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   OLG Stuttgart, 10.07.2013 - 4 U 26/13   

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OLG Stuttgart, 10.07.2013 - 4 U 26/13 (https://dejure.org/2013,37017)
OLG Stuttgart, Entscheidung vom 10.07.2013 - 4 U 26/13 (https://dejure.org/2013,37017)
OLG Stuttgart, Entscheidung vom 10. Juli 2013 - 4 U 26/13 (https://dejure.org/2013,37017)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • openjur.de
  • verkehrslexikon.de

    Straßenverkehrssicherungspflicht bei erkennbarer und vermeidbarer Gefahrenstelle für den Verkehrsteilnehmer in Baden-Württemberg

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Umfang der Verkehrssicherungspflicht und der Haftung für Straßenschäden in Baden-Württemberg

  • Justiz Baden-Württemberg

    § 839 Abs 1 S 1 BGB, Art 34 S 1 GG, § 7 Abs 2 S 5 StrG BE, § 7 Abs 6 S 2 StrG BE
    Amtshaftung wegen Verletzung der Straßenverkehrssicherungspflicht bei erkennbarer und vermeidbarer Gefahrenstelle für den Verkehrsteilnehmer in Baden-Württemberg; andersartige Ausgestaltung der Sicherungspflicht nach Berliner Straßenrecht; Beurteilungskriterien zur ...

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Umfang der Verkehrssicherungspflicht und der Haftung für Straßenschäden in Baden-Württemberg

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (4)

  • ferner-alsdorf.de (Kurzinformation und Auszüge)

    Zur Haftung der Gemeinde bei Strassenschäden

  • anwaltonline.com (Kurzinformation)

    Umfang der Verkehrssicherungspflicht und der Haftung für Straßenschäden

  • wolterskluwer-online.de (Kurzinformation)

    Keine Haftung der Gemeinde bei Sturz eines Fahrradfahrers über weithin sichtbare leichte Bodenwelle

  • Wolters Kluwer (Kurzinformation)

    Keine Haftung der Gemeinde bei Sturz eines Fahrradfahrers über weithin sichtbare leichte Bodenwelle

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NVwZ-RR 2014, 254
  • NZV 2014, 356
 
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Wird zitiert von ... (8)Neu Zitiert selbst (41)

  • BGH, 29.06.1995 - III ZR 196/94

    Haftung der Gemeinde für Schäden durch einen aus dem Erdreich ragenden

    Auszug aus OLG Stuttgart, 10.07.2013 - 4 U 26/13
    Gewisse Unebenheiten/Höhendifferenzen im öffentlichen Straßenraum sind hinzunehmen, da zum Einen ein völliges Freihalten der Verkehrsflächen von Unebenheiten dem Verkehrssicherungspflichten nicht zumutbar ist und zum Anderen bei geringen Höhendifferenzen die Unfallgefahr als so geringfügig zu bewerten ist, dass der Zustand der Straße trotz der (kleinen) Bodenunebenheit noch als verkehrssicher einzustufen ist (BGH VersR 1957, 371; BGH NJW-RR 1995, 1302, 1303).

    Diese Grundsätze sind vom Bundesgerichtshof zunächst für den Fußgängerverkehr auf Gehwegen aufgestellt worden (VersR 1957, 371), aber hierauf nicht beschränkt, wie die Entscheidung BGH NJW-RR 1995, 1302 allgemein und insbesondere die zahlreichen ober- und instanzgerichtlichen Entscheidungen zeigen, welche sich mit der Frage befassen, welche Schlaglöcher oder sonstigen Unebenheiten der Fahrbahn noch hinzunehmen sind (siehe etwa die Nachweise bei Bergmann/Schumacher, Die Kommunalhaftung, 4. Aufl., Rn. 90 ff und Stein/Itzel/Schwall, a.a.O., Rnrn. 533, 541, 542).

    Ein derart geringfügiger Überstand ist im allgemeinen im öffentlichen Straßenraum hinzunehmen (BGH NJW-RR 1995, 1302, 1303; Filthaut, Haftpflichtgesetz, 8. Aufl., § 12 Rn. 79; Stein/Itzel/Schwall, a.a.O., Rn. 533).

    Die gemeindliche Kanalisation stellt eine Rohrleitungsanlage im Sinne von § 2 Abs. 1 Satz 1 Haftpflichtgesetz dar, wobei bei einer Abwasseranlage auch die Kanalschächte und Kanaldeckel Teile dieser Anlage sind (BGH NJW-RR 1995, 1302).

    Das Vorhandensein dieser "Kuhle" hat nichts mehr mit der Frage zu tun, ob sich der Kanaldeckel in seine Umgebung plan (oder nahezu plan mit hinnehmbarer Höhendifferenz) einfügt oder - um die Formulierung des Bundesgerichtshofs (NJW-RR 1995, 1302) zu übernehmen - gefährlich hoch stand.

  • BGH, 05.07.2012 - III ZR 240/11

    Amtshaftung des Landes Berlin: Verletzung der Verkehrssicherungspflicht für einen

    Auszug aus OLG Stuttgart, 10.07.2013 - 4 U 26/13
    Soweit der Bundesgerichtshof in seinem Urteil vom 05.07.2012 (III ZR 240/11) eine Haftung des Straßen-verkehrssicherungspflichtigen unabhängig von der Frage der Erkennbarkeit der Gefahrenstelle bejaht hat (a.a.O., Tz. 10), ist diese Entscheidung auf Baden-Württemberg nicht übertragbar.

    Wenn man die Maßstäbe an die Erkennbarkeit einer Gefahrenstelle anlege, die der BGH in seiner Entscheidung vom 05.07.2012 (III ZR 240/11) aufgestellt habe, könne vorliegend erst recht keine Erkennbarkeit angenommen werden.

    An diesen Grundsätzen hat sich jedenfalls nach der in Baden-Württemberg geltenden Rechtslage durch die Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 05.07.2012 (III ZR 240/11, VersR 2012, 1434 = DAR 2012, 572) nichts geändert:.

    Im Übrigen hat der Bundesgerichtshof in der Entscheidung vom 05.07.2012 (a.a.O., Tz. 11) den schon bisher geltenden Grundsatz betont, dass die bloße Erkennbarkeit der Gefahrenstelle einen verkehrspflichtwidrigen Zustand nicht ausschließt, vielmehr dies nur dann gilt, wenn der Verkehrsteilnehmer sich auf die Gefahrenstelle rechtzeitig einzurichten vermag und dabei klargestellt, dass dem nicht so ist, wenn der Verkehrsteilnehmer der Gefahrenstelle nicht unproblematisch ausweichen kann, etwa weil wie in dem vom Bundesgerichtshof entschiedenen Fall sich der ganze Überweg in einem so desolaten Zustand befand, dass er in jedem Falle gezwungen war, Teile zu begehen, die sich in einem schlechten Zustand befanden und mithin eine gefahrlose Benutzung nicht möglich war (a.a.O., Tz. 11 und 12).

    Auch in diesem Punkt unterscheidet sich der vorliegende Sachverhalt mithin entscheidend von denjenigen Sachverhalten, welche der Entscheidung des BGH vom 05.07.2012 (III ZR 240/11, VersR 2012, 1434 = DAR 2012, 572) und des KG vom 16.07.2010 (9 U 103/09, DAR 2012, 135) zu Grund lagen: in beiden Fällen nahm das Hindernis die gesamte Wegbreite ein.

  • OLG Frankfurt, 19.06.2008 - 1 U 30/08

    Zustandshaftung: Unfall eines Fahrradfahrers wegen Absenkungen in der Pflasterung

    Auszug aus OLG Stuttgart, 10.07.2013 - 4 U 26/13
    Der vorliegende Fall sei mit demjenigen vergleichbar, den das OLG Frankfurt am 19.06.2008 entschieden habe (1 U 30/08).

    Demgemäß macht es bezüglich der Zustandshaftung des Inhabers einer Kanalisationsanlage keinen Unterschied, ob der schadensursächliche Kanaldeckel über eine mangelnde Festigkeit verfügte, sich aus der Fassung gelöst hat oder gefährlich überstand (BGH, a.a.O., 1303; OLG Frankfurt, Beschluss vom 19.06.2008, 1 U 30/08 Rn. 3 in Juris; Filthaut, a.a.O., § 2 Rn. 40).

    Deshalb beruft sich der Kläger auch zu Unrecht auf den Beschluss des OLG Frankfurt vom 19.06.2008 (1 U 30/08) mit der Behauptung, dem OLG Frankfurt hätten 4, 5 cm gereicht und im vorliegenden Fall seien es 7 cm, denn in dem vom OLG Frankfurt beurteilten Sachverhalt war es so, dass sich die Pflasterung direkt am Rand des Kanalschachtes abgesenkt hatte und dadurch eine Höhendifferenz von 4, 5 cm entstand, die das OLG Frankfurt als nicht mehr verkehrssicher angesehen hat (a.a.O., Rn. 3 in Juris).

  • KG, 16.07.2010 - 9 U 103/09

    Radfahrerunfall: Verletzung der Verkehrssicherungspflicht durch unterlassenes

    Auszug aus OLG Stuttgart, 10.07.2013 - 4 U 26/13
    Das KG habe in einer Entscheidung vom 16.07.2010 (9 U 103/09) dahingehend geurteilt, dass, wenn ein sorgfältiger Radfahrer die Gefährlichkeit einer Aufwölbung nicht rechtzeitig erkenne, der Verkehrssicherungspflichtige auf diese Gefahrenstelle hinweisen müsse, was vorliegend nicht geschehen sei.

    Insoweit unterscheidet sich der vorliegende Sachverhalt grundlegend von demjenigen, den das Kammergericht in der vom Kläger für seinen Rechtsstandpunkt angeführten Entscheidung 9 U 103/09 vom 16.07.2010 (DAR 2011, 135) zu beurteilen hatte, denn dort gab es zwei Aufbrüche im Belag mit einer 20 cm breiten Riefenbildung, die "hoch" waren, wozu noch Wurzelerhebungen von 4, 5 cm Höhe traten, die sich überdies über die gesamte Radwegbreite erstreckten (a.a.O., Rn. 2 in Juris).

    Auch in diesem Punkt unterscheidet sich der vorliegende Sachverhalt mithin entscheidend von denjenigen Sachverhalten, welche der Entscheidung des BGH vom 05.07.2012 (III ZR 240/11, VersR 2012, 1434 = DAR 2012, 572) und des KG vom 16.07.2010 (9 U 103/09, DAR 2012, 135) zu Grund lagen: in beiden Fällen nahm das Hindernis die gesamte Wegbreite ein.

  • BGH, 27.10.1966 - III ZR 132/65

    Verkehrssicherungspflicht hinsichtlich geringer Höhenunterschiede im Plattenbelag

    Auszug aus OLG Stuttgart, 10.07.2013 - 4 U 26/13
    Ein "hinreichend sicherer" Straßenzustand bedeutet aber nicht, dass die Straße praktisch völlig gefahrlos sein muss (BGH VersR 1957, 371; BGH VersR 1989, 927 = NJW 1989, 2808 = BGHZ 108, 273; BGH VersR 1967, 281 Rn. 18 in Juris; aus der obergerichtlichen Rechtsprechung etwa OLG Hamm OLGR 2009, 424, 425; OLG Saarbrücken, Urteil vom 10.01.2012, 4 U 480/10 Rn. 40 in Juris; OLG Koblenz, DAR 2001, 460 Rn. 9 in Juris, Senat, NJW-RR 2004, 104 Rn. 12 in Juris).

    Während für den Fußgängerverkehr in Fußgängerzonen, auf Gehwegen an belebten Hauptstraßen (etwa BGH VersR 1967, 281; OLG Hamm NJW-RR 1987, 412 f.) oder auf Überwegen über belebte Kreuzungen (OLG Karlsruhe MDR 1984, 59) je nach den Umständen des Einzelfalls schon Niveauunterschiede von 1, 5 bis 2 cm als nicht mehr hinnehmbar anzusehen sind, werden auf Fahrbahnen von Straßen, und zwar auch gegenüber Radfahrern, Schlaglöcher oder Vertiefungen im Bereich von 4 cm mitten in der Straße als gewöhnlich noch nicht verkehrswidriger Zustand angesehen (etwa OLG Koblenz DAR 2001, 460), wobei aber immer die Umstände des Einzelfalls zu berücksichtigen sind.

  • OLG Köln, 21.11.1991 - 7 U 52/91

    Amtshaftung Beweisvereitlung Reparatur Schadensstelle Straßenbelag

    Auszug aus OLG Stuttgart, 10.07.2013 - 4 U 26/13
    Zwar kann in der Sanierung der vom Geschädigten als unfallursächlich behaupteten Gefahrenstelle unter Umständen ein Fall der Beweisvereitelung liegen (etwa OLG Köln OLGR 1992, 50, 51 = VersR 1992, 355; OLG Bremen OLGR 2008, 488, 489 = MDR 2008, 1061) mit der Folge, dass es Beweiserleichterungen für die beweisbelastete Partei bis hin zur Beweislastumkehr gibt (allgemein BGH NJW 1986, 59, 61).

    Auch wenn der Geschädigte bereits Ansprüche geltend gemacht hat, ist eine Sanierung nicht zwingend eine Beweisvereitelung, jedenfalls dann nicht, wenn der vorherige Zustand dokumentiert wird (vgl. OLG Frankfurt VersR 1984, 1154; OLG Köln VersR 1992, 355, 356) oder dem Geschädigten bzw. dem anwaltlichen Vertreter des Geschädigten vorher Gelegenheit für entsprechende Feststellungen gegeben wird (OLG Köln ebenda).

  • BGH, 21.06.1979 - III ZR 58/78

    Schadenersatzpflicht eines Landschaftsverbandes für die sachwidrige und

    Auszug aus OLG Stuttgart, 10.07.2013 - 4 U 26/13
    Inhaltlich entspricht die öffentlich-rechtlich gestaltete Amtspflicht zur Sorge für die Verkehrssicherheit der allgemeinen Verkehrssicherungspflicht (BGH NJW 1979, 2043 f.; VersR 1979, 1055; NJW 1980, 2193, 2194; NJW 2003, 3622; Staudinger-Wöstmann, BGB, Neubearbeitung 2013, § 839 Rn. 697; speziell zu § 59 Straßengesetz Lorenz, Landesstraßengesetz Baden-Württemberg, § 59 Rn. 9, 12).

    Der Verkehrssicherungspflichtige muss in geeigneter und objektiv zumutbarer Weise alle, aber auch nur diejenigen Gefahren ausräumen und erforderlichenfalls vor ihnen warnen, die für den Benutzer, der die erforderliche Sorgfalt walten lässt, nicht oder nicht rechtzeitig erkennbar sind und auf die er sich nicht oder nicht rechtzeitig einzurichten vermag (BGH VersR 1979, 1055; NJW 1980, 2193, 2194; NJW 1979, 2043, 2044; speziell zu § 59 Straßengesetz Lorenz, a.a.O., Rn. 23).

  • OLG Stuttgart, 22.10.2003 - 4 U 131/03

    Amtshaftung: Warnpflicht des Verkehrssicherungspflichtigen bezüglich der

    Auszug aus OLG Stuttgart, 10.07.2013 - 4 U 26/13
    Ein "hinreichend sicherer" Straßenzustand bedeutet aber nicht, dass die Straße praktisch völlig gefahrlos sein muss (BGH VersR 1957, 371; BGH VersR 1989, 927 = NJW 1989, 2808 = BGHZ 108, 273; BGH VersR 1967, 281 Rn. 18 in Juris; aus der obergerichtlichen Rechtsprechung etwa OLG Hamm OLGR 2009, 424, 425; OLG Saarbrücken, Urteil vom 10.01.2012, 4 U 480/10 Rn. 40 in Juris; OLG Koblenz, DAR 2001, 460 Rn. 9 in Juris, Senat, NJW-RR 2004, 104 Rn. 12 in Juris).

    Dies entspricht sowohl der Ansicht der Kommentarliteratur (etwa Lorenz, ebenda) als auch der ständigen Rechtsprechung des Senats (neben den von den Parteien und dem Landgericht bereits in erster Instanz angeführten Entscheidungen etwa auch Senat, NJW-RR 2004, 104 Rn. 12 in Juris).

  • OLG Saarbrücken, 10.01.2012 - 4 U 480/10

    Verkehrssicherungspflicht: Sturz einer Fußgängerin über eine bis zu 4 cm über die

    Auszug aus OLG Stuttgart, 10.07.2013 - 4 U 26/13
    Ein "hinreichend sicherer" Straßenzustand bedeutet aber nicht, dass die Straße praktisch völlig gefahrlos sein muss (BGH VersR 1957, 371; BGH VersR 1989, 927 = NJW 1989, 2808 = BGHZ 108, 273; BGH VersR 1967, 281 Rn. 18 in Juris; aus der obergerichtlichen Rechtsprechung etwa OLG Hamm OLGR 2009, 424, 425; OLG Saarbrücken, Urteil vom 10.01.2012, 4 U 480/10 Rn. 40 in Juris; OLG Koblenz, DAR 2001, 460 Rn. 9 in Juris, Senat, NJW-RR 2004, 104 Rn. 12 in Juris).

    Handlungen des Verkehrssicherungspflichtigen nach einem Schadenereignis sind nicht geeignet, die Frage zu beantworten, ob objektiv eine Verletzung der Verkehrssicherungspflicht vorlag, zumal sich der Verkehrssicherungspflichtige zu Sicherungsmaßnahmen über das eigentlich geschuldete Maß hinaus veranlasst sehen kann - schon aus "Imagegründen" oder um öffentlichem Druck vorzubeugen, aber auch, um künftig nicht die Unannehmlichkeiten (weiter unberechtigter) Inanspruchnahme tragen zu müssen (so die offenbar einhellige neuere obergerichtliche Rechtsprechung, neben dem Urteil des OLG München vom 16.09.2010, 1 U 3515/10 Rn. 12 in Juris etwa OLG Saarbrücken, Urteil vom 10.01.2012, 4 U 480/10 Rn. 45 in Juris; für überobligatorische Maßnahmen im Bereich der Räum- und Streupflicht etwa OLG Brandenburg OLGR 1995, 232, 233 = VersR 1995, 439 m.w.N.; OLG Jena NZV 2001, 87, 88 m.w.N.; OLG Frankfurt NJW 1988, 2546, 2547; aus der Literatur Stein/Itzel/Schwall, Praxishandbuch des Amts- und Staatshaftungsrechts, 2. Aufl., Rn. 473).

  • BGH, 13.07.1989 - III ZR 122/88

    Umfang der Verkehrssicherungspflicht bei Straßen; Anbringung von Wildschutzzäunen

    Auszug aus OLG Stuttgart, 10.07.2013 - 4 U 26/13
    Ein "hinreichend sicherer" Straßenzustand bedeutet aber nicht, dass die Straße praktisch völlig gefahrlos sein muss (BGH VersR 1957, 371; BGH VersR 1989, 927 = NJW 1989, 2808 = BGHZ 108, 273; BGH VersR 1967, 281 Rn. 18 in Juris; aus der obergerichtlichen Rechtsprechung etwa OLG Hamm OLGR 2009, 424, 425; OLG Saarbrücken, Urteil vom 10.01.2012, 4 U 480/10 Rn. 40 in Juris; OLG Koblenz, DAR 2001, 460 Rn. 9 in Juris, Senat, NJW-RR 2004, 104 Rn. 12 in Juris).

    Vielmehr entscheidet sich nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs die Frage, ob eine Straße "in einem dem regelmäßigen Verkehrsbedürfnis entsprechenden Zustand" ist, nach der allgemeinen Verkehrsauffassung, wobei gerade Art und Häufigkeit der Benutzung des Verkehrswegs und seine Bedeutung zu berücksichtigen sind und mit der Formulierung nicht gemeint ist, dass die Straße praktisch völlig gefahrlos sein muss (BGH VersR 1989, 927).

  • BGH, 12.07.1979 - III ZR 102/78

    Verweis auf anderweitige Ersatzmöglichkeit bei Verursachung eines Unfalls

  • OLG Karlsruhe, 16.09.1983 - 16 UF 179/83
  • BGH, 05.07.1990 - III ZR 217/89

    Reichweite der Verkehrssicherungspflicht (Streupflicht) der Gemeinden unter § 1

  • OLG Koblenz, 09.07.2001 - 12 U 90/00

    Verkehrssicherungspflicht bei Straßenausbesserungsarbeiten

  • OLG Karlsruhe, 03.08.1983 - 7 U 36/83

    Verkehrswidrigkeit; Schachtabdeckung; Fahrbereich; Straßenbelag

  • Berufungskammer der Zentralkommission für die Rheinschifffahrt, 08.12.1994 - 317 Z - 15/94
  • OLG Frankfurt, 05.07.1984 - 1 U 264/82

    Änderung des Geländeniveaus bei Straßenbauarbeiten

  • OLG Hamm, 25.11.2008 - 9 W 41/08

    Fahrbahnglätte; Kreisverkehr; Verkehrssicherungspflicht

  • OLG Bremen, 30.04.2008 - 1 U 4/08

    Umkehr der Beweislast bei bewusster Beweisvereitelung; Haftung wegen

  • OLG Jena, 24.06.2009 - 4 U 67/09

    Zur Verkehrssicherungspflicht eines Straßenbaulastträgers und zur

  • OLG Brandenburg, 22.08.1995 - 2 U 1/95

    Räum- und Streupflicht der Gemeinde

  • BGH, 08.11.2005 - VI ZR 332/04

    Verkehrssicherungspflicht eines Theaterbetreibers

  • OLG Celle, 15.06.1988 - 9 U 165/87

    Gefährlichkeit einer Unebenheit einer Straße; Verletzung eines Fußgängers durch

  • OLG Braunschweig, 20.11.2002 - 3 U 47/02

    Umfang der Verkehrssicherungspflicht im Bereich der Straßenbaulast;

  • OLG München, 16.09.2010 - 1 U 3515/10

    Verkehrssicherungspflicht des Straßenbaulastträgers: Warnung vor offensichtlich

  • OLG Karlsruhe, 17.06.1992 - 7 U 56/91

    Kanaldeckel in Sackgasse - § 59 StrG, §§ 823, 839 BGB, Verkehrssicherungspflicht

  • OLG Jena, 12.09.2000 - 3 U 249/00

    Räum- und Streupflicht der öffentlichen Hand für innerörtliche Straßen und für

  • BGH, 26.02.2009 - III ZR 225/08

    Zurückweisung der Nichtzulassungsbeschwerde betreffend die

  • BGH, 15.02.1979 - III ZR 172/77

    Umfang der Streupflicht einer Gemeinde; Begriff des selbständigen bzw.

  • BGH, 14.03.1985 - III ZR 206/83

    Schadenersatzklage aus Anlass eines Verkehrsunfalls gegen den Betreiber eines

  • OLG Frankfurt, 24.05.1988 - 14 U 20/87

    Gemeinde; Streupflicht; Verkehrswichtigkeit einer Nebenstraße; Einmündungsbereich

  • BGH, 15.11.1984 - IX ZR 157/83

    Erstreckung der Zwangsverwaltung auf schuldnerfremde Zubehörstücke; Verletzung

  • BGH, 09.06.1983 - III ZR 74/82

    Zulässigkeit einer Feststellungsklage - Voraussetzungen für das Vorliegen des

  • BGH, 02.06.2005 - III ZR 358/04

    Anforderungen an den Nachweis der Ursächlichkeit einer Gefahrenstelle für den

  • BGH, 09.10.2003 - III ZR 8/03

    Amtshaftung gegenüber Radfahrer bei Verletzung der Streupflicht auf Fuß- und

  • OLG Hamm, 18.07.1986 - 9 U 328/85

    Verkehrssicherungspflichtverletzung der Gemeinde; Niveauunterschiede auf einem

  • OLG Frankfurt, 14.07.1983 - 1 U 269/82

    Gefährdung des Kfz-Verkehr; Flache Mulden in Fahrbahndecke;

  • BGH, 09.01.2007 - VI ZR 133/06

    Zulässigkeit einer Klage auf Festsetzung der deliktischen Verpflichtung eines

  • BGH, 16.01.2001 - VI ZR 381/99

    Feststellungsinteresse bei Klage auf Ersatz künftigen Schadens

  • OLG Stuttgart, 01.10.2003 - 4 U 118/03

    Grenzen der Verkehrssicherungspflichten einer baden-württembergischen Gemeinde

  • BGH, 12.11.1964 - III ZR 200/63

    Streupflicht bei Glätte besteht auch gegenüber Radfahrern

  • OLG Saarbrücken, 26.11.2015 - 4 U 110/14

    Verkehrssicherungspflicht des Straßenbaulastträgers im Saarland: Gefährdung des

    Im Ergebnis ist damit bereits eine - vom Kläger nachzuweisende (vgl. OLG Stuttgart, Urteil vom 10.07.2013 - 4 U 26/13, bei Juris Rn. 91 m.w.N.) -Verkehrssicherungspflichtverletzung durch die Beklagte nicht feststellbar, so dass es auf die weiter zwischen den Parteien streitigen Fragen zum Unfallhergang, zur Unfallkausalität, zur Frage des Verschuldens und des Mitverschuldens sowie zu dem Schadensbild (den unfallkausal herbeigeführten Verletzungen) nicht mehr entscheidend ankommt.
  • OLG Saarbrücken, 16.10.2014 - 4 U 168/13

    Amtshaftung einer saarländischen Gemeinde wegen Verletzung der

    Die jüngere Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (u.a. mit Urteil vom 5. Juli 2012, III ZR 240/11) zur Rechtslage in Berlin (dort § 7 Abs. 2 Satz 5 Berliner Straßengesetz) steht dem nicht entgegen, da das saarländische Straßengesetz keine Verpflichtung zur "alsbaldigen" Wiederherstellung des verkehrssicheren Zustand einer Straße normiert (Anschluss an OLG Stuttgart, Urt. vom 10. Juli 2013, 4 U 26/13, NVwZ-RR 2014, 254; Abgrenzung zu BGH, Urteil vom 5. Juli 2012, III ZR 240/11, DAR 2012, 572).(Rn.45).

    Die jüngere Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zur Rechtslage in Berlin (vgl. BGH, Urt. v. 5.7.2012, III ZR 240/11, VersR 2012, 1434 = DAR 2012, 572) steht dem nicht entgegen (vgl. in diesem Sinne auch, zur Rechtslage in Baden-Württemberg, OLG Stuttgart - 4 U 26/13 -, juris = NVwZ 2014, 254 (Leitsatz)):.

  • OLG Stuttgart, 18.12.2013 - 4 U 188/13

    Amtshaftung in Baden-Württemberg: Beschädigung eines Kraftfahrzeugs durch

    Trägt die Beklagte für den Parkplatz die Straßenbaulast im Sinne von § 9 Straßengesetz, hat dies grundsätzlich zur Folge, dass sie auch die Verkehrssicherungspflicht in Form der Straßenverkehrssicherungspflicht trifft (allgemeine Meinung, siehe nur Senat, Urteil vom 10.07.2013, 4 U 26/13 unter II B. 1. a der Gründe, Urteilsumdruck S. 18; OLG Dresden NVwZ-RR 2001, 354 m.w.N.).

    Verstößt der Verkehrsteilnehmer gegen dieses Gebot, kann er sich gegenüber dem Verkehrssicherungspflichtigen nicht darauf berufen, die Abgrenzungen (Rand-/Bordsteine) seien nicht hinreichend kenntlich gewesen (Saarländisches OLG OLGR Saarbrücken 2004, 177 Rn. 26 und 30 in Juris; zur Beachtlichkeit des Sichtfahrgebots auch im Rahmen der Prüfung der Reichweite der Verkehrssicherungspflicht ferner OLG Rostock VersR 2001, 1441 = MDR 2001, 1052 Rn. 32; Thüringer OLG, Urteil vom 24.06.2009, 4 U 67/09 Rn. 25 in Juris; Senat, Urteil vom 10.07.2013, 4 U 26/13 unter II. B. 1. b (2) (b) der Gründe, Urteilsumdruck S. 29 f.).

  • OLG Schleswig, 04.08.2017 - 7 U 122/16

    Sturz eines Radfahrers bei schlechten Straßenverhältnissen: Umfang der

    Die Straßenbau- und Unterhaltungslast ist von der Straßenverkehrssicherungspflicht zu unterscheiden, erstere besteht nämlich nur im öffentlichen Interesse und kann damit keine Amtshaftungsansprüche begründen (BGH NJW 1991, 33, 34; OLG Stuttgart, Urteil vom 10.07.2013 - 4 U 26/13, NVwZ-RR 2014, 254, juris Rn. 81).
  • OLG Karlsruhe, 05.10.2021 - 9 U 59/19

    Verkehrssicherungspflicht bei Erneuerung des Fahrbahnbelags: Anforderungen an die

    Entscheidend ist dabei, dass unter den gegebenen Umständen von der Klägerin nicht ohne weiteres erwartet werden konnte, sich bei Anwendung der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt rechtzeitig auf das Gefahrenpotential des abgefrästen Fahrbahnbelags einzustellen (vgl. zu diesem Gesichtspunkt OLG Stuttgart, Urteil vom 10.07.2013 - 4 U 26/13 -, Rn. 114, zitiert nach Juris).
  • OLG Frankfurt, 08.08.2016 - 13 U 184/15

    Verkehrssicherungspflicht: Schlagloch in Fahrbahn

    Ist aber die Fahrbahndecke sichtbar beschädigt, liegt es nahe, dass sich dort weitere Unebenheiten gebildet haben, so dass ein aufmerksamer Verkehrsteilnehmer insgesamt von einem gefährlichen Bereich ausgehen und eine erheblich gesteigerte Aufmerksamkeit walten lassen muss (OLG Stuttgart, Urt. v. 10.07.2013, 4 U 26/13, juris Rn. 115).
  • LG Bonn, 08.12.2017 - 1 O 174/17

    Verkehrssicherungspflicht - Radweg - Belag - Sturz - Schadenersatz

    Eine Verkehrssicherungspflicht entsteht nach alledem erst dann, wenn eine Gefahrenlage besteht oder gar geschaffen worden ist, die für den Benutzer, der die erforderliche Sorgfalt walten lässt, nicht oder nicht rechtzeitig erkennbar ist und auf die er sich nicht oder nicht rechtzeitig einzurichten vermag (BGHZ 108, 273, 275; OLG Stuttgart, Urteil vom 10.07.2013 - 4 U 26/13 = juris Rd.81ff. betreffend Fahrbahnunebenheiten bei einem Radfahrer; OLG Hamm, Urteil vom 25.02.2002 - 9 U 62/01 = NZV 2002, 506, 507 betreffend einen Sturz eines Radfahrers über eine Rohrleitung; Palandt/Sprau, BGB, 76.Aufl. 2017, § 823 Rd.221 jeweils m.w.N.).
  • LG Münster, 21.03.2014 - 11 O 207/13
    Dies gilt auch für Radfahrer, vgl. § 24 Abs. 1 StVO (vgl. dazu OLG Stuttgart, Teilurteil vom 10.07.2013, 4 U 26/13, BeckRS 2013, 22623).
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