2 StPO: BGH GRUR 2016, 532 Rn. 32; KG in JW 1989, 397, 398; Prinz/Peters, ebenda; Soehring/Hoene, a.a.O., § 19 Tz. 37 vgl. auch Senat, Urteil v. 02.10.2013, 4 U 78/13, Rn. 133 in Juris).

    Eigene Recherchen werden aber durch Vorveröffentlichungen anderer Medien nicht entbehrlich, sondern nur dann, wenn es sich um Meldungen anerkannter Nachrichtenagenturen ("Agenturprivileg") oder um Verlautbarungen amtlicher Stellen (Behörden, Gerichte) als sog. "privilegierte Quellen" handelt (BVerfG NJW-RR 2010, 1195 Rn. 35; BGH GRUR 2013, 312 Rn. 29 u. 31; GRUR 2014, 693 Rn. 30; GRUR 2016, 532 Rn. 28; Soehring/Hoene, a.a.O., § 2 Tz. 20, 20a, 21, 21c m.w.N.).

  • OLG Stuttgart, 08.07.2015 - 4 U 182/14

    Unterlassungsanspruch: Veröffentlichung mit versteckter Kamera aufgenommener

    Auszug aus OLG Stuttgart, 08.02.2017 - 4 U 166/16
    Dabei kommt es maßgeblich auf den Zweck der beanstandeten Äußerung und auf das Mittel an, mit dem dieser Zweck verfolgt wird (BVerfG, a.a.O., Rn. 57 in juris; BGH, a.a.O. Rn. 20; Senat, Urteil vom 08.07.2015, 4 U 182/14, Rn. 130 in juris = AfP 2015, 450, Nichtzulassungsbeschwerde zurückgewiesen durch Beschl. des BGH vom 16.08.2016, VI ZR 427/15).

    Ein derartig hohes, auch die Veröffentlichung rechtswidrig beschaffter/erlangter Informationen ausnahmsweise rechtfertigendes überragendes Interesse der Allgemeinheit ist insbesondere bei gewichtigen gesellschaftspolitischen Themen zu bejahen (wie etwa Tierschutz - OLG Hamm OLGR 2004, 345 = ZUM-RD 2004, 579 und LG Hamburg, Urteil vom 28.8.2009, 324 O 864/06 - juris; Verschwendung von Steuergeldern - OLG Köln, Urteil vom 19.11.2013, 15 U 53/13 - juris; "Lohndumping" mittels Einsatz von Werkverträgen durch ein führendes deutsches, international renommiertes Industrieunternehmen - Senat, Urteil vom 8.7.2015, 4 U 182/14; Renner/Baumann, AfP 2015, 285, 287 rechte Spalte unter aa)).

    Soweit eine rechtswidrige Beschaffung / Weitergabe von Informationen stattgefunden hat, kann sich mithin nur die Person, in deren Rechte eingegriffen wird, hierauf berufen, nicht hingegen kann die Verletzung der Rechte Dritter geltend gemacht werden, auch nicht als in der Abwägung mit dem aus der Meinungsfreiheit abzuwägenden Informationsinteresse zu berücksichtigender Gesichtspunkt (BVerfG NJW 2005, 883 Rn. 13 in Juris; Senat, Urteil vom 08.07.2015, 4 U 182/14, Rn. 149 in juris: Sind Filmaufnahmen durch Verletzung des Hausrechts und/oder des Unternehmenspersönlichkeitsrechts eines Unternehmens rechtswidrig beschafft worden, kann das Unternehmen zwar dieses geltend machen, nicht hingegen, dass auch das Persönlichkeitsrecht - konkret: das Recht am eigenen Bild - der Mitarbeiter verletzt worden ist).

    In diesem Punkt unterscheidet sich der vorliegend zu beurteilende Sachverhalt deutlich von denen, die der "Wallraff"- Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfGE 66, 116), der Entscheidung "Innenminister unter Druck" des Bundesgerichtshofs (VI ZR 490/12) und der Entscheidung des Senats vom 08.07.2015 (4 U 182/14) zu Grunde lagen.

    Da nach den oben unter a) dargestellten Grundsätzen bei der für die Entscheidung, ob eine Verbreitung rechtswidrig erlangter Informationen zulässig ist, vorzunehmenden Abwägung berücksichtigt werden muss, in welchem Maße Rechte eines Betroffenen bei der rechtswidrigen Beschaffung verletzt worden sind und welcher Art der Rechtsbruch ist (siehe insbesondere BVerfGE 66, 116 Rn. 55), ist hier zu beachten, dass - wie oben unter aa) (2) (b) (aa) dargestellt - eine in diesem Zusammenhang zum Nachteil des Klägers begangene Straftat nicht festgestellt werden kann (vgl. zu diesem Kriterium auch Senat, Urteil vom 08.07.2015, 4 U 182/14, Rnrn.

    Für die Verbreitung eines "Gerüchts" gilt insoweit nichts anderes wie für das Verbreiten eines "Verdachts" (zu Recht ausdrückliche Gleichsetzung bei OLG Brandenburg, ebenda; Prinz/Peters, a.a.O., Rn. 39; siehe auch Korte, Praxis des Presserechts, § 2 Rn. 220), gegen die der Betroffene grundsätzlich in gleicher Weise geschützt ist wie gegen eine insoweit nicht eingeschränkte Behauptung, weil ansonsten den Anforderungen an die Zulässigkeit der Äußerung eines Verdachts ohne weiteres dadurch entgangen werden könnte, dass lediglich die Äußerungen Dritter, welche den Vorwurf beinhalten, wiedergegeben werden bzw. über diese berichtet wird (BGH NJW 1993, 525, 526 - Ketten-Mafia"; BGH NJW 1996, 1131, 1132 - Polizeichef; Senat, Urteile v. 02.10.2013, 4 U 78/13, Rn. 123 in Juris, und vom 08.07.2015, 4 U 182/14, Rn. 190 in Juris; Soehring/Hoene, a.a.O., § 16 Tz. 18, 23 ff; Wenzel/Burkhardt, a.a.O., Kap. 10 Rn. 207).

  • BGH, 30.09.2014 - VI ZR 490/12

    Verwertung rechtswidrig beschaffter E-Mails zum Zwecke der

    Auszug aus OLG Stuttgart, 08.02.2017 - 4 U 166/16
    Das Phänomen der in "Steuerparadiesen" begründeten und unterhaltenen "Briefkastenfirmen" ("Offshore-Firmen") stellt nicht nur eine die Öffentlichkeit wesentlich berührende Frage dar; vielmehr handelt es sich bei diesem "Geschäftsmodell" darüber hinaus in den Augen eines (zumindest) erheblichen Teils der Allgemeinheit um einen Missstand von erheblichem Gewicht, der im Sinne der verfassungsgerichtlichen und höchstrichterlichen Rechtsprechung (BVerfGE 66, 116 = NJW 1984, 1741 - "Wallraff"; BGH NJW 2015, 782 = AfP 2014, 534 - Innenminister unter Druck) ein überragendes öffentliches (Informations-)Interesse in Bezug auf hierzu erlangte Informationen begründen kann, auch wenn sich das publizierende Presseorgan an einer rechtswidrigen Beschaffung der Informationen beteiligt hat und durch diese keine rechtswidrigen Verhaltensweisen des Betroffenen aufgedeckt werden.

    11 f. - IM Christoph - NJW 2015, 782 Rn. 19 - Innenminister unter Druck - , GRUR 2016, 532 - Online-Archiv einer Tageszeitung - und Urteil vom 29.11.2016, VI ZR 382/15, Rnrn.

    Danach schützen zwar weder das Grundrecht der Pressefreiheit noch das der Freiheit der Meinungsäußerung die rechtswidrige Beschaffung von Informationen (BVerfGE 66, 116 = NJW 1984, 1741, Rn. 54 in juris - "Wallraff-Urteil"); dennoch fällt die Verbreitung und Veröffentlichung rechtswidrig beschaffter oder erlangter Informationen in den Schutzbereich der Meinungsfreiheit (BVerfGE, a.a.O., Rn. 55 in juris; BGH, Urteil vom 30.09.2014, VI ZR 490/12, Rn. 20 = NJW 2015, 782 - Innenminister unter Druck -).

    In diesem Punkt unterscheidet sich der vorliegend zu beurteilende Sachverhalt deutlich von denen, die der "Wallraff"- Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfGE 66, 116), der Entscheidung "Innenminister unter Druck" des Bundesgerichtshofs (VI ZR 490/12) und der Entscheidung des Senats vom 08.07.2015 (4 U 182/14) zu Grunde lagen.

    Mithin kann der Beurteilung nur zu Grunde gelegt werden, dass die Weitergabe der "abgegriffenen" Daten durch den Informanten an die (inländischen) Beklagten allenfalls das allgemeine Persönlichkeitsrecht des Klägers verletzte, weil diese dadurch an einem Eingriff in das von diesem umfasste Recht auf informationelle Selbstbestimmung (siehe nur BGH, Urteil vom 30.09.2014, VI ZR 490/12, Rn. 15 m.w.N.) als Ausprägung des Anspruchs auf Schutz der Privatsphäre (BGH NJW 2004, 762, 765 m.w.N.) mitwirkten.

    Dem eingescannten Pass, aber auch den sich aus diesem ergebenden einzelnen Daten, kommt mithin aufgrund seiner/ihrer Belegfunktion ein besonderer Dokumentationswert im Rahmen der Berichterstattung zu (vgl. BGH, VI ZR 490/12, Rn. 30 für das Mittel des Zitats).

  • BVerfG, 07.12.2011 - 1 BvR 2678/10

    Zurückweisung zivilrechtlicher Unterlassungsansprüche bzgl Äußerungen verletzt

    Auszug aus OLG Stuttgart, 08.02.2017 - 4 U 166/16
    Danach hängt bei Tatsachenbehauptungen die Abwägung zwischen den widerstreitenden Interessen maßgeblich vom Wahrheitsgehalt ab; wahre Tatsachenbehauptungen müssen in der Regel hingenommen werden, auch wenn sie für den Betroffenen nachteilig sind - jedenfalls, wenn sie nicht die Intim-, Privat- oder Vertraulichkeitssphäre, sondern die Sozialsphäre betreffen (BVerfG NJW 1999, 1322, 1324 und NJW 2003, 1109, 1110) -, unwahre dagegen nicht (siehe nur BVerfG NJW 2012, 1643 Rn. 33).

    Dabei kann das Fehlen jeglicher tatsächlicher Bezugspunkte, auf die sich die Meinung stützen könnte, ein Indiz dafür darstellen, dass die Meinungsäußerung nicht gerechtfertigt ist (BVerfG NJW 2012, 1643 Rnrn. 41 f. und NJW 2004, 277, 278; Soehring/Hoene, a.a.O., § 20 Tz. 9b).

    Die Einstufung einer Äußerung als Tatsachenbehauptung oder Meinungsäußerung bzw. Werturteil hängt davon ab, ob die Aussage einer Überprüfung auf ihre Richtigkeit mit den Mitteln des Beweises zugänglich ist (BVerfG NJW 2008, 358, 359, NJW 2012, 1643 Rn. 33 und GRUR 2013, 193 Rn. 25; BGH NJW 1997, 1148, 1149, jew. m.w.N.; st. Rspr.).

    Enthält eine Äußerung sowohl Aussagen in tatsächlicher Hinsicht als auch eine subjektive Wertung, ist sie als Werturteil zu behandeln, wenn sie in nicht trennbarer Weise sowohl tatsächliche als auch wertende Bestandteile aufweist und sie durch die Elemente der Stellungnahme des Dafürhaltens oder Meinens geprägt ist (BVerfG NJW 1992, 1439, 1440; BGH NJW 2007, 686 Rn. 15), wobei die Richtigkeit oder Unwahrheit der tatsächlichen Bestandteile im Rahmen der Abwägung zu berücksichtigen ist (BVerfG NJW 2007, 2686, 2687, NJW 2008, 358, 359 m.w.N. und NJW 2012, 1643 Rn. 34; BGH NJW 2009, 1872 Rnrn.

    Maßgeblich ist dabei der objektive Sinn der Äußerung, wie er sich aus der Sicht eines unvoreingenommenen und verständigen Durchschnittsrezipienten ergibt (BVerfG NJW 2009, 3016 Rn. 31 und NJW 2012, 1643 Rn. 42; BGH, Urteil vom 29.11.2016, VI ZR 382/15, Rn, 22), wobei der Wortlaut, der sprachliche Kontext der Äußerung sowie die Begleitumstände, soweit diese für den Leser erkennbar sind, maßgebend sind (BVerfG NJW 2009, 3016 Rn. 31; BGH NJW 2006, 601 Rn. 14 und Urteil vom 29.11.2016, VI ZR 382/15, Rn. 22).

  • BVerfG, 25.01.1984 - 1 BvR 272/81

    Springer/Wallraff

    Auszug aus OLG Stuttgart, 08.02.2017 - 4 U 166/16
    Das Phänomen der in "Steuerparadiesen" begründeten und unterhaltenen "Briefkastenfirmen" ("Offshore-Firmen") stellt nicht nur eine die Öffentlichkeit wesentlich berührende Frage dar; vielmehr handelt es sich bei diesem "Geschäftsmodell" darüber hinaus in den Augen eines (zumindest) erheblichen Teils der Allgemeinheit um einen Missstand von erheblichem Gewicht, der im Sinne der verfassungsgerichtlichen und höchstrichterlichen Rechtsprechung (BVerfGE 66, 116 = NJW 1984, 1741 - "Wallraff"; BGH NJW 2015, 782 = AfP 2014, 534 - Innenminister unter Druck) ein überragendes öffentliches (Informations-)Interesse in Bezug auf hierzu erlangte Informationen begründen kann, auch wenn sich das publizierende Presseorgan an einer rechtswidrigen Beschaffung der Informationen beteiligt hat und durch diese keine rechtswidrigen Verhaltensweisen des Betroffenen aufgedeckt werden.

    Danach schützen zwar weder das Grundrecht der Pressefreiheit noch das der Freiheit der Meinungsäußerung die rechtswidrige Beschaffung von Informationen (BVerfGE 66, 116 = NJW 1984, 1741, Rn. 54 in juris - "Wallraff-Urteil"); dennoch fällt die Verbreitung und Veröffentlichung rechtswidrig beschaffter oder erlangter Informationen in den Schutzbereich der Meinungsfreiheit (BVerfGE, a.a.O., Rn. 55 in juris; BGH, Urteil vom 30.09.2014, VI ZR 490/12, Rn. 20 = NJW 2015, 782 - Innenminister unter Druck -).

    In diesem Punkt unterscheidet sich der vorliegend zu beurteilende Sachverhalt deutlich von denen, die der "Wallraff"- Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfGE 66, 116), der Entscheidung "Innenminister unter Druck" des Bundesgerichtshofs (VI ZR 490/12) und der Entscheidung des Senats vom 08.07.2015 (4 U 182/14) zu Grunde lagen.

    Da nach den oben unter a) dargestellten Grundsätzen bei der für die Entscheidung, ob eine Verbreitung rechtswidrig erlangter Informationen zulässig ist, vorzunehmenden Abwägung berücksichtigt werden muss, in welchem Maße Rechte eines Betroffenen bei der rechtswidrigen Beschaffung verletzt worden sind und welcher Art der Rechtsbruch ist (siehe insbesondere BVerfGE 66, 116 Rn. 55), ist hier zu beachten, dass - wie oben unter aa) (2) (b) (aa) dargestellt - eine in diesem Zusammenhang zum Nachteil des Klägers begangene Straftat nicht festgestellt werden kann (vgl. zu diesem Kriterium auch Senat, Urteil vom 08.07.2015, 4 U 182/14, Rnrn.

    143, 147 f. in juris), und dass - wie das Landgericht auf LGU S. 39 f. zutreffend und insoweit von der Berufung nicht angegriffen feststellt - die Beklagten anders als der Autor Wallraff im der Entscheidung BVerfGE 66, 116 zu Grunde liegenden Fall und anders als der Reporter der Fernsehanstalt in dem der Entscheidung des Senats vom 08.07.2015 zu Grunde liegenden Fall nicht selbst in eine Vertrauenssphäre eingedrungen sind und auch nicht etwa den Informanten von sich aus angesprochen oder versucht haben, ihn durch das Versprechen von Geldbeträgen zur (rechtswidrigen) Beschaffung und Weitergabe vertraulicher Informationen zu veranlassen, sie vielmehr "nur" auf dessen Angebot, Informationen zu liefern, sofern diese veröffentlicht würden, eingegangen sind.

  • BGH, 19.05.2009 - VI ZR 160/08

    Berichterstattung über Hauskauf Joschka Fischers war zulässig

    Auszug aus OLG Stuttgart, 08.02.2017 - 4 U 166/16
    Ein Eingriff in die Privatsphäre liegt dann vor, wenn in die durch die Umfriedung des Grundstücks geschaffene Privatsphäre eingedrungen und das Recht der betroffenen Person auf Selbstbestimmung durch die Offenbarung ihrer persönlichen Lebensumstände beeinträchtigt wird (BGH GRUR 2009, 1089 Rn. 10 - Joschka Fischer - m.w.N.; BGH NJW 2004, 762, 763).

    Dies ist etwa dann der Fall, wenn durch die namentliche Zuweisung von Fotografien des Anwesens, seien sie auch von allgemein zugänglicher Stelle aufgenommen, oder durch Veröffentlichung einer Wegbeschreibung unter Nennung des Namens des Betroffenen, die Anonymität des Anwesens aufgehoben wird und infolgedessen die Gefahr besteht, dass das (umfriedete, bewohnte) Grundstück in seiner Eignung als Rückzugsort für den Betroffenen und seine Familie beeinträchtigt wird (BGH GRUR 2009, 1089 Rn. 10, 11; NJW 2004, 762, 763 ff.; KG NJW 2005, 2320 f.; OLG Hamburg, NJW-RR 2005, 414).

    Zum anderen dient aber eine Berichterstattung über die Wohnverhältnisse des Klägers auch deshalb der öffentlichen Meinungsbildung, weil sie für die Frage von Interesse ist, welchen Lebenszuschnitt sich der Kläger aufgrund seiner jahrzehntelangen Tätigkeit als "Geheimagent" leisten kann und ob dieser in angemessenem Verhältnis zu seinen Leistungen steht (insoweit vergleichbar BGH GRUR 2009, 1089 Rn. 16 - Joschka Fischer).

    Hinzu kommt, dass anders als im Fall "Joschka Fischer" (BGH GRUR 2009, 1089) die Gefahr, dass Dritte zum Aufsuchen des Anwesens ermuntert werden, deshalb als groß einzustufen ist, weil - anders als im Fall "Joschka Fischer" (BGH GRUR 2009, 1089), wo die Lokalisierung des Anwesens von Joschka Fischer aufgrund der damals veröffentlichten Informationen nicht möglich bzw. zumindest "für einen Ortsfremden nicht einfach" war (a.a.O., Rnrn. 18, 23) - hier das Anwesen des Klägers durch die Verknüpfung der detailreichen Beschreibung mit der Angabe des Dorfes - auch weil dieses nur 350 Einwohner zählt - leicht zu identifizieren ist.

  • BGH, 03.02.2009 - VI ZR 36/07

    Kritik an Unternehmen - Korruptionsskandal

    Auszug aus OLG Stuttgart, 08.02.2017 - 4 U 166/16
    An ihr Vorliegen sind strenge Maßstäbe anzulegen, weil andernfalls eine umstrittene Äußerung ohne Abwägung dem Schutz der Meinungsfreiheit entzogen und diese damit in unzulässiger Weise verkürzt würde (BVerfG NJW 1992, 2815, 2816; BGH NJW 2009, 1872 Rn. 18 m.w.N.).

    Liegt keine Schmähkritik oder Formalbeleidigung vor, ist über die Frage der Rechtfertigung der Beeinträchtigung des Persönlichkeitsrechts durch Interessenabwägung zu entscheiden (BVerfG NJW 2013, 3021 Rn. 18 und NJW 2008, 358, 359; BGH NJW 2009, 1872 Rn. 22).

    Enthält eine Äußerung sowohl Aussagen in tatsächlicher Hinsicht als auch eine subjektive Wertung, ist sie als Werturteil zu behandeln, wenn sie in nicht trennbarer Weise sowohl tatsächliche als auch wertende Bestandteile aufweist und sie durch die Elemente der Stellungnahme des Dafürhaltens oder Meinens geprägt ist (BVerfG NJW 1992, 1439, 1440; BGH NJW 2007, 686 Rn. 15), wobei die Richtigkeit oder Unwahrheit der tatsächlichen Bestandteile im Rahmen der Abwägung zu berücksichtigen ist (BVerfG NJW 2007, 2686, 2687, NJW 2008, 358, 359 m.w.N. und NJW 2012, 1643 Rn. 34; BGH NJW 2009, 1872 Rnrn.

    Für die Beurteilung der Frage, ob eine Äußerung als Tatsachenbehauptung oder Meinungsäußerung bzw. Werturteil einzustufen ist, bedarf es wie auch sonst der Ermittlung des vollständigen, objektiven Aussagegehalts (BGH NJW 2006, 601 Rn. 14), wobei jede beanstandete Äußerung in dem Gesamtzusammenhang zu beurteilen ist, in dem sie gefallen ist; sie darf nicht aus dem sie betreffenden Kontext herausgelöst und einer rein isolierten Betrachtung zugeführt werden (BGH NJW 2009, 1872 Rn. ; NJW 2009, 3580 Rn. 11 und Urteil vom 29.11.2016, VI ZR 382/15, Rn. 22 m.w.N.).

  • BVerfG, 08.05.2007 - 1 BvR 193/05

    Schmähkritik und Zitate

  • BGH, 26.11.1996 - VI ZR 323/95

    Haftung für unwahre Tatsachenbehauptungen in Fernsehberichten

  • BGH, 12.04.2016 - VI ZR 505/14

    Zur Zulässigkeit einer Verdachtsberichterstattung über eine Organentnahme

  • BVerfG, 12.05.2009 - 1 BvR 2272/04

    Meinungsfreiheit ("durchgeknallter Staatsanwalt"; Beleidigung; Schmähung; Kontext

  • BVerfG, 10.11.1998 - 1 BvR 1531/96

    Scientology, Helnwein, Anspruch auf Unterlassung rufschädigender Äußerungen

  • BGH, 30.01.1996 - VI ZR 386/94

    Lohnkiller

  • BGH, 22.11.2005 - VI ZR 204/04

    Zur Behandlung einer bewusst unvollständigen Berichterstattung

  • BGH, 13.11.1990 - VI ZR 104/90

    Veröffentlichung der Einteilung eines Kassenarztes zum Notfalldienst; Verletzung

  • BVerfG, 25.10.2005 - 1 BvR 1696/98

    Stolpe - Unterlassungsanspruch bei mehrdeutigen Äußerungen

  • BGH, 18.11.2014 - VI ZR 76/14

    Nachtrag zu einer ursprünglich zulässigen Verdachtsberichterstattung nach

  • OLG Köln, 19.11.2013 - 15 U 53/13

    Ansprüche gegen den Betreiber einer Onlineausgabe einer norwegischen Tageszeitung

  • OLG Stuttgart, 02.10.2013 - 4 U 78/13

    Haftung von Wikipedia bei Verdachtsberichterstattung

  • BVerfG, 02.07.2013 - 1 BvR 1751/12

    Die Bezeichnung einer Rechtsanwaltskanzlei als "Winkeladvokatur" kann von der

  • BVerfG, 24.07.2013 - 1 BvR 444/13

    Strafrechtliche Verurteilung von Mitarbeitern einer Flüchtlingsorganisation wegen

  • BVerfG, 17.09.2012 - 1 BvR 2979/10

    Die Bezeichnung anderer als "rechtsradikal" ist ein Werturteil und fällt unter

  • BGH, 19.03.2013 - VI ZR 93/12

    Zulässigkeit einer Berichterstattung über ein laufendes Strafverfahren

  • OLG Braunschweig, 24.11.2011 - 2 U 89/11

    Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts durch Wiedergabe einer Email in

  • BGH, 07.06.2011 - VI ZR 108/10

    Bildveröffentlichung und sitzungspolizeiliche Verfügung

  • BGH, 23.06.2009 - VI ZR 196/08

    Lehrerbewertungen im Internet

  • BGH, 15.01.1963 - 1 StR 478/62

    Verwicklung eines Ministers in die "Call-Girl-Affäre" - Führen des

  • OLG München, 13.07.1989 - 29 U 2063/89

    Werner Mauss

  • BGH, 22.04.2008 - VI ZR 83/07

    Richtigstellungsanspruch des BKA gegen FOCUS

  • BGH, 03.05.1977 - VI ZR 36/74

    Abgeordnetenbestechung

  • OLG Brandenburg, 12.06.2002 - 1 U 6/02

    Unterlassung ehrenrühriger Äußerungen im Wahlkampf

  • OLG Hamm, 21.07.2004 - 3 U 77/04

    Zur Verbreitung illegal gefertigten Bildmaterials eines Journalisten als Eingriff

  • BGH, 11.03.2008 - VI ZR 189/06

    "Namensloser Gutachter" keine Schmähkritik

  • BGH, 05.12.2006 - VI ZR 45/05

    Terroristentochter

  • OLG Stuttgart, 23.09.2015 - 4 U 101/15

    Persönlichkeitsrechtsverletzung: Bezeichnung eines "Bloggers" als "bekannter

  • BVerfG, 28.07.2016 - 1 BvR 335/14

    Verfassungsbeschwerden gegen die Berichterstattung über die Adoptivtöchter eines

  • BGH, 27.09.2016 - VI ZR 250/13

    Eingriff in das Persönlichkeitsrecht eines Journalisten: Abgrenzung von

  • BGH, 16.08.2016 - VI ZR 427/15

    Versteckte Kamera bei Daimler - Entscheidung zugunsten des SWR

  • BGH, 22.09.2009 - VI ZR 19/08

    Meinungsfreiheit bei kritischen Äußerungen über ein Unternehmen und dessen

  • BGH, 16.12.2014 - VI ZR 39/14

    Unterlassungsanspruch wegen herabsetzender Äußerungen über ein Unternehmen:

  • EGMR, 17.04.2014 - 5709/09

    Die Meinungsfreiheit in der politischen Auseinandersetzung

  • BGH, 27.05.2014 - VI ZR 153/13

    Maßstab bei herabwürdigender Äußerung

  • OLG Stuttgart, 02.04.2014 - 4 U 174/13

    Gepixeltes Bild - Persönlichkeitsrechtsverletzung in der Presseberichterstattung:

  • OLG Stuttgart, 29.05.2013 - 4 U 163/12

    Personenvereinigung - Unterlassungsanspruch: Verletzung der Rechte einer

  • EGMR, 07.02.2012 - 40660/08

    Caroline von Hannover kann keine Untersagung von Bildveröffentlichungen über sie

  • BGH, 08.05.2012 - VI ZR 217/08

    Internationale Zuständigkeit bei Persönlichkeitsrechtsverletzungen durch

  • BGH, 22.11.2011 - VI ZR 26/11

    Persönlichkeitsschutz in der Presse: Identifizierende Wort- und

  • BGH, 25.10.2011 - VI ZR 332/09

    Persönlichkeitsrechtsverletzung: Berichterstattung über die Mitwirkung als

  • BVerfG, 09.03.2010 - 1 BvR 1891/05

    Internet-Bericht über Hanf züchtenden Politikerinnen-Sohn erlaubt

  • BGH, 09.02.2010 - VI ZR 243/08

    Sedlmayr-Mord bei SpOn - Namensnennung in Pressearchiven

  • LG Hamburg, 28.08.2009 - 324 O 864/06

    Veröffentlichung rechtswidrig erlangter Bilder

  • BGH, 17.11.2009 - VI ZR 226/08

    Verbreiterhaftung bei Interviews: "Heute wird offen gelogen"

  • OLG München, 30.05.1996 - 21 W 1564/96

    Eingriff in den Schutzbereich des allgemeinen Persönlichkeitsrechts - Verdeckte

  • LG Hamburg, 23.05.2008 - 324 O 38/08

    Schutz einer politischen Partei vor Presseberichterstattung: Veröffentlichung des

  • OLG Hamburg, 21.10.2008 - 7 U 51/08

    Unterlassungsklage wegen persönlichkeitsrechtsverletzender

  • EGMR, 17.12.2004 - 49017/99

    Pedersen u. Baadsgaard / Dänemark

  • BGH, 20.06.1978 - VI ZR 66/77

    Ersatzansprüche eines Bankkunden wegen Fehlmeldungen einer zentralen

  • OLG Dresden, 13.11.1997 - 4 U 1392/97

    Zulässigkeit des Wahrheitsbeweises in der Presse bei Freispruch

  • BGH, 19.12.1978 - VI ZR 137/77

    Schranken der Presseberichterstattung über Vorgänge aus der Privatsphäre

  • OLG Frankfurt, 20.02.2002 - 23 U 212/01

    Grenzen der Medienberichterstattung über Gerüchte

  • BGH, 12.02.1985 - VI ZR 225/83

    Darlegungs- und Beweislast für die Wahrnehmung berechtigter Interessen bei

  • LG München I, 13.09.1982 - 9 O 16383/82

    Fall Langemann

  • BGH, 08.07.1980 - VI ZR 177/78

    Ausgleich von Persönlichkeitsrechtsverletzungen einer Personengesellschaft

  • BVerfG, 26.02.2008 - 1 BvR 1602/07

    Caroline von Monaco III

  • OLG Jena, 16.08.2000 - 3 W 486/00

    Untersagung eines Internetaufrufs

  • KG, 14.04.2005 - 10 U 103/04

    Allgemeines Persönlichkeitsrecht: Persönlichkeitsrechtsverletzung durch

  • OLG Hamburg, 28.09.2004 - 7 U 60/04

    Zur Rechtswidrigkeit der Veröffentlichung von Privatbildern und -adresse eines

  • BVerfG, 18.11.2004 - 1 BvR 2252/04

    Recht einer GmbH am eigenen Bild

  • BVerfG, 21.03.2007 - 1 BvR 2231/03

    Verurteilung eines Presseunternehmens zur Unterlassung einer erneuten

  • BVerfG, 16.07.2003 - 1 BvR 1172/99

    Verletzung der Meinungsfreiheit durch Untersagung einer Presseveröffentlichung

  • OLG Brandenburg, 05.02.2003 - 1 U 18/02

    Grenzen der identifizierbaren Darstellung von Personen in der

  • OLG München, 22.01.2004 - 29 U 4872/03

    Möglicher Wettbewerbsverstoß bei verdeckter journalistischer Recherche

  • OLG München, 18.01.2002 - 21 U 3164/01

    Auskunft und Geldentschädigung wegen Verteilung von Flugblättern im Vorfeld der

  • BGH, 06.03.2007 - VI ZR 51/06

    Personen der Zeitgeschichte & abgestuftes Schutzkonzept - Veröffentlichung von

  • OLG Köln, 28.04.2005 - 15 U 9/05

    Eingriff in das allgemeine Persönlichkeitsrecht durch eine unwahre

  • BGH, 15.11.2005 - VI ZR 274/04

    Unterlassungsanspruch bei unwahrer Wortberichterstattung

  • BVerfG, 10.04.2003 - 1 BvR 697/03

    Keine eA gegen Auflage zur Anonymisierung des im Sitzungssaal aufgenommenen

  • BGH, 25.11.1986 - VI ZR 269/85

    Zulässigkeit der plakativen Einblendung eines Etiketts während einer

  • BGH, 27.05.1986 - VI ZR 169/85

    Verbreiterhaftung bei ehrverletzenden Äußerungen - Ostkontakte

  • BVerfG, 11.05.1976 - 1 BvR 163/72

    Herabsetzende Werturteile

  • BVerfG, 15.04.2002 - 1 BvR 680/02

    Gestattung anonymisierter Fernsehaufnahmen vor Beginn der Verhandlung in einem

  • BGH, 11.09.2003 - IX ZB 37/03

    Anforderungen an die Glaubhaftmachung bei Versagung der Restschuldbefreiung;

  • BVerfG, 17.12.2002 - 1 BvR 755/99

    Zur Verurteilung von Eltern zum Schadensersatz wegen der Weitergabe eines

  • BVerfG, 28.08.2000 - 1 BvR 1307/91

    Zum Einsichtsrecht der Presse in das Grundbuch

  • BVerfG, 05.03.1992 - 1 BvR 1770/91

    Verfassungsrchtliche Überprüfung einer strafgerichtlichen Entscheidungen wegen

  • BGH, 20.02.2003 - III ZR 224/01

    Zu den Sorgfaltspflichten eines kirchlichen Sektenbeauftragten bei seiner

  • BVerfG, 09.10.1991 - 1 BvR 1555/88

    Bayer-Aktionäre

  • BGH, 07.12.1999 - VI ZR 51/99

    Verdachtsberichterstattung: "Schleimerschmarotzerpack"

  • BGH, 20.01.1981 - VI ZR 162/79

    Springer ./. Wallraff: Schutz eines Zeitungsunternehmens vor Offenbarung

  • BGH, 09.07.1985 - VI ZR 214/83

    Sondereinheit 'Nachtigall' - Allgemeines Persönlichkeitsrecht, § 823 Abs. 2 BGB

  • BGH, 11.03.2008 - VI ZR 7/07

    BGH erlaubt Greenpeace, Milchprodukte als "Gen-Milch" zu bezeichnen

  • BVerfG, 23.10.2007 - 1 BvR 150/06

    Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts durch unwahre

  • BGH, 17.11.1992 - VI ZR 352/91

    Wahrnehmung berechtigter Interessen durch Großbank bei internem Rundschreiben der

  • BGH, 30.05.1974 - VI ZR 174/72

    Brüning-Memoiren I

  • RG, 06.03.1906 - 188/06

    Wird im Falle der Wiedergabe eines ehrenrührigen Gerüchts das Vorliegen des

  • RG, 17.11.1891 - 2983/91

    1. Beleidigung durch Verbreitung von Gerüchten. 2. Inwiefern ist der Redakteur

  • LG München I, 11.05.2016 - 9 O 3610/16

    Schutz des Rechts am eigenen Bild bei öffentlichen Personen

  • OLG Koblenz, 23.02.2011 - 9 W 698/10

    "widerlegliche Vermutung der Dringlichkeit"

  • BGH, 29.04.2010 - I ZR 202/07

    Erinnerungswerbung im Internet

  • OLG Hamburg, 10.04.2008 - 3 U 78/07

    Widerlegung der Dringlichkeitsvermutung gemäß § 12 Abs. 2 UWG bei Hinnahme eines

  • OLG Hamburg, 06.12.2006 - 5 U 67/06

    Wettbewerbsrechtlicher Unterlassungsanspruch: Weitere Anspruchsverfolgung in

  • BGH, 26.10.2000 - I ZR 180/98

    TCM- Zentrum

  • BGH, 21.06.2001 - I ZR 69/99

    "SOOOO... BILLIG!"?

  • OLG Nürnberg, 22.10.2019 - 3 U 1523/18

    Persönlichkeitsrechtsschutz bei Bezeichnung einer Person als Antisemit

    Das Fehlen jeglicher tatsächlicher Bezugspunkte, auf die sich die Meinung stützen könnte, kann ein Indiz dafür darstellen, dass die Meinungsäußerung nicht gerechtfertigt ist (OLG Stuttgart, Urteil vom 08.02.2017 - 4 U 166/16, Rn. 95).
  • OLG Karlsruhe, 13.02.2019 - 6 U 105/18

    Zulässigkeit der Presseberichterstattung über private rechtsextreme Chat-Beiträge

    Auf die Rechtfertigung einer Berichterstattung nach diesen Grundsätzen kommt es nur an, wenn und solange der Wahrheitsgehalt der Tatsachenbehauptungen ungeklärt ist (BGH, Urteil vom 12. April 2016 - VI ZR 505/14, Rn. 38 - Pressebericht über Organentnahme), nicht aber, wenn die jeweils angegriffenen Tatsachenbehauptungen erweislich wahr sind bzw. - im Verfahren der einstweiligen Verfügung - ihr Wahrheitsgehalt glaubhaft gemacht ist (vgl. OLG Brandenburg, Urteil vom 19. Februar 2007 - 1 U 13/06, juris Rn. 7; OLG Stuttgart, Urteil vom 8. Februar 2017 - 4 U 166/17, NJOZ 2017, 1424 Rn. 90 - "Panama Papers").

    Der Kläger hat für seine anderslautenden Mutmaßungen keinen Beweis angeboten, was zu seinen Lasten geht (OLG Stuttgart, Urteil vom 8. Februar 2017 - 4 U 166/17, NJOZ 2017, 1424 Rn. 57 - "Panama Papers"; Söder in BeckOK zum Informations- und Medienrecht, 22. Edition, Stand:01.11.2018, § 823 BGB Rn. 185).

    Diese - wahren - Angaben lassen keine hinreichend präzisen Rückschlüsse auf die genaue Wohnanschrift des Klägers zu, die die Eignung des Wohnsitzes als Rückzugsbereich individueller Lebensgestaltung beeinträchtigen könnten (vgl. OLG Stuttgart, Urteil vom 8. Februar 2017 - 4 U 166/17, NJOZ 2017, 1424 Rn. 104 - "Panama Papers").

  • OLG Stuttgart, 16.10.2019 - 4 U 120/19

    Persönlichkeitsrechtsverletzung: Verbreitung eines Gerüchts; Abrufbarkeit in

    Für die Verbreitung eines "Gerüchts" gilt insoweit nichts Anderes wie für das Verbreiten eines "Verdachts" (zu Recht ausdrückliche Gleichsetzung bei OLG Brandenburg, ebenda; Prinz/Peters, a.a.O., Rn. 39; siehe auch Korte, Praxis des Presserechts, § 2 Rn. 220), gegen die der Betroffene grundsätzlich in gleicher Weise geschützt ist wie gegen eine insoweit nicht eingeschränkte Behauptung, weil ansonsten den Anforderungen an die Zulässigkeit der Äußerung eines Verdachts ohne weiteres dadurch entgangen werden könnte, dass lediglich die Äußerungen Dritter, welche den Vorwurf beinhalten, wiedergegeben werden bzw. über diese berichtet wird (BGH NJW 1993, 525, 526 - Ketten-Mafia BGH NJW 1996, 1131, 1132 - Polizeichef; Senat, Urteile v. 02.10.2013, 4 U 78/13, juris Rn. 123, und vom 08.07.2015, 4 U 182/14, juris Rn. 190 Soehring/Hoene, a.a.O., § 16 Tz. 18, 23 ff; Wenzel-Burkhardt/Peifer, Das Recht der Wort- und Bildberichterstattung, 6. Aufl., Kap. 10 Rn. 207 - zum Ganzen zusammenfassend: Senat, Urteil vom 08.02.2017, 4 U 166/16, juris Rn. 145 - Panama Papers ).

    Wie der Senat bereits in seinem Urteil vom 08.02.2017 (4 U 166/16, juris Rn, 147 - Panama Papers) ausgeführt hat, können die Anforderungen an die Zulässigkeit der Mitteilung eines "Gerüchts" nicht geringer sein als diejenigen an eine zulässige Verdachtsberichterstattung; die Schutzbedürftigkeit des Betroffenen ist in beiden Fällen gleich (zu Recht ausdrückliche Gleichsetzung bei OLG Brandenburg NJW-RR 2002, 1269, 1270 Prinz/Peters, a.a.O., Rn. 39; siehe auch Korte, Praxis des Presserechts, § 2 Rn. 220).

  • OLG Köln, 30.11.2023 - 15 U 132/22
    Der Senat hat auf diese Grundsätze schon im Beschluss vom 27. April 2023 (Bl. 323 ff. des Senatshefts) hingewiesen (siehe erneut etwa auch OLG Karlsruhe, Urteil vom 13. Februar 2019 - 6 U 105/18, GRUR-RS 2019, 1434 Rn. 63; OLG Stuttgart, Urteil vom 8. Februar 2017 - 4 U 166/16, GRUR-RS 2017, 103495 Rn. 82 sowie auch die alternative Prüfung von Wahrheitsbeweis und Verdachtsberichterstattung als eigenständige Prüfungspunkte etwa bei BGH, Urteile vom 17. Dezember 2013 - VI ZR 211/12, GRUR 2014, 693 - Sächsische Korruptionsaffäre Rn. 24 f. und vom 11. Dezember 2012 - VI ZR 314/10, GRUR 2013, 312 - IM Christoph, Rn. 13 ff. und 22 ff.).
  • BGH, 27.04.2021 - VI ZR 166/19

    Zur Wiederholungsgefahr hinsichtlich der Veröffentlichung einer redaktionellen

    Die vom Berufungsgericht herangezogenen Grundsätze aus der sogenannten "Stolpe-Entscheidung" des Bundesverfassungsgerichts, wonach bei der Abwägung im Rahmen der Prüfung eines Unterlassungsanspruchs alle nicht entfernt liegenden Deutungsvarianten zugrunde zu legen sind, die das Persönlichkeitsrecht beeinträchtigen, da es dem Äußernden freisteht, sich in Zukunft eindeutig zu äußern und - wenn eine persönlichkeitsverletzende Deutungsvariante nicht dem von ihm beabsichtigten Sinn entspricht - klarzustellen, wie er seine Aussage versteht (vgl. BVerfGE 114, 339, 350 f. , juris Rn. 34 ff.), betreffen dagegen den Fall einer offenen mehrdeutigen Aussage (so auch OLG Köln, AfP 2015, 440, 441, juris Rn. 36; OLG Düsseldorf, AfP 2014, 70, 73, juris Rn. 41; OLG Stuttgart, Urteil vom 8. Februar 2017 - 4 U 166/16, juris Rn. 187; Soehring/Hoene, Presserecht, 6. Aufl., § 16 Rz. 88; aA wohl Meyer in Paschke/Berlit/Meyer/Kröner, Hamburger Kommentar Gesamtes Medienrecht, 4. Aufl., 40. Abschnitt Rn. 23) und passen zudem nicht zu dem einmaligen Vorgang des Abdrucks einer Gegendarstellung.
  • OLG Dresden, 02.06.2020 - 4 U 51/20

    Zulässigkeit einer Bildberichterstattung über den Kämmerer einer Gemeinde

    Die häusliche, ins Detail gehende Beschreibung eines privaten Anwesens unter Mitteilung des Wohnorts des Betroffenen betrifft hiernach fraglos dessen Privatsphäre (OLG Stuttgart, Urteil vom 08. Februar 2017 - 4 U 166/16 -, Rn. 104, juris).

    Gegen die Verbreitung und Aufstellung derartiger Gerüchte ist der Betroffene grundsätzlich in gleicher Weise geschützt wie gegen das Verbreiten eines "Verdachts" (Brandenburgisches Oberlandesgericht, Urteil vom 12. Juni 2002 - 1 U 6/02 -, juris), weil ansonsten den Anforderungen an die Zulässigkeit der Äußerung eines Verdachts ohne weiteres dadurch entgangen werden könnte, dass lediglich die Äußerungen Dritter, die den Vorwurf beinhalten, wiedergegeben werden bzw. über diese berichtet wird (BGH NJW 1993, 525, 526 - Ketten-Mafia" BGH NJW 1996, 1131, 1132 - Polizeichef; OLG Stuttgart, Urteil vom 08. Februar 2017 - 4 U 166/16 -, juris Rn 145; Hanseatisches Oberlandesgericht Hamburg, Urteil vom 17. Januar 2017 - 7 U 32/15 -, juris; Senat Urteil vom 21. August 2018 - 4 U 255/18 -, Rn. 15, juris).

  • OLG Dresden, 06.01.2021 - 4 U 1928/20

    Einstweiliges Verfügungsverfahren: Anhörung kann nachgeholt werden!

    Diese reichen von vier Wochen bzw. einem Monat (OLG Karlsruhe, Urteil vom 14.1.2015 - 6 U 156/14 - juris; vgl. im Übrigen die Verweise auf nicht veröffentlichte Rechtsprechung der OLGe Koblenz und Köln sowie des KG bei Wenzel-Burkhardt, Das Recht der Wort- und Bildberichterstattung, 6. Aufl. Kap 12 Rn 145) über fünf Wochen (OLG Hamburg, Beschluss vom 15.12.2014 - 7 W 141/14 - juris) bis zu 8 Wochen bzw. zwei Monaten ab Kenntniserlangung von der Rechtsverletzung (OLG Stuttgart, Urteil vom 08. Februar 2017 - 4 U 166/16 -, Rn. 35 - 36, juris Senat, Urteil vom 27. November 2018 - 4 U 1282/18 -, Rn. 11, juris).
  • OLG Stuttgart, 23.01.2019 - 4 U 214/18

    Einstweiliges Verfügungsverfahren gegen den Betreiber eines sozialen Netzwerkes:

    Wie das Landgericht auf Seite 12 unter A. III. 3. a) zutreffend ausgeführt hat, liegt ein dringlichkeitsschädliches Zuwarten nach der ständigen Rechtsprechung des Senats regelmäßig erst bei einem Zeitraum von mehr als 8 Wochen bzw. 2 Monaten ab Kenntniserlangung von der Rechtsverletzung vor (OLG Stuttgart, Urteil vom 08.02.2017, 4 U 166/16, NJOZ 2017, 1424 Rn. 32; OLG Stuttgart, Urteil vom 23.09.2015, 4 U 101/15, juris Rn. 86 = AfP 2016, 368 = NJW-RR 2016, 932 m.w.N.).
  • OLG Köln, 30.11.2023 - 15 U 121/22

    Unterlassungsansprüche wegen zweier Presseberichterstattungen über die

    In einem solchen Fall wäre dann äußerungsrechtlich nicht mehr auf die Grundsätze einer identifizierenden Verdachtsberichterstattung abzustellen, sondern auf die Grundsätze der Publikation nachweislich wahrer Tatsachen (vgl. auch Senat, Urteil vom 30. November 2023 - 15 U 132/22, n.v. sowie OLG Karlsruhe, Urteil vom 13. Februar 2019 - 6 U 105/18, GRUR-RS 2019, 1434 Rn. 63; OLG Stuttgart, Urteil vom 8. Februar 2017 - 4 U 166/16, GRUR-RS 2017, 103495 Rn. 82 sowie die alternative Prüfung von Verdachtsberichterstattung und Wahrheitsbeweis bei BGH, Urteile vom 17. Dezember 2013 - VI ZR 211/12, GRUR 2014, 693 Rn. 24 f. und vom 11. Dezember 2012 - VI ZR 314/10, GRUR 2013, 312 Rn. 13 ff. und Rn. 22 ff.).
  • OLG Hamm, 25.08.2020 - 4 U 54/20

    Aussagen in einer Tageszeitung verstoßen zum Teil gegen das Persönlichkeitsrecht

    Derartige "wertneutrale Falschdarstellungen" begründen keine Unterlassungsansprüche (vgl. OLG Stuttgart, Urteil vom 08.02.2017, 4 U 166/16, juris Rdn. 166; OLG Dresden, Beschluss vom 11.09.2018, 4 U 1214/18, juris Rdn. 7).
  • OLG Dresden, 10.03.2022 - 4 W 94/22

    Vorläufige Unterlassung von Äußerungen in einer Berichterstattung;

  • OLG Stuttgart, 25.09.2023 - 4 W 42/23
  • OLG Dresden, 14.02.2023 - 4 U 2331/22

    Seenotrettungsverein gewinnt gegen AfD-Kreisverband

  • OLG Dresden, 27.11.2018 - 4 U 1282/18

    Eilbedürfnis für eine einstweilige Verfügung wegen Unterlassung einer

  • LG Frankfurt/Main, 01.06.2018 - 3 T 4/18

    Anspruch eines ehrenamtlich tätigen Mitarbeiters gegen seinen Auftraggeber auf

  • LG Frankfurt/Main, 16.05.2019 - 3 O 184/17

    Zu den journalistischen Sorgfaltspflichten bei einer Berichterstattung

  • OLG Dresden, 03.08.2023 - 4 U 524/23

    Zulässigkeit einer Klage gegen Äußerungen in Anträgen eines Gemeinderatsmitglieds

  • OLG Dresden, 15.02.2021 - 4 U 2196/20

    Anspruch auf vorläufige Löschung einer Äußerung im Internet Vorwurf eines gegen

  • LG Hamburg, 05.05.2017 - 324 O 13/17

    Verletzung des Unternehmenspersönlichkeitsrechts: Berichterstattung über

  • OLG Dresden, 10.08.2021 - 4 U 1156/21

    Anspruch auf Unterlassung gegenüber Nachrichtenportal

  • OLG Dresden, 21.08.2018 - 4 U 255/18

    Zulässigkeit und zulässiger Umfang einer Verdachtsberichterstattung in der Presse

  • OLG Köln, 17.11.2023 - 15 W 134/23
  • OLG Dresden, 28.03.2023 - 4 U 944/22

    Unterlassungsansprüche hinsichtlich verschiedener Äußerungen in einem Buch über

  • OLG Dresden, 15.08.2022 - 4 U 1083/22

    Anspruch auf Unterlassung einer Berichterstattung Zurechnung einer Äußerung eines

  • OLG Dresden, 14.10.2019 - 4 U 2001/19

    Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts

  • OLG Dresden, 21.06.2022 - 4 W 338/22

    1. Slogans und schlagwortartige Äußerungen enthalten regelmäßig keine

  • OLG Dresden, 16.08.2021 - 4 U 1576/21

    1. Die Formulierung in einer Berichterstattung, ein Umstand werde

  • LG Ellwangen/Jagst, 31.08.2022 - 1 O 50/22

    Kerntheorie im Rahmen des § 322 Abs. 1 ZPO im einstweiligen Verfügungsverfahren

  • LG Köln, 16.01.2019 - 28 O 369/18
  • OLG Dresden, 21.07.2020 - 4 W 242/20

    Einstweilige Verfügung abgelehnt: Beschwerdeentscheidung als Beschluss oder

  • OLG Dresden, 11.09.2018 - 4 U 1214/18

    Ansprüche des Eigentümers eines Grundstücks wegen der unwahren Behauptung, er

  • OLG Dresden, 02.12.2019 - 4 U 2001/19
  • AG Heilbronn, 01.03.2021 - 8 C 412/21

    WEG-Verwalter - schlechte Bewertung im Internet durch WEG

  • LG Hamburg, 18.09.2017 - 324 O 401/17

    Einstweilige Verfügung: Zulässigkeit eines Aufhebungsantrags unter

  • OLG Frankfurt, 05.09.2018 - 16 W 33/18

    Äußerungsrecht: Unzulässige Aussage über Sposorengelder

  • AG Gengenbach, 19.02.2019 - 111 C 8/19

    Einstweiliger Rechtsschutz: Rechtsweg für Anspruch auf Unterlassung von

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