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   OLG Stuttgart, 08.03.1993 - 3 Ss 569/92   

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https://dejure.org/1993,2893
OLG Stuttgart, 08.03.1993 - 3 Ss 569/92 (https://dejure.org/1993,2893)
OLG Stuttgart, Entscheidung vom 08.03.1993 - 3 Ss 569/92 (https://dejure.org/1993,2893)
OLG Stuttgart, Entscheidung vom 08. März 1993 - 3 Ss 569/92 (https://dejure.org/1993,2893)
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Volltextveröffentlichung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (4)

  • verkehrslexikon.de (Leitsatz und Auszüge)

    Einwirkung auf den Aufzeichnungsvorgang des Fahrtenschreibers

  • verkehrslexikon.de (Leitsatz und Auszüge)

    Verbotsirrtum

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei) (Leitsatz)

    Fahrtenschreiber; Aufzeichnung; Störende Einwirkung; Aufzeichnungsvorgang; Geschwindigkeitsbereiche; Diagrammscheibe; Fahrtgeschwindigkeit; Ordnungswidrigkeit ; Straftat; Einschätzung des Täters; Verbotsirrtum

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Leitsatz)

    StGB § 268 Abs. 3, § 17; ÖstStGB § 293

Papierfundstellen

  • NStZ 1993, 344
  • NZV 1993, 237
  • JR 1993, 328
 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (5)

  • BGH, 28.02.1961 - 1 StR 467/60

    Qualifizierte Delikte - Unrechtsbewußtsein - Kenntnis der Rechtsgutsverletzung -

    Auszug aus OLG Stuttgart, 08.03.1993 - 3 Ss 569/92
    Dieser Differenzierung und Spezifizierung des Unrechtsbewußtseins trägt die überwiegend in Rechtsprechung (BGHSt 10, 35 ff.; 15, 377, 383) und Literatur (Baumann/Weber, Strafrecht, Allgemeiner Teil, 9. Aufl., 1985, S. 421; Jescheck, JZ 1957, S. 551 f.; Roxin a.a.O.; Rudolphi, a.a.O.) vertretene These von der Möglichkeit einer Spaltung oder Teilbarkeit des Unrechtsbewußtseins Rechnung.

    Vielmehr reicht es aus, daß der Täter das straftatbestandsspezifische Unrecht, die "spezifische Rechtsgutsverletzung" (BGHSt 15, 377, 383; ähnlich OLG Celle, NJW 1987, 78 ff.), erkennt.

  • BFH, 18.12.1986 - I B 49/86

    Ernstliche Zweifel an den subjektiven Voraussetzungen einer Steuerhinterziehung

    Auszug aus OLG Stuttgart, 08.03.1993 - 3 Ss 569/92
    Infolgedessen fehlt das Unrechtsbewußtsein dann, wenn der Täter sich des straftatbestandlich vertypten Unrechts nicht bewußt ist (BFH, NJW 1987, 519, 520; Jakobs, Strafrecht, Allgemeiner Teil, 2. Aufl., 1991, S. 552, 554; Rudolphi, Systematischer Kommentar zum StGB, 5. Aufl., 1989, § 17 Rn. 7), mag er sein Tun auch für rechtswidrig halten.
  • BGH, 06.12.1956 - 4 StR 234/56

    Unrechtsbewußtsein und Schuld

    Auszug aus OLG Stuttgart, 08.03.1993 - 3 Ss 569/92
    Dieser Differenzierung und Spezifizierung des Unrechtsbewußtseins trägt die überwiegend in Rechtsprechung (BGHSt 10, 35 ff.; 15, 377, 383) und Literatur (Baumann/Weber, Strafrecht, Allgemeiner Teil, 9. Aufl., 1985, S. 421; Jescheck, JZ 1957, S. 551 f.; Roxin a.a.O.; Rudolphi, a.a.O.) vertretene These von der Möglichkeit einer Spaltung oder Teilbarkeit des Unrechtsbewußtseins Rechnung.
  • BGH, 04.11.1957 - GSSt 1/57

    Kennzeichnung einer Zuwiderhandlung nach äußerlichen Merkmalen als

    Auszug aus OLG Stuttgart, 08.03.1993 - 3 Ss 569/92
    Die Entscheidung des Großen Senats des Bundesgerichtshofs (BGHSt 11, 263, 266) eignet sich als Beleg indessen nicht.
  • OLG Celle, 10.09.1985 - 1 Ss 339/85

    Anspruch auf rechtliches Gehör ; Einziehung von Gegenständen i.R. eines

    Auszug aus OLG Stuttgart, 08.03.1993 - 3 Ss 569/92
    Vielmehr reicht es aus, daß der Täter das straftatbestandsspezifische Unrecht, die "spezifische Rechtsgutsverletzung" (BGHSt 15, 377, 383; ähnlich OLG Celle, NJW 1987, 78 ff.), erkennt.
  • OLG Karlsruhe, 25.11.2002 - 1 Ss 73/02

    Fahren ohne Fahrerlaubnis durch Überschreiten der bauartmäßig zugelassenen

    Erforderlich ist daher, dass sich die "Unrechtseinsicht" auf eine "spezifische Rechtsgutsverletzung" bezieht, mithin sich der Täter gerade des straftatbestandlich vertypten Unrechts bewusst sein muss (vgl. BGHSt 15, 376 ff, 382; OLG Stuttgart NStZ 1993, 344 f.; LK-Schroeder, a.a.O., Rn. 7).
  • OLG Karlsruhe, 18.10.1999 - 2 Ws 51/99

    Abgabe von nicht den Anforderungen entsprechendem Frischkäse in einer Gaststätte

    Vielmehr kommt es darauf an, ob dem Täter bewusst war oder bewusst sein konnte, mit seiner Handlung gegen verschiedene materielle Rechtswerte zu verstoßen (OLG Celle NJW 1987, 78; OLG Stuttgart NStZ 1993, 344 jew. m. w. N.).
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