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   OLG Stuttgart, 11.09.2018 - 6 U 6/15   

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https://dejure.org/2018,28452
OLG Stuttgart, 11.09.2018 - 6 U 6/15 (https://dejure.org/2018,28452)
OLG Stuttgart, Entscheidung vom 11.09.2018 - 6 U 6/15 (https://dejure.org/2018,28452)
OLG Stuttgart, Entscheidung vom 11. September 2018 - 6 U 6/15 (https://dejure.org/2018,28452)
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (4)

  • BGH, 24.03.1992 - VI ZR 210/91

    Produkthaftung bei Weiterfresserschaden

    Auszug aus OLG Stuttgart, 11.09.2018 - 6 U 6/15
    Fehlt es an der Stoffgleichheit, hat sich in der Beschädigung oder Zerstörung des Produkts ein Schaden verwirklicht, den zu vermeiden dem Hersteller im Integritätsinteresse des Erwerbers durch eine deliktische Sorgfaltspflicht aufgegeben ist (BGH, Urteile vom 14.5.1985 - VI ZR 168/83; vom 24.3.1992 - VI ZR 210/91 und vom 14.5.1996 - VI ZR 158/95; Steffen VersR 1988, 977).

    Nach dem Vortrag des Klägers würde der fehlerhafte Filter einen grundsätzlich behebbaren Mangel darstellen, der erst später zu einer Beschädigung anderer Teile des Produkts geführt hätte, sodass der von dem Fehler zunächst nicht erfasste Teil der Sache einen eigenen Wert darstellen und der Mangelunwert sich nicht mit dem Schaden decken würde (vgl. BGH Urteile vom 18.1.1983 - VI ZR 310/79; vom 14.5.1985 - VI ZR 168/83; vom 24.3.1992 - VI ZR 210/91).

  • BGH, 14.05.1985 - VI ZR 168/83

    Schadensersatzanspruch des Käufers wegen Beschädigung der Kaufsache aufgrund

    Auszug aus OLG Stuttgart, 11.09.2018 - 6 U 6/15
    Fehlt es an der Stoffgleichheit, hat sich in der Beschädigung oder Zerstörung des Produkts ein Schaden verwirklicht, den zu vermeiden dem Hersteller im Integritätsinteresse des Erwerbers durch eine deliktische Sorgfaltspflicht aufgegeben ist (BGH, Urteile vom 14.5.1985 - VI ZR 168/83; vom 24.3.1992 - VI ZR 210/91 und vom 14.5.1996 - VI ZR 158/95; Steffen VersR 1988, 977).

    Nach dem Vortrag des Klägers würde der fehlerhafte Filter einen grundsätzlich behebbaren Mangel darstellen, der erst später zu einer Beschädigung anderer Teile des Produkts geführt hätte, sodass der von dem Fehler zunächst nicht erfasste Teil der Sache einen eigenen Wert darstellen und der Mangelunwert sich nicht mit dem Schaden decken würde (vgl. BGH Urteile vom 18.1.1983 - VI ZR 310/79; vom 14.5.1985 - VI ZR 168/83; vom 24.3.1992 - VI ZR 210/91).

  • BGH, 18.01.1983 - VI ZR 310/79

    Schadensersatzansprüche des Käufers einer Sache gegen deren Hersteller wegen

    Auszug aus OLG Stuttgart, 11.09.2018 - 6 U 6/15
    Nach dem Vortrag des Klägers würde der fehlerhafte Filter einen grundsätzlich behebbaren Mangel darstellen, der erst später zu einer Beschädigung anderer Teile des Produkts geführt hätte, sodass der von dem Fehler zunächst nicht erfasste Teil der Sache einen eigenen Wert darstellen und der Mangelunwert sich nicht mit dem Schaden decken würde (vgl. BGH Urteile vom 18.1.1983 - VI ZR 310/79; vom 14.5.1985 - VI ZR 168/83; vom 24.3.1992 - VI ZR 210/91).
  • BGH, 14.05.1996 - VI ZR 158/95

    Haftung des Zulieferers für die Mangelfreiheit von Produkten

    Auszug aus OLG Stuttgart, 11.09.2018 - 6 U 6/15
    Fehlt es an der Stoffgleichheit, hat sich in der Beschädigung oder Zerstörung des Produkts ein Schaden verwirklicht, den zu vermeiden dem Hersteller im Integritätsinteresse des Erwerbers durch eine deliktische Sorgfaltspflicht aufgegeben ist (BGH, Urteile vom 14.5.1985 - VI ZR 168/83; vom 24.3.1992 - VI ZR 210/91 und vom 14.5.1996 - VI ZR 158/95; Steffen VersR 1988, 977).
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