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   OLG Stuttgart, 11.03.2009 - 14 U 7/08   

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OLG Stuttgart, 11.03.2009 - 14 U 7/08 (https://dejure.org/2009,6506)
OLG Stuttgart, Entscheidung vom 11.03.2009 - 14 U 7/08 (https://dejure.org/2009,6506)
OLG Stuttgart, Entscheidung vom 11. März 2009 - 14 U 7/08 (https://dejure.org/2009,6506)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • openjur.de
  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Umfang der Geschäftsführungsbefugnis des Komplementärs; Befugnis des Komplementärs zur Klageerhebung gegen einen Mitkomplementär im Namen der Gesellschaft

  • Judicialis

    HGB § 115; ; HGB § 125; ; HGB § 164; ; HGB § 126

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    HGB § 115; HGB § 125; HGB § 164; HGB § 126
    Umfang der Geschäftsführungsbefugnis des Komplementärs; Befugnis des Komplementärs zur Klageerhebung gegen einen Mitkomplementär im Namen der Gesellschaft

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • mahnerfolg.de (Kurzmitteilung)

    Begrenzte Einflussnahme von KG-Gesellschaftern

  • gesellschaftsrechtskanzlei.com (Leitsatz/Kurzinformation)

    Gesellschafterbeschluss nach § 46 Nr. 8 GmbHG, Mehrere Geschäftsführer, Prozessführungsbefugnis

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • ZIP 2010, 474
  • NZG 2009, 1303
 
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Wird zitiert von ... (5)Neu Zitiert selbst (19)

  • BGH, 15.01.2007 - II ZR 245/05

    OTTO

    Auszug aus OLG Stuttgart, 11.03.2009 - 14 U 7/08
    Auch nach der jüngsten Entscheidung des Bundesgerichtshofs (BGH, ZIP 2007, 475 ["Otto"]) müsse sich dem Gesellschaftsvertrag - ggf. durch Auslegung - eindeutig entnehmen lassen, dass ein Beschlussgegenstand einer Mehrheitsentscheidung unterworfen sein soll (Bl. 660).

    Der Gesellschaftsvertrag der Klägerin genüge den vom Bundesgerichtshof in seiner Entscheidung vom 15.01.2007 (BGH, ZIP 2007, 475 ["Otto"]) aufgestellten Bestimmtheitsanforderungen.

    Die von der Klägerin angeführte Entscheidung des Bundesgerichtshofs (BGH, ZIP 2007, 475 ["Otto"]), verhalte sich zu dieser Frage nicht (Bl. 824 f.).

    In seiner Entscheidung vom 15.01.2007 (BGH, ZIP 2007, 475 ["Otto"]) hat der Bundesgerichtshof klargestellt, dass sich der Anwendungsbereich allgemeiner Mehrheitsklauseln auf "gewöhnliche" Beschlussgegenstände beschränke (BGH, ZIP 2007, 475 [juris Rn. 9]).

    Soweit der Bundesgerichtshof in seiner Entscheidung vom 15.01.2007 von "ungewöhnlichen Geschäften" sprach, bezog er sich nur auf ungewöhnliche Grundlagengeschäfte, wie z.B. nachträgliche Beitragserhöhungen, in Abgrenzung zu gewöhnlichen Grundlagengeschäften, wie z.B. der Feststellung des Jahresabschlusses (vgl. BGH, ZIP 2007, 475 [juris Rn. 9 und 12]).

    Dafür spricht neben dem Umstand, dass der Bundesgerichtshof die Anwendung des Bestimmtheitsgrundsatzes erkennbar begrenzen wollte (vgl. BGH, ZIP 2007, 475 [juris Rn. 13]) auch die Überlegung, dass eine Mehrheitsklausel für die Beschlussfassung über ungewöhnliche Geschäftsführungsmaßnahmen angesichts der Vielgestaltigkeit und Unvorhersehbarkeit der Geschäftsführungsaufgaben kaum den Anforderungen des Bestimmtheitsgrundsatzes entsprechend ausgestaltet werden könnte.

    Im Übrigen hat der Bundesgerichtshof in seiner Entscheidung vom 15.01.2007 (BGH, ZIP 2007, 475 ["Otto"]) zwar die Anwendung des Bestimmheitsgrundsatzes auf ungewöhnliche Geschäfte beschränkt, dabei aber nicht ausdrücklich klargestellt, dass damit nur ungewöhnliche Grundlagengeschäfte und Vertragsänderungen gemeint sind.

  • LSG Niedersachsen-Bremen, 29.03.2010 - L 14 U 36/08
    Auszug aus OLG Stuttgart, 11.03.2009 - 14 U 7/08
    Das Berufungsverfahren wird vor dem Senat parallel zum hiesigen Verfahren unter dem Aktenzeichen 14 U 36/08 geführt.

    Der Beklagte macht sich den Vortrag und die Beweisantritte der Kommanditistinnen im Parallelverfahren 14 U 36/08 zu eigen (Bl. 843).

    Zum wirtschaftlichen Sinn der Klage und ihren wirtschaftlichen Folgen verweist der Beklagte auf den Schriftsatz der Kommanditistin R. X. vom 29.03.2008 in der ersten Instanz des Verfahrens 14 U 36/08, dort S. 76 ff. (vgl. BBK1, Bl. 855).

    Zwischen den Gesellschaftern der Klägerin sind neben dem bereits angeführten, derzeit unter 14 U 36/08 dem Senat vorliegenden Verfahren weitere Rechtsstreite anhängig:.

    Im Verfahren 14 U 36/08 haben die Kommanditistinnen vorgetragen, sie hätten ihr Stimmrecht "schriftlich ausgeübt" (vgl. dort Bl. 126 f., 156, 164, 166, 279).

    Sowohl der hiesige Beklagte (Bl. 417) als auch die Kommanditistinnen (vgl. insoweit deren Vortrag im Verfahren 14 U 36/08, dort Bl. 279) sind der Auffassung, dass sie nicht zur Teilnahme an einer Gesellschafterversammlung verpflichtet und Gesellschafterbeschlüsse der Klägerin grundsätzlich schriftlich zu fassen seien.

    Dies gilt insbesondere vor dem Hintergrund, dass der Senat im Verfahren 14 U 36/08 mit Urteil vom 11.03.2009 die Klage der Gesellschaft gegen die Kommanditistinnen auf Zustimmung zur hiesigen Klageerhebung abgewiesen hat.

  • BGH, 12.06.1997 - IX ZR 172/96

    Zustimmung der persönlich haftenden Gesellschafter zur Klage einer

    Auszug aus OLG Stuttgart, 11.03.2009 - 14 U 7/08
    Die Geltendmachung eines vermögensrechtlichen Anspruchs gegen einen Gesellschafter stellt aber kein Grundlagengeschäft, sondern eine Geschäftsführungsmaßnahme dar, selbst wenn der Anspruch aus der Verletzung von gesellschaftsrechtlichen Pflichten folgt (BGH, WM 1997, 1431 [obiter dictum juris Rn. 2]; RGZ 171, 51, 54; Martens in Schlegelberger, HGB, 5. Aufl., § 114 Rn. 41; so auch das Rechtsgutachten Prof. Dr. W., vgl. BK1, S. 5).

    Diesen Fall hat der Bundesgerichtshof - wenn auch in einem obiter dictum - als ungewöhnliche Geschäftsführungsmaßnahme eingeordnet (BGH, WM 1997, 1431 [juris Rn. 2]).

    Auch auf die Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 12.06.1997 (BGH, WM 1997, 1431) kann sich der Beklagte nicht berufen.

    Dort wird zwar in einem obiter dictum für den Fall der Entscheidung über die gerichtliche Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen der Gesellschaft gegen einen Mitgesellschafter wegen der Verletzung von Geschäftsführerpflichten eine Beschlussfassung sämtlicher Gesellschafter für erforderlich gehalten (BGH, WM 1997, 1431 [juris Rn. 2]); der Entscheidung ist aber nicht zu entnehmen, dass diese Beschlussfassung einstimmig erfolgen müsse.

    Soweit die Erhebung einer entsprechenden Klage als ungewöhnliche Geschäftsführungsmaßnahme eingeordnet wurde, handelte es sich um ein obiter dictum (BGH, WM 1997, 1431 [juris Rn. 2]).

  • BGH, 13.05.1985 - II ZR 170/84

    Einschränkung oder Ausschluß der Einzelklagebefugnis des Gesellschafters

    Auszug aus OLG Stuttgart, 11.03.2009 - 14 U 7/08
    Zum anderen verweist der Beklagte darauf, dass der Bundesgerichtshof (BGH, NJW 1985, 2830) im umgekehrten Fall des Beschlusses über den Verzicht auf die Geltendmachung eines Schadensersatzanspruchs gegen einen Mitgesellschafter einen Mehrheitsbeschluss nicht als ausreichend angesehen habe, weil dieser Verzicht kein Akt der Geschäftsführung sei (Bl. 420).

    Auch aus der vom Beklagten angeführten Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 13.05.1985 (BGH, NJW 1985, 2830) ergibt sich nichts Anderes.

    Zwar hat der Bundesgerichtshof dort angenommen, der Verzicht auf Ersatzansprüche der Gesellschaft gegen den geschäftsführenden Gesellschafter bedürfe der Zustimmung aller Gesellschafter, sofern der Gesellschaftsvertrag keine den Anforderungen des Bestimmtheitsgrundsatzes genügende Mehrheitsklausel enthalte (BGH, NJW 1985, 2830 [juris Rn. 13]).

    Dem liegt aber die Annahme zugrunde, dass der Verzicht auf den Anspruch der Gesellschaft ein Grundlagengeschäft darstelle, weil durch den mit dem Anspruchsverzicht verbundenen Ausschluss der Geltendmachung der Ansprüche im Wege der actio pro socio zugleich in die Einzelklagebefugnis der Gesellschafter eingegriffen werde (BGH, NJW 1985, 2830 [juris Rn. 11 f.]).

    Die actio pro socio dient vielmehr dem Schutz der Minderheitsgesellschafter gegen eine Blockade der Durchsetzung von Sozialansprüchen durch die Gesellschaftermehrheit (vgl. BGH, NJW 1985, 2830 [juris Rn. 2830]; Habermeier in Staudinger, BGB, 2003, § 705 Rn. 47).

  • RG, 01.04.1943 - II 138/42

    1. Zum Streitwerte der Klage des Einzelgesellschafters einer offenen

    Auszug aus OLG Stuttgart, 11.03.2009 - 14 U 7/08
    Die Klägerin ist der Auffassung, dass die Zulässigkeit der Klage durch die Entscheidung des Reichsgerichts vom 01.04.1943 (RGZ 171, 51) nicht in Frage gestellt werde.

    Der Beklagte sieht seine Auffassung durch die Entscheidung des Reichsgerichts vom 01.04.1943 (RGZ 171, 51) (Bl. 480 f., 665) und durch die Existenz des Rechtsinstituts der actio pro socio bestätigt, dessen es nicht bedürfte, wenn Schadensersatzansprüche gegen einen Gesellschafter ohne einstimmigen Gesellschafterbeschluss erhoben werden könnten (Bl. 562, 664).

    Die Geltendmachung eines vermögensrechtlichen Anspruchs gegen einen Gesellschafter stellt aber kein Grundlagengeschäft, sondern eine Geschäftsführungsmaßnahme dar, selbst wenn der Anspruch aus der Verletzung von gesellschaftsrechtlichen Pflichten folgt (BGH, WM 1997, 1431 [obiter dictum juris Rn. 2]; RGZ 171, 51, 54; Martens in Schlegelberger, HGB, 5. Aufl., § 114 Rn. 41; so auch das Rechtsgutachten Prof. Dr. W., vgl. BK1, S. 5).

    Zuvor hatte bereits das Reichsgericht die Klage gegen den geschäftsführenden Gesellschafter einer Personenhandelsgesellschaft wegen Verletzung von Geschäftsführerpflichten als ungewöhnliches Geschäft bezeichnet, wenngleich im entschiedenen Fall keine Klage der Gesellschaft, sondern eine actio pro socio vorlag (RGZ 171, 51, 54).

    Dem kann nicht entgegen gehalten werden, dass das Reichsgericht in seiner Entscheidung vom 01.04.1943 die Zustimmung aller Gesellschafter zu der - im Wege der actio pro socio erhobenen - Klage gegen einen geschäftsführenden Gesellschafter wegen der Verletzung von Geschäftsführerpflichten gefordert hat (RGZ 171, 51, 55).

  • BGH, 14.11.1994 - II ZR 160/93

    Umfang der Geschäftsführer-Vergütung

    Auszug aus OLG Stuttgart, 11.03.2009 - 14 U 7/08
    Zwischen dem Zugang der Einladung und dem Termin muss aber auch hier eine angemessene Frist liegen, die den übrigen Gesellschaftern eine ausreichende Vorbereitung auf den Beschlussgegenstand ermöglicht (vgl. BGH, NJW 1995, 1353 [juris Rn. 41]; Enzinger in Münchener Kommentar, HGB, 2. Aufl., § 119 Rn. 49; Martens in Schlegelberger, HGB, 5. Aufl., § 119 Rn. 5a).

    Die Bestimmung findet zwar im Recht der Personengesellschaften keine unmittelbare Anwendung; der Bundesgerichtshof hat aber im Rahmen einer Entscheidung zur Einberufung der Gesellschafterversammlung einer Publikumskommanditgesellschaft ausdrücklich auf eine Entscheidung zur GmbH Bezug genommen (vgl. BGH, NJW 1995, 1353 [juris Rn. 41]), in der er die Wochenfrist des § 51 Abs. 1 Satz 2 GmbHG als Dispositionsschutz des Gesellschafters bezeichnete (vgl. BGHZ 100, 264 [juris Rn. 14]).

  • BGH, 30.01.1964 - VII ZR 5/63

    Schiedsvertrag

    Auszug aus OLG Stuttgart, 11.03.2009 - 14 U 7/08
    Dabei reicht es aus, wenn der zunächst ohne Vertretungsmacht handelnde Vertreter diese später erwirbt (vgl. BGHZ 41, 104 [juris Rn. 18 für den Fall der Prozessführung durch einen erst nachträglich als solchen bestellten Gebrechlichkeitspfleger]).
  • BGH, 30.03.1987 - II ZR 180/86

    Berechnung der Wochenfrist für die Einladung zu einer Gesellschafterversammlung;

    Auszug aus OLG Stuttgart, 11.03.2009 - 14 U 7/08
    Die Bestimmung findet zwar im Recht der Personengesellschaften keine unmittelbare Anwendung; der Bundesgerichtshof hat aber im Rahmen einer Entscheidung zur Einberufung der Gesellschafterversammlung einer Publikumskommanditgesellschaft ausdrücklich auf eine Entscheidung zur GmbH Bezug genommen (vgl. BGH, NJW 1995, 1353 [juris Rn. 41]), in der er die Wochenfrist des § 51 Abs. 1 Satz 2 GmbHG als Dispositionsschutz des Gesellschafters bezeichnete (vgl. BGHZ 100, 264 [juris Rn. 14]).
  • RG, 15.10.1926 - II 119/26

    1. Gilt bei der offenen Handelsgesellschaft die im Gesellschaftsvertrag

    Auszug aus OLG Stuttgart, 11.03.2009 - 14 U 7/08
    Ausgangspunkt des Bestimmtheitsgrundsatzes ist die Annahme, dass eine nur allgemein formulierte Mehrheitsklausel Mehrheitsentscheidungen lediglich in Geschäftsführungsfragen und laufenden Angelegenheiten rechtfertige (vgl. RGZ 114, 393, 395; Ulmer in Staub, HGB, 4. Aufl., § 119 Rn. 34; Martens in Schlegelberger, HGB, 5. Aufl., § 119 Rn. 17; von "laufenden Geschäftsführungsangelegenheiten sprechen dagegen BGH, WM 1961, 303 [juris Rn. 16] und Enzinger in Münchener Kommentar, HGB, 2. Aufl., § 119 Rn. 78).
  • BGH, 11.02.1980 - II ZR 41/79

    Unterlassung von Geschäftsführungsmaßnahmen

    Auszug aus OLG Stuttgart, 11.03.2009 - 14 U 7/08
    Ungewöhnlich ist eine Geschäftsführungsmaßnahme, wenn sie wegen ihres Inhalts und Zwecks oder ihrer Bedeutung und der mit ihr verbundenen Gefahr für die Gesellschafter Ausnahmecharakter hat (vgl. BGHZ 76, 160 [juris Rn. 14 m.w.N.]).
  • BGH, 27.06.1957 - II ZR 15/56

    Rechtsnatur der Verwirkung

  • BGH, 13.11.1995 - II ZR 113/94

    Begriff der verdeckten Gewinnausschüttung

  • RG, 10.12.1920 - II 245/20

    Gesellschaft m. b. H. ; Beschlussfassung

  • BGH, 20.03.1972 - II ZR 160/69

    Unrechtmäßige Aneignung von Gesellschaftsvermögen und Mieteinnahmen durch einen

  • BGH, 27.11.1974 - IV ZB 42/73

    Voraussetzungen einer Entziehung des Vertretungsrechts des Vaters in Bezug auf

  • BGH, 14.11.1960 - II ZR 55/59

    Übertragung eines Gesellschaftsanteils an einen Dritten - Vorliegen eines

  • RG, 22.06.1907 - I 40/07

    Mangel der Prozessvoraussetzungen.

  • BGH, 20.09.1962 - II ZR 209/61

    Vormundschaftsgerichtliche Genehmigung bei Gesellschaftsvertrag

  • LSG Niedersachsen-Bremen, 28.09.2006 - L 14 U 22/04
  • OLG Stuttgart, 14.01.2013 - 14 W 17/12

    GmbH: Einberufungsvorschriften für eine Gesellschafterversammlung; Verbot des

    Es ist prozessrechtlich nicht möglich, als gesetzlicher Vertreter einer Partei einen Prozess mit sich selbst zu führen, was jedoch zumindest dann der Fall ist, wenn eine Person auf beiden Seiten entweder Partei oder - auch gesetzlicher - Parteivertreter ist (vgl. etwa BGH, NJW 1996, 658; OLG Koblenz, NJW 2006, 3649; Senat, Urt. v. 11.03.2009 - 14 U 7/08 - Tz. 317; Palandt/Ellenberger, BGB, 72. Aufl., § 181 Rn. 5; Staudinger/Schilken, BGB, Neubearbeitung 2009, § 181 Rn. 27 m. w. N.).

    (1) So dürfte es sich bei Personenhandelsgesellschaften im Verhältnis der Gesellschafter untereinander, bei der Vertretung der Gesellschaft gegenüber ihren Mitgesellschaftern, verhalten (s. Senat, Urt. v. 11.03.2009 - 14 U 7/08 - Tz. 266 f. m. w. N.).

    Dementsprechend hat auch BGH, LM Nr. 13 zu § 515 ZPO auf die Grundsätze des Missbrauchs der Vertretungsmacht abgestellt (vgl. im Übrigen auch Senat, Urt. v. 11.03.2009 - 14 U 7/08 - Tz. 268).

    (2) Nach den Grundsätzen über den Missbrauch der Vertretungsmacht schlagen Mängel des rechtlichen Dürfens auf das rechtliche Können durch, wenn der Geschäftspartner sie kennt oder sie sich ihm aufdrängen müssen (objektive Evidenz; s. nur etwa Senat, Urt. v. 11.03.2009 - 14 U 7/08 - Tz. 268 m. w. N. sowie Palandt/Ellenberger, BGB, 72. Aufl., § 164 Rn. 14).

    Nichts anderes gilt jedoch, sollte insofern die Sicht des Gerichts (das zieht Senat, Urt. v. 11.03.2009 - 14 U 7/08 - Tz. 268 in Erwägung) oder aber die des Rechtsanwalts B. entscheiden, denn auch aus dieser Perspektive drängte sich auf, dass R. X. mit der Klagrücknahme und der Zurücknahme der sofortigen Beschwerde nicht einverstanden war.

  • OLG Stuttgart, 14.11.2012 - 14 U 9/12

    Personenhandelsgesellschaft: Auslegung einer Nachfolgeklausel

    Dazu führt der Beklagte Ziffer 1) das Vorgehen der Beklagten Ziffer 2) gegen den Adoptionsbeschluss (Bl. 462), die Klagen gegen die Anstellung des Klägers bei der KG, die Streitigkeiten über Geschäftsführungsmaßnahmen insbesondere im Zusammenhang mit dem tödlichen Unfall am 22.08.2009 (Bl. 463) sowie den unter 14 U 7/08 vor dem Senat anhängigen Rechtsstreit (Bl. 464) an.
  • OLG Frankfurt, 19.10.2023 - 15 U 133/22

    Fehlende Prozessführungsbefugnis des Kommanditisten für Sozialforderungen der KG

    Mit dieser Fristsetzung wäre es nun Angelegenheit des Beklagten zu 2) gewesen, einen Gesellschafterbeschluss der für die Frage der Geltendmachung über den Anspruch zuständigen Gesellschafterversammlung herbeizuführen (vgl. BGH, Beschluss vom 12. Juni 1997 - IX ZR 172/96 -, Rn. 2, juris; OLG Stuttgart, Urteil vom 11. März 2009 - 14 U 7/08 -, Rn. 272 ff., juris; BeckOK HGB/Klimke, 39. Ed. 15.1.2023, HGB § 116 Rn. 8).
  • OLG Stuttgart, 17.03.2014 - 14 U 52/13

    Gesellschafterausschluss aus einer GmbH & Co. KG: Mindestfrist für die

    Zwischen dem Zugang der Einladung und dem Termin muss eine angemessene Frist liegen, die den Gesellschaftern eine ausreichende Vorbereitung auf den Beschlussgegenstand ermöglicht (s. Senatsurteil vom 11.03.2009 - 14 U 7/08 - Tz. 283 m. w. N.).

    b) Die in § 51 Abs. 1 Satz 2 GmbHG bestimmte Mindestfrist von einer Woche mag nicht ohne weiteres gelten (s. K. Schmidt, in: Scholz, GmbHG, 11. Aufl., Anhang § 45 Rn. 33; anders wohl Roth, in: Baumbach/Hopt, HGB, 36. Aufl., § 119 Rn. 29; letztlich offen Senatsurteil vom 11.03.2009 - 14 U 7/08 - Tz. 285).

  • LG Marburg, 05.05.2022 - 4 O 12/21
    Zudem handelt es sich bei der Geltendmachung von Ansprüchen der Gesellschaft im Rahmen der actio pro socio gegen Gesellschafter um eine ungewöhnliche Geschäftsführungsmaßnahme, was ebenfalls einen Gesellschafterbeschluss zur Geltendmachung dieser Rechte erfordert (OLG Stuttgart, Urteil vom 11.03.2009, Aktenzeichen 14 U 7/08, Rn. 272, juris).
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