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   OLG Stuttgart, 08.04.2016 - 4 VAs 2/16   

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https://dejure.org/2016,70662
OLG Stuttgart, 08.04.2016 - 4 VAs 2/16 (https://dejure.org/2016,70662)
OLG Stuttgart, Entscheidung vom 08.04.2016 - 4 VAs 2/16 (https://dejure.org/2016,70662)
OLG Stuttgart, Entscheidung vom 08. April 2016 - 4 VAs 2/16 (https://dejure.org/2016,70662)
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Wird zitiert von ... (2)

  • BGH, 11.05.2017 - 2 ARs 290/16

    Verwerfung der Beschwerden als unzulässig; Behinderung des Senats durch

    Im Verfahren 2 ARs 258/16 = 2 AR 195/16 wendet sich der Beschwerdeführer gegen die Beschlüsse des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 9. Juni 2016, zwei weitere 8. April 2016, zwei weitere 24. Mai 2016 und 30. Mai 2016, die in den Verfahren 4 VAs 6/16, 4 VAs 1/16, 4 VAs 2/16, 4 Ws 123/16, 4 Ws 116/16, 4 Ws 125/16 ergangen sind.

    So hat das Oberlandesgericht die Rechtsbeschwerde nicht zugelassen (Beschluss vom 9. Juni 2016), die "Beschwerde" des Beschwerdeführers zutreffend als Gegenvorstellung angesehen, weshalb eine Beschwerde gegen diesen Beschluss nicht zulässig war (Beschluss vom 8. April 2016, 4 VAs 1/16), einen Beschluss getroffen, gegen den als Verweisungsbeschluss kein Rechtsmittel zulässig ist (Beschluss vom 8. April 2016, 4 VAs 2/16, vgl. dortige Begründung auf Seite 4), einen Beschluss getroffen, der als Strafvollstreckungssache unanfechtbar war (Beschluss vom 24. Mai 2016 in der Sache 4 Ws 123/16, siehe Begründung unter Ziffer 1 des vorliegenden Beschlusses), sowie zutreffend festgestellt, dass bereits die von ihm als Beschwerde bezeichnete Eingabe des Beschwerdeführers zum Oberlandesgericht unstatthaft war (Beschluss vom 30. Mai 2016 in der Sache 4 Ws 125/16).

    - 2 ARs 258/16, betreffend die Aktenzeichen 4 Ws 123/16, 4 Ws 116/16, 4 Ws 125/16, 4 VAs 6/16, 4 VAs 1/16 und 4 VAs 2/16.

  • BGH, 14.12.2016 - 2 ARs 258/16

    Zurückweisung der Anträge auf Bestimmung des zuständigen Gerichts, auf Gewährung

    Verfahren 4 VAs 1/16, 4 VAs 2/16: Mit Beschluss vom 8. April 2016 wies das Oberlandesgericht Stuttgart eine Gehörsrüge und Gegenvorstellung des Antragstellers gegen einen Senatsbeschluss vom 4. März 2016 zurück.

    "Die Verfahren 4 VAs 6/16 sowie 4 VAs 1/16 und 4 VAs 2/16 sind (...) bereits abgeschlossen, so dass kein Bedarf nach Bestimmung eines zuständigen Gerichts besteht.

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