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   OLG Stuttgart, 09.08.2007 - 2 U 94/06   

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OLG Stuttgart, 09.08.2007 - 2 U 94/06 (https://dejure.org/2007,3063)
OLG Stuttgart, Entscheidung vom 09.08.2007 - 2 U 94/06 (https://dejure.org/2007,3063)
OLG Stuttgart, Entscheidung vom 09. August 2007 - 2 U 94/06 (https://dejure.org/2007,3063)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • markenmagazin:recht

    § 25 MarkenG; § 26 MarkenG
    MIXI / KOHLERMIXI

  • openjur.de

    Markenrecht: Rechtserhaltende Benutzung einer Marke bei Benutzung in von der Eintragung abweichender Form (hier mit Zusatz "original" bzw. "sensotronic"); selbständige beschreibende Stellung einer Marke für Küchengeräte trotz beschreibenden Anklangs

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Unterlassung der Benutzung des Zeichens "KOHLERMIXI" für den Vertrieb von Küchenmaschinen wegen Verwechslungsgefahr mit der Marke "MIXI" für dieselben Waren; Privatrechtliche Übertragung einer Marke; Nachweis der Ernsthaftigkeit der Benutzung einer Marke; Einfluss einer ...

  • Judicialis

    MarkenG § 14; ; MarkenG § 25; ; MarkenG § 26

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    MarkenG § 14 § 25 § 26
    Kennzeichnungskraft der Marke "MIXI" - Verwechslungsgefahr - Rechtserhaltung nach §§ 25 , 26 MarkenG

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • GRUR-RR 2008, 9 (Ls.)
  • GRUR-RR 2010, 408 (Ls.)
 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (30)

  • BGH, 22.07.2004 - I ZR 204/01

    "Mustang"; Verwechselungsgefahr zusammengesetzter Wortzeichen mit

    Auszug aus OLG Stuttgart, 09.08.2007 - 2 U 94/06
    Dabei besteht eine Wechselwirkung zwischen den in Betracht zu ziehenden Faktoren, insbesondere der Ähnlichkeit der Marken und der Ähnlichkeit der mit ihnen gekennzeichneten Waren/Dienstleistungen sowie der Kennzeichnungskraft der älteren Marke, sodass ein geringerer Grad der Ähnlichkeit der Waren/Dienstleistungen durch einen höheren Grad der Ähnlichkeit der Marken oder durch eine erhöhte Kennzeichnungskraft der älteren Marke ausgeglichen werden kann (std. Rspr., vgl. BGH GRUR 2004, 598 - Kleiner Feigling; GRUR 2004, 600, 601 - d-c-fix/CD-FIX; GRUR 2004, 865, 866 - Mustang).

    (1) Bei der Prüfung der Zeichenähnlichkeit ist von dem das Kennzeichenrecht beherrschenden Grundsatz auszugehen, dass es auf den jeweiligen Gesamteindruck der einander gegenüberstehenden Zeichen ankommt (EuGH GRUR 2005, 1042 [Tz. 28] - THOMSON LIFE; BGH GRUR 2004, 236, 237 - Davidoff II; GRUR 2004, 865, 866 - Mustang; GRUR 2006, 859 [Tz. 18] - Malteserkreuz; GRUR 2006, 60 [Tz. 17] - coccodrillo).

    Dies gilt unabhängig davon, ob die prioritätsältere Marke oder das angegriffene Zeichen die zusätzlichen Bestandteile aufweist (BGH GRUR 2003, 880, 881 - City Plus; GRUR 2004, 865, 866 - Mustang).

    Aufgrund dieser Übung ist der Verkehr daran gewöhnt, den Herkunftshinweis jedenfalls auch in der Herstellerangabe zu sehen (vgl. BGH GRUR 1996, 406, 407 - JUWEL - und GRUR 2004, 865, 866 - Mustang - für den Bereich Mode, BGH GRUR 2002, 167, 170 - Bit/Bud - für Brauereien; BPatG GRUR 2003, 70, 73 ff - T-INNOVA/Innova - für Telekommunikation), so dass diesem eine mitprägende Stellung zukommt.

  • EuGH, 06.10.2005 - C-120/04

    Medion - Marken - Richtlinie 89/104/EWG - Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe b -

    Auszug aus OLG Stuttgart, 09.08.2007 - 2 U 94/06
    Die THOMSON LIFE-Entscheidung des EuGH (GRUR 2005, 1042) rechtfertige keine andere Bewertung.

    (1) Bei der Prüfung der Zeichenähnlichkeit ist von dem das Kennzeichenrecht beherrschenden Grundsatz auszugehen, dass es auf den jeweiligen Gesamteindruck der einander gegenüberstehenden Zeichen ankommt (EuGH GRUR 2005, 1042 [Tz. 28] - THOMSON LIFE; BGH GRUR 2004, 236, 237 - Davidoff II; GRUR 2004, 865, 866 - Mustang; GRUR 2006, 859 [Tz. 18] - Malteserkreuz; GRUR 2006, 60 [Tz. 17] - coccodrillo).

    Bei Identität oder Ähnlichkeit dieses selbstständig kennzeichnenden Bestandteils mit einer angemeldeten oder eingetragenen Marke älteren Zeitrangs kann das Vorliegen von Verwechslungsgefahr (im weiteren Sinn) zu bejahen sein, weil dadurch bei den angesprochenen Verkehrskreisen der Eindruck hervorgerufen werden kann, dass die fraglichen Waren oder Dienstleistungen zumindest aus wirtschaftlich miteinander verbundenen Unternehmen stammen (EuGH GRUR 2005, 1042 [Tz. 31] - THOMSON LIFE; BGH GRUR 2006, 859 [Tz. 18] - Malteserkreuz).

  • BGH, 26.04.2001 - I ZR 212/98

    Streit um die Bezeichnung "Bit" und "Bud" für Bier

    Auszug aus OLG Stuttgart, 09.08.2007 - 2 U 94/06
    Von einer solchen, den kennzeichnenden Charakter nicht verändernden Benutzung ist auszugehen, wenn der Verkehr die eingetragene und die benutzte, geänderte Form als ein und dasselbe Zeichen ansieht (BGH GRUR 2002, 167, 168 - Bit/Bud; GRUR 2005, 515 - FERROSIL).

    Ist dem Verkehr bekannt oder für ihn zumindest erkennbar, dass es sich bei dem anderen Bestandteil, der dem übereinstimmenden Bestandteil hinzugefügt ist, um ein Unternehmenskennzeichen handelt, so tritt dieser im allgemeinen weitgehend in den Hintergrund, weil der Verkehr die Waren meist nicht nach dem Namen des Herstellers unterscheidet, sondern seine Aufmerksamkeit auf die sonstigen Merkmale zeichenmäßiger Kennzeichnung richtet (BGH GRUR 2002, 342, 344 - ASTRA/ESTRA-PUREN; GRUR 2002, 167, 169 - Bit/Bud; GRUR 2001, 164, 166 - Wintergarten; GRUR 1999, 995, 997- HONKA; GRUR 1998, 925, 927 - Bisotherm-Stein; GRUR 1996, 406, 407 - JUWEL; GRUR 1996, 404, 406 - Blendax Pep).

    Aufgrund dieser Übung ist der Verkehr daran gewöhnt, den Herkunftshinweis jedenfalls auch in der Herstellerangabe zu sehen (vgl. BGH GRUR 1996, 406, 407 - JUWEL - und GRUR 2004, 865, 866 - Mustang - für den Bereich Mode, BGH GRUR 2002, 167, 170 - Bit/Bud - für Brauereien; BPatG GRUR 2003, 70, 73 ff - T-INNOVA/Innova - für Telekommunikation), so dass diesem eine mitprägende Stellung zukommt.

  • BGH, 20.01.2005 - I ZB 31/03

    FERROSIL

    Auszug aus OLG Stuttgart, 09.08.2007 - 2 U 94/06
    Von einer solchen, den kennzeichnenden Charakter nicht verändernden Benutzung ist auszugehen, wenn der Verkehr die eingetragene und die benutzte, geänderte Form als ein und dasselbe Zeichen ansieht (BGH GRUR 2002, 167, 168 - Bit/Bud; GRUR 2005, 515 - FERROSIL).

    Wird die eingetragene Form durch die Hinzufügung eines Bestandteils geändert, ist daher maßgeblich, ob der Verkehr dem hinzugefügten Bestandteil keine eigene maßgebende kennzeichnende Wirkung beimisst und trotz des durch den Zusatz begründeten Unterschieds die benutzte Bezeichnung mit der eingetragenen Marke gleichsetzt (BGH GRUR 2005, 515 - FERROSIL).

    Wird aber die Bezeichnung "sensotronic" in dieser Weise nur als weiteres Spezialzeichen neben der Hauptmarke "MIXI" verwendet, ohne dass beide zu einem einheitlichen Kennzeichen verschmelzen, so sind damit beide Zeichen - also auch die Marke "MIXI" - als benutzt i. S. v. § 26 Abs. 3 S. 1 MarkenG anzusehen (BGH GRUR 2000, 510, 511 - Contura; GRUR 2005, 515, 516 - FERROSIL; Ströbele in Ströbele/Hacker, MarkenG, 8. Aufl., § 26 Rdnr. 81; Ekey/Klippel/Bous, Markenrecht, 2003, § 26 Rdnr. 83).

  • BGH, 10.11.1999 - I ZB 53/98

    Contura; Rechtserhaltende Benutzung einer Marke auf dem Warengebiet der

    Auszug aus OLG Stuttgart, 09.08.2007 - 2 U 94/06
    Erforderlich, aber auch ausreichend ist eine Verwendung, wie sie üblicherweise dem Verkehr entgegentritt (BGH GRUR 2000, 510, 511 - Contura).

    Da aber das Zeichen "sensotronic" eine deutlich geringere Schriftgröße aufweist, es unter das Zeichen "mixi" gesetzt ist und dem Verkehr bekannt ist, dass es der Übung anderer Hersteller von Haushaltsgeräten entspricht, neben ihrer Hauptmarke für konkrete Waren eine weitere Produktkennzeichnung zu verwenden (BGH GRUR 2000, 510, 511 - Contura), versteht der Verkehr unter diesem Zusatz ein weiteres, neben der Hauptmarke "MIXI" zur näheren Produktkennzeichnung verwendetes selbstständiges Zweitzeichen.

    Wird aber die Bezeichnung "sensotronic" in dieser Weise nur als weiteres Spezialzeichen neben der Hauptmarke "MIXI" verwendet, ohne dass beide zu einem einheitlichen Kennzeichen verschmelzen, so sind damit beide Zeichen - also auch die Marke "MIXI" - als benutzt i. S. v. § 26 Abs. 3 S. 1 MarkenG anzusehen (BGH GRUR 2000, 510, 511 - Contura; GRUR 2005, 515, 516 - FERROSIL; Ströbele in Ströbele/Hacker, MarkenG, 8. Aufl., § 26 Rdnr. 81; Ekey/Klippel/Bous, Markenrecht, 2003, § 26 Rdnr. 83).

  • BGH, 22.11.2001 - I ZR 111/99

    BIG; Verwechslungsgefahr einer Marke unter dem Aspekt des Serienzeichens

    Auszug aus OLG Stuttgart, 09.08.2007 - 2 U 94/06
    Eine Verwechslungsgefahr unter dem Gesichtspunkt eines Serienzeichens kann nur dann angenommen werden, wenn die einander gegenüberstehenden Kennzeichnungen nicht unmittelbar verwechselbar sind, jedoch in einem Bestandteil übereinstimmen, den der Verkehr als Stamm mehrerer Zeichen eines Unternehmens ansieht und der ihn deshalb veranlasst, nachfolgende Zeichen, die einen identischen oder wesensgleichen Stamm aufweisen, demselben Markeninhaber zuzuordnen (BGH GRUR 1996, 200 - Innovadiclophont; GRUR 1999, 587, 589 - Cefallone; GRUR 2000, 886, 887 - Bayer/BeiChem; GRUR 2002, 542, 544 - BIG).

    Anlass zu einer solchen Schlussfolgerung kann für den Verkehr insbesondere dann bestehen, wenn ein Unternehmen mit demselben Wortstamm innerhalb mehrerer Zeichen bereits im Verkehr aufgetreten ist, insbesondere, wenn es den Stammbestandteil auch als Firmenschlagwort benutzt (BGH GRUR 2002, 542, 544 - BIG).

  • BGH, 11.05.2006 - I ZB 28/04

    Malteserkreuz

    Auszug aus OLG Stuttgart, 09.08.2007 - 2 U 94/06
    (1) Bei der Prüfung der Zeichenähnlichkeit ist von dem das Kennzeichenrecht beherrschenden Grundsatz auszugehen, dass es auf den jeweiligen Gesamteindruck der einander gegenüberstehenden Zeichen ankommt (EuGH GRUR 2005, 1042 [Tz. 28] - THOMSON LIFE; BGH GRUR 2004, 236, 237 - Davidoff II; GRUR 2004, 865, 866 - Mustang; GRUR 2006, 859 [Tz. 18] - Malteserkreuz; GRUR 2006, 60 [Tz. 17] - coccodrillo).

    Bei Identität oder Ähnlichkeit dieses selbstständig kennzeichnenden Bestandteils mit einer angemeldeten oder eingetragenen Marke älteren Zeitrangs kann das Vorliegen von Verwechslungsgefahr (im weiteren Sinn) zu bejahen sein, weil dadurch bei den angesprochenen Verkehrskreisen der Eindruck hervorgerufen werden kann, dass die fraglichen Waren oder Dienstleistungen zumindest aus wirtschaftlich miteinander verbundenen Unternehmen stammen (EuGH GRUR 2005, 1042 [Tz. 31] - THOMSON LIFE; BGH GRUR 2006, 859 [Tz. 18] - Malteserkreuz).

  • BGH, 14.03.1996 - I ZB 37/93

    "JUWEL"; Verwechslungsgefahr zweier Marken auf dem Warengebiet der Bekleidung

    Auszug aus OLG Stuttgart, 09.08.2007 - 2 U 94/06
    Ist dem Verkehr bekannt oder für ihn zumindest erkennbar, dass es sich bei dem anderen Bestandteil, der dem übereinstimmenden Bestandteil hinzugefügt ist, um ein Unternehmenskennzeichen handelt, so tritt dieser im allgemeinen weitgehend in den Hintergrund, weil der Verkehr die Waren meist nicht nach dem Namen des Herstellers unterscheidet, sondern seine Aufmerksamkeit auf die sonstigen Merkmale zeichenmäßiger Kennzeichnung richtet (BGH GRUR 2002, 342, 344 - ASTRA/ESTRA-PUREN; GRUR 2002, 167, 169 - Bit/Bud; GRUR 2001, 164, 166 - Wintergarten; GRUR 1999, 995, 997- HONKA; GRUR 1998, 925, 927 - Bisotherm-Stein; GRUR 1996, 406, 407 - JUWEL; GRUR 1996, 404, 406 - Blendax Pep).

    Aufgrund dieser Übung ist der Verkehr daran gewöhnt, den Herkunftshinweis jedenfalls auch in der Herstellerangabe zu sehen (vgl. BGH GRUR 1996, 406, 407 - JUWEL - und GRUR 2004, 865, 866 - Mustang - für den Bereich Mode, BGH GRUR 2002, 167, 170 - Bit/Bud - für Brauereien; BPatG GRUR 2003, 70, 73 ff - T-INNOVA/Innova - für Telekommunikation), so dass diesem eine mitprägende Stellung zukommt.

  • BGH, 06.05.1999 - I ZB 54/96

    HONKA

    Auszug aus OLG Stuttgart, 09.08.2007 - 2 U 94/06
    Maßgeblich ist, ob die Benutzungshandlungen objektiv als wirtschaftlich sinnvoll angesehen werden können (BGH GRUR 2000, 1038, 1039 - Kornkammer; GRUR 1999, 995, 997 - HONKA).

    Ist dem Verkehr bekannt oder für ihn zumindest erkennbar, dass es sich bei dem anderen Bestandteil, der dem übereinstimmenden Bestandteil hinzugefügt ist, um ein Unternehmenskennzeichen handelt, so tritt dieser im allgemeinen weitgehend in den Hintergrund, weil der Verkehr die Waren meist nicht nach dem Namen des Herstellers unterscheidet, sondern seine Aufmerksamkeit auf die sonstigen Merkmale zeichenmäßiger Kennzeichnung richtet (BGH GRUR 2002, 342, 344 - ASTRA/ESTRA-PUREN; GRUR 2002, 167, 169 - Bit/Bud; GRUR 2001, 164, 166 - Wintergarten; GRUR 1999, 995, 997- HONKA; GRUR 1998, 925, 927 - Bisotherm-Stein; GRUR 1996, 406, 407 - JUWEL; GRUR 1996, 404, 406 - Blendax Pep).

  • BGH, 30.03.2000 - I ZB 41/97

    Kornkammer; Von der Eintragung abweichende Nutzung einer Marke

    Auszug aus OLG Stuttgart, 09.08.2007 - 2 U 94/06
    Maßgeblich ist, ob die Benutzungshandlungen objektiv als wirtschaftlich sinnvoll angesehen werden können (BGH GRUR 2000, 1038, 1039 - Kornkammer; GRUR 1999, 995, 997 - HONKA).

    Zu berücksichtigen ist allerdings, dass sich der Verkehr bei einer Wort-/Bildmarke der hier eingetragenen Art in erster Linie an dem Wortbestandteil zu orientieren pflegt (vgl. BPatG GRUR 1997, 837 - Apfelbauer; vgl. auch BGH GRUR 2000, 1038, 1039 - Kornkammer).

  • BPatG, 12.06.2002 - 29 W (pat) 220/00

    Ähnlichkeit von Waren und Dienstleistungen auf dem Gebiet der Telekommunikation -

  • BGH, 20.10.1999 - I ZR 110/97

    ARD-1

  • BGH, 02.07.1998 - I ZR 273/95

    "DRIBECK's LIGHT"; Frist zur Benutzung einer mit Wirkung für ehemalige DDR

  • BGH, 25.10.1995 - I ZB 33/93

    "Innovadiclophlont"; Verwechslungsgefahr zweier Marken für Arzneimittel

  • BGH, 16.03.2000 - I ZB 43/97

    Bayer/BeiChem; Geständnis hinsichtlich rechtserhaltender Benutzung einer Marke

  • BGH, 05.04.2001 - I ZR 168/98

    Marlboro-Dach; Beurteilung des Gesamteindrucks bei Überlagerung eines verwendeten

  • BGH, 28.08.2003 - I ZR 9/01

    "Kelly"; Deutung einer Bezeichnung als Personenname

  • BGH, 29.10.1998 - I ZR 125/96

    Cefallone

  • BGH, 17.07.1997 - I ZR 228/94

    "ECCO"; Rechtserhaltende Benutzung einer Marke

  • BGH, 16.07.1998 - I ZB 5/96

    "JOHN LOBB"; Annahme markenrechtlicher Warenähnlichkeit von Schuhen und

  • BGH, 24.02.2000 - I ZR 168/97

    Ballermann

  • BGH, 04.02.1999 - I ZB 38/96

    LORA DI RECOARO

  • BGH, 14.03.1996 - I ZB 36/93

    "Blendax Pep"; Bedeutung des Herstellernamens in zusammengesetzten Zeichen

  • BGH, 22.09.2005 - I ZB 40/03

    coccodrillo

  • BGH, 20.12.2001 - I ZR 78/99

    ASTRA/ESTRA-PUREN; Bedeutung eines bekannten Unternehmenskennzeichens für den

  • BGH, 21.09.2000 - I ZR 143/98

    Wintergarten; Ähnlichkeit, Unterscheidung von Dienstleistungen

  • BGH, 25.03.2004 - I ZR 289/01

    "Kleiner Feigling"; Verwechselungsgefahr zweier Marken

  • BGH, 13.03.2003 - I ZR 122/00

    "City Plus"; Kennzeichnungskraft von Bestandteilen einer Wortmarke

  • BGH, 15.01.2004 - I ZR 121/01

    d-c-fix/CD-FIX

  • BGH, 19.03.1998 - I ZB 29/95

    "Bisotherm-Stein"; Ähnlichkeit von Waren

  • BGH, 19.11.2009 - I ZR 142/07

    MIXI

    Das Berufungsgericht hat den Beklagten antragsgemäß verurteilt (OLG Stuttgart, Urt. v. 9.8. 2007 - 2 U 94/06, juris).
  • OLG Düsseldorf, 12.04.2011 - 20 U 103/10

    Im Offline-Bereich anerkannte Maßstäbe der Verwechselungsgefahr von

    Dem steht nicht entgegen, das mangels Tatsachenvortrages zur Stärkung oder Schwächung der Kennzeichenkraft des klägerischen Unternehmenskennzeichens (etwa zur Originalität, Auffälligkeit oder Einprägsamkeit) nur die Vermutung durchschnittlicher Kennzeichnungskraft gelten kann (BGH GRUR 2000, 1031, 1032 - Carl Link; BPatG GRUR 1996, 419, 420 - Fontana; OLG Stuttgart, NJOZ 2008, 679, 685 - MIXI/KOHLERMIXI), da die fragliche Domain und das Unternehmenskennzeichen der Klägerin eine ausgesprochen hohe Zeichenähnlichkeit aufweisen und die beidseitigen Tätigkeitsfelder der Parteien von nur geringem Abstand sind.
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