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   OLG Stuttgart, 08.10.2018 - 20 W 21/18   

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https://dejure.org/2018,34969
OLG Stuttgart, 08.10.2018 - 20 W 21/18 (https://dejure.org/2018,34969)
OLG Stuttgart, Entscheidung vom 08.10.2018 - 20 W 21/18 (https://dejure.org/2018,34969)
OLG Stuttgart, Entscheidung vom 08. Oktober 2018 - 20 W 21/18 (https://dejure.org/2018,34969)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
  • degruyter.com(kostenpflichtig, erste Seite frei)

    Aktienrecht: Verteilung der Gerichtskosten in Beschwerdeverfahren über die Zusammensetzung des Aufsichtsrats

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    AktG § 99 ; GnotKG § 25; GNotKG § 27
    Kostenentscheidung im Beschwerdeverfahren über die Zusammensetzung des Aufsichtsrats

  • rechtsportal.de

    AktG § 99 ; GnotKG § 25; GNotKG § 27

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (3)

  • OLG Frankfurt, 25.05.2018 - 21 W 32/18

    Stada Arzneimittel AG: Beschwerde im Statusfeststellungsverfahren zurückgewiesen

    Auszug aus OLG Stuttgart, 08.10.2018 - 20 W 21/18
    (2) Von diesem Verständnis, dass die Frage der grundsätzlichen Kostenschuldnerschaft des Antragsgegners in erster und zweiter Instanz in Statusverfahren nach § 98 Abs. 1 AktG nicht auseinanderfallen sollen, geht - ohne dies zu problematisieren - auch die einschlägige Literatur aus, soweit sie dazu Stellung nimmt (etwa Habersack in Münchner Kommentar, AktG, 4. Aufl., 2014, § 99 Rn. 27; Simons in Hölters, AktG, 3. Aufl., 2017, § 99 Rn. 25 a; a. A. wohl OLG Frankfurt, Beschl. v. 25.05.2018, 21 W 32/18, juris Rz. 32 f.).

    Das heißt im Ergebnis, auch im Statusbeschwerdeverfahren trägt die Gesellschaft die Gerichtskosten, es sei denn, es entspräche der Billigkeit, sie den Antragstellern aufzuerlegen (OLG München, Beschl. v. 16.07.2018, 31 Wx 176/18; KG Berlin, Beschl. v. 02.11.2017, 14 W 89/15; a. A. OLG Frankfurt, Beschl. v. 25.05.2018, 21 W 32/18, juris Rz. 32 f.).

    Das Vorgehen des Antragstellers ist auch nicht rechtsmissbräuchlich (ebenso OLG München, Beschl. v. 16.07.2018, 31 Wx 176/18; OLG Frankfurt, Beschl. v. 25.05.2018, 21 W 32/18, juris Rz. 33).

    Aus diesen Gründen scheidet eine Abänderung der landgerichtlichen Kostenentscheidung, welche gem. §§ 99 Abs. 1, 69 FamFG grundsätzlich möglich wäre (OLG Frankfurt, Beschl. v. 25.05.2018, 21 W 32/18, juris Rz. 33; Sternal/Keidel, FamFG, 19. Aufl., 2017 § 69 Rn. 18), ebenfalls aus.

    Die hier vertretene Rechtsauffassung, dass auch im Beschwerdeverfahren über die Zusammensetzung des Aufsichtsrats die Gerichtskosten grundsätzlich die Antragsgegnerin trägt, es sei denn, es entspräche der Billigkeit, sie dem Antragsteller aufzuerlegen - kurz gesagt, dass § 99 Abs. 6 S. 1 AktG auch im Beschwerdeverfahren zur Anwendung kommt- , widerspricht nicht der Entscheidung des OLG Frankfurt, da dort diese Frage ausdrücklich offen gelassen wurde (Beschl. v. 25.05.2018,3 21 W 32/18, juris Rz. 32 a. E.).

  • KG, 02.11.2017 - 14 W 89/15

    Beschwerde im Statusfeststellungsverfahren zurückgewiesen - Aufsichtsrat bleibt

    Auszug aus OLG Stuttgart, 08.10.2018 - 20 W 21/18
    Das heißt im Ergebnis, auch im Statusbeschwerdeverfahren trägt die Gesellschaft die Gerichtskosten, es sei denn, es entspräche der Billigkeit, sie den Antragstellern aufzuerlegen (OLG München, Beschl. v. 16.07.2018, 31 Wx 176/18; KG Berlin, Beschl. v. 02.11.2017, 14 W 89/15; a. A. OLG Frankfurt, Beschl. v. 25.05.2018, 21 W 32/18, juris Rz. 32 f.).
  • BGH, 07.02.2012 - II ZB 14/11

    Alt-Aktiengesellschaft: Mitbestimmungsrecht der Arbeitnehmer im Aufsichtsrat

    Auszug aus OLG Stuttgart, 08.10.2018 - 20 W 21/18
    Zurecht weist bereits das Landgericht in seiner Kostenentscheidung darauf hin, dass jedenfalls die noch nicht höchstrichterlich geklärte Frage entscheidungsrelevant sei, wie der Schwellenwert der Mindestzahl von fünf Arbeitnehmern im Anwendungsbereich von § 1 Abs. 1 Nr. 1 S. 2 DrittelbG (siehe dazu BGH Beschl. v. 07.02.2012, II ZB 14/11) zu berechnen sei, insbesondere ob Arbeitnehmer faktisch beherrschter Tochterunternehmen mitzurechnen seien.
  • BayObLG, 29.03.2021 - 101 ZBR 1/21

    Statusverfahren über die Bildung eines Aufsichtsrats bei einer GmbH nach § 1

    Die Voraussetzungen der Norm, die auch im Beschwerdeverfahren anzuwenden ist (OLG Stuttgart, Beschluss vom 8. Oktober 2018, 20 W 21/18, juris Rn. 13 m w. N.; Spindler in BeckOGK, AktG § 99 Rn. 25; Koch in Hüffer/Koch, AktG, § 99 Rn. 12) liegen nicht vor, denn die Beschwerde ist zulässig und nicht offensichtlich unbegründet.
  • BayObLG, 14.09.2021 - 102 ZBR 68/21

    Zusammensetzung des Aufsichtsrats nach Umwandlung in eine Societas Europaea (SE)

    Die Voraussetzungen der Norm, die auch im Beschwerdeverfahren anzuwenden ist (BayObLG, Beschluss vom 29. März 2021, 101 ZBR 1/21, juris Rn. 42; OLG Stuttgart, Beschluss vom 8. Oktober 2018, 20 W 21/18, juris Rn. 13 m w. N.; OLG Frankfurt, Beschluss vom 25. Mai 2018, 21 W 32/18, ZIP 2018, 1175 [juris Rn. 32], allerdings abweichend zu § 25 Abs. 3 GNotKG; Spindler in BeckOGK, AktG § 99 Rn. 25; Koch in Hüffer/Koch, AktG, § 99 Rn. 12; vgl. auch BGH, Beschluss vom 23. Juli 2019, II ZB 20/18, juris Rn. 39 [insoweit in NJW-RR 2019, 1254 nicht wiedergegeben] im Rechtsbeschwerdeverfahren, wonach die Antragsgegnerin die Gerichtskosten nach § 23 Nr. 10 GNotKG zu tragen habe), liegen nicht vor.
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