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   OLG Stuttgart, 10.09.2009 - 2 U 11/09   

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https://dejure.org/2009,4033
OLG Stuttgart, 10.09.2009 - 2 U 11/09 (https://dejure.org/2009,4033)
OLG Stuttgart, Entscheidung vom 10.09.2009 - 2 U 11/09 (https://dejure.org/2009,4033)
OLG Stuttgart, Entscheidung vom 10. September 2009 - 2 U 11/09 (https://dejure.org/2009,4033)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • openjur.de

    Schutzrechtsverwarnung: Unterlassungsanspruch wegen unberechtigter Abnehmerverwarnung

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Anspruch auf Unterlassung unberechtigter Abmahnungen aus ergänzendem wettbewerbsrechtlichem Leistungsschutz wegen Herkunftstäuschung und Rufausbeutung

  • Judicialis

    UWG § 4 Nr. 9

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    UWG § 4 Nr. 9
    Anspruch auf Unterlassung unberechtigter Abmahnungen aus ergänzendem wettbewerbsrechtlichem Leistungsschutz wegen Herkunftstäuschung und Rufausbeutung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • online-und-recht.de (Kurzinformation)

    Zum Anspruch auf Unterlassung von wettbewerblichen Abmahnungen

  • marktueberwachung.eu (Kurzinformation)

    Kennzeichnungsvorschriften des GPSG (jetzt ProdSG) sind Marktverhaltensregeln

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • GRUR-RR 2010, 298
 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (30)

  • BGH, 19.01.2006 - I ZR 217/03

    Unbegründete Abnehmerverwarnung

    Auszug aus OLG Stuttgart, 10.09.2009 - 2 U 11/09
    c) Erweist sich aufgrund dessen die Schutzrechtsverwarnung als unberechtigt, so steht der Klägerin ein Unterlassungsanspruch zu, weil die unberechtigte Schutzrechtsverwarnung, wie der Große Senat für Zivilsachen klargestellt hat (GRUR 2005, 882, 883 f.), einen Eingriff in das Recht am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb auch des Lieferanten und nicht nur des Herstellers darstellt (s. ferner BGH GRUR 2006, 433 Tz. 17 - Unbegründete Abnehmerverwarnung - und BGH GRUR 2006, 219 Tz. 14 - Detektionseinrichtung II).

    (1) Nach herkömmlicher, ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs entsprechender Auffassung ergibt sich die Rechtswidrigkeit schon daraus, dass die Verwarnung unberechtigt war (Nachweise bei BGH GRUR 2006, 433 Tz. 20 - Unbegründete Abnehmerverwarnung), doch hat der I. Zivilsenat neuerdings offen gelassen, ob hieran festzuhalten ist oder ob nicht - statt eine per-se-Rechtswidrigkeit anzunehmen - wie auch sonst eine Prüfung der Rechtswidrigkeit des Eingriffs in das Recht am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb durch umfassende Interessenabwägung vorzunehmen ist (BGH ebenda sowie ferner GRUR 2006, 432 - Tz. 24 - Verwarnung aus Kennzeichenrecht II.).

    Angesichts der Gefahren der Abnehmerverwarnung ist dem zuletzt genannten Interesse der Vorzug zu geben (BGH GRUR 2006, 433 - Tz. 21), zumal es sich vorliegend "nur" um einen ergänzenden Leistungsschutz nach § 4 Nr. 9 UWG handelt, bei dem ähnlich wie bei ungeprüften Schutzrechten strengere Anforderungen zu stellen sind (hierzu BGH, GRUR 1979, 332, 336 - Brombeerleuchte; Gloy/Loschelder-Hasselblatt, § 45 Rn. 121), und bei der besonders gefährlichen Abnehmerverwarnung ist ohnehin besondere Sorgfalt geboten (BGH, a.a.O., 337; Hasselblatt, a.a.O., § 45 Rn. 122).

  • BGH, 21.09.2006 - I ZR 270/03

    Stufenleitern

    Auszug aus OLG Stuttgart, 10.09.2009 - 2 U 11/09
    (1) Ergänzender Leistungsschutz nach § 4 Nr. 9 a) oder b) UWG setzt voraus, dass der Vertrieb eines nachgeahmten Erzeugnisses wettbewerbswidrig ist, weil es von wettbewerblicher Eigenart ist und besondere Umstände hinzutreten, die seine Nachahmung als unlauter erscheinen lassen (BGH GRUR 2007, 984 - Tz. 14 - Gartenliege; BGH GRUR 2007, 339 - Tz. 24 - Stufenleitern m.w.N.).

    (2) Wettbewerbliche Eigenart hat ein Erzeugnis dann, wenn seine konkrete Ausgestaltung oder bestimmte Merkmale geeignet sind, die angesprochenen Verkehrskreise auf die betriebliche Herkunft oder die bestimmte Besonderheit des Erzeugnisses hinzuweisen (BGH GRUR 2007, 984 - Tz. 16 - Gartenliege; BGH GRUR 2007, 339 - Tz. 26 - Stufenleitern; dort als ständige Rechtsprechung bezeichnet).

    (a) Unabhängig davon, ob eine vermeidbare Herkunftstäuschung i. S. v. § 4 Nr. 9 a) UWG bereits deshalb ausscheidet, weil es an der hierfür notwendigen gewissen Bekanntheit des Modells der Beklagten bei nicht unerheblichen Teilen der angesprochenen Verkehrskreise fehlt - die erforderlich ist, weil es andernfalls die Gefahr einer Herkunftstäuschung nicht geben kann (zum Ganzen: BGH GRUR 2007, 984 Tz. 34 - Gartenliege; BGH GRUR 2007, 339 Tz. 39 - Stufenleitern; BGH GRUR 2002, 820, 822 f. - Bremszangen; BGH GRUR 2005, 600, 602 - Handtuchklemmen) -, zeigt sich bei Berücksichtigung einer durchschnittlichen wettbewerblichen Eigenart - die maximal vorliegt - bei dem im Rahmen der Prüfung der Herkunftstäuschung notwendigen Vergleich des jeweiligen Gesamteindrucks der Produkte (BGH GRUR 2007, 795 Tz. 32 - Handtaschen), dass keine hinreichende Ähnlichkeit zwischen beiden Gestaltungen, geschweige denn ein Fall (nahezu) identischer Übernahme gegeben ist.

  • BGH, 24.05.2007 - I ZR 104/04

    Gartenliege

    Auszug aus OLG Stuttgart, 10.09.2009 - 2 U 11/09
    (1) Ergänzender Leistungsschutz nach § 4 Nr. 9 a) oder b) UWG setzt voraus, dass der Vertrieb eines nachgeahmten Erzeugnisses wettbewerbswidrig ist, weil es von wettbewerblicher Eigenart ist und besondere Umstände hinzutreten, die seine Nachahmung als unlauter erscheinen lassen (BGH GRUR 2007, 984 - Tz. 14 - Gartenliege; BGH GRUR 2007, 339 - Tz. 24 - Stufenleitern m.w.N.).

    (2) Wettbewerbliche Eigenart hat ein Erzeugnis dann, wenn seine konkrete Ausgestaltung oder bestimmte Merkmale geeignet sind, die angesprochenen Verkehrskreise auf die betriebliche Herkunft oder die bestimmte Besonderheit des Erzeugnisses hinzuweisen (BGH GRUR 2007, 984 - Tz. 16 - Gartenliege; BGH GRUR 2007, 339 - Tz. 26 - Stufenleitern; dort als ständige Rechtsprechung bezeichnet).

    (a) Unabhängig davon, ob eine vermeidbare Herkunftstäuschung i. S. v. § 4 Nr. 9 a) UWG bereits deshalb ausscheidet, weil es an der hierfür notwendigen gewissen Bekanntheit des Modells der Beklagten bei nicht unerheblichen Teilen der angesprochenen Verkehrskreise fehlt - die erforderlich ist, weil es andernfalls die Gefahr einer Herkunftstäuschung nicht geben kann (zum Ganzen: BGH GRUR 2007, 984 Tz. 34 - Gartenliege; BGH GRUR 2007, 339 Tz. 39 - Stufenleitern; BGH GRUR 2002, 820, 822 f. - Bremszangen; BGH GRUR 2005, 600, 602 - Handtuchklemmen) -, zeigt sich bei Berücksichtigung einer durchschnittlichen wettbewerblichen Eigenart - die maximal vorliegt - bei dem im Rahmen der Prüfung der Herkunftstäuschung notwendigen Vergleich des jeweiligen Gesamteindrucks der Produkte (BGH GRUR 2007, 795 Tz. 32 - Handtaschen), dass keine hinreichende Ähnlichkeit zwischen beiden Gestaltungen, geschweige denn ein Fall (nahezu) identischer Übernahme gegeben ist.

  • BGH, 15.07.2005 - GSZ 1/04

    Unberechtigte Schutzrechtsverwarnung

    Auszug aus OLG Stuttgart, 10.09.2009 - 2 U 11/09
    Daran habe die Entscheidung des Großen Senats des BGH vom 15.07.2005 (GRUR 2005, 882 - Unberechtigte Schutzrechtsverwarnung) nichts geändert.

    bb) Die Entscheidung "Unberechtigte Schutzrechtsverwarnung" des Großen Senats für Zivilsachen vom 25.07.2005 (GRUR 2005, 882) gibt keinen Anlass, von dieser Ansicht abzurücken; offenbar haben auch die oben unter aa) zitierten Vertreter der herrschenden Lehre auch keinen solchen Anlass gesehen, dies zu tun.

    c) Erweist sich aufgrund dessen die Schutzrechtsverwarnung als unberechtigt, so steht der Klägerin ein Unterlassungsanspruch zu, weil die unberechtigte Schutzrechtsverwarnung, wie der Große Senat für Zivilsachen klargestellt hat (GRUR 2005, 882, 883 f.), einen Eingriff in das Recht am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb auch des Lieferanten und nicht nur des Herstellers darstellt (s. ferner BGH GRUR 2006, 433 Tz. 17 - Unbegründete Abnehmerverwarnung - und BGH GRUR 2006, 219 Tz. 14 - Detektionseinrichtung II).

  • BGH, 24.03.2005 - I ZR 131/02

    Handtuchklemmen

    Auszug aus OLG Stuttgart, 10.09.2009 - 2 U 11/09
    (a) Unabhängig davon, ob eine vermeidbare Herkunftstäuschung i. S. v. § 4 Nr. 9 a) UWG bereits deshalb ausscheidet, weil es an der hierfür notwendigen gewissen Bekanntheit des Modells der Beklagten bei nicht unerheblichen Teilen der angesprochenen Verkehrskreise fehlt - die erforderlich ist, weil es andernfalls die Gefahr einer Herkunftstäuschung nicht geben kann (zum Ganzen: BGH GRUR 2007, 984 Tz. 34 - Gartenliege; BGH GRUR 2007, 339 Tz. 39 - Stufenleitern; BGH GRUR 2002, 820, 822 f. - Bremszangen; BGH GRUR 2005, 600, 602 - Handtuchklemmen) -, zeigt sich bei Berücksichtigung einer durchschnittlichen wettbewerblichen Eigenart - die maximal vorliegt - bei dem im Rahmen der Prüfung der Herkunftstäuschung notwendigen Vergleich des jeweiligen Gesamteindrucks der Produkte (BGH GRUR 2007, 795 Tz. 32 - Handtaschen), dass keine hinreichende Ähnlichkeit zwischen beiden Gestaltungen, geschweige denn ein Fall (nahezu) identischer Übernahme gegeben ist.

    Es lässt sich nicht feststellen, dass sich aus den vorhandenen Übereinstimmungen eine rechtlich relevante Gefahr betrieblicher Herkunftsverwechslungen ergibt (vgl. hierzu BGH GRUR 2005, 600, 602 - Handtuchklemmen), weil in maßgeblichen, die äußere Erscheinung prägenden Merkmalen zwischen dem Bügeleisen der Klägerin und dem der Beklagten derart große Unterschiede bestehen, dass jedes Gerät ein eigenes "Gesicht" hat (vgl. BGH GRUR 2002, 86, 88, 90 - Laubhefter): .

  • BGH, 07.02.2002 - I ZR 289/99

    Bremszangen

    Auszug aus OLG Stuttgart, 10.09.2009 - 2 U 11/09
    Dabei kann sich der Verkehr allerdings nur an den äußeren Gestaltungsmerkmalen des Produktes orientieren (BGH GRUR 2002, 820, 822 - Bremszangen; BGH GRUR 1999, 751, 752 - Güllepumpen), und es darf sich nicht um Merkmale handeln, welche zwar willkürlich auswechselbar sind, in denen aber die angemessene Verwirklichung einer technischen Aufgabe liegt (BGH GRUR 1999, 751, 752).

    (a) Unabhängig davon, ob eine vermeidbare Herkunftstäuschung i. S. v. § 4 Nr. 9 a) UWG bereits deshalb ausscheidet, weil es an der hierfür notwendigen gewissen Bekanntheit des Modells der Beklagten bei nicht unerheblichen Teilen der angesprochenen Verkehrskreise fehlt - die erforderlich ist, weil es andernfalls die Gefahr einer Herkunftstäuschung nicht geben kann (zum Ganzen: BGH GRUR 2007, 984 Tz. 34 - Gartenliege; BGH GRUR 2007, 339 Tz. 39 - Stufenleitern; BGH GRUR 2002, 820, 822 f. - Bremszangen; BGH GRUR 2005, 600, 602 - Handtuchklemmen) -, zeigt sich bei Berücksichtigung einer durchschnittlichen wettbewerblichen Eigenart - die maximal vorliegt - bei dem im Rahmen der Prüfung der Herkunftstäuschung notwendigen Vergleich des jeweiligen Gesamteindrucks der Produkte (BGH GRUR 2007, 795 Tz. 32 - Handtaschen), dass keine hinreichende Ähnlichkeit zwischen beiden Gestaltungen, geschweige denn ein Fall (nahezu) identischer Übernahme gegeben ist.

  • BGH, 19.01.1979 - I ZR 166/76

    Brombeerleuchte

    Auszug aus OLG Stuttgart, 10.09.2009 - 2 U 11/09
    aa) Eine Abnehmerverwarnung ist sowohl dann unberechtigt, wenn sich das in Anspruch genommene Recht als unbegründet erweist (hier also die Voraussetzungen des ergänzenden Leistungsschutzes nach § 4 Nr. 9 UWG nicht vorliegen), als auch - ungeachtet der Frage, ob ein Eingriff in ein bestandskräftiges Schutzrecht gegeben oder zu befürchten ist - dann, wenn sie nach ihrem sonstigen Inhalt oder ihrer Form nach unzulässig ist (BGH GRUR 1995, 424, 425 - Abnehmerverwarnung; BGH GRUR 1979, 332, 336 - Brombeerleuchte; jurisPK-UWG-Müller-Biedinger/Seichter, a.a.O., § 4 Nr. 10 Rn. 149 u. 157; Gloy/Loschelder-Hasselblatt, a.a.O., § 45 Rn. 122).

    Angesichts der Gefahren der Abnehmerverwarnung ist dem zuletzt genannten Interesse der Vorzug zu geben (BGH GRUR 2006, 433 - Tz. 21), zumal es sich vorliegend "nur" um einen ergänzenden Leistungsschutz nach § 4 Nr. 9 UWG handelt, bei dem ähnlich wie bei ungeprüften Schutzrechten strengere Anforderungen zu stellen sind (hierzu BGH, GRUR 1979, 332, 336 - Brombeerleuchte; Gloy/Loschelder-Hasselblatt, § 45 Rn. 121), und bei der besonders gefährlichen Abnehmerverwarnung ist ohnehin besondere Sorgfalt geboten (BGH, a.a.O., 337; Hasselblatt, a.a.O., § 45 Rn. 122).

  • BGH, 11.01.2007 - I ZR 198/04

    Handtaschen

    Auszug aus OLG Stuttgart, 10.09.2009 - 2 U 11/09
    (a) Unabhängig davon, ob eine vermeidbare Herkunftstäuschung i. S. v. § 4 Nr. 9 a) UWG bereits deshalb ausscheidet, weil es an der hierfür notwendigen gewissen Bekanntheit des Modells der Beklagten bei nicht unerheblichen Teilen der angesprochenen Verkehrskreise fehlt - die erforderlich ist, weil es andernfalls die Gefahr einer Herkunftstäuschung nicht geben kann (zum Ganzen: BGH GRUR 2007, 984 Tz. 34 - Gartenliege; BGH GRUR 2007, 339 Tz. 39 - Stufenleitern; BGH GRUR 2002, 820, 822 f. - Bremszangen; BGH GRUR 2005, 600, 602 - Handtuchklemmen) -, zeigt sich bei Berücksichtigung einer durchschnittlichen wettbewerblichen Eigenart - die maximal vorliegt - bei dem im Rahmen der Prüfung der Herkunftstäuschung notwendigen Vergleich des jeweiligen Gesamteindrucks der Produkte (BGH GRUR 2007, 795 Tz. 32 - Handtaschen), dass keine hinreichende Ähnlichkeit zwischen beiden Gestaltungen, geschweige denn ein Fall (nahezu) identischer Übernahme gegeben ist.

    Eine hierfür erforderliche entsprechende Wertschätzung ist nicht behauptet, und im Übrigen scheiterte auch die Rufausbeutung an der unterschiedlichen Gesamtanmutung beider Gestaltungen, also am Fehlen einer ausreichend großen Ähnlichkeit (zur Berücksichtigung dieses Kriteriums im Rahmen des § 4 Nr. 9 b) UWG etwa: BGH GRUR 2007, 795 Tz. 45 ff. - Handtaschen).

  • BGH, 24.03.1994 - I ZR 42/93

    Cartier-Armreif - Wettbewerbsrechtlicher Leistungsschutz

    Auszug aus OLG Stuttgart, 10.09.2009 - 2 U 11/09
    (2) Konsequenterweise gewährt die Rechtsprechung den bei der Verletzung von Immaterialgüterrechten gewährten Anspruch auf Drittauskunft auch beim Eingriff in wettbewerbsrechtlich geschützte Leistungspositionen, insbesondere eben aus ergänzendem wettbewerbsrechtlichen Leitungsschutz (BGH GRUR 1994, 630, 632 f. - Cartier-Armreif).

    dd) Zu Recht weist die Klägerin weiter darauf hin, dass das Schutzgut des wettbewerbsrechtlichen Leistungsschutzes den Individualinteressen des durch die Nachahmung Verletzten dient und deshalb die Klagebefugnis in derartigen Fälle nur dem Hersteller oder einem ausschließlich Vertriebsberechtigten, nicht aber Verbänden i. S. v. § 8 Abs. 3 Nr. 2 bzw. Nr. 3 UWG oder dem Händler einer Ware zusteht (BGH GRUR 1991, 223, 224 - finnischer Schmuck; BGH GRUR 1994, 630, 634 - Cartier-Armreif; BGH GRUR 1988, 620, 621 - Vespa-Roller; BGH GRUR 1993, 757, 759 f. - Kollektion Holiday; aus der Literatur etwa Ahrens-Jestaedt, a.a.O., Kap. 18 Rn. 28 u. Kap. 19 Rn. 69).

  • BGH, 22.04.1993 - I ZR 52/91

    Kollektion Holiday - Wettbewerbsrechtlicher Leistungsschutz

    Auszug aus OLG Stuttgart, 10.09.2009 - 2 U 11/09
    (1) So ist in der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs anerkannt, dass wie bei der Verletzung von Immaterialgüterrechten der Schadenersatz nach den Grundsätzen der dreifachen Schadensberechnung (entgangener Gewinn, Verletzergewinn oder Lizenzgebühr) beziffert werden kann (BGH GRUR 1972, 189, 190 - Wandsteckdose II; ferner etwa BGH GRUR 1981, 517, 520 - Rollhocker; BGH GRUR 1993, 55, 57 - Tchibo/Rolex II; BGH GRUR 1993, 757, 759 f. - Kollektion Holiday ; BGH GRUR 2007, 431 - Steckverbindergehäuse - Tz. 21 u. 27), und er hat dies in der grundlegenden Entscheidung "Wandsteckdose II" damit begründet, dass trotz der wesentlichen Unterschiede zwischen Immaterialgüterrechten und einer nur wettbewerbsrechtlich geschützten Position im Falle des ergänzenden Leistungsschutzes (damals "sklavische Nachahmung") das fremde Leistungsergebnis wegen seiner besonderen Eigenart und Schutzwürdigkeit in seiner konkreten Gestaltungsform weder vom Verletzer noch von Dritten benutzt werden dürfe, so dass trotz Fehlens eines Ausschließlichkeitsrechtes ein dem Immaterialgüterrecht ähnlicher Schutz eintrete (GRUR 1972, 189, 190), und dass eine der Immaterialgüterrechtsverletzung ähnliche Interessenlage bestehe, weil der Berechtigte für sein konkretes Leistungsergebnis eine einem Dritten gegenüber, wenn auch nur wettbewerbsrechtlich, geschützte Rechtsstellung innehabe (ebenda).

    dd) Zu Recht weist die Klägerin weiter darauf hin, dass das Schutzgut des wettbewerbsrechtlichen Leistungsschutzes den Individualinteressen des durch die Nachahmung Verletzten dient und deshalb die Klagebefugnis in derartigen Fälle nur dem Hersteller oder einem ausschließlich Vertriebsberechtigten, nicht aber Verbänden i. S. v. § 8 Abs. 3 Nr. 2 bzw. Nr. 3 UWG oder dem Händler einer Ware zusteht (BGH GRUR 1991, 223, 224 - finnischer Schmuck; BGH GRUR 1994, 630, 634 - Cartier-Armreif; BGH GRUR 1988, 620, 621 - Vespa-Roller; BGH GRUR 1993, 757, 759 f. - Kollektion Holiday; aus der Literatur etwa Ahrens-Jestaedt, a.a.O., Kap. 18 Rn. 28 u. Kap. 19 Rn. 69).

  • BGH, 08.10.1971 - I ZR 12/70

    Wandsteckdose II

  • BGH, 17.06.1992 - I ZR 107/90

    Tchibo/Rolex II - Nachahmen; Schadensberechnung

  • OLG Köln, 19.06.1998 - 6 U 212/97

    Vollziehungsfrist bei Auslandszustellung; Kaminöfen DAN/DANNE

  • BGH, 12.07.2001 - I ZR 40/99

    Laubhefter; Bestimmtheit eines Unterlassungsantrags; Wettbewerbsrechtlicher

  • BGH, 24.11.1988 - I ZR 200/87

    "Komplettpreis"; Werbung mit niedrigerem Komplettpreis

  • BGH, 06.05.1999 - I ZR 199/96

    Tele-Info-CD

  • BGH, 14.04.1988 - I ZR 35/86

    "Vespa-Roller"; Geltendmachung eines ergänzenden Leistungsschutzes wegen des

  • BGH, 14.01.1999 - I ZR 203/96

    Güllepumpen - Unbillige Behinderung; wettbewerbsrechtlicher Leistungsschutz

  • BGH, 23.02.1995 - I ZR 15/93

    Abnehmerverwarnung - Schutzrechtsverwarnung

  • KG, 15.08.1991 - 25 W 4373/91

    Verletzung der nach der Preisangabenverordnung bestehenden Verpflichtung zur

  • BGH, 18.10.1990 - I ZR 283/88

    Finnischer Schmuck - Wettbewerbsrechtlicher Leistungsschutz

  • BGH, 21.12.2005 - X ZR 72/04

    Detektionseinrichtung II

  • BGH, 19.01.2006 - I ZR 98/02

    Verwarnung aus Kennzeichenrecht II

  • BGH, 10.01.2008 - I ZR 67/05

    Baugruppe

  • BGH, 23.01.1981 - I ZR 48/79

    Rollhocker

  • BGH, 22.03.2006 - VIII ZR 212/04

    Anforderungen an die Formulierung des Antrags in der Berufungsbegründung

  • RG, 27.02.1904 - I 418/03

    Jutefaser - § 823 Abs. 1 BGB, "eingerichteter und ausgeübter Gewerbetrieb" als

  • OLG Frankfurt, 07.12.1989 - 6 U 160/88

    Prozeßkostenfonds - Abmahnverein, keine Abwehrklage des Abgemahnten bei

  • BGH, 09.03.1989 - I ZR 189/86

    Forschungskosten; Ansprüche des Erstantragstellers gegen den Nachanmeldern auf

  • BGH, 21.09.2006 - I ZR 6/04

    Steckverbindergehäuse

  • LG Hamburg, 24.07.2012 - 310 O 17/12

    Anspruch auf Unterlassung der Behauptung eines unlauteren Handelns und der

    Diese Grundsätze finden auch Anwendung auf eine Abmahnung aus ergänzendem wettbewerbsrechtlichen Leistungsschutz - jedenfalls für die Fälle der Herkunftstäuschung und der Rufausbeutung (vgl. OLG Stuttgart, Urteil vom 10.9.2009 - 2 U 11/09 - Dampfdruckbügeleisen).
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