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   OLG Stuttgart, 09.04.2020 - 1 U 85/19   

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OLG Stuttgart, 09.04.2020 - 1 U 85/19 (https://dejure.org/2020,51441)
OLG Stuttgart, Entscheidung vom 09.04.2020 - 1 U 85/19 (https://dejure.org/2020,51441)
OLG Stuttgart, Entscheidung vom 09. April 2020 - 1 U 85/19 (https://dejure.org/2020,51441)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Justiz Baden-Württemberg

    § 14 Abs 1 RVG, Nr 2300 RVG-VV, § 31 BGB, § 249 BGB, §§ 249 ff BGB
    Deliktischer Schadensersatzanspruch des Käufers eines vom sog. Abgasskandal betroffenen Fahrzeugs: Vorsätzliche sittenwidrige Schädigung bei Neuwagenkauf vor Bekanntwerden des Dieselskandals; Schaden durch Belastung mit einer ungewollten Verbindlichkeit; Ersatzfähigkeit ...

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  • rechtsportal.de

    Rechte des Käufers eines vom sogenannten Diesel-Abgasskandal betroffenen Pkw

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Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (15)

  • OLG Karlsruhe, 19.11.2019 - 17 U 146/19

    Deliktische Haftung des Kfz-Herstellers im Rahmen des sog. Abgasskandals:

    Auszug aus OLG Stuttgart, 09.04.2020 - 1 U 85/19
    Der Senat folgt im Wesentlichen den Urteilen des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 26.11.2019 - 10 U 154/19 - und vom 12.12.2019 - 13 U 13/19 -, sowie dem Beschluss des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 5.3.2019 - 13 U 142/18 - und - bis auf die Frage der Deliktszinsen nach § 849 BGB - dem Urteil des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 19.11.2019 - 17 U 146/19 - (alle veröffentlicht bei juris).

    Die Entscheidung der Beklagten, dass der mit einer unzulässigen Abschalteinrichtung ausgestattete Motor des Typs EA 189 in das hier in Streit stehende Fahrzeug der Marke VW Typ Passat TDI eingebaut und dieses mit einer erschlichenen Typgenehmigung in Verkehr gebracht wird, stellt eine sittenwidrige Handlung dar (vgl. OLG Karlsruhe, Urteil vom 19.11.2019 - 17 U 146/19 -, juris Rn. 30 m.w.N.).

    Die Verwerflichkeit kann sich auch aus einer bewussten Täuschung ergeben (vgl. OLG Karlsruhe, Urteil vom 19.11.2019 - 17 U 146/19 -, juris Rn. 31 m.w.N.).

    Allerdings führen die Tragweite der Entscheidung über den Einsatz der unzulässigen Abschalteinrichtung in einem Motortyp, der in einer außergewöhnlich hohen Zahl von Fahrzeugen verschiedener Marken des Konzerns verbaut wird, die Ausnutzung des Vertrauens der Käufer in den ...-Konzern und den ordnungsgemäßen Ablauf des öffentlich-rechtlichen Genehmigungsverfahrens sowie die in Kauf genommenen drohenden erheblichen Folgen für die Käufer in Form der Stilllegung der erworbenen Fahrzeuge zur Sittenwidrigkeit der Entscheidung der Beklagten im Sinne des § 826 BGB (vgl. OLG Karlsruhe, Urteil vom 19.11.2019 - 17 U 146/19 -, juris Rn. 33 ff. m.w.N.).

    Schaden ist danach nicht nur jede nachteilige Einwirkung auf die Vermögenslage, sondern darüber hinaus jede Beeinträchtigung eines rechtlich anerkannten Interesses und jede Belastung mit einer ungewollten Verpflichtung (vgl. OLG Karlsruhe, Urteil vom 19.11.2019 - 17 U 146/19 -, juris Rn. 41 m.w.N.).

    Wegen des zur Rechtswidrigkeit der EG-Typgenehmigung führenden und damit die Zulassung des Fahrzeugs gefährdenden Mangels war gerade der intendierte Hauptzweck des Fahrzeugs, dieses im öffentlichen Straßenverkehr zu nutzen, bereits vor der tatsächlichen Stilllegung unmittelbar gefährdet, was bereits einen Schaden darstellt (vgl. OLG Karlsruhe, Urteil vom 19.11.2019 - 17 U 146/19 -, juris Rn. 42 m.w.N.).

    Das später von der Beklagten entwickelte Softwareupdate ist insoweit nicht zu berücksichtigen (vgl. OLG Karlsruhe, Urteil vom 19.11.2019 - 17 U 146/19 -, juris Rn. 43 m.w.N.).

    Zweck des Autokaufs ist nämlich grundsätzlich der Erwerb zur Fortbewegung im öffentlichen Straßenverkehr (vgl. OLG Karlsruhe, Urteil v. 19.11.2019 - 17 U 146/19 -, juris Rn. 44 f. m.w.N.).

    Denn im Hinblick auf die zu Grunde zu legende Gesamtlaufleistung von 250.000 km ist ein Weiterverkauf des langlebigen Wirtschaftsguts nicht nur vorhersehbar, sondern allgemein üblich (vgl. OLG Karlsruhe, Urteil vom 19.11.2019 - 17 U 146/19 -, juris Rn. 46 m.w.N.).

    Der Sinn des entsprechenden Verhaltensverbots liegt dabei gerade in der Vermeidung solcher Schäden, wie sie der Kläger erlitten hat (vgl. OLG Karlsruhe, Urteil vom 19.11.2019 - 17 U 146/19 -, juris Rn. 46 m.w.N.; siehe auch OLG Stuttgart, Urteil vom 26.11.2019 - 10 U 154/19 -, juris Rn. 57 f.).

    Für den getrennt davon erforderlichen subjektiven Tatbestand der Sittenwidrigkeit genügt die Kenntnis der tatsächlichen Umstände, die das Sittenwidrigkeitsurteil begründen (vgl. OLG Karlsruhe, Urteil vom 19.11.2019 - 17 U 146/19 -, juris Rn. 49 ff. m.w.N.).

    b) Die Haftung einer juristischen Person aus § 826 BGB in Verbindung mit § 31 BGB setzt außerdem voraus, dass ein Vorstand, ein Mitglied des Vorstands oder ein anderer verfassungsmäßig berufener Vertreter den objektiven und subjektiven Tatbestand verwirklicht hat, wobei der Begriff des "verfassungsmäßig berufenen Vertreters" über den Wortlaut der §§ 30, 31 BGB hinaus weit auszulegen ist (vgl. OLG Karlsruhe, Urteil vom 19.11.2019 - 17 U 146/19 -, juris Rn. 53 m.w.N.).

    Die erforderlichen Wissens- und Wollenselemente müssen vielmehr kumuliert bei einem Mitarbeiter vorliegen, der zugleich als "verfassungsmäßig berufener Vertreter" im Sinn des § 31 BGB anzusehen ist und auch den objektiven Tatbestand verwirklicht hat (vgl. OLG Karlsruhe, Urteil vom 19.11.2019 - 17 U 146/19 -, juris Rn. 53 m.w.N.).

    Das Gericht muss nur in die Lage versetzt werden, aufgrund des tatsächlichen Vorbringens der Partei zu entscheiden, ob die gesetzlichen Voraussetzungen für das Bestehen des geltend gemachten Rechts vorliegen (vgl. OLG Karlsruhe, Urteil vom 19.11.2019 - 17 U 146/19 -, juris Rn. 56 m.w.N.).

    Eine Ausnahme gilt nur dann, wenn sich für die Partei nach Einholen der Erkundigungen bei diesen Personen keine weiteren Erkenntnisse ergeben oder die Partei nicht beurteilen kann, welche von mehreren unterschiedlichen Darstellungen über den Geschehensablauf der Wahrheit entspricht, und sie das Ergebnis ihrer Erkundigungen in den Prozess einführt (vgl. OLG Karlsruhe, Urteil v. 19.11.2019 - 17 U 146/19 -, juris Rn. 60 m.w.N.).

    Dessen ungeachtet macht die Beklagte keine weiteren Angaben über das Ergebnis ihrer bisher durchgeführten internen Ermittlungen, obwohl seit Bekanntwerden des Abgasskandals mittlerweile mehr als vier Jahre verstrichen sind (vgl. OLG Karlsruhe, Urteil vom 19.11.2019 - 17 U 146/19 -, juris Rn. 61 m.w.N.).

    Die Beklagte muss die prozessualen Folgen ihrer Weigerung, nähere Erkenntnisse aus ihren Ermittlungen preiszugeben, tragen (vgl. OLG Karlsruhe, Urteil vom 19.11.2019 - 17 U 146/19 -, juris Rn. 62 m.w.N.).

    Allerdings sind die von dem Kläger geltend gemachten vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten im Grundsatz gemäß § 249 BGB erstattungsfähig (siehe auch OLG Karlsruhe, Urteil vom 19.11.2019 - 17 U 146/19 -, juris Rn. 96; OLG Celle, Urteil vom 22.1.2020 - 7 U 445/18 -, juris Rn. 78).

    Ist die Gebühr dagegen von einem Dritten zu ersetzen, trägt der ersatzpflichtige Dritte die Darlegungs- und Beweislast für die Unbilligkeit der getroffenen Bestimmung gemäß § 14 Abs. 1 Satz 4 RVG (vgl. OLG Karlsruhe, Urteil vom 19.11.2019 - 17 U 146/19 -, juris Rn. 124 m.w.N.).

    Besondere Umstände, etwa rechtliche oder tatsächliche Schwierigkeiten im hiesigen konkreten Mandat, die trotz der Parallelität des Sachverhalts zu den anderen bearbeiteten Mandaten eine höhere Gebühr für die vorgerichtliche Tätigkeit rechtfertigen könnten, hat der Kläger nicht geltend gemacht (vgl. OLG Karlsruhe, Urteil vom 19.11.2019 - 17 U 146/19 -, juris Rn. 126 m.w.N.).

  • OLG Stuttgart, 26.11.2019 - 10 U 154/19

    Kaufvertrag über ein vom Abgasskandal betroffenes Fahrzeug: Schadenersatzanspruch

    Auszug aus OLG Stuttgart, 09.04.2020 - 1 U 85/19
    Der Senat folgt im Wesentlichen den Urteilen des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 26.11.2019 - 10 U 154/19 - und vom 12.12.2019 - 13 U 13/19 -, sowie dem Beschluss des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 5.3.2019 - 13 U 142/18 - und - bis auf die Frage der Deliktszinsen nach § 849 BGB - dem Urteil des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 19.11.2019 - 17 U 146/19 - (alle veröffentlicht bei juris).

    Die Beklagte kann aufgrund ihres sittenwidrigen vorsätzlichen Handelns insoweit kein Vertrauen mehr für sich in Anspruch nehmen (siehe ferner OLG Stuttgart, Urteil vom 26.11.2019 - 10 U 154/19 -, juris Rn. 47 f.; zu Folgen einer beschädigten Vertrauensgrundlage auch BeckOK BGB/Lorenz, 53. Ed. 1.2.2020, § 281 Rn. 31; vgl. nur ergänzend den Handelsblatt-Artikel vom 12.12.2019, Anl. SN 1, Bl. 189).

    Der Sinn des entsprechenden Verhaltensverbots liegt dabei gerade in der Vermeidung solcher Schäden, wie sie der Kläger erlitten hat (vgl. OLG Karlsruhe, Urteil vom 19.11.2019 - 17 U 146/19 -, juris Rn. 46 m.w.N.; siehe auch OLG Stuttgart, Urteil vom 26.11.2019 - 10 U 154/19 -, juris Rn. 57 f.).

    Der personelle Anwendungsbereich von § 31 BGB deckt sich in etwa mit dem Begriff des leitenden Angestellten im Sinne des Arbeitsrechts (vgl. OLG Stuttgart, Urteil vom 26.11.2019 - 10 U 154/19 -, juris Rn. 65 m.w.N.; siehe zum Begriff des leitenden Angestellten Vogelsang, in: Schaub, ArbR-HdB, 18. Aufl. 2019, § 13 Rn. 1 ff. unter Hinweis auf § 5 Abs. 3 BetrVG).

    d) Im Übrigen sind die subjektiven Tatbestandsvoraussetzungen des § 826 BGB jedenfalls deshalb zu bejahen, weil der Klägervortrag ausreicht, um eine sogenannte sekundäre Darlegungslast der Beklagten auszulösen und der Beklagtenvortrag den daraus folgenden Anforderungen nicht genügt (vgl. OLG Stuttgart, Urteil vom 26.11.2019 - 10 U 154/19 -, juris Rn. 66).

    Der insoweit sekundär Darlegungspflichtige kann dabei im Rahmen des Zumutbaren zu Nachforschungen und Mitteilung der Ergebnisse verpflichtet sein (vgl. OLG Stuttgart, Urteil vom 26.11.2019 - 10 U 154/19 -, juris Rn. 67 m.w.N.).

    Soweit es sich dabei nicht um einen Vorstand im aktienrechtlichen Sinne handelt, spricht im Hinblick auf das Gewicht der Entscheidung zumindest eine starke tatsächliche Vermutung dafür, dass es sich um einen Repräsentanten im Sinn der höchstrichterlichen Rechtsprechung handelt, weil er Entscheidungen trifft, die üblicherweise der Unternehmensführung vorbehalten sind (vgl. OLG Stuttgart, Urteil vom 26.11.2019 - 10 U 154/19 -, juris Rn. 68).

    Damit sind die Tatbestandsvoraussetzungen des § 826 insgesamt erfüllt (vgl. auch OLG Stuttgart, Urteil vom 26.11.2019 - 10 U 154/19 -, juris Rn. 69 ff.).

  • OLG Karlsruhe, 18.07.2019 - 17 U 160/18

    Inanspruchnahme von Vertragshändler und Kraftfahrzeughersteller wegen des Kaufs

    Auszug aus OLG Stuttgart, 09.04.2020 - 1 U 85/19
    Vielmehr orientiert sich die Auslegung, bei der nach allgemeinen Grundsätzen auch der Sachvortrag der Klagepartei heranzuziehen ist, an dem Grundsatz, dass im Zweifel dasjenige gewollt ist, was nach den Maßstäben der Rechtsordnung vernünftig ist und dem recht verstandenen Interesse entspricht (vgl. OLG Karlsruhe, Urteil vom 18.7.2019 - 17 U 160/18 -, juris Rn. 64).

    Insoweit wird hier auf die zutreffenden Ausführungen des Oberlandesgerichts Karlsruhe in dem in der Senatsverhandlung (Bl. 259) angesprochenen Urteil vom 18. Juli 2019 Bezug genommen, denen sich der erkennende Senat anschließt (17 U 160/18, juris Rn. 65 ff.).

    Eine noch nähere Bezeichnung ist dem Kläger als technischem Laien weder möglich noch zumutbar (vgl. OLG Karlsruhe, Urteil vom 18.7.2019 - 17 U 160/18 -, juris Rn. 69 ff.).

    In diesen Fällen ist ausreichend, aber auch erforderlich, dass nach der Lebenserfahrung und dem gewöhnlichen Verlauf der Dinge mit hinreichender Wahrscheinlichkeit ein erst künftig aus dem Rechtsverhältnis erwachsender Schaden angenommen werden kann (näher OLG Karlsruhe, Urteil vom 18.7.2019 - 17 U 160/18 -, juris Rn. 75 m.w.N.).

  • OLG Koblenz, 12.06.2019 - 5 U 1318/18

    Schadensersatz gegen VW wegen vorsätzlicher sittenwidriger Schädigung im

    Auszug aus OLG Stuttgart, 09.04.2020 - 1 U 85/19
    Die von der Beklagten geltend gemachte Unterscheidung zwischen innermotorischen Maßnahmen und denjenigen der Abgasreinigung im Emissionskontrollsystem (vgl. Klageerwiderung S. 11 ff., 97 ff.) lässt sich der VO (EG) 715/2007 nicht entnehmen (siehe auch OLG Koblenz, Urteil vom 12.6.2019 - 5 U 1318/18 -, juris Rn. 35; OLG Frankfurt, Beschluss vom 25.9.2019 - 17 U 45/19 -, juris Rn. 6; KG, Urteil vom 26.9.2019 - 4 U 77/18 -, juris Rn. 62).

    Im Hinblick auf den mit dem Bestreiten verbundenen Hinweis der Beklagten, dass die Sachverhaltsermittlungen zur Kenntnisnahme damaliger und derzeitiger Vorstandsmitglieder noch nicht abgeschlossen seien, handelt es sich der Sache nach jedoch um eine Erklärung mit Nichtwissen nach § 138 Abs. 4 ZPO (vgl. OLG Karlsruhe, Urteil vom 6.11.2019 - 13 U 37/19 - juris Rn. 76; OLG Koblenz, Urteil vom 12.6.2019 - 5 U 1318/18 -, juris Rn. 70 ff.; OLG Karlsruhe, Beschluss v. 5.3.2019 - 13 U 142/18 -, juris Rn. 75 f.).

  • OLG Karlsruhe, 05.03.2019 - 13 U 142/18

    VW-Abgasskandal, vorsätzliche sittenwidrige Schädigung, Rückzahlung des

    Auszug aus OLG Stuttgart, 09.04.2020 - 1 U 85/19
    Der Senat folgt im Wesentlichen den Urteilen des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 26.11.2019 - 10 U 154/19 - und vom 12.12.2019 - 13 U 13/19 -, sowie dem Beschluss des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 5.3.2019 - 13 U 142/18 - und - bis auf die Frage der Deliktszinsen nach § 849 BGB - dem Urteil des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 19.11.2019 - 17 U 146/19 - (alle veröffentlicht bei juris).

    Im Hinblick auf den mit dem Bestreiten verbundenen Hinweis der Beklagten, dass die Sachverhaltsermittlungen zur Kenntnisnahme damaliger und derzeitiger Vorstandsmitglieder noch nicht abgeschlossen seien, handelt es sich der Sache nach jedoch um eine Erklärung mit Nichtwissen nach § 138 Abs. 4 ZPO (vgl. OLG Karlsruhe, Urteil vom 6.11.2019 - 13 U 37/19 - juris Rn. 76; OLG Koblenz, Urteil vom 12.6.2019 - 5 U 1318/18 -, juris Rn. 70 ff.; OLG Karlsruhe, Beschluss v. 5.3.2019 - 13 U 142/18 -, juris Rn. 75 f.).

  • BGH, 08.01.2019 - VIII ZR 225/17

    Dieselskandal: Zur Frage des Anspruchs des Käufers eines mangelhaften

    Auszug aus OLG Stuttgart, 09.04.2020 - 1 U 85/19
    Das hier in Streit stehende Fahrzeug verfügte gerade nicht über eine dauerhaft ungefährdete Betriebserlaubnis, weil die installierte Motorsteuerungssoftware eine Umschaltlogik enthielt, die als unzulässige Abschalteinrichtung im Sinn des Art. 5 Abs. 1 und 2 VO (EG) 715/2007 zu qualifizieren ist, weshalb die materiellen Voraussetzungen für die Erteilung der EG-Typgenehmigung nicht gegeben waren (siehe näher BGH NJW 2019, 1133 Rn. 5 ff.).

    Den Käufern eines Fahrzeugs, dessen Motorsteuerungssoftware eine Umschaltlogik enthält, die als unzulässige Abschalteinrichtung im Sinn des Art. 5 Abs. 1 und Abs. 2 VO (EG) 715/2007 zu qualifizieren ist, droht ein erheblicher Schaden in Form der Stilllegung des erworbenen Fahrzeugs (siehe auch BGH NJW 2019, 1133 Rn. 17 ff.).

  • OLG Stuttgart, 12.12.2019 - 13 U 13/19

    Schadensersatzanspruch des Käufers eines vom sog. Dieselskandal betroffenen

    Auszug aus OLG Stuttgart, 09.04.2020 - 1 U 85/19
    Der Senat folgt im Wesentlichen den Urteilen des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 26.11.2019 - 10 U 154/19 - und vom 12.12.2019 - 13 U 13/19 -, sowie dem Beschluss des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 5.3.2019 - 13 U 142/18 - und - bis auf die Frage der Deliktszinsen nach § 849 BGB - dem Urteil des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 19.11.2019 - 17 U 146/19 - (alle veröffentlicht bei juris).

    Diese Argumentation greift nicht durch, zumal die Rechtsprechung sich immer noch in der Entwicklung befindet und vor allem höchstrichterliche Rechtsprechung nach wie vor fehlt und die Beklagte im Übrigen trotz ihrer Rechtsansicht, nicht zum Schadensersatz verpflichtet zu sein, durchaus Vergleiche mit Käufern von Fahrzeugen mit EA 189-Dieselmotoren geschlossen hat (siehe auch OLG Stuttgart, Urteil vom 12.12.2019 - 13 U 13/19 -, juris Rn. 36, 142).

  • OLG Karlsruhe, 06.11.2019 - 13 U 37/19

    Deliktischer Schadensersatzanspruch des Käufers eines vom sog. VW-Diesel-Skandal

    Auszug aus OLG Stuttgart, 09.04.2020 - 1 U 85/19
    Im Hinblick auf den mit dem Bestreiten verbundenen Hinweis der Beklagten, dass die Sachverhaltsermittlungen zur Kenntnisnahme damaliger und derzeitiger Vorstandsmitglieder noch nicht abgeschlossen seien, handelt es sich der Sache nach jedoch um eine Erklärung mit Nichtwissen nach § 138 Abs. 4 ZPO (vgl. OLG Karlsruhe, Urteil vom 6.11.2019 - 13 U 37/19 - juris Rn. 76; OLG Koblenz, Urteil vom 12.6.2019 - 5 U 1318/18 -, juris Rn. 70 ff.; OLG Karlsruhe, Beschluss v. 5.3.2019 - 13 U 142/18 -, juris Rn. 75 f.).
  • LG Stuttgart, 24.10.2018 - 22 O 101/16

    Schadensersatzverpflichtung der Porsche Holding SE gegenüber Investoren

    Auszug aus OLG Stuttgart, 09.04.2020 - 1 U 85/19
    Der Kläger hat auch näher dargelegt, dass Führungskräfte der Beklagten in die Vorgänge involviert waren und die Mitarbeiter der Beklagten, die die Manipulationen vorgenommen haben, wussten, dass gegen das Typengenehmigungsrecht verstoßen wird und dass die von ihnen eingesetzte Software nach Art. 5 Abs. 2 der VO (EG) 715/2007 eine verbotene Abschalteinrichtung darstellt; Inhalt und Umfang der Manipulation seien der Führungsebene der Beklagten von Beginn an bekannt gewesen, hochrangige Führungspersönlichkeiten hätten davon gewusst und sogar der damalige Vorstand der Beklagten sei daran beteiligt gewesen (siehe Klageschrift S. 22 ff., insbesondere S. 31 ff.; siehe ergänzend zu den bekannten Abläufen des Abgasskandals LG Stuttgart, Urteil vom 24.10.2018 - 22 O 101/16 -, juris Rn. 14 ff., das dem in der Senatsverhandlung Bl. 259 in Bezug genommenen Berufungsverfahren 1 U 204/18 zugrunde lag; die Beklagte war an dem Berufungsverfahren 1 U 204/18 als Streithelferin beteiligt).
  • OLG Frankfurt, 25.09.2019 - 17 U 45/19

    Deliktische Haftung des Herstellers im Abgasskandal

    Auszug aus OLG Stuttgart, 09.04.2020 - 1 U 85/19
    Die von der Beklagten geltend gemachte Unterscheidung zwischen innermotorischen Maßnahmen und denjenigen der Abgasreinigung im Emissionskontrollsystem (vgl. Klageerwiderung S. 11 ff., 97 ff.) lässt sich der VO (EG) 715/2007 nicht entnehmen (siehe auch OLG Koblenz, Urteil vom 12.6.2019 - 5 U 1318/18 -, juris Rn. 35; OLG Frankfurt, Beschluss vom 25.9.2019 - 17 U 45/19 -, juris Rn. 6; KG, Urteil vom 26.9.2019 - 4 U 77/18 -, juris Rn. 62).
  • KG, 26.09.2019 - 4 U 77/18
  • OLG Stuttgart, 29.10.2019 - 1 U 204/18

    Schadensersatzklage wegen Verletzung kapitalmarktrechtlicher

  • OLG Celle, 22.01.2020 - 7 U 445/18

    Schadensersatz anlässlich des Erwerbs eines Kraftfahrzeugs des VW-Konzerns;

  • BGH, 19.04.2016 - VI ZR 506/14

    Zulässigkeit einer einheitlichen Feststellungsklage bei bereits bezifferbarem

  • BGH, 04.06.1996 - VI ZR 123/95

    Zulässigkeit einer Feststellungsklage auf Befreiung von öffentlich-rechtlichen

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