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   OLG Stuttgart, 09.05.2007 - 3 U 252/06   

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https://dejure.org/2007,25039
OLG Stuttgart, 09.05.2007 - 3 U 252/06 (https://dejure.org/2007,25039)
OLG Stuttgart, Entscheidung vom 09.05.2007 - 3 U 252/06 (https://dejure.org/2007,25039)
OLG Stuttgart, Entscheidung vom 09. Mai 2007 - 3 U 252/06 (https://dejure.org/2007,25039)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • openjur.de

    Nachweismaklervertrag: Provisionsanspruch bei vorübergehender Aufgabe der Erwerbsabsicht und Erwerb nur eines Teils des Objekts durch den Maklerkunden und Erwerb des anderen Teils durch dessen Bruder und Schwägerin zu deren Eigennutzung

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Provisionsanspruch bei vorübergehender Aufgabe der Erwerbsabsicht und Erwerb nur eines Teils des Objekts durch den Maklerkunden und Erwerb des anderen Teils durch dessen Bruder und Schwägerin zu deren Eigennutzung

  • ra.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • anwaltonline.com(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Kurzinformation)

    Provisionsanspruch auch bei Erwerb durch Dritte?

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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (6)

  • BGH, 21.10.1987 - IVa ZR 103/86

    Einordnung von Finanzierungsverträgen als Maklerwerkvertrag; Entstehung des

    Auszug aus OLG Stuttgart, 09.05.2007 - 3 U 252/06
    Entscheidend ist, ob nach wirtschaftlichen Gesichtspunkten der nach dem Interesse des Auftraggebers zu beurteilende Erfolg in gleicher oder ähnlicher Weise eingetreten ist (BGH NJW 1988, 967; BGH VersR 1990, 88).

    Entscheidend für die Beurteilung auch dieser Frage ist, ob aus der Sicht des Maklerkunden das zustande gekommene Geschäft als wirtschaftlich gleichwertig mit dem beabsichtigten Geschäftsabschluss anzusehen ist (z.B. BGH NJW 88, 967; BGH VersR 90, 88).

  • BGH, 25.10.1989 - IVa ZR 266/88

    Wirtschaftliches Gleichartigkeit für das Provisionsverlangen beim

    Auszug aus OLG Stuttgart, 09.05.2007 - 3 U 252/06
    Entscheidend ist, ob nach wirtschaftlichen Gesichtspunkten der nach dem Interesse des Auftraggebers zu beurteilende Erfolg in gleicher oder ähnlicher Weise eingetreten ist (BGH NJW 1988, 967; BGH VersR 1990, 88).

    Entscheidend für die Beurteilung auch dieser Frage ist, ob aus der Sicht des Maklerkunden das zustande gekommene Geschäft als wirtschaftlich gleichwertig mit dem beabsichtigten Geschäftsabschluss anzusehen ist (z.B. BGH NJW 88, 967; BGH VersR 90, 88).

  • BGH, 25.02.1999 - III ZR 191/98

    "wesentliche Maklerleistung"

    Auszug aus OLG Stuttgart, 09.05.2007 - 3 U 252/06
    Der Schluss auf den Ursachenzusammenhang ergibt sich von selbst, wenn der Makler die Gelegenheit zum Vertragsschluss nachgewiesen hat und der Vertragsschluss seiner Maklertätigkeit in angemessenem Zeitabstand nachfolgt (BGH NJW 1999, 1255).

    Eine solche Unterbrechung kommt z.B. dann in Betracht, wenn der Vertragspartner seinen Entschluss, einen Vertrag über das Objekt abzuschließen, endgültig aufgegeben hat (BGH NJW 99, 1255 m.w.N.).

  • OLG Karlsruhe, 08.08.2003 - 15 U 41/02

    Maklerprovisionsanspruch: Fehlende Identität zwischen dem nach dem Maklervertrag

    Auszug aus OLG Stuttgart, 09.05.2007 - 3 U 252/06
    Insofern unterscheidet sich auch der hier zugrundeliegende Sachverhalt von demjenigen, der der Entscheidung des 15. Senates des OLG K. bei seinem Urteil vom 08.08.2003 zugrunde lag (15 U 41/02).
  • OLG Jena, 03.08.2005 - 2 U 142/05

    Provisionsanspruch des Maklers ; Abschluss eines Maklervertrages; Persönliche

    Auszug aus OLG Stuttgart, 09.05.2007 - 3 U 252/06
    Diese Voraussetzung ist gegeben, wenn der Vertragsschluss dem Maklerkunden im Hinblick auf den wirtschaftlichen Erfolg ähnlich zugute kommt wie ein eigener oder ihm die Leistung des Maklers jedenfalls auf Umwegen in irgendeiner Weise zugute kommt (Thür.OLG NJW-RR 05, 1509).
  • BGH, 08.04.2004 - III ZR 20/03

    Wirtschaftliche Identität des beabsichtigten und des tatsächlich abgeschlossenen

    Auszug aus OLG Stuttgart, 09.05.2007 - 3 U 252/06
    Erwirbt ein Dritter und nicht der Maklerkunde das fragliche Objekt, so kann die persönliche Identität dennoch bejaht werden, wenn zwischen dem Maklerkunden und dem Dritten besondere enge persönliche oder besonders ausgeprägte wirtschaftliche Beziehungen bestehen, wobei jeweils auf die Besonderheiten des Einzelfalles abzustellen ist (BGH U. v. 08.04.2004, Az. III ZR 20/03).
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