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   OLG Stuttgart, 08.10.2015 - 2 U 25/15   

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https://dejure.org/2015,50304
OLG Stuttgart, 08.10.2015 - 2 U 25/15 (https://dejure.org/2015,50304)
OLG Stuttgart, Entscheidung vom 08.10.2015 - 2 U 25/15 (https://dejure.org/2015,50304)
OLG Stuttgart, Entscheidung vom 08. Oktober 2015 - 2 U 25/15 (https://dejure.org/2015,50304)
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Volltextveröffentlichungen (8)

  • openjur.de
  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Rechtstellung des Geschädigten einer unlauteren Handlung nach § 17 Ab. 2 Nr. 2 UWG; Inhalt eines Auskunftsanspruchs

  • adresshandel-und-recht.de

    Bei Verrat von Geschäfts- und Betriebsgeheimnissen selbständiger Auskunftsanspruch möglich

  • Justiz Baden-Württemberg

    § 242 BGB, § 17 Abs 2 Nr 2 UWG
    Wettbewerbsverstoß: Selbstständiger Auskunftsanspruch bei Verrat von Geschäftsgeheimnissen; Zumutbarkeit der Auskunft bei möglicher strafrechtlicher Verfolgung

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
  • rechtsportal.de

    Rechtstellung des Geschädigten einer unlauteren Handlung nach § 17 Ab. 2 Nr. 2 UWG

  • wrp (Wettbewerb in Recht und Praxis)(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Auskunftsanspruch bei Verwertung oder Mitteilung von Geschäftsgeheimnissen

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (5)

  • ratgeberrecht.eu (Kurzinformation)

    Auskunft bei Verrat von Geschäfts- und Betriebsgeheimnissen

  • wolterskluwer-online.de (Kurzinformation)

    Auskunftsanspruch gegen den Schädiger bei einer Verletzung von Betriebsgeheimnissen

  • Wolters Kluwer (Kurzinformation)

    Auskunftsanspruch gegen den Schädiger bei einer Verletzung von Betriebsgeheimnissen

  • dr-bahr.com (Kurzinformation)

    Geschädigter hat bei Verrat von Geschäfts- und Betriebsgeheimnissen selbständigen Auskunftsanspruch

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    Selbständiger Auskunftsanspruch bei Verrat von Geschäfts- und Betriebsgeheimnissen möglich

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Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (19)

  • BVerfG, 13.01.1981 - 1 BvR 116/77

    Verfassungsrechtliche Anforderungen an die Aussagepflicht des Gemeinschuldners im

    Auszug aus OLG Stuttgart, 08.10.2015 - 2 U 25/15
    Im Zivilprozess finde die Wahrheitspflicht der Partei dort ihre Grenze, wo sie gezwungen wäre, eine von ihr begangene Straftat zu offenbaren (vgl. BVerfGE 56, 37).

    Diese Differenzierung steht mit Art. 2 Abs. 1 GG jedenfalls insoweit in Einklang, als Art und Umfang des durch dieses Grundrecht gewährleisteten Schutzes auch davon abhängen, ob und inwieweit andere auf die Auskunft angewiesen sind und ob insbesondere die Auskunft Teil eines durch eigenen Willensentschluss übernommenen Pflichtenkreises ist (so BVerfGE 56, 37, Rz. 15 f. und 30).

    Er kann dabei berücksichtigen, dass es im Privatrechtsverkehr nicht allein um ein staatliches oder öffentliches Informationsbedürfnis, sondern zugleich um die Interessen eines Geschädigten geht (BVerfGE 56, 37, bei juris Rz. 27).

    Muss ein Auskunftspflichtiger durch eine Auskunft zugleich die Begehung einer eigenen Straftat nach § 17 UWG (Verrat von Geschäfts- und Betriebsgeheimnissen) einräumen, so ist dadurch sein allgemeines Persönlichkeitsrecht aus Art. 2 Abs. 1 GG i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG beeinträchtigt, als dessen Teil das Bundesverfassungsgericht den Schutz vor einem Zwang zur Selbstbezichtigung anerkannt hat (vgl. BVerfGE 56, 37, 41 ff.; 95, 220.241; 96, 171.181).

    Für den Zivilprozess und entsprechende Verfahren ist anerkannt, dass die Wahrheitspflicht der Partei (vgl. § 138 Abs. 1 ZPO) dort ihre Grenzen findet, wo sie gezwungen wäre, eine ihr zur Unehre gereichende Tatsache oder eine von ihr begangene strafbare Handlung zu offenbaren (BVerfGE 56, 37, bei juris Rz. 19).

    Deshalb hat auch sie und nicht ihr Prozessgegner die daraus erwachsenden prozessualen Folgen zu tragen (vgl. BVerfGE 56, 37, bei juris Rz. 19 a.E.).

    Davor, in Erfüllung dieser staatsbürgerlichen Pflicht eigenes Fehlverhalten offenbaren zu müssen oder sich in die Gefahr zu bringen, selbst in Anspruch genommen zu werden, schützt die Rechtsordnung den Zeugen durch umfassende zivilprozessuale Zeugnis- und Aussageverweigerungsrechte (vgl. BVerfGE 56, 37, bei juris Rz. 19 f.).

    Die Rechtsgedanken, die zum Schutz des Zeugen führen, gelten nicht in gleicher Weise für solche Personen, die aus besonderen Rechtsgründen rechtsgeschäftlich oder gesetzlich verpflichtet sind, einem anderen oder einer Behörde die für jene notwendigen Informationen zu erteilen (BVerfGE 56, 37, bei juris Rz. 21).

    Sie sind Abwehrrechte gegen den Staat (vgl. BVerfGE 56, 37, bei juris Rz. 26 f.).

    Hingegen ist der Rechtsinhaber insbesondere nicht dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz unterworfen, der sich als Ausfluss des Rechtsstaatsgrundsatzes allein an die staatliche Gewalt richtet (vgl. zu der Abstufung zwischen einzelnen Verfahren BVerfGE 56, 37, bei juris Rz. 17 ff., m.w.N.).

    Dem Täter einer vorsätzlich begangenen unlauteren Handlung nach § 17 Abs. 2 UWG eine uneingeschränkte Auskunftpflicht auch über die Bezugsquellen und -wege bezüglich der missbräuchlich verwendeten Geschäftsgeheimnisse aufzuerlegen, widerspricht auch nicht der Menschenwürde (vgl. zum mit einer Eidespflicht verknüpften Konkursverfahren nach altem Recht BVerfGE 56, 37, bei juris Rz. 25 ff.; klar auch BGHZ 41, 318).

  • BGH, 17.05.2001 - I ZR 291/98

    Entfernung der Herstellungsnummer II

    Auszug aus OLG Stuttgart, 08.10.2015 - 2 U 25/15
    So beispielsweise, wenn der Kläger im Wege der Drittauskunft vom Beklagten die Benennung der Lieferanten verlangt, um gegen diesen Unterlassungsansprüche und möglicherweise Ansprüche auf Auskunft sowie Schadensersatzansprüche geltend machen zu können (BGHZ 148, 26, bei juris Rz. 29).

    Ein solches Rechtsverhältnis ergibt sich regelmäßig aus dem durch einen Wettbewerbsverstoß begründeten gesetzlichen Schuldverhältnis (BGH, Teilurteil vom 01. Oktober 2009 - I ZR 94/07, GRUR 2010, 343, Rz. 35 - Oracle, u.H. auf BGHZ 148, 26, 30 - Entfernung der Herstellungsnummer II; s. auch Koch, a.a.O., Rn. 139, u.H. auf BGH, Urteil vom 21. Februar 2002 - I ZR 140/99, GRUR 2002, 709, 712 f. - Entfernung der Herstellungsnummer III; u.a.).

    Da er aus dem Gesichtspunkt von Treu und Glauben besteht, hängt das Bestehen des Anspruchs davon ab, dass nach Abwägung der berechtigten Interessen des Geschädigten und des Schädigers der Geschädigte billigerweise Auskunft verlangen und der Verpflichtete sie billigerweise zu geben hat (vgl. näher BGHZ 148, 26, bei juris Rz. 34 - Entfernung der Herstellungsnummer II).

    Unter diesen Voraussetzungen ist ein Anspruch auf Auskunft auch dann gegeben, wenn nicht der Inanspruchgenommene, sondern ein Dritter Schuldner des Hauptanspruchs ist, dessen Durchsetzung der Hilfsanspruch auf Auskunftserteilung ermöglichen soll (BGHZ 148, 26, bei juris Rz. 29, m.w.N. - Entfernung der Herstellungsnummer II; BGHZ 125, 322, 328 ff. - Cartier-Armreif; BGH, Urteil vom 23. Februar 1995 - I ZR 75/93, GRUR 1995, 427, 429 - Schwarze Liste).

    Denn er ist zwar an den konkreten Verletzungsfall einschließlich im Kern gleichartiger Handlungen (BGHZ 166, 233 = GRUR 2006, 696, Rn. 34 - Parfümtestkäufe; Köhler, in: Köhler/Bornkamm, UWG, 33. Aufl., 2015, Rz. 4.11 zu § 9) gekoppelt (BGHZ 148, 26, bei juris Rz. 41, m.w.N. ff. - Entfernung der Herstellungsnummer II), dient aber nicht dazu, den aus dem Verstoß erwachsenen Schadensersatzanspruch (§ 9 UWG) gegen den Verletzer ausformulieren oder beziffern und letztlich verfolgen zu können.

    Der tragende Rechtsgedanke dieses Anspruchs liegt darin, dass derjenige, der durch einen Rechtsverstoß die Rechtsgüter eines anderen verletzt und darüber hinaus in Gefahr gebracht hat, nach Treu und Glauben gehalten ist, das ihm Mögliche und Zumutbare dazu beizutragen, dass der Geschädigte die Rechtsverletzung, die in dem feststehenden Verstoß begründet ist, wieder ausgleichen und der Gefahr künftiger Schäden vorbeugen kann (BGHZ 148, 26, bei juris Rz. 29 ff. - Entfernung der Herstellungsnummer II).

    Außerdem hat sie ein gleichfalls anzuerkennendes Interesse (vgl. BGHZ 148, 26 - Entfernung der Herstellernummer II) daran, ihre Daten besser schützen zu können, damit dergleichen Entwendungen nicht mehr vorkommen.

  • BGH, 24.03.1994 - I ZR 42/93

    Cartier-Armreif - Wettbewerbsrechtlicher Leistungsschutz

    Auszug aus OLG Stuttgart, 08.10.2015 - 2 U 25/15
    Da die Interessenlage im Wettbewerbsrecht der im Marken-, Urheber- und Patentrecht vergleichbar sei, trage die Annahme eines solchen Verwertungsverbots den Interessen des auskunftspflichtigen Beklagten hinreichend Rechnung (vgl. schon BGHZ 125, 322 - Cartier-Armreif).

    Unter diesen Voraussetzungen ist ein Anspruch auf Auskunft auch dann gegeben, wenn nicht der Inanspruchgenommene, sondern ein Dritter Schuldner des Hauptanspruchs ist, dessen Durchsetzung der Hilfsanspruch auf Auskunft ermöglichen soll (vgl. BGHZ 125, 322, 328 ff. - Cartier-Armreif).

    Unter diesen Voraussetzungen ist ein Anspruch auf Auskunft auch dann gegeben, wenn nicht der Inanspruchgenommene, sondern ein Dritter Schuldner des Hauptanspruchs ist, dessen Durchsetzung der Hilfsanspruch auf Auskunftserteilung ermöglichen soll (BGHZ 148, 26, bei juris Rz. 29, m.w.N. - Entfernung der Herstellungsnummer II; BGHZ 125, 322, 328 ff. - Cartier-Armreif; BGH, Urteil vom 23. Februar 1995 - I ZR 75/93, GRUR 1995, 427, 429 - Schwarze Liste).

  • BGH, 30.04.1964 - VII ZR 156/62

    Anspruch auf Auskunftserteilung gegen Archichtekten

    Auszug aus OLG Stuttgart, 08.10.2015 - 2 U 25/15
    Der Bundesgerichtshof habe sie in einer Entscheidung vom 30. April 1964 (VII ZR 156/62) geprüft und, anders als das Landgericht, entschieden.

    Dem Täter einer vorsätzlich begangenen unlauteren Handlung nach § 17 Abs. 2 UWG eine uneingeschränkte Auskunftpflicht auch über die Bezugsquellen und -wege bezüglich der missbräuchlich verwendeten Geschäftsgeheimnisse aufzuerlegen, widerspricht auch nicht der Menschenwürde (vgl. zum mit einer Eidespflicht verknüpften Konkursverfahren nach altem Recht BVerfGE 56, 37, bei juris Rz. 25 ff.; klar auch BGHZ 41, 318).

  • BGH, 17.05.1994 - X ZR 82/92

    Rechte des Arbeitnehmererfinders bei unbeschränkter Inanspruchnahme einer

    Auszug aus OLG Stuttgart, 08.10.2015 - 2 U 25/15
    In der höchstrichterlichen Rechtsprechung wird "unschwer" dementsprechend auch im Sinne von "ohne unbillig belastet zu sein" erläutert (BGHZ 95, 274, 279; 126, 109, 113; 149, 165, 175).
  • BGH, 23.02.2006 - I ZR 27/03

    Parfümtestkäufe

    Auszug aus OLG Stuttgart, 08.10.2015 - 2 U 25/15
    Denn er ist zwar an den konkreten Verletzungsfall einschließlich im Kern gleichartiger Handlungen (BGHZ 166, 233 = GRUR 2006, 696, Rn. 34 - Parfümtestkäufe; Köhler, in: Köhler/Bornkamm, UWG, 33. Aufl., 2015, Rz. 4.11 zu § 9) gekoppelt (BGHZ 148, 26, bei juris Rz. 41, m.w.N. ff. - Entfernung der Herstellungsnummer II), dient aber nicht dazu, den aus dem Verstoß erwachsenen Schadensersatzanspruch (§ 9 UWG) gegen den Verletzer ausformulieren oder beziffern und letztlich verfolgen zu können.
  • BGH, 05.06.1985 - I ZR 53/83

    GEMA-Vermutung I

    Auszug aus OLG Stuttgart, 08.10.2015 - 2 U 25/15
    In der höchstrichterlichen Rechtsprechung wird "unschwer" dementsprechend auch im Sinne von "ohne unbillig belastet zu sein" erläutert (BGHZ 95, 274, 279; 126, 109, 113; 149, 165, 175).
  • BGH, 19.05.2010 - I ZR 177/07

    Folienrollos

    Auszug aus OLG Stuttgart, 08.10.2015 - 2 U 25/15
    Sie steht damit im Verhältnis der Parteien zueinander einem rechtskräftigen Urteil in der Hauptsache gleich (BGH, Urteil vom 19. Mai 2010 - I ZR 177/07, GRUR 2010, 855, Tz. 16 - Folienrollos; Hess, in: Ullmann, jurisPK-UWG, 3. Aufl., 2013, Stand: 01. Juni 2015, Rz. 162).
  • BGH, 13.11.2001 - X ZR 134/00

    Zum Auskunftsanspruch von Sortenschutzinhabern gegen Landwirte nach dem

    Auszug aus OLG Stuttgart, 08.10.2015 - 2 U 25/15
    In der höchstrichterlichen Rechtsprechung wird "unschwer" dementsprechend auch im Sinne von "ohne unbillig belastet zu sein" erläutert (BGHZ 95, 274, 279; 126, 109, 113; 149, 165, 175).
  • BVerfG, 26.02.1997 - 1 BvR 2172/96

    Aufzeichnungspflicht

    Auszug aus OLG Stuttgart, 08.10.2015 - 2 U 25/15
    Muss ein Auskunftspflichtiger durch eine Auskunft zugleich die Begehung einer eigenen Straftat nach § 17 UWG (Verrat von Geschäfts- und Betriebsgeheimnissen) einräumen, so ist dadurch sein allgemeines Persönlichkeitsrecht aus Art. 2 Abs. 1 GG i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG beeinträchtigt, als dessen Teil das Bundesverfassungsgericht den Schutz vor einem Zwang zur Selbstbezichtigung anerkannt hat (vgl. BVerfGE 56, 37, 41 ff.; 95, 220.241; 96, 171.181).
  • BGH, 23.02.1995 - I ZR 75/93

    Schwarze Liste - Anschwärzung

  • BGH, 06.02.2007 - X ZR 117/04

    Meistbegünstigungsvereinbarung

  • BVerfG, 28.10.2010 - 2 BvR 535/10

    Teilweise stattgebender Kammerbeschluss: Verletzung von Art 2 Abs 1 GG iVm Art 1

  • BVerfG, 08.07.1997 - 1 BvR 2111/94

    Stasi-Fragen

  • BGH, 21.02.2002 - I ZR 140/99

    "Entfernung der Herstellungsnummer III"; Beeinträchtigung der Garantiefunktion

  • BGH, 01.10.2009 - I ZR 94/07

    Oracle

  • BGH, 23.02.2012 - I ZR 136/10

    MOVICOL-Zulassungsantrag

  • BGH, 28.10.1953 - II ZR 149/52

    Anforderungen an die Entscheidung über eine Stufenklage

  • BGH, 26.02.2009 - I ZR 28/06

    Versicherungsuntervertreter

  • OLG Stuttgart, 19.11.2020 - 2 U 575/19

    Schaumstoffsysteme - Einstufung von geschäftlichen Informationen als

    Ein Anspruch auf Auskunft nach Treu und Glauben gemäß § 242 BGB besteht grundsätzlich in jedem Rechtsverhältnis, in dem der Berechtigte in entschuldbarer Weise über Bestehen und Umfang seines Rechtes im Ungewissen und der Verpflichtete unschwer in der Lage ist, die Auskunft zu erteilen (OLG Stuttgart, Urteil vom 08. Oktober 2015 - 2 U 25/15, juris Rn. 36).
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