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   OLG Stuttgart, 08.12.2015 - 6 U 199/14   

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OLG Stuttgart, 08.12.2015 - 6 U 199/14 (https://dejure.org/2015,63780)
OLG Stuttgart, Entscheidung vom 08.12.2015 - 6 U 199/14 (https://dejure.org/2015,63780)
OLG Stuttgart, Entscheidung vom 08. Dezember 2015 - 6 U 199/14 (https://dejure.org/2015,63780)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • Justiz Baden-Württemberg

    Schadenersatz wegen unzureichender Aufklärung im Zusammenhang mit der Beteiligung an einem geschlossenen Schiffsfonds: Aufklärungspflichten eines Anlagevermittlers; Anforderungen an die Prospektangaben

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
  • rechtsportal.de

    BGB § 280 Abs. 1
    Pflichten des Anlagevermittlers bei Vermittlung einer Kapitalanlage in einen geschlossenen Schiffsfond

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (30)

  • BGH, 27.10.2009 - XI ZR 337/08

    "Optimistische Erwartung" als Grundlage einer Anlageempfehlung

    Auszug aus OLG Stuttgart, 08.12.2015 - 6 U 199/14
    Ausreichend ist, wenn die Prognosen im Prospekt auf Tatsachen gestützt und ex ante betrachtet vertretbar sind (BGH, Urteil vom 27.10.2009 - XI ZR 337/08, NJW-RR 2010, 115).

    Dabei dürfen durchaus auch optimistische Prognosen und Kalkulationen in dem Prospekt zugrunde gelegt werden (BGH, Urteil vom 27.10.2009 - XI ZR 337/08, NJW-RR 2010, 115).

    Eine Pflicht zur Aufklärung im Prospekt besteht allein dann, wenn zu dem allgemeinen Risiko weitere risikoerhöhende spezielle Risiken treten (BGH, NJW 2006, 2041; NJW-RR 2010, 115).

  • OLG Hamm, 06.08.2015 - 34 U 155/14

    Haftung des Anlageberaters wegen der Vermittlung von Beteiligungen an

    Auszug aus OLG Stuttgart, 08.12.2015 - 6 U 199/14
    Das allgemeine Risiko, dass die Verwirklichung des Anlagekonzepts bei pflichtwidrigem Handeln der verantwortlichen Personen gefährdet ist, kann als dem Anleger bekannt vorausgesetzt werden und bedarf grundsätzlich keiner besonderen Aufklärung (vgl. hierzu BGH, Urteil vom 11.12.2014 - III ZR 365/13, juris Rn. 24 sowie OLG Hamm, Beschluss vom 06.08.2015 - I-34 U 155/14, 34 U 155/14).

    Wie es zu einer solchen doppelten Inanspruchnahme kommen soll, wie sie vom Kläger als Möglichkeit in den Raum gestellt wird, erschließt sich nicht (vgl. hierzu für einen vergleichbaren Fall OLG Hamm, Beschluss vom 30.04.2015 - I-34 U 155/14, juris, Rn. 61 f.).

    Die Widerrufsbelehrung im Beitrittsschein ist nicht Teil des auf Plausibilität zu prüfenden Anlagekonzepts (so im Ergebnis für den Anlageberater auch OLG Hamm, Beschluss vom 06.08.2015 - I-34 U 155/14, 34 U 155/14, juris, Rn. 8).

  • BGH, 17.09.2015 - III ZR 385/14

    Haftung des Kapitalanlageberaters bei Beteiligung an einem geschlossenen

    Auszug aus OLG Stuttgart, 08.12.2015 - 6 U 199/14
    Dabei kann es als Mittel der Aufklärung genügen, wenn dem Interessenten statt einer mündlichen Aufklärung im Rahmen der Vertragsanbahnung ein Prospekt über die Kapitalanlage überreicht wird, sofern dieser nach Form und Inhalt geeignet ist, die nötigen Informationen wahrheitsgemäß und verständlich zu vermitteln (BGH, Urteil vom 30.10.2014 - III ZR 493/13, NJW-RR 2015, 365 ff., juris, Rn. 23) und der Vermittler davon ausgehen darf, dass der Interessent diesen gelesen und verstanden hat und gegebenenfalls von sich aus Nachfragen stellt (BGH, Urteil vom 17.09.2015 - III ZR 385/14, MDR 2015, juris, Rn. 1234).

    Denn die Beklagte, die nach ihrem vom insoweit beweisbelasteten Kläger nicht widerlegten Vortrag den Prospekt bereits eine Woche zuvor postalisch an den Kläger übermittelt hatte, durfte ungeachtet des Zeitpunkts des Zugangs des Prospekts nicht nur davon ausgehen, dass der Kläger den Prospekt zur Zeit der Zeichnung erhalten hatte, sie durfte vielmehr auch davon ausgehen, dass der Kläger diesen gelesen und verstanden hatte, jedenfalls Nachfragen stellen würde, sofern er ihn nicht verstanden hätte (BGH, Urteil vom 17.09.2015 - III ZR 385/14, MDR 2015, 1234 f.).

    Bei einer nur eingeschränkten Fungibilität handelt es sich um einen grundsätzlich aufklärungsbedürftigen Umstand (vgl. BGH, Urteil vom 17.09.2015 - III ZR 385/14, DB 2015, 2385 ff.; Urteil vom 12.07.2007 - III ZR 83/06, WM 2007, 1608).

  • BGH, 07.10.2008 - XI ZR 89/07

    Banken müssen Anleger auf deutliche Kritik in Fachpublikationen hinweisen

    Auszug aus OLG Stuttgart, 08.12.2015 - 6 U 199/14
    Demgegenüber besteht keine Verpflichtung, kritische Berichte in sämtlichen Brancheninformationsdiensten uneingeschränkt zur Kenntnis zu nehmen und die Anleger unabhängig von der Berechtigung der dort geübten Kritik an einem Anlagemodell auf die Existenz solcher Berichte hinzuweisen (BGH, Urteil vom 07.10.2008 - XI ZR 89/07, WM 2008, 2166, zitiert nach juris Rn. 20 ff.).

    Diese Pflicht besteht hingegen nicht bei einem Auskunftsvertrag; dies gilt auch, wenn eine Bank ohne Beratung ein Anlageprodukt vertreibt (vgl. BGH, Urteil vom 07.10.2008 - XI ZR 89/07, BGHZ 178, 149 Rn. 11 f.; BGH, Beschluss vom 11.09.2012 - XI ZR 476/11, juris, Rn. 9; BGH, Beschluss vom 20.01.2009 - XI ZR 510/07, juris, Rn. 10).

  • BGH, 09.03.2011 - XI ZR 191/10

    Kapitalanlageberatung: Aufklärungspflichtige Rückvergütungen in Abgrenzung zu

    Auszug aus OLG Stuttgart, 08.12.2015 - 6 U 199/14
    Wird die Anlage durch eine Bank vermittelt, kommt zwischen Bank und Anleger regelmäßig ein Beratungsvertrag zustande (BGH, Beschluss vom 09.03.2011 - WM 2011, 925).

    Richtig ist zwar, dass nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zwischen Bank und Anleger, wenn eine Kapitalanlage vermittelt wird, "regelmäßig" ein Beratungsvertrag zustande kommt (BGH, Beschluss vom 09.03.2011 - WM 2011, 925); erforderlich ist jedoch, dass eine Beratung stattgefunden hat bzw. aufgenommen wurde (BGH, Urteil vom 06.07.1993 - XI ZR 112/93, juris, Rn. 11).

  • BGH, 30.10.2014 - III ZR 493/13

    Schadensersatzanspruch wegen unzureichender Aufklärung im Zusammenhang mit dem

    Auszug aus OLG Stuttgart, 08.12.2015 - 6 U 199/14
    Dabei kann es als Mittel der Aufklärung genügen, wenn dem Interessenten statt einer mündlichen Aufklärung im Rahmen der Vertragsanbahnung ein Prospekt über die Kapitalanlage überreicht wird, sofern dieser nach Form und Inhalt geeignet ist, die nötigen Informationen wahrheitsgemäß und verständlich zu vermitteln (BGH, Urteil vom 30.10.2014 - III ZR 493/13, NJW-RR 2015, 365 ff., juris, Rn. 23) und der Vermittler davon ausgehen darf, dass der Interessent diesen gelesen und verstanden hat und gegebenenfalls von sich aus Nachfragen stellt (BGH, Urteil vom 17.09.2015 - III ZR 385/14, MDR 2015, juris, Rn. 1234).

    Der Vermittler muss aber auch in diesem Falle im Rahmen der geschuldeten Plausibilitätsprüfung den Prospekt jedenfalls darauf überprüfen, ob der Prospekt ein schlüssiges Gesamtbild über das Beteiligungsobjekt gibt und ob die darin enthaltenen Informationen, soweit er das mit zumutbarem Aufwand zu überprüfen in der Lage ist, sachlich richtig und vollständig sind (BGH, Urteil vom 30.10.2014 - III ZR 493/13, NJW-RR 2015, 365 ff., juris, Rn. 23).

  • BGH, 12.02.2004 - III ZR 359/02

    Pflicht zur Offenlegung einer Provision bei der Vermittlung von Anteilen an einem

    Auszug aus OLG Stuttgart, 08.12.2015 - 6 U 199/14
    Auf eine Verletzung der Pflicht auch des Anlagenvermittlers, über Innenprovisionen aufzuklären, soweit diese 15 % des von den Anlegern einzubringenden Kapitals übersteigen (BGH, Urteile vom 12.02.2004 - III ZR 359/02; vom 28.07.2005 - III ZR 290/04 und vom 09.02.2006 - III ZR 20/05), hat sich der Kläger nicht berufen.
  • BGH, 28.07.2005 - III ZR 290/04

    Pflichten des Geschäftsbesorgers; Offenbarung einer Innenprovision

    Auszug aus OLG Stuttgart, 08.12.2015 - 6 U 199/14
    Auf eine Verletzung der Pflicht auch des Anlagenvermittlers, über Innenprovisionen aufzuklären, soweit diese 15 % des von den Anlegern einzubringenden Kapitals übersteigen (BGH, Urteile vom 12.02.2004 - III ZR 359/02; vom 28.07.2005 - III ZR 290/04 und vom 09.02.2006 - III ZR 20/05), hat sich der Kläger nicht berufen.
  • BGH, 09.02.2006 - III ZR 20/05

    Darlegungs- und Beweislast für die Kausalität der ungenügenden Offenlegung von

    Auszug aus OLG Stuttgart, 08.12.2015 - 6 U 199/14
    Auf eine Verletzung der Pflicht auch des Anlagenvermittlers, über Innenprovisionen aufzuklären, soweit diese 15 % des von den Anlegern einzubringenden Kapitals übersteigen (BGH, Urteile vom 12.02.2004 - III ZR 359/02; vom 28.07.2005 - III ZR 290/04 und vom 09.02.2006 - III ZR 20/05), hat sich der Kläger nicht berufen.
  • BGH, 21.03.2006 - XI ZR 63/05

    Schadensermittlung bei Anlageberatung; Beurteilungshorizont bei Empfehlung zum

    Auszug aus OLG Stuttgart, 08.12.2015 - 6 U 199/14
    Eine Pflicht zur Aufklärung im Prospekt besteht allein dann, wenn zu dem allgemeinen Risiko weitere risikoerhöhende spezielle Risiken treten (BGH, NJW 2006, 2041; NJW-RR 2010, 115).
  • BGH, 11.05.2006 - III ZR 205/05

    Darlegungs- und Beweislast bei Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen eines

  • BGH, 19.06.2008 - III ZR 159/07

    Pflichten einer Bank im Rahmen einer Anlageberatung

  • BGH, 20.01.2009 - XI ZR 510/07

    Kick-Back Rechtsprechung gilt auch bei geschlossenen Fonds - "CFB-Medienfonds

  • BGH, 27.10.2009 - XI ZR 338/08

    Immobilienfonds - Zum Schadensersatz wegen fehlerhafter Anlageberatung (hier:

  • BGH, 22.03.2011 - XI ZR 33/10

    Zu Beratungspflichten einer Bank bei Abschluss eines Zinssatz-Swap-Vertrages

  • BGH, 19.07.2011 - XI ZR 191/10

    Bankenhaftung bie Kapitalanlageberatung: Aufklärungspflichtige Rückvergütung;

  • BGH, 11.09.2012 - XI ZR 476/11

    Verpflichtung einer Bank zur Aufklärung des Anlegers über die an sie fließende

  • BGH, 12.12.2013 - III ZR 404/12

    Aufklärungspflichten des Treuhänders gegenüber den künftigen Kapitalanlegern:

  • BGH, 03.06.2014 - VI ZR 394/13

    Schadensersatzprozess wegen Kapitalanlagebetrugs: Voraussetzungen einer

  • BGH, 11.12.2014 - III ZR 365/13

    Haftung bei Kapitalanlageberatung: Aufklärungspflichten im Rahmen der Beteiligung

  • BGH, 21.04.2015 - II ZR 169/14

    Rückzahlungsbegehren eines Anlegers bzgl. des erbrachten Beteiligungsbetrags auf

  • BGH, 13.05.1993 - III ZR 25/92

    Haftung des Anlagevermittlers bei Fehlen zuverlässiger Information

  • BGH, 13.01.2000 - III ZR 62/99

    Haftung des Vermittlers von Kapitalanlagen

  • BGH, 08.06.2004 - VI ZR 230/03

    Anhörung des erstinstanzlich beauftragten Sachverständigen in der

  • BGH, 12.07.2007 - III ZR 83/06

    Pflichten des Vermittlers bei der Darstellung der Risiken einer Kapitalanlage bei

  • BGH, 12.07.2007 - III ZR 145/06

    Aufklärungspflichten eines Anlagervermittlers bei Vermittlung eines in Form einer

  • BGH, 26.07.2007 - XI ZR 105/06

    Zurückweisung einer Anhörungsrüge mangels Verletzung des rechtlichen Gehörs

  • BGH, 23.04.2012 - II ZR 75/10

    Prospekthaftung: Nichteintritt der prognostizierten Nettodurchschnittsverzinsung

  • BGH, 18.09.2012 - XI ZR 344/11

    Zur Haftung für fehlerhaften Prospekt aus § 13 VerkProspG aF

  • BGH, 23.10.2012 - II ZR 294/11

    Prospekthaftung bei geschlossenem Immobilienfonds: Erfordernis der eindeutigen

  • OLG Köln, 11.04.2019 - 24 Kap 1/18

    Lloyd Fonds Schiffsportfolio II: Entscheidung im Kapitalanleger-Musterverfahren -

    Der Senat folgt vielmehr der auch von anderen Oberlandesgerichten vertreten Auffassung, dass eine Kalkulation in dieser Größenordnung auch für die Jahre 2006/2007 nicht zu beanstanden ist (vgl. etwa OLG Hamburg, WM 2017, 1096, 1102; OLG Stuttgart, Urteil vom 08.12.2015 - 6 U 199/14 -, Rn. 39, juris; OLG Hamm, Beschluss vom 05. Januar 2016 - 34 U 243/15 -, Rn. 105, juris).
  • OLG Stuttgart, 08.05.2019 - 20 Kap 1/17

    Lloyd Flottenfonds X: Musterentscheid ist ergangen - Musterkläger ohne Erfolg

    Insoweit trägt der Anleger grundsätzlich selbst das Risiko, dass sich seine Anlageentscheidung nachträglich als falsch erweist und die prognostizierte Entwicklung tatsächlich nicht eintritt (BGH, Urt. v. 22.03.2011, XI ZR 33/10; zu einem geschlossenen Schiffsfonds auch OLG Stuttgart, Urt. v. 08.12.2015, 6 U 199/14, juris, Rn. 40).
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