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   OLG Stuttgart, 09.05.2003 - 1 Ss 188/03   

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OLG Stuttgart, 09.05.2003 - 1 Ss 188/03 (https://dejure.org/2003,10355)
OLG Stuttgart, Entscheidung vom 09.05.2003 - 1 Ss 188/03 (https://dejure.org/2003,10355)
OLG Stuttgart, Entscheidung vom 09. Mai 2003 - 1 Ss 188/03 (https://dejure.org/2003,10355)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • openjur.de
  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Verhandlung zur Sache im Bußgeldverfahren; Fehlende Terminsnachricht an Staatsanwaltschaft (StA); Verfahrensfehler des Ausbleibens des Staatsanwalts; Antrag der StA auf Erteilung eines Hinweises nach § 81 Abs. 1 Ordnungswidrigkeitengesetz OWiG); Veränderung des rechtlichen ...

  • Judicialis

    OWiG § 75 Abs. 1; ; OWiG § 81 Abs. 1; ; OWiG § 81 Abs. 2

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Notwendige Teilnahme der Staatsanwaltschaft am gerichtlichen Bußgeldverfahren

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (8)

  • BayObLG, 27.10.1989 - 2 ObOWi 286/89
    Auszug aus OLG Stuttgart, 09.05.2003 - 1 Ss 188/03
    Hat die Staatsanwaltschaft den Antrag gestellt, muss das Gericht entsprechend der eindeutigen Formulierung des § 81 Abs. 2 Satz 1 OWiG nach der ganz überwiegenden Meinung in Rechtsprechung und Literatur den Hinweis erteilen (BayObLG, VRS 55, 446, 448; BayObLG, Beschluss vom 27. Oktober 1989 - 2 Ob OWi 286/89 - KK-Steindorf, aaO, Rdn. 16 zu § 81; Göhler, aaO, Rdn. 9 zu § 81; Rebmann/Roth/Herrmann, aaO, Rdn. 4 zu § 81).

    Dagegen bedarf es eines Hinweises aufgrund eines entsprechenden Antrages der Staatsanwaltschaft gem. § 81 Abs. 2 S. 1 OWiG im Rechtsbeschwerdeverfahren dann nicht, wenn das Urteil des Amtsgerichts auf eine mit Verfahrensrügen begründete Rechtsbeschwerde der Staatsanwaltschaft aufzuheben ist (BayObLG, Beschl. v. 27. Oktober 1989 - 2 Ob OWi 286/89; OLG Hamm, NStE Nr. 6 zu § 81 OWiG).

    Der die Überleitung in das Strafverfahren herbeiführende Hinweis nach § 81 Abs. 2 Satz 1 OWiG, der auch noch im weiteren Verfahren erfolgen kann (vgl. BayObLG, Beschl. v. 27. Oktober 1989 - 2 Ob OWi 286/89 -), bleibt daher dem Verfahren erster Instanz vor dem Tatrichter, auf das die gesetzliche Regelung des § 81 OWiG ohnehin erkennbar gemünzt ist (vgl. KK-Steindorf, aaO, Rdn. 17 zu § 81), überlassen.

  • OLG Düsseldorf, 23.11.1987 - 5 Ss OWi 382/87
    Auszug aus OLG Stuttgart, 09.05.2003 - 1 Ss 188/03
    Mit der Vorlage der Akten an das Amtsgericht stellt die Staatsanwaltschaft die Tat, die dem Betroffenen vorgeworfen wird, zur gerichtlichen Aburteilung und übernimmt damit die eigenständige Vertretung und Verantwortung für die Beschuldigung im gerichtlichen Bußgeldverfahren, in dem es Aufgabe der Staatsanwaltschaft ist, das öffentliche Interesse zu vertreten (OLG Karlsruhe, VRS 44, 64 ff; OLG Düsseldorf, VRS 74, 208 ff; Göhler, aaO, Rdn. 2 zu § 75).

    Die Staatsanwaltschaft muss deshalb - jedenfalls dann, wenn sie bei der Aktenübersendung nicht ausdrücklich auf Terminsnachricht verzichtet hat - grundsätzlich von dem anberaumten Termin zur Hauptverhandlung benachrichtigt werden (OLG Karlsruhe, VRS 44, 64, 66; OLG Düsseldorf, VRS 74, 208, 209; Göhler, aaO, Rdn. 5 zu § 75; Rebmann/Roth/Herrmann, OWiG, 3. Auflage, Rdn. 2 zu § 75, KK-Senge, OWiG, 2. Auflage, Rdn. 6 zu § 75).

    Ob hierin ein absoluter Aufhebungsgrund im Sinne des § 338 Nr. 5 StPO i.V.m. § 79 Abs. 3 Satz 1 OWiG zu sehen ist (so OLG Karlsruhe, VRS 44, 64, 66; Rebmann/Roth/Herrmann, aaO, Rdn. 3a zu § 75; KK-Senge, aaO, Rdn. 6 zu § 75), kann dahingestellt bleiben (so auch OLG Düsseldorf, VRS 74, 208, 209; OLG Stuttgart, Die Justiz 1975, 317).

  • OLG Stuttgart, 26.08.2002 - 1 Ss 230/02

    Bußgeldverfahren wegen Geschwindigkeitsüberschreitung: Zulässigkeit des Einsatzes

    Auszug aus OLG Stuttgart, 09.05.2003 - 1 Ss 188/03
    Der Rechtsbeschwerdeantrag der Staatsanwaltschaft als Prozesserklärung ist indes beim Amtsgericht angebracht und begründet worden; das war zulässig, da die Akten noch nicht dem Oberlandesgericht als Rechtsbeschwerdegericht vorgelegt worden waren (§§ 80 Abs. 3 Satz 1, 79 Abs. 3 Satz 1 OWiG, 321, 335 Abs. 1 StPO; vgl. hierzu OLG Stuttgart, NStZ 2003, 93).
  • BayObLG, 27.04.1978 - 2 ObOWi 118/78

    Entscheidung im Bußgeldverfahren ohne in das Strafverfahen überzugehen

    Auszug aus OLG Stuttgart, 09.05.2003 - 1 Ss 188/03
    Sie betrifft damit zunächst einen anderen Verfahrenssachverhalt, ist jedoch nach ihrem Grundgedanken - eine Beschneidung der Rechte und Mitwirkungsmöglichkeiten der Beteiligten zu verhindern und ihnen ggf. die Rechtsbeschwerdemöglichkeit zu geben - dann entsprechend anzuwenden, wenn die einem Verfahrensbeteiligten vom Gesetz eingeräumte Mitwirkungsmöglichkeit bei der Gestaltung des Verfahrens übergangen und seine in Ausübung dieses Rechtes abgegebene prozessuale Erklärung nicht berücksichtigt wurde oder das Gericht die Hauptverhandlung ohne Einverständnis eines Beteiligten in dessen Abwesenheit durchgeführt hat (BayObLG, VRS 55, 446 ff. = NJW 1979, 119; OLG Karlsruhe, VRS 44, 64 ff.; Göhler, OWiG, 13. Auflage, Rdn. 18 zu § 79; KK-Steindorf, OWiG, 2. Auflage, Rdn. 16 zu § 81 m.w.N.).
  • BGH, 23.09.1960 - 3 StR 28/60

    Untergrabung SED/FDGB - § 170 Abs. 1 StPO, Legalitätsgrundsatz, Anklagepflicht,

    Auszug aus OLG Stuttgart, 09.05.2003 - 1 Ss 188/03
    Sie ist nicht Partei und darf es nicht sein (BGHSt 15, 155, 159 = NJW 1960, 234).
  • BGH, 07.06.2000 - 3 StR 559/99

    Verbot der Vereidigung bei Vernehmung im Ausland im Wege der Rechtshilfe

    Auszug aus OLG Stuttgart, 09.05.2003 - 1 Ss 188/03
    Will aber ein Staatsanwalt, der mit Eingang der Akten bei Gericht nicht mehr Herr des Verfahrens ist, mit seinem Antrag auf Erteilung eines Hinweises gemäß § 81 Abs. 2 Satz 1 OWiG den Übergang ins Strafverfahren willkürlich und erkennbar um jeden Preis erreichen und verweigert er sich deshalb trotz begründeter Bedenken seitens des Gerichts gezielt einer Modifizierung seiner Sichtweise, so neigt der Senat zu der Auffassung, dass dies im Einzelfall dazu führen kann, dass der Richter nicht an diesen Antrag gebunden und zu einem "Formalakt ohne Sachprüfung" (BGH Ermittlungsrichter, NStZ 2000, 547, 548) gezwungen ist, sondern das Recht haben muss, diesen Antrag durch Beschluss zurückzuweisen.
  • OLG Stuttgart, 01.04.1974 - 3 Ss 33/74

    Gründe für die Ausschließung eines Staatsanwalts von der Ausübung seines Amtes;

    Auszug aus OLG Stuttgart, 09.05.2003 - 1 Ss 188/03
    Diese Verpflichtung trifft den Staatsanwalt nicht nur in seiner Eigenschaft als Herr des Ermittlungsverfahrens, sondern auch als Anklagevertreter in der Hauptverhandlung, wo er im Rahmen des Zulässigen durch unparteiisches Verhalten dazu beizutragen hat, dass dem Bürger zu seinem Recht verholfen wird (OLG Stuttgart, NJW 1974, 1394, 1395; Meyer-Goßner, StPO, 46. Auflage, Vorbem. 8 vor § 141 GVG).
  • BGH, 19.05.1988 - 1 StR 600/87

    Überleitung des Bußgeldverfahrens in ein Strafverfahren

    Auszug aus OLG Stuttgart, 09.05.2003 - 1 Ss 188/03
    Dieser Verfahrensweise steht nicht entgegen, dass der Hinweis nach § 81 Abs. 2 Satz 1 OWiG auch im Rechtsbeschwerdeverfahren möglich ist (BGHSt 35, 298; Göhler, aaO, Rdn. 25 zu § 81).
  • KG, 03.04.2014 - 3 Ws (B) 162/14

    Bußgeldverfahren: Rechtsbeschwerde der Anklagebehörde wegen unterlassener

    Nach dem Grundgedanken, eine Beschneidung der Rechte und Mitwirkungsmöglichkeiten der Beteiligten zu verhindern und ihnen gegebenenfalls die Rechtsbeschwerdemöglichkeit zu geben, ist sie indes über ihren Wortlaut hinaus entsprechend anzuwenden, wenn die einem Verfahrensbeteiligten vom Gesetz eingeräumte Mitwirkungsmöglichkeit bei der Gestaltung des Verfahrens übergangen und seine in Ausübung dieses Rechts abgegebene prozessuale Erklärung nicht berücksichtigt wurde oder das Gericht die Hauptverhandlung ohne Einverständnis eines Beteiligten in dessen Abwesenheit durchgeführt hat (vgl. Senat VRS 109, 125; 124, 303; OLG Stuttgart Justiz 2003, 597; BayObLG VRS 55, 446; OLG Karlsruhe MDR 1972, 627; Seitz in Göhler, OWiG 16. Aufl., § 79 Rn. 18, § 81 Rn. 11, § 72 Rn 73, 81).
  • KG, 16.03.2005 - 3 Ws (B) 111/05

    Bußgeldverfahren: Zulässigkeit der Rechtsbeschwerde bei Rüge der Durchführung der

    Nach dem Grundgedanken, eine Beschneidung der Rechte und Mitwirkungsmöglichkeiten der Beteiligten zu verhindern und ihnen ggf. die Rechtsbeschwerdemöglichkeit zu geben, ist sie auch dann über ihren Wortlaut hinaus entsprechend anzuwenden, wenn die einem Verfahrensbeteiligten vom Gesetz eingeräumte Mitwirkungsmöglichkeit bei der Gestaltung des Verfahrens übergangen und seine in Ausübung dieses Rechts abgegebene prozessuale Erklärung nicht berücksichtigt wurde oder das Gericht die Hauptverhandlung ohne Einverständnis eines Beteiligten in dessen Abwesenheit durchgeführt hat (vgl. OLG Stuttgart Justiz 2003, 597 ff. bei Juris; BayObLG VRS 55, 446 ff.; OLG Karlsruhe VRS 44, 64 ff.; Göhler OWiG, 13. Aufl., § 79 Rdnr. 18; Steindorf in KK, OWiG, 2. Aufl., § 81 Rdnr. 16 m.w.N.).
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