Rechtsprechung
   OLG Stuttgart, 08.02.2018 - 5 - 2 StE 21/16   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2018,2021
OLG Stuttgart, 08.02.2018 - 5 - 2 StE 21/16 (https://dejure.org/2018,2021)
OLG Stuttgart, Entscheidung vom 08.02.2018 - 5 - 2 StE 21/16 (https://dejure.org/2018,2021)
OLG Stuttgart, Entscheidung vom 08. Februar 2018 - 5 - 2 StE 21/16 (https://dejure.org/2018,2021)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/2018,2021) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (9)

  • olg-stuttgart.de (Pressemitteilung)

    Vier Betreiber des Internetportals Altermedia-Deutschland u. a. wegen Rädelsführerschaft in bzw. mitgliedschaftlicher Beteiligung an einer kriminellen Vereinigung zu Freiheitsstrafen verurteilt

  • heise.de (Pressemeldung, 08.02.2018)

    Haftstrafe für Betreiber des verbotenen Neonazi-Portals "Altermedia"

  • taz.de (Pressebericht, 08.02.2018)

    "Altermedia": Hassportal mit Ziel "Volksverhetzung"

  • dr-bahr.com (Kurzinformation)

    Betreiber des Internet-Portals "Altermedia-Deutschland" zu Haftstrafen verurteilt

  • olg-stuttgart.de (Pressemitteilung - vor Ergehen der Entscheidung)

    Hauptverhandlung im Staatsschutzverfahren gegen mutmaßliche Betreiber des Internetportals Altermedia-Deutschland

  • olg-stuttgart.de (Pressemitteilung - vor Ergehen der Entscheidung)

    Staatsschutzverfahren wegen Verbreitung rechtsextremistischer Inhalte gegen einen Betreiber des Internetportals Altermedia-Deutschland

  • archive.is (Pressebericht zum Verfahren - vor Ergehen der Entscheidung, 14.09.2017)

    "Altermedia"-Prozess: Pioniere des Hasses

  • archive.is (Pressemeldung zum Verfahren - vor Ergehen der Entscheidung, 18.01.2017)

    Vorwurf Volksverhetzung: "Altermedia"-Betreiber angeklagt

  • generalbundesanwalt.de (Pressemitteilung - vor Ergehen der Entscheidung, 18.01.2017)

    Anklage wegen des Verdachts der Bildung einer rechtsextremistischen kriminellen Vereinigung

In Nachschlagewerken

  • Wikipedia
    +1
    Weitere Entscheidungen mit demselben Bezug
    BGH, 05.06.2019 - 3 StR 337/18

    Prozessualer Tatbegriff (erschöpfende Aburteilung; keine Bindung an die

    OLG Stuttgart, 08.02.2018 - 2 StE 21/16

    Vier Betreiber des Internetportals Altermedia-Deutschland u. a. wegen

    (Wikipedia-Eintrag mit Bezug zur Entscheidung)

    Altermedia

Hinweis zu den Links:
Zu grauen Einträgen liegen derzeit keine weiteren Informationen vor. Sie können diese Links aber nutzen, um die Einträge beispielsweise in Ihre Merkliste aufzunehmen.

Verfahrensgang

 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (22)

  • BVerfG, 09.11.2011 - 1 BvR 461/08

    Meinungsfreiheit; Tatsachenbehauptung; Werturteil; allgemeines Gesetz;

    Auszug aus OLG Stuttgart, 08.02.2018 - 2 StE 21/16
    Zwar beinhaltete der Artikel die Behauptung, dass die Ermordung hunderttausender Juden in Auschwitz nicht stattgefunden habe, die als erwiesenermaßen falsche Tatsachenbehauptung für sich betrachtet nicht dem Schutzbereich der Meinungsfreiheit unterfällt (vgl. etwa BVerfG, Beschluss vom 9. November 2011 - 1 BvR 461/08 - juris Rn. 18 und 22).

    Der Senat hat insoweit bedacht, dass bei der Auslegung und Anwendung der die Meinungsfreiheit einschränkenden Vorschriften im Einzelfall wiederum dem eingeschränkten Grundrecht Rechnung zu tragen ist, damit dessen wertsetzende Bedeutung auch auf der Rechtsanwendungsebene gewahrt bleibt (vgl. nur BVerfG, Beschluss vom 9. November 2011 - 1 BvR 461/08 - juris Rn. 20).

    Denn in dem Moment, in dem der Kommentar auf der von der Angeklagten geschaffenen Plattform eingestellt und damit für jeden Internetnutzer lesbar war, war die Schwelle zu einer sich abzeichnenden Rechtsgutverletzung überschritten (vgl. hierzu BVerfG, Beschluss vom 9. November 2011 - 1 BvR 461/08 - juris Rn. 20).

    Der fragliche Kommentar beschränkte sich auf die Behauptung, dass die systematische Tötung von Millionen von Juden unter der Herrschaft des Nationalsozialismus nicht stattgefunden habe, und unterfiel als erwiesenermaßen falsche Tatsachenbehauptung damit nicht dem Schutzbereich der Meinungsfreiheit nach Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG (vgl. etwa BVerfG, Beschluss vom 9. November 2011 - 1 BvR 461/08 - juris Rn. 18 und 22).

    Neben der erwiesenermaßen falschen Tatsachenbehauptung, dass die systematische Ermordung von Millionen von Juden unter der Herrschaft des Nationalsozialismus nicht stattgefunden habe, die für sich betrachtet nicht dem Schutzbereich der Meinungsfreiheit unterfällt (vgl. etwa BVerfG, Beschluss vom 9. November 2011 - 1 BvR 461/08 - juris Rn. 18 und 22), enthielt der Text auch wertende Äußerungen des Verfassers zum Vorschlag, dass jeder Schüler einmal eine Gedenkstätte oder ein Konzentrationslager besuchen solle.

    Der Senat hat insoweit bedacht, dass bei der Auslegung und Anwendung der die Meinungsfreiheit einschränkenden Vorschriften im Einzelfall wiederum dem eingeschränkten Grundrecht Rechnung zu tragen ist, damit dessen wertsetzende Bedeutung auch auf der Rechtsanwendungsebene gewahrt bleibt (vgl. nur BVerfG, Beschluss vom 9. November 2011 - 1 BvR 461/08 - juris Rn. 20).

    Maßgeblich hierfür ist nach der Auffassung des Senats, dass die Veröffentlichung des Kommentars trotz der in ihm enthaltenen Bedingung bereits die Schwelle zu einer sich abzeichnenden Rechtsgutsverletzung überschritt (vgl. zu diesem Maßstab BVerfG, Beschluss vom 9. November 2011 - 1 BvR 461/08 - juris Rn. 20).

  • BVerfG, 12.11.2002 - 1 BvR 232/97

    Volksverhetzung durch diskreditierende Äußerungen gegenüber "Türken"

    Auszug aus OLG Stuttgart, 08.02.2018 - 2 StE 21/16
    Da es sich hierbei um ein auslegungsfähiges Tatbestandsmerkmal des § 130 StGB handelt, war zur Wahrung der wertsetzenden Bedeutung der Meinungsfreiheit eine Abwägung zwischen deren Bedeutung und dem Rang der durch die Meinungsäußerung beeinträchtigten Rechtsgüter vorzunehmen (vgl. etwa BVerfG, Beschluss vom 12. November 2002 - 1 BvR 232/97 - juris Rn. 17).

    Der Senat hat sich bei dieser Abwägung insbesondere davon leiten lassen, dass die Werturteile in dem Kommentar mit unwahren Tatsachenbehauptungen vermengt wurden (siehe hierzu BVerfG, Beschluss vom 10. November 1998 - 1 BvR 1531/96 - juris Rn. 50; BVerfG, Beschluss vom 12. November 2002 - 1 BvR 232/97 - juris Rn. 21).

    Im Falle solcher völlig haltlosen Behauptungen kann die Meinungsfreiheit andere Rechtsgüter von Verfassungsrang nicht verdrängen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 10. November 1998 - 1 BvR 1531/96 - juris Rn. 55; Beschluss vom 12. November 2002 - 1 BvR 232/97 - juris Rn. 21).

    Im Falle solch völlig haltloser Behauptungen kann die Meinungsfreiheit andere Rechtsgüter von Verfassungsrang nicht verdrängen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 10. November 1998 - 1 BvR 1531/96 - juris Rn. 55; Beschluss vom 12. November 2002 - 1 BvR 232/97 - juris Rn. 21).

  • BVerfG, 04.11.2009 - 1 BvR 2150/08

    Wunsiedel - Neufassung des Volksverhetzungstatbestands verfassungsgemäß

    Auszug aus OLG Stuttgart, 08.02.2018 - 2 StE 21/16
    Eine solche Äußerung war nicht nur dazu angetan, das Sicherheitsempfinden der in Deutschland lebenden Juden massiv zu beeinträchtigen, sondern konnte auch bei den intellektuell einfach gestrickten und schlichten Gedankengängen zugänglichen Lesern von "Altermedia" die Stimmung gegenüber den im Bundesgebiet lebenden Juden zusätzlich anheizen und bedrohte daher den öffentlichen Frieden im Sinne eines friedlichen Miteinanders (vgl. hierzu BVerfG, Beschluss vom 4. November 2011 - 1 BvR 2150/08 - juris Rn. 78).

    Dies folgt zum einen aus der Veröffentlichung auf der Startseite von "Altermedia-Deutschland.info", aufgrund derer - wie bereits oben unter (7) ausgeführt wurde - damit zu rechnen war, dass eine Vielzahl von Lesern den Text zur Kenntnis nehmen und es dadurch zu einer Aufheizung des psychischen Klimas gegenüber dieser Bevölkerungsgruppe und einer hiervon ausgehenden Beeinträchtigung des öffentlichen Friedens im Sinne eines friedlichen Miteinanders (siehe dazu BVerfG, Beschluss vom 4. November 2011 - 1 BvR 2150/08 - juris Rn. 78) kommen würde.

    Die Veröffentlichung eines Artikels, der Juden in einer solchen Weise der Lüge und der finanziellen Erpressung bezichtigt und sie damit allgemein als verabscheuungswürdig darstellt (vgl. etwa BGH, Beschluss vom 16. November 1993 - 1 StR 193/93 - juris Rn. 4; siehe hierzu auch BGHSt 40, 97 - juris Rn. 16), war in besonderem Maße geeignet, bei einfach strukturierten Lesern von "Altermedia" Ablehnung und Hass gegen die in Deutschland lebenden Juden zu schüren und gefährdete daher den öffentlichen Frieden im Sinne eines friedlichen Miteinanders (vgl. dazu BVerfG, Beschluss vom 4. November 2011 - 1 BvR 2150/08 - juris Rn. 78) in einer Weise, dass seine Veröffentlichung auch im Lichte der Kunstfreiheit nicht hingenommen werden kann.

  • BGH, 15.03.1994 - 1 StR 179/93

    Strafbarkeit der Leugnung des Massenmords an Juden (Holocaust); Straftatbestand

    Auszug aus OLG Stuttgart, 08.02.2018 - 2 StE 21/16
    Vielmehr liegt ein Angriff auf die Menschenwürde nur dann vor, wenn den angegriffenen Personen ihr Lebensrecht als gleichwertige Persönlichkeiten in der staatlichen Gemeinschaft abgesprochen und sie als minderwertiges Wesen behandelt werden; der Angriff muss sich mithin gegen den ihre menschliche Würde ausmachenden Kern der Persönlichkeit richten (BGHSt 40, 97 ff - juris Rn. 15).

    Die Veröffentlichung eines Artikels, der Juden in einer solchen Weise der Lüge und der finanziellen Erpressung bezichtigt und sie damit allgemein als verabscheuungswürdig darstellt (vgl. etwa BGH, Beschluss vom 16. November 1993 - 1 StR 193/93 - juris Rn. 4; siehe hierzu auch BGHSt 40, 97 - juris Rn. 16), war in besonderem Maße geeignet, bei einfach strukturierten Lesern von "Altermedia" Ablehnung und Hass gegen die in Deutschland lebenden Juden zu schüren und gefährdete daher den öffentlichen Frieden im Sinne eines friedlichen Miteinanders (vgl. dazu BVerfG, Beschluss vom 4. November 2011 - 1 BvR 2150/08 - juris Rn. 78) in einer Weise, dass seine Veröffentlichung auch im Lichte der Kunstfreiheit nicht hingenommen werden kann.

    Sowohl aus dem Nutzernamen des Verfassers als auch daraus, dass er sich mit dem Begriff "Rassenschande" der nationalsozialistischen Terminologie bediente, wurde überdies deutlich, dass sich der Verfasser mit der nationalsozialistischen Rassenideologie identifizierte (siehe dazu BGHSt 40, 97 - juris Rn. 16).

  • BVerfG, 10.11.1998 - 1 BvR 1531/96

    Scientology, Helnwein, Anspruch auf Unterlassung rufschädigender Äußerungen

    Auszug aus OLG Stuttgart, 08.02.2018 - 2 StE 21/16
    Der Senat hat sich bei dieser Abwägung insbesondere davon leiten lassen, dass die Werturteile in dem Kommentar mit unwahren Tatsachenbehauptungen vermengt wurden (siehe hierzu BVerfG, Beschluss vom 10. November 1998 - 1 BvR 1531/96 - juris Rn. 50; BVerfG, Beschluss vom 12. November 2002 - 1 BvR 232/97 - juris Rn. 21).

    Im Falle solcher völlig haltlosen Behauptungen kann die Meinungsfreiheit andere Rechtsgüter von Verfassungsrang nicht verdrängen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 10. November 1998 - 1 BvR 1531/96 - juris Rn. 55; Beschluss vom 12. November 2002 - 1 BvR 232/97 - juris Rn. 21).

    Im Falle solch völlig haltloser Behauptungen kann die Meinungsfreiheit andere Rechtsgüter von Verfassungsrang nicht verdrängen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 10. November 1998 - 1 BvR 1531/96 - juris Rn. 55; Beschluss vom 12. November 2002 - 1 BvR 232/97 - juris Rn. 21).

  • BGH, 19.04.2011 - 3 StR 230/10

    Kriminelle Vereinigung (Klammerwirkung; uneigentliches Organisationsdelikt);

    Auszug aus OLG Stuttgart, 08.02.2018 - 2 StE 21/16
    Sämtliche Handlungen der Angeklagten, die der Bereitstellung und Aufrechterhaltung der Internetseite als solcher und damit dem Betrieb der Plattform dienten, derer sich die anderen Mitarbeiter von "Altermedia-Deutschland.info" und die Nutzer der Seite bedienten, um nach § 130 StGB strafbare Inhalte einzustellen, sind nach der Auffassung des Senats in ihrer Person als ein uneigentliches Organisationsdelikt zu einer einheitlichen Tat im Sinne des § 52 Abs. 1 StGB zusammenzufassen (vgl. BGH, Beschluss vom 19. April 2011 - 3 StR 230/10 - juris Rn. 16; BGH, Beschluss vom 29. November 2017 - 5 StR 335/17 - juris Rn. 7).

    Der Senat hat hierbei bedacht, dass nicht jede von einem Vereinigungsmitglied begangene Straftat den anderen Mitgliedern ohne Weiteres als gemeinschaftlich begangene Straftat zugerechnet werden kann, sondern für jede einzelne Tat nach den allgemeinen Kriterien festzustellen ist, ob sich die anderen Mitglieder hieran als Mittäter, Anstifter oder Gehilfen strafbar gemacht haben (BGH, Beschluss vom 19. April 2011 - 3 StR 230/10 - juris Rn. 15; BGH, Beschluss vom 7. Februar 2012 - 3 StR 335/11 - juris Rn. 14).

  • BVerfG, 10.10.1995 - 1 BvR 1476/91

    "Soldaten sind Mörder"

    Auszug aus OLG Stuttgart, 08.02.2018 - 2 StE 21/16
    Denn das Erfordernis der Abwägung entfällt, wenn der Gebrauch des Grundrechts der Meinungsfreiheit die unantastbare Menschenwürde verletzt (BVerfGE 93, 266, 293).

    Denn das Erfordernis der Abwägung entfällt, wenn der Gebrauch des Grundrechts der Meinungsfreiheit die unantastbare Menschenwürde verletzt (BVerfGE 93, 266, 293).

  • BVerfG, 28.03.2017 - 1 BvR 1384/16

    Erfolgreiche Verfassungsbeschwerde gegen die Verurteilung wegen Beihilfe zur

    Auszug aus OLG Stuttgart, 08.02.2018 - 2 StE 21/16
    Bei der Deutung der Texte waren daher besondere verfassungsrechtliche Anforderungen zu beachten; war eine Äußerung mehrdeutig, war die zur Verurteilung führende Deutung nur dann der rechtlichen Würdigung zugrunde zu legen, wenn sich die anderen Auslegungsvarianten ausschließen ließen (vgl. nur BVerfG, Beschluss vom 6. September 2000 - 1 BvR 1056/95 - juris Rn. 36; BVerfG, Beschluss vom 28. März 2017 - 1 BvR 1384/16 - juris Rn. 17).

    Der Kontext und sonstige Begleitumstände der Äußerung, die für den Leser erkennbar waren, waren aber bei der Auslegung zu berücksichtigen (siehe nur BVerfG, Beschluss vom 28. März 2017 - 1 BvR 1384/16 - juris Rn. 17).

  • BGH, 16.11.1993 - 1 StR 193/93

    Volksverhetzung - Aufstachelung zum Rassenhaß - Qualifizierte Auschwitzlüge -

    Auszug aus OLG Stuttgart, 08.02.2018 - 2 StE 21/16
    Die Veröffentlichung eines Artikels, der Juden in einer solchen Weise der Lüge und der finanziellen Erpressung bezichtigt und sie damit allgemein als verabscheuungswürdig darstellt (vgl. etwa BGH, Beschluss vom 16. November 1993 - 1 StR 193/93 - juris Rn. 4; siehe hierzu auch BGHSt 40, 97 - juris Rn. 16), war in besonderem Maße geeignet, bei einfach strukturierten Lesern von "Altermedia" Ablehnung und Hass gegen die in Deutschland lebenden Juden zu schüren und gefährdete daher den öffentlichen Frieden im Sinne eines friedlichen Miteinanders (vgl. dazu BVerfG, Beschluss vom 4. November 2011 - 1 BvR 2150/08 - juris Rn. 78) in einer Weise, dass seine Veröffentlichung auch im Lichte der Kunstfreiheit nicht hingenommen werden kann.
  • BGH, 10.04.2002 - 5 StR 485/01

    Volksverhetzung durch Strafverteidiger

    Auszug aus OLG Stuttgart, 08.02.2018 - 2 StE 21/16
    Jede - zumal öffentliche - Kundgabe einer Einstellung, die im diametralen Gegensatz hierzu steht, kann weithin nicht nur berechtigte Empörung auslösen, sondern auch verständliche Angst vor gefährlicher Ausbreitung solcher Uneinsichtigkeit, die zudem eine nachhaltige Beschädigung eines nur mühsam wiederherstellbaren internationalen Ansehens zur Folge haben könnte (BGH, Urteil vom 10. April 2002 - 5 StR 485/01 - juris Rn. 9).
  • BGH, 16.02.2012 - 3 StR 243/11

    Terroristische Vereinigung (ausländische); DHKPC; DHKP; DHKC; Rädelsführerschaft

  • BGH, 29.11.2017 - 5 StR 335/17

    Betrug (Zusammenarbeit mehrerer Beteiligter im Rahmen einer Tatserie; Aufbau und

  • BGH, 31.05.2016 - 3 StR 86/16

    Kriminelle Vereinigung (einschränkende Auslegung; Schutzzweck der Norm;

  • BVerfG, 06.09.2000 - 1 BvR 1056/95

    Volksverhetzung durch Bezeichnung als "Jude"

  • BVerfG, 11.01.1994 - 1 BvR 434/87

    Jugendgefährdende Schriften III

  • BGH, 03.04.2008 - 3 StR 394/07

    Freispruch eines NPD-Funktionärs teilweise aufgehoben

  • BGH, 20.09.2016 - 3 StR 302/16

    Betrug (konkurrenzrechtliche Beurteilung innerhalb einer Deliktsserie;

  • BVerfG, 25.03.2008 - 1 BvR 1753/03

    Volksverhetzung durch rechtsextremistische Liedtexte

  • BGH, 18.01.2012 - 2 StR 151/11

    Bandenmäßiges Verbreiten kinderpornographischer Schriften (öffentliches

  • BGH, 07.02.2012 - 3 StR 335/11

    Inbegriffsrüge (Überzeugungsbildung bei Geständnis); Mittäterschaft bei

  • BVerfG, 28.09.2013 - 1 BvQ 42/13

    Eigene Folgenabwägung nur bei voller Kenntnis der maßgeblichen Umstände -

  • BGH, 09.07.2015 - 3 StR 537/14

    Konkurrenzen bei Organisationsdelikten (kriminelle/terroristische Vereinigung;

  • BGH, 09.02.2021 - AK 3/21

    Gründung und der Mitgliedschaft in einer kriminellen Vereinigung als

    dd) Die Beschuldigten haben sich darüber hinaus hochwahrscheinlich wegen weiterer, jeweils in Tateinheit mit mitgliedschaftlicher Beteiligung an einer kriminellen Vereinigung, untereinander jedoch in Tatmehrheit stehender Delikte der Volksverhetzung in verschiedenen Tatbestandsvarianten nach § 130 StGB, der Gewaltdarstellung nach § 131 Abs. 1 Nr. 1 und 2 StGB, des Verbreitens von Propagandamitteln verfassungswidriger Organisationen nach § 86 Abs. 1 Nr. 4, Abs. 2 StGB und des Verwendens von Kennzeichen verfassungswidriger Organisationen nach § 86a Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 StGB strafbar gemacht (zum Konkurrenzverhältnis vgl. BGH, Beschluss vom 9. Juli 2015 - 3 StR 537/14, BGHSt 60, 308 Rn. 32 ff.; OLG Stuttgart, Urteil vom 8. Februar 2018 - 5-2 StE 21/16, juris Rn. 1601 ff.), soweit sie selbst jeweils für die Öffentlichkeit sichtbar antisemitische Beiträge auf der GPD-Seite einstellten, ohne dass insoweit entscheidend ist, ob sie bei dem konkreten Beteiligungsakt als Rädelsführer agierten (vgl. BGH, Beschluss vom 31. Mai 2016 - 3 StR 86/16, juris Rn. 18).
  • OLG Rostock, 18.03.2021 - 2 U 19/20

    Reduktion eines Social-Media-Accounts auf read-only-Modus nach beleidigender

    Ein erheblicher Teil der - auch obergerichtlichen - Rechtsprechung hat bereits in diesem Sinne entschieden und den Begriff "Musel" als eine ehrenrührige Herabsetzung bzw. auch ausdrücklich als Beleidigung eingestuft (etwa OLG Koblenz , Beschluss vom 01.09.2020 - 5 U 745/20, Seite 17 [Anlage B 91]; OLG Nürnberg , Urteil vom 29.12.2020 - 3 U 2008/20, Seite 42 [Anlage B 109]; OLG Stuttgart , Urteil vom 08.02.2018 - 5-2 StE 21/16 [Juris; Tz. 1268 i.V.m. 1279]; LG Coburg , Urteil vom 25.03.2020 - 12 O 429/19, Seite 13 [Anlage B 81]; LG Mosbach , Urteil vom 16.05.2019 - 1 O 110/18 [Juris; Tz. 76]; offenlassend OLG Karlsruhe , Urteil vom 13.03.2020 - 15 U 62/19, BeckRS 2020, 38484 Rn. 46 [bzw. Urteil in selber Sache vom 17.07.2020, BeckRS 2020, 41870 Rn. 51]).
  • OLG Nürnberg, 29.12.2020 - 3 U 2008/20

    Rechtswidrige Sperrung von Accounts in einem sozialen Netzwerk

    Diese abfällige Bezeichnung stellt - weil er von einem gewichtigen Teil der Leserschaft dahingehend gedeutet wird, dass die Anhänger des Islams moralisch minderwertig sind - eine Form der beleidigenden Ansprache von Muslimen dar (so auch OLG Koblenz, Beschluss vom 01.09.2020 - 5 U 745/20, Anlage B 75; OLG Stuttgart, Urteil vom 08.02.2018 - 5 - 2 StE 21/16).
Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht