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   OLG Stuttgart, 11.11.2003 - 12 U 125/03   

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https://dejure.org/2003,2504
OLG Stuttgart, 11.11.2003 - 12 U 125/03 (https://dejure.org/2003,2504)
OLG Stuttgart, Entscheidung vom 11.11.2003 - 12 U 125/03 (https://dejure.org/2003,2504)
OLG Stuttgart, Entscheidung vom 11. November 2003 - 12 U 125/03 (https://dejure.org/2003,2504)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • openjur.de
  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Insolvenzanfechtung bzgl. abgeführter Sozialversicherungsbeiträge; Strafbarkeit der Nichtabführung von Sozialversicherungsbeiträgen; Inkongruente Deckung als Nachweis eines Gläubigerbenachteiligungsvorsatzes

  • Deutsche Zeitschrift für Wirtschafts- und Insolvenzrecht (Volltext/Leitsatz/Auszüge)

    Kenntnis eines Sozialversicherungsträgers von der Zahlungsunfähigkeit des Schuldners

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • ZIP 2004, 129
 
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Wird zitiert von ... (5)Neu Zitiert selbst (14)

  • BGH, 27.05.2003 - IX ZR 169/02

    Anfechtbarkeit von Zahlungen zur Abwendung von Zwangsvollstreckungsmaßnahmen

    Auszug aus OLG Stuttgart, 11.11.2003 - 12 U 125/03
    Dem vom Bundesgerichtshof (Urteil vom 27. Mai 2003 - IX ZR 169/02, WM 2003, 1690) anerkannten allgemeinen Erfahrungssatz, nach dem sich wegen der Strafbarkeit der Nichtabführung von Sozialversicherungsbeiträgen einem Sozialversicherungsträger aufdränge, dass seine Ansprüche oft vorrangig vor anderen befriedigt werden, steht nicht entgegen, dass der Geschäftsführer einer GmbH (noch) keinen Insolvenzantrag nach § 64 GmbHG gestellt hat.

    Der Bundesgerichtshof (Urteile vom 11. April 2002 - IX ZR 211/01, NJW 2002, 2568 und vom 27. Mai 2003 - IX ZR 169/02, WM 2003, 1690, zur Veröffentlichung in BGHZ bestimmt) hat in jüngerer Zeit entschieden, dass die Rechtshandlung eines Schuldners nur dann eine inkongruente Deckung darstelle, wenn diese innerhalb des von § 131 InsO erfassten Zeitraumes der letzten drei Monate vor dem Eröffnungsantrag vorgenommen werde.

    bb) Unter Berücksichtigung der neuesten Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes zur Insolvenzanfechtung (Urteil vom 27. Mai 2003 - IX ZR 169/02, WM 2003, 1690, zur Veröffentlichung in BGHZ bestimmt) ist gleichwohl davon auszugehen, dass die Schuldnerin zum Zeitpunkt der als kongruente Deckung anzusehenden Überweisung des streitgegenständlichen Betrages an die Beklagte mit Benachteiligungsvorsatz gehandelt hat (1) und dies der Beklagten auch bekannt war (2).

    Nach höchstrichterlicher Rechtsprechung (Urteil vom 27. Mai 2003 - IX ZR 169/02, WM 2003, 1690 mit Hinweis auf BGHZ 149, 100, 113; 149, 178, 191) muss sich einem Sozialversicherungsträger aus dem Umstand der Strafbarkeit der vorsätzlichen Nichtabführung von Sozialversicherungsbeiträgen gemäß § 266 a StGB die allgemeine Erfahrung aufdrängen, dass seine Ansprüche oft vorrangig vor anderen befriedigt werden, deren Nichterfüllung für den insolvenzreifen Schuldner weniger gefährlich ist.

  • BGH, 21.01.1997 - VI ZR 338/95

    Verantwortlichkeit des Arbeitgebers für die Nichtabführung von

    Auszug aus OLG Stuttgart, 11.11.2003 - 12 U 125/03
    Die Insolvenzanfechtung bzgl. abgeführter Sozialversicherungsbeiträge steht nicht im Widerspruch zur höchstrichterlichen Rechtsprechung (BGHZ 134, 304 ff.) hinsichtlich des Bestehens einer Pflicht zur vorrangigen Abführung von Arbeitnehmerbeiträgen, weil hiervon einer Insolvenzanfechtung unterliegende Rechtshandlungen nicht erfasst werden.

    c) Ferner beruft sich die Beklagte ebenso erfolglos darauf, die Insolvenzanfechtung bzgl. abgeführter Sozialversicherungsbeiträge führe zu einem Widerspruch gegenüber der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes (BGHZ 134, 304 ff.), nach der eine Pflicht bestehe, die Arbeitnehmerbeiträge vorrangig gegenüber anderen Forderungen abzuführen.

  • BGH, 20.11.2001 - IX ZR 48/01

    Insolvenzanfechtung nach erledigtem Eröffnungsantrag; Beseitigung einer einmal

    Auszug aus OLG Stuttgart, 11.11.2003 - 12 U 125/03
    Ferner ist höchstrichterlich entschieden (BGHZ 149, 178), dass ein - wie hier - wirksam für erledigt erklärter Insolvenzantrag keine Grundlage für eine Anfechtung gem. §§ 130 bis 136 InsO sein kann.

    Nach höchstrichterlicher Rechtsprechung (Urteil vom 27. Mai 2003 - IX ZR 169/02, WM 2003, 1690 mit Hinweis auf BGHZ 149, 100, 113; 149, 178, 191) muss sich einem Sozialversicherungsträger aus dem Umstand der Strafbarkeit der vorsätzlichen Nichtabführung von Sozialversicherungsbeiträgen gemäß § 266 a StGB die allgemeine Erfahrung aufdrängen, dass seine Ansprüche oft vorrangig vor anderen befriedigt werden, deren Nichterfüllung für den insolvenzreifen Schuldner weniger gefährlich ist.

  • BGH, 23.02.1984 - IX ZR 26/83

    Rechtsstellung des Gläubigers eines von mehreren Miteigentümern an einem

    Auszug aus OLG Stuttgart, 11.11.2003 - 12 U 125/03
    Hierdurch wird einem Gläubiger, und damit auch einem Sozialversicherungsträger, lediglich dasjenige wieder genommen, was ihm nicht hätte zukommen dürfen (vgl. BGHZ 90, 207, 211 f; 104, 355, 357; 116, 222, 224).
  • BGH, 07.04.2003 - II ZR 56/02

    Zur Haftung neu eingetretener Gesellschafter einer Gesellschaft bürgerlichen

    Auszug aus OLG Stuttgart, 11.11.2003 - 12 U 125/03
    Anders als in dem von der Beklagten genannten Fall der Haftung eines neu in eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts Eintretenden für Altverbindlichkeiten der Gesellschaft (BGH, Urteil vom 7. April 2003 - II ZR 56/02, NJW 2003, 1803) bestand vorliegend kein vergleichbarer Vertrauenstatbestand.
  • BGH, 07.06.1988 - IX ZR 144/87

    Probleme der Kausalität im Anfechtungsrecht

    Auszug aus OLG Stuttgart, 11.11.2003 - 12 U 125/03
    Hierdurch wird einem Gläubiger, und damit auch einem Sozialversicherungsträger, lediglich dasjenige wieder genommen, was ihm nicht hätte zukommen dürfen (vgl. BGHZ 90, 207, 211 f; 104, 355, 357; 116, 222, 224).
  • BGH, 05.12.1991 - IX ZR 270/90

    Pfändung eines BGB -Gesellschaftsanteils - Anfechtbarkeit einer

    Auszug aus OLG Stuttgart, 11.11.2003 - 12 U 125/03
    Hierdurch wird einem Gläubiger, und damit auch einem Sozialversicherungsträger, lediglich dasjenige wieder genommen, was ihm nicht hätte zukommen dürfen (vgl. BGHZ 90, 207, 211 f; 104, 355, 357; 116, 222, 224).
  • BGH, 04.03.1999 - IX ZR 63/98

    Anfechtbarkeit unentgeltlicher Verfügung

    Auszug aus OLG Stuttgart, 11.11.2003 - 12 U 125/03
    Dies setzt die Feststellung voraus, dass sich die Befriedigung der Gläubiger im Falle des Unterbleibens der angefochtenen Handlung günstiger gestaltet hätte (BGHZ 124, 76, 78 f.; 141, 96, 106; vgl. auch Hirte in Uhlenbruck, Kommentar zur InsO 12. Aufl. § 129 Rdn. 91 m.w.Nachw.), wobei nicht auf die Benachteiligung eines einzelnen Gläubigers, sondern auf die der Gläubigergesamtheit abzustellen ist (Hirte a.a.O. Rdn. 94 ff.).
  • BGH, 25.10.2001 - IX ZR 17/01

    Benachteiligung der Gläubiger durch Zahlung von Sozialversicherungsbeiträgen

    Auszug aus OLG Stuttgart, 11.11.2003 - 12 U 125/03
    Nach höchstrichterlicher Rechtsprechung (Urteil vom 27. Mai 2003 - IX ZR 169/02, WM 2003, 1690 mit Hinweis auf BGHZ 149, 100, 113; 149, 178, 191) muss sich einem Sozialversicherungsträger aus dem Umstand der Strafbarkeit der vorsätzlichen Nichtabführung von Sozialversicherungsbeiträgen gemäß § 266 a StGB die allgemeine Erfahrung aufdrängen, dass seine Ansprüche oft vorrangig vor anderen befriedigt werden, deren Nichterfüllung für den insolvenzreifen Schuldner weniger gefährlich ist.
  • BGH, 11.11.1993 - IX ZR 257/92

    Anfechtbarkeit eines Vertrages; Umfang des Rückgewähranspruchs

    Auszug aus OLG Stuttgart, 11.11.2003 - 12 U 125/03
    Dies setzt die Feststellung voraus, dass sich die Befriedigung der Gläubiger im Falle des Unterbleibens der angefochtenen Handlung günstiger gestaltet hätte (BGHZ 124, 76, 78 f.; 141, 96, 106; vgl. auch Hirte in Uhlenbruck, Kommentar zur InsO 12. Aufl. § 129 Rdn. 91 m.w.Nachw.), wobei nicht auf die Benachteiligung eines einzelnen Gläubigers, sondern auf die der Gläubigergesamtheit abzustellen ist (Hirte a.a.O. Rdn. 94 ff.).
  • BGH, 05.07.1956 - 3 StR 140/56
  • BGH, 10.07.2003 - IX ZR 89/02

    Gläubigerbenachteiligung durch Abführung von Beiträgen zur Sozialversicherung;

  • BGH, 11.04.2002 - IX ZR 211/01

    Anfechtbarkeit einer Leistungauf eine fällige Forderung zur Vermeidung einer

  • BGH, 30.09.1993 - IX ZR 227/92

    Konkursanfechtung bei Bardeckung

  • AG Berlin-Charlottenburg, 08.01.2015 - 205 C 194/14

    Insolvenzanfechtung: Darlegungs- und Beweislast bei Zahlungen des Schuldners aus

    Das Gericht folgt insoweit der Rechtsprechung des OLG Stuttgart (OLG Stuttgart ZInsO 2004, 752 [755] = ZIP 2004, 129 [132]), dass ein Schuldner seine Gläubiger regelmäßig aus seinem pfändbaren Vermögen befriedigt.
  • OLG Stuttgart, 19.10.2005 - 3 U 101/05

    Insolvenzanfechtung von Scheckzahlungen aus einer geduldeten Kontoüberziehung auf

    Auch damit ist die Gläubigergesamtheit in dieser Höhe benachteiligt (OLG Stuttgart, Urteil v. 11.11.2003, Az. 12 U 125/03).

    Ein Widerspruch liegt nicht vor (OLG Stuttgart, Urteil v. 11. November 2003 - Az. 12 U 125/03).

  • BSG, 23.02.2004 - B 7 SF 32/03 S
    Das SG Speyer hat in dem Rechtsstreit (S 12 U 125/03) durch Beschluss vom 19. September 2003 das Bundessozialgericht (BSG) zur Bestimmung des örtlich zuständigen Gerichts angerufen (Aktenzeichen beim BSG: B 7 SF 32/03 S).

    Bei dem dort anhängigen Verfahren S 12 U 125/03 handelt es sich um den Rechtsstreit einer natürlichen Person - R. S. - gegen die Beklagte.

  • LG Kaiserslautern, 19.09.2007 - 4 O 19/07

    Insolvenzverfahren: Ununterbrochene Duldung der Kontoüberziehung über sechs

    Das ist dann der Fall, wenn sich die Befriedigung der Gläubiger in ihrer Gesamtheit im Falle des Unterbleibens der angefochtenen Handlung günstiger ausgestaltet hätte (BGHZ 124, 76, 78 f.; OLG Stuttgart, Urteil vom 11.11.2003, Az. 12 U 125/03, BeckRS 2003, B. I. 2. a)).

    Für die Beklagte müsste auf der Hand gelegen haben, dass die gewerblich tätige Schuldnerin nicht nur ihr als Sozialversicherungsträger gegenüber, sondern auch gegenüber anderen Gläubigern Verbindlichkeiten haben wird, zumal die für den Arbeitnehmer abzuführenden Sozialversicherungsbeiträge wegen der Strafandrohung von § 266 a StGB üblicherweise vorrangig bedient werden (OLG Stuttgart, BeckRS 2003, Urteil vom 11.11.2003, Az. 12 U 125/03, Ziff. B. I. 2. b) bb) (2); OLG Rostock, ZinsO 2006, 1109 ff., zitiert nach juris, dort Rn. 26 ff. m. w. N.; BGH ZinsO 2003, 755 ff., zitiert nach juris, dort Rn. 19).

  • AG Hamburg-St. Georg, 06.05.2005 - 913 C 484/04
    Hier ist auch weder dargetan noch erkennbar, dass die von dem betroffenen Arbeitnehmer erbrachte Arbeitsleistung zu einer konkreten indirekten Vermehrung des Schuldnervermögens geführt hätte (vgl. hierzu OLG Stuttgart, ZIP 2004, 129 f. [OLG Stuttgart 11.11.2003 - 12 U 125/03] ).
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