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   OLG Stuttgart, 08.04.2013 - 7 U 52/12   

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OLG Stuttgart, 08.04.2013 - 7 U 52/12 (https://dejure.org/2013,12606)
OLG Stuttgart, Entscheidung vom 08.04.2013 - 7 U 52/12 (https://dejure.org/2013,12606)
OLG Stuttgart, Entscheidung vom 08. April 2013 - 7 U 52/12 (https://dejure.org/2013,12606)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • openjur.de
  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Auslegung und Inhaltskontrolle der AVB einer Kapitallebensversicherung nach dem Modell "Wealthmaster"

  • VersR (via Owlit)(Abodienst, Leitsatz frei)

    VVG § 1 S. 1; VVG § 5; VVG § 150 ff.; VAG § 10 a; BGB § 133; BGB § 157; BGB § 305 ff.; ZPO § 286
    Die Policenbedingungen "Wealthmaster" unterliegen denselben Wirksamkeitsbedenken wie die Policenbedingungen "Wealthmaster Noble"

  • Justiz Baden-Württemberg

    § 1 S 1 VVG, §§ 150 ff VVG, § 305 Abs 2 Nr 1 BGB, § 306 Abs 1 BGB, § 307 Abs 1 S 2 BGB
    "Wealthmaster"-Lebensversicherung: Darlegungs- und Beweislast für ein übereinstimmendes Verständnis des Vertragstextes in einem anderen als dem Wortsinn; Auslegung der Policenbedingungen hinsichtlich eine Einschränkung des Leistungsversprechens; ...

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Auslegung und Inhaltskontrolle der AVB einer Kapitallebensversicherung nach dem Modell "Wealthmaster"

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • Wolters Kluwer (Kurzinformation)

    Einschränkung des Leistungsversprechens eines Lebensversicherers kann gegen das Transparenzgebot verstoßen

  • rechtsportal.de (Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • VersR 2013, 1290
 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (13)

  • BGH, 11.07.2012 - IV ZR 164/11

    Zu Schadensersatz- und Erfüllungsansprüchen gegen den englischen

    Auszug aus OLG Stuttgart, 08.04.2013 - 7 U 52/12
    Wenn der Versicherer den Policenbedingungen "Wealthmaster" eine Einschränkung des Leistungsversprechens entnehmen will, verstößt diese Fassung der AVB ebenso gegen das Transparenzgebot wie die Fassung in den Policenbedingungen "Wealthmaster Noble" (BGH, Urteil vom 11. Juli 2012 - IV ZR 164/11).

    2.1 Nach der ständigen höchstrichterlichen Rechtsprechung kann ein Feststellungsantrag, wie hier, auch auf Feststellung eines Rechtsverhältnisses zwischen der beklagten Partei und einem Dritten, hier der Bank als Zessionarin, gerichtet sein, wenn dieses zugleich für die Rechtsbeziehungen der Parteien untereinander von Bedeutung ist und der Kläger an der alsbaldigen Klärung ein rechtliches Interesse hat (vgl. BGH, Urteil vom 11. Juli 2012 - IV ZR 164/11, BGHZ 194, 39 Rn. 24).

    Gegen die Zulässigkeit eines entsprechenden Antrags des Klägers bestehen keine Bedenken (BGH, Urteil vom 11. Juli 2012 - IV ZR 164/11, Rn. 25).

    3.3 Die Verpflichtung der Beklagten zur Vornahme von einschränkungslosen "regelmäßigen Auszahlungen" ist weder durch die "Policenbedingungen" (Anlage B 1 zu GA II 110), auf die im Versicherungsschein auf Seite 1 (Anlage K 3 zu GA I 48) verwiesen wird, noch durch die "Verbraucherinformationen" wirksam beschränkt oder an zusätzliche Voraussetzungen geknüpft worden (vgl. BGH, Urteil vom 11. Juli 2012 - IV ZR 164/11, aaO Rn. 30 ff.).

    Die Qualität Allgemeiner Geschäftsbedingungen kann ihr daher trotz des - zudem unwirksamen - Einbeziehungshinweises in den Policenbedingungen gem. § 305 Abs. 2 BGB nicht beigemessen werden (vgl. BGH, Urteil vom 11. Juli 2012, IV ZR 164/11, aaO Rn. 33).

    Den "Policenbedingungen", insbesondere Nr. 9 der "Policenbedingungen", lässt sich nicht entnehmen, dass die beantragten und im Versicherungsschein wiedergegebenen Auszahlungen davon abhängig sein sollen, dass genügend Anteile mit einem ausreichenden Rücknahmewert zum vorgesehenen Auszahlungszeitpunkt vorhanden sind (vgl. BGH, Urteil vom 11. Juli 2012 - IV ZR 164/11, aaO Rn. 33 ff. zu Nr. 3 der "Policenbedingungen Wealthmaster Noble").

    Dabei kommt es auf die Verständnismöglichkeit eines Versicherungsnehmers ohne versicherungsrechtliche Spezialkenntnisse und damit auch auf seine Interessen an (BGH, Urteil vom 11. Juli 2012 - IV ZR 164/11, aaO Rn. 34).

    Gemessen an diesen Grundsätzen kann nicht angenommen werden, dass die Regelungen unter Nr. 9.1 der "Policenbedingungen" auch auf solche Auszahlungen Anwendung finden sollen, die dem Versicherungsnehmer auf seinen Versicherungsantrag hin bereits im Versicherungsschein vorbehaltlos als zu erbringende Versicherungsleistung zugesagt sind (BGH, Urteil vom 11. Juli 2012 - IV ZR 164/11, aaO Rn. 10, 37 zur sinngleichen Klausel der "Wealthmaster Noble"-Bedingungen).

    Dagegen wird er, so die höchstrichterliche Rechtsprechung zu sinn- bzw. inhaltsgleichen Klauseln der Beklagten, die im Versicherungsantrag gestellten Auszahlungsanträge als durch die Aufnahme der entsprechenden Auszahlungen in den Versicherungsschein positiv beschieden ansehen (BGH, Urteil vom 11. Juli 2012 - IV ZR 164/11, Rn. 37).

    Im Übrigen wird zur Vermeidung von Wiederholungen auf die zutreffenden Erwägungen des Bundesgerichtshofs zu den inhaltlich identischen "Policenbedingungen" (dort "Wealthmaster Noble") Bezug genommen, die sich der Senat zu eigen macht (BGH, Urteil vom 11. Juli 2012 - IV ZR 164/11, aaO Rn. 38).

    Dieses verlangt nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung vom Verwender Allgemeiner Geschäftsbedingungen, dass die Rechte und Pflichten des Vertragspartners möglichst klar und durchschaubar dargestellt sind und die Klauseln darüber hinaus die wirtschaftlichen Nachteile und Belastungen so weit erkennen lassen, wie dies nach den Umständen gefordert werden kann (BGH, Urteil vom 11. Juli 2012 - IV ZR 164/11, aaO Rn. 38).

    Ein solcher fehlt hier ebenso wie in dem vom Bundesgerichtshof entschiedenen Fall (vgl. BGH, Urteil vom 11. Juli 2012 - IV ZR 164/11, aaO Rn. 41).

    Ein eindeutiger Hinweis wäre nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung auch bei den hier zu bewertenden und sinn- bzw. inhaltsgleichen "Wealthmaster-Policenbedingungen" problemlos und "den Umständen nach" möglich gewesen (vgl. BGH, Urteil vom 11. Juli 2012 - IV ZR 164/11, aaO Rn. 42).

    Die Hinweise in der "Verbraucherinformation" im vorliegenden Fall entsprechen der "Verbraucherinformation" in dem vom Bundesgerichtshof entschiedenen Sachverhalt (BGH, Urteil vom 11. Juli 2012 - IV ZR 164/11, Rn. 44).

    Der Kläger hatte deshalb, wie in vergleichbaren Fällen, keinen Anlass, den Inhalt seines "Prospekts" zur Lex-Konzept-Rente zur Beurteilung seiner Rechte und Pflichten aus dem Lebensversicherungsvertrag heranzuziehen (vgl. BGH, Urteil vom 11. Juli 2012 - IV ZR 164/11, aaO Rn. 45 zum "Europlan").

    3.4.2.1 Voraussetzung für die Feststellung eines abweichenden übereinstimmenden Vertragswillens ist, dass dem Kläger mit der erforderlichen Klarheit erläutert wurde, dass die im Versicherungsschein vorgesehenen regelmäßigen Auszahlungen nur gegen Rücknahme von Anteilen geleistet werden und der Kläger diese Erläuterung verstanden und als Vertragsinhalt akzeptiert hat (vgl. BGH, Urteil vom 11. Juli 2012 - IV ZR 164/11, aaO Rn. 46).

    Der Lauf der Verjährungsfrist von drei Jahren des § 195 BGB i.V.m. § 199 Abs. 1 BGB beginnt frühestens mit Ende des Jahres, in dem der Anspruch entstanden, das heißt fällig geworden ist (BGH, Urteil vom 11. Juli 2011 - IV ZR 164/11, aaO Rn. 48).

    Die Grundsatzfragen hat der Bundesgerichtshof eingehend, mehrfach und abschließend beantwortet (BGH, Urteile vom 11. Juli 2012 - IV ZR 164/11, aaO; IV ZR 122/11; IV ZR 151/11; IV ZR 286/10; IV ZR 271/10).

  • BGH, 13.11.2000 - II ZR 115/99

    Darlegungs- und Beweislast bei von Wortlaut abweichender Auslegung eines

    Auszug aus OLG Stuttgart, 08.04.2013 - 7 U 52/12
    Eine Partei die behauptet, beide Vertragspartner hätten den Vertragstext in einem anderen als dem Wortsinn in der Vertragsurkunde - hier "regelmäßige Auszahlungen" in einem Versicherungsschein - verstanden, trifft hierfür die Darlegungs- und Beweislast (Anschluss: BGH, Urteil vom 13. November 2000 - II ZR 115/99).

    Eine Partei, die behauptet, beide Vertragspartner hätten den Vertragstext in einem anderen als dem Wortsinn verstanden, trifft hierfür die Darlegungs- und Beweislast (BGH, Urteil vom 13. November 2000 - II ZR 115/99, MDR 2001, 323).

  • BGH, 21.01.1976 - IV ZR 123/74

    Anspruch auf Befreiung von der Urteilssumme und den zugunsten des Geschädigten

    Auszug aus OLG Stuttgart, 08.04.2013 - 7 U 52/12
    Selbst bei hier nicht vorliegenden Abweichungen zwischen Versicherungsantrag und Versicherungsschein sind die im Versicherungsschein ausgewiesenen Hauptleistungspflichten, jedenfalls bei etwaigen Abweichungen zugunsten eines Versicherungsnehmers, maßgeblich (Umkehrschluss aus § 5 VVG a.F.; inhaltsgleich § 5 VVG n.F.; BGH, Urteil vom 21. Januar 1976 - IV ZR 123/74, VersR 1976, 477).
  • BGH, 24.05.2000 - VIII ZR 329/98

    Auslegung einer Gewinngarantie in einem Kaufvertrag über Gesellschaftsanteile

    Auszug aus OLG Stuttgart, 08.04.2013 - 7 U 52/12
    Zwar ist es zutreffend, dass auch nachvertragliches Verhalten Indizwirkung für die Auslegung des bei Vertragsschluss erklärten Willens haben kann (vgl. BGH, Urteil vom 24. Mai 2000 - VIII ZR 329/98, NJW-RR 2000, 1581 Rn. 39).
  • BGH, 23.02.2005 - IV ZR 273/03

    Formularmäßige Vereinbarung von Fristen für Leistungen aus der privaten

    Auszug aus OLG Stuttgart, 08.04.2013 - 7 U 52/12
    Eine Regelung hält deshalb einer Inhaltskontrolle nach dem Transparenzgebot auch dann nicht Stand, wenn sie an verschiedenen Stellen in den Bedingungen niedergelegt ist, die nur schwer miteinander in Zusammenhang zu bringen sind, oder wenn der Regelungsgehalt auf andere Weise durch die Verteilung auf mehrere Stellen verdunkelt wird (BGH, Urteil vom 23. Februar 2005 - IV ZR 273/03, BGHZ 162, 210 Rn. 15).
  • BGH, 07.03.2006 - VI ZR 54/05

    Verzicht auf weitere Ansprüche aus einem Verkehrsunfall; Abrechnung der

    Auszug aus OLG Stuttgart, 08.04.2013 - 7 U 52/12
    Ein solcher Wille darf nicht vermutet werden, dahingehende Willenserklärungen sind restriktiv auszulegen und an die Feststellung eines solchen Willens sind strenge Anforderungen zu stellen (BGH; Urteil vom 7. März 2006 - VI ZR 54/05, MDR 2006, 1042 Rn. 10).
  • BGH, 11.07.2012 - IV ZR 122/11

    Zu Schadensersatz- und Erfüllungsansprüchen gegen den englischen

    Auszug aus OLG Stuttgart, 08.04.2013 - 7 U 52/12
    Die Grundsatzfragen hat der Bundesgerichtshof eingehend, mehrfach und abschließend beantwortet (BGH, Urteile vom 11. Juli 2012 - IV ZR 164/11, aaO; IV ZR 122/11; IV ZR 151/11; IV ZR 286/10; IV ZR 271/10).
  • BGH, 11.07.2012 - IV ZR 151/11

    Zu Schadensersatz- und Erfüllungsansprüchen gegen den englischen

    Auszug aus OLG Stuttgart, 08.04.2013 - 7 U 52/12
    Die Grundsatzfragen hat der Bundesgerichtshof eingehend, mehrfach und abschließend beantwortet (BGH, Urteile vom 11. Juli 2012 - IV ZR 164/11, aaO; IV ZR 122/11; IV ZR 151/11; IV ZR 286/10; IV ZR 271/10).
  • BGH, 11.07.2012 - IV ZR 271/10

    Zu Schadensersatz- und Erfüllungsansprüchen gegen den englischen

    Auszug aus OLG Stuttgart, 08.04.2013 - 7 U 52/12
    Die Grundsatzfragen hat der Bundesgerichtshof eingehend, mehrfach und abschließend beantwortet (BGH, Urteile vom 11. Juli 2012 - IV ZR 164/11, aaO; IV ZR 122/11; IV ZR 151/11; IV ZR 286/10; IV ZR 271/10).
  • BGH, 11.07.2012 - IV ZR 286/10

    Zu Schadensersatz- und Erfüllungsansprüchen gegen den englischen

    Auszug aus OLG Stuttgart, 08.04.2013 - 7 U 52/12
    Die Grundsatzfragen hat der Bundesgerichtshof eingehend, mehrfach und abschließend beantwortet (BGH, Urteile vom 11. Juli 2012 - IV ZR 164/11, aaO; IV ZR 122/11; IV ZR 151/11; IV ZR 286/10; IV ZR 271/10).
  • BGH, 15.11.2012 - VII ZR 99/10

    Ergänzende Auslegung eines dreiseitigen Vertrages: Zahlungspflicht des

  • OLG Stuttgart, 12.05.2011 - 7 U 144/10

    Fondsgebundene Lebensversicherung: Verpflichtung des Versicherers zur Einhaltung

  • KreisG Beeskow, 02.11.1992 - C 77/92
  • LG Münster, 03.05.2019 - 115 O 198/17
    Da sich dieser - drucktechnisch in keiner Weise hervorgehobene - Hinweis unter der Überschrift "Einführung" in den Policenbedingungen und damit versteckt im laufenden Fließtext befindet, fehlt es an einer Gestaltung, die es dem durchschnittlichen Versicherungsnehmer auch bei einer nur flüchtigen Betrachtung ermöglicht, von dem Inhalt Kenntnis zu nehmen (vgl. LG Duisburg, Urt. vom 07.02.2018, Az.: 2 O 119/17, Anl. K 5, Bl. 153 ff. d.A; OLG Stuttgart, Urt. vom 08.04.2013, Az.: 7 U 52/12, BeckRS 2013, 09969).

    Dagegen wird er die im Versicherungsantrag gestellten Auszahlungsanträge als durch die Aufnahme der entsprechenden Auszahlungen im Versicherungsschein bereits positiv beschieden ansehen (so überzeugend auch OLG Stuttgart zu den hier streitgegenständlichen Policenbedingungen des Lebensversicherungsvertrags "X", Urt. vom 08.04.2013, Az.: 7 U 52/12, BeckRS 2013, 09969).

    Darüber hinaus fehlt es in den Policenbedingungen an einem ausreichend deutlichen Hinweis auf die wirtschaftlichen Nachteile vorzeitiger Auszahlungen, die insbesondere darin liegen, dass das Kapital aufgezehrt werden kann und dass weitere scheinbar vorbehaltlos festgelegte Auszahlungen nicht gesichert sind (vgl. OLG Stuttgart, Urt. vom 08.04.2013, Az.: 7 U 52/12, BeckRS 2013, 09969; Urt. vom 27.06.2013, Az.: 7 I 148/12 - juris).

    Die Gefahr, dass die zugesagten Auszahlungen selbst in Frage gestellt sind und die im Versicherungsschein aufgeführten Auszahlungen summenmäßig am Ende u.U. nicht erbracht werden, wird ihm aber nicht mit der erforderlichen Klarheit aufgezeigt (so i.E. auch OLG Stuttgart, Urt. vom 08.04.2013, Az.: 7 U 52/12, BeckRS 2013, 0996).

  • OLG Stuttgart, 27.06.2013 - 7 U 148/12

    Lebensversicherungsvertrag: Beweislast für vom Wortsinn abweichendes

    Eine Partei, die behauptet, beide Vertragspartner hätten den Vertragstext in einem anderen als dem Wortsinn verstanden, trifft hierfür die Darlegungs- und Beweislast (BGHR BGB § 157 Beweislast 1 = BGH MDR 2001, 323 f.; OLG Stuttgart, Urteil vom 08.04.2013 - 7 U 52/12, juris Rn. 124 f.).
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