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   OLG Stuttgart, 12.09.2007 - 4 Ws 305/07   

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OLG Stuttgart, 12.09.2007 - 4 Ws 305/07 (https://dejure.org/2007,22174)
OLG Stuttgart, Entscheidung vom 12.09.2007 - 4 Ws 305/07 (https://dejure.org/2007,22174)
OLG Stuttgart, Entscheidung vom 12. September 2007 - 4 Ws 305/07 (https://dejure.org/2007,22174)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • openjur.de

    Untersuchungshaft: Anordnung der Haftfortdauer bei einem umfangreichen und schwierigen Wirtschaftsstrafverfahren

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Anordnung der Haftfortdauer bei einem umfangreichen und schwierigen Wirtschaftsstrafverfahren i.Z.m. der Untersuchungshaft; Beurteilung des dringenden Tatverdachts im Haftbeschwerdeverfahren während laufender Hauptverhandlung; Wahrung des Beschleunigungsgebots in ...

  • ra.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

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Wird zitiert von ... (6)Neu Zitiert selbst (17)

  • BVerfG, 05.12.2005 - 2 BvR 1964/05

    Recht auf Freiheit der Person (Beschleunigungsgrundsatz; rechtsstaatswidrige

    Auszug aus OLG Stuttgart, 12.09.2007 - 4 Ws 305/07
    Zwar betont das Bundesverfassungsgericht, der in Art. 2 Abs. 2 Satz 2 GG verankerte Beschleunigungsgrundsatz in Haftsachen verlange, dass die Strafverfolgungsbehörden und Strafgerichte alle möglichen und zumutbaren Maßnahmen ergreifen, um die notwendigen Ermittlungen mit der gebotenen Schnelligkeit abzuschließen und eine gerichtliche Entscheidung über die einem Beschuldigten vorgeworfenen Taten herbeizuführen (st. Rspr., vgl. etwa BVerfG NJW 2006, 672, 674 m.w.N.).

    Starre zeitliche Grenzen für die Durchführung eines Strafverfahrens lassen sich jedoch nur schwer festlegen (BVerfG NJW 2006, 672, 675).

    Angesichts des Umfangs des vorliegenden Wirtschaftsstrafverfahrens genügt die Terminierungspraxis der Strafkammer in jedem Fall der (Grund-) Vorgabe des Bundesverfassungsgerichts, wonach ein Sitzungstag pro Woche zu wenig sei (BVerfG NJW 2006, 672, 676).

    Ein vom Bundesverfassungsgericht (NJW 2006, 672, 676) ausnahmsweise angesetzter strengerer Maßstab einer Terminsdichte von vier Tagen pro Woche mit einer Sitzungsdauer bis zu fünf Stunden kann vorliegend nicht verlangt werden.

  • BGH, 24.10.2006 - 1 StR 44/06

    Keine Strafbarkeit wegen Nichtabführung von Sozialversicherungsbeiträgen bei

    Auszug aus OLG Stuttgart, 12.09.2007 - 4 Ws 305/07
    Rechtsfehlerfrei misst die Strafkammer den deutsch-bulgarischen Entsendebescheinigungen (zumal sie erst einige Jahre nach dem angeklagten Tatzeitraum ausgestellt wurden) - anders als den E 101-Bescheinigungen für den EU-Raum (dazu BGH, Beschluss vom 24. Oktober 2006 - 1 StR 44/06, zitiert nach juris) - im Strafverfahren keine Bindungswirkung im Hinblick auf die bescheinigte Anwendbarkeit bulgarischen Sozialversicherungsrechts bei (Nichtabhilfeentscheidung vom 22. Juni 2007, S. 25 f.).

    Insbesondere teilt der Senat die Rechtsauffassung der Strafkammer, dass der von der Verteidigung herangezogenen Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 07. März 2007 (a.a.O.) - zumal einem obiter dictum - nicht tragend entnommen werden kann, nunmehr komme auch den deutsch-bulgarischen Entsendebescheinigungen als (zum Tatzeitpunkt noch) Nicht-EU-Bescheinigungen für das Strafverfahren diejenige Bindungswirkung zu, welche der Bundesgerichtshof den E 101-Bescheinigungen für den EU-Raum beimisst (vgl. zu Letzterem BGH, Beschluss vom 24. Oktober 2006 - 1 StR 44/06, zitiert nach juris).

  • OLG Stuttgart, 07.07.2006 - 4 HEs 21/06

    Fortdauer der Untersuchungshaft für Spediteur angeordnet

    Auszug aus OLG Stuttgart, 12.09.2007 - 4 Ws 305/07
    Der Senat hat mit Beschluss vom 24. März 2006 Haftfortdauer zum Sechs-Monats-Termin angeordnet und mit Beschluss vom 07. Juli 2006 entschieden, dass die Untersuchungshaft auch über neun Monate hinaus zu vollziehen ist (4 HEs 21/06).

    Mangels einer Entsendung von Arbeitnehmern aus [Bulgarien] durch die [dortige] Firma sind nach dem Ergebnis der bisherigen Beweisaufnahme weder Art. 7 des deutsch-bulgarischen Sozialversicherungsabkommens (bezüglich der Renten- und Arbeitslosenversicherung) noch § 5 SGB IV (bezüglich der Kranken- und Pflegeversicherung) einschlägig (so bereits die Senatsbeschlüsse vom 24. März 2006, S. 11 ff. und vom 07. Juli 2006, S. 5 ff. - 4 HEs 21/06; vgl. auch BGH, Beschluss vom 07. März 2007 - 1 StR 301/07, zitiert nach juris).

  • BGH, 14.02.2002 - 4 StR 272/01

    Verfolgungsverjährung; Unterbrechung (formlose Bekanntmachung der Ermittlungen);

    Auszug aus OLG Stuttgart, 12.09.2007 - 4 Ws 305/07
    Bei der Beurteilung, ob eine Amtshandlung unaufschiebbar im Sinne der vorgenannten Vorschrift ist, hat der Richter einen Spielraum dahingehend, dass die Entscheidung vertretbar und ermessensfehlerfrei sein muss (Meyer-Goßner, a.a.O., § 29 Rn. 16; BGH NStZ 2002, 429 m.w.N.).
  • BVerfG, 05.02.2003 - 2 BvR 29/03

    Ausreichende Berücksichtigung rechtsstaatswidriger Verfahrensverzögerung im

    Auszug aus OLG Stuttgart, 12.09.2007 - 4 Ws 305/07
    Die vom Beschwerdeführer angeführte Anzahl entfallener oder kurzer Verhandlungstermine ist bei einem derart umfangreichen Wirtschaftsstrafverfahren mit bislang insgesamt 68 Verhandlungstagen nicht außergewöhnlich (vgl. auch BVerfG, Beschluss vom 05. Februar 2003 - 2 BvR 29/03, zitiert nach juris).
  • BVerfG, 25.09.2001 - 2 BvR 1152/01

    Fragen der Pflichtverteidigung im Strafverfahren - Recht auf faires Verfahren

    Auszug aus OLG Stuttgart, 12.09.2007 - 4 Ws 305/07
    Denn die Aufgabe eines weiteren Verteidigers - zumal eines Fachanwaltes - beschränkt sich nicht allein auf die Verfahrenssicherung, sondern gewährleistet - gerade bei dem vorliegend hochkomplexen Verfahrensstoff - möglicherweise erst die sachgerechte Verteidigung des Angeklagten (vgl. zur Bestellung eines Vertrauensanwalts als - zweiten - Pflichtverteidiger BVerfG NStZ 2002, 99).
  • BGH, 29.08.2006 - 1 StR 285/06

    Berücksichtigung von verschuldeten Auswirkungen der Tat

    Auszug aus OLG Stuttgart, 12.09.2007 - 4 Ws 305/07
    Hierüber hat er nach pflichtgemäßem Ermessen unter Berücksichtigung der eigenen Terminsplanung, der Gesamtbelastung des Spruchkörpers, des Gebots der Verfahrensbeschleunigung und der berechtigten Interessen aller Prozessbeteiligten zu entscheiden; auch die Verfügbarkeit eines geeigneten Sitzungssaals - etwa im Fall einer Mehrzahl von Angeklagten - kann eine Rolle spielen (BGH, Beschluss vom 29. August 2006 - 1 StR 285/06).
  • BVerfG, 08.08.2007 - 2 BvR 1609/07

    Substantiierung der Verfassungsbeschwerde (Beschleunigungsgebot in Haftsachen;

    Auszug aus OLG Stuttgart, 12.09.2007 - 4 Ws 305/07
    Dementsprechend stellt das Bundesverfassungsgericht hohe Anforderungen an die Beschleunigung der Hauptverhandlungsphase (vgl. etwa BVerfG, Beschluss vom 08. August 2007 - 2 BvR 1609/07, zitiert nach juris).
  • BVerfG, 30.09.1999 - 2 BvR 1775/99

    Erfolgreiche Verfassungsbeschwerde gegen Haftfortdauerbeschluß

    Auszug aus OLG Stuttgart, 12.09.2007 - 4 Ws 305/07
    So kann zum Beispiel ein Vollzug von Untersuchungshaft von mehr als einem Jahr bis zum Beginn der Hauptverhandlung nur in besonderen Ausnahmefällen als gerechtfertigt angesehen werden (BVerfG, a.a.O.; BVerfG NStZ 2000, 153).
  • BGH, 19.12.2003 - StB 21/03

    Aufhebung des Haftbefehls gegen Abdelghani Mzoudi hat Bestand

    Auszug aus OLG Stuttgart, 12.09.2007 - 4 Ws 305/07
    Das Beschwerdegericht kann in die Beurteilung des dringenden Tatverdachts durch das Tatgericht daher nur dann eingreifen und diese durch eine abweichende eigene Entscheidung ersetzen, wenn der Inhalt der angefochtenen Haftentscheidung grob fehlerhaft ist und den dringenden Tatverdacht aus Gründen bejaht oder verneint, die in tatsächlicher oder rechtlicher Hinsicht nicht vertretbar sind (BGHR StPO § 112 Tatverdacht 3; OLG Stuttgart, Beschluss vom 12. Oktober 2006 - 2 Ws 218/2006; OLG Thüringen, Beschluss vom 04. September 2006 - 1 Ws 304/06, zitiert nach juris; OLG Düsseldorf, Beschluss vom 08. November 2005 - 1 Ws 233/05, zitiert nach juris; OLG Rostock, Beschluss vom 28. Januar 2004 - 1 Ws 20/04, zitiert nach juris; OLG Karlsruhe, Die Justiz 2001, 87).
  • OLG Düsseldorf, 08.11.2005 - 1 Ws 233/05

    Krahestraße: Nieder bleibt in Haft // Es besteht Fluchtgefahr

  • BGH, 03.09.1997 - 5 StR 237/97

    Grundsatz der freien Beweiswürdigung (Rekonstruktionsverbot bei unrichtiger

  • OLG Jena, 04.09.2006 - 1 Ws 304/06

    Haftbeschwerde

  • BVerfG, 06.06.2007 - 2 BvR 971/07

    Aufrechterhaltung von Untersuchungshaft anlässlich der ersten besonderen

  • BVerfG, 16.02.1995 - 2 BvR 2552/94

    Verfassungsrechtliche Anforderungen an die Fortdauer der Untersuchungshaft

  • BVerfG, 10.12.1998 - 2 BvR 1998/98

    Verletzung von GG Art 2 Abs 2 S 2 durch Fortdauer der Untersuchungshaft aufgrund

  • BGH, 02.09.2003 - StB 11/03

    Nachprüfung des dringenden Tatverdachts im Haftprüfungsverfahren

  • BVerfG, 23.01.2008 - 2 BvR 2652/07

    Beschleunigungsgebot in Haftsachen (Umfangverfahren; unzureichende Terminierung;

    Etwas anderes gilt auch nicht im Hinblick auf die Nachprüfung im Beschwerdeverfahren, da die Wertung der aus dem Inbegriff der Hauptverhandlung gewonnenen Erkenntnisse durch das Tatgericht einer Nachprüfung im Beschwerdeverfahren nur in begrenztem Maße zugänglich ist (BGH, Beschlüsse vom 16. August 1991 - StB 16/91 u.a., StV 1991, S. 525, und vom 2. September 2003 - 2 StE 11/03 StB 11/03 -, NStZ-RR 2003, S. 368; OLG Stuttgart, Beschluss vom 12. September 2007 - 4 Ws 305/07 -, JURIS).
  • KG, 01.03.2016 - 4 Ws 6/16

    Dinglicher Arrest: Umfang der Überprüfung durch das Beschwerdegericht;

    Dies ist für die die Überprüfung von Haftentscheidungen bei laufender oder abgeschlossener Beweisaufnahme anerkannt (vgl. BVerfG, Beschluss vom 23. Januar 2008 - 2 BvR 2652/07 - juris = StV 2008, 198;BGH NStZ-RR 2013, 16; OLG Stuttgart, Beschluss vom 12. September 2007 - 4 Ws 305/07 - juris; std. Rspr. des Kammergerichts, vgl. etwa Senat, Beschluss vom 17. Juni 2015 - 4 Ws 48/15 - juris m.w.N.).

    Hier gilt der Grundsatz, dass das Beschwerdegericht die vorläufige Bewertung des bisherigen Ergebnisses der Beweisaufnahme durch das Tatgericht nicht auf ihre Richtigkeit überprüfen (vgl. BVerfG a.a.O.; BGH a.a.O.; KG StV 2001, 689) und folgerichtig in die - auf dieser Grundlage vorgenommene - Beurteilung des dringenden Tatverdachts durch das Tatgericht nur dann eingreifen und diese durch eine abweichende eigene Entscheidung ersetzen kann, wenn der Inhalt der angefochtenen Haftentscheidung offensichtlich fehlerhaft ist, weil der dringende Tatverdacht aus tatsächlich oder rechtlich nicht vertretbaren Gründen bejaht oder verneint wird (vgl. zum Ganzen BGH StV 2004, 143 = BGHR StPO § 112 Tatverdacht 3; BGH StV 1991, 525; OLG Celle StraFo 2015, 113; OLG Frankfurt am Main StV 1995, 593; OLG Koblenz StV 1994, 316; OLG Stuttgart, Beschluss vom 12. September 2007 - 4 Ws 305/07 - juris m.w.N.; Senat a.a.O.).

  • KG, 03.11.2011 - 4 Ws 96/11

    Untersuchungshaft: Voraussetzungen des Haftgrundes der Fluchtgefahr

    Bei der vorzunehmenden Gesamtwürdigung sind unter anderem die Persönlichkeit, die persönlichen Verhältnisse und das Vorleben des Beschuldigten, die Art und Schwere der ihm vorgeworfenen Tat, das Verhalten des Beschuldigten im bisherigen Ermittlungsverfahren wie auch in früheren Strafverfahren, drohende negative finanzielle (vgl. OLG Stuttgart, Beschluss vom 12. September 2007 - 4 Ws 305/07 - [juris, Abs. 15]) oder soziale Folgen der vorgeworfenen Tat, aber auch allgemeine kriminalistische Erfahrungen und die Natur des verfahrensgegenständlichen Tatvorwurfs, soweit diese Rückschlüsse auf das Verhalten des Beschuldigten nahe legt (etwa bei Taten, bei denen im Regelfall Auslandskontakte vorliegen, oder in Fällen organisierter Kriminalität; vgl. Graf a.a.O., Rn. 23; Krauß a.a.O., Rn. 14; Lemke in HK-StPO 4. Aufl., § 112 Rn. 26; jeweils m.w.N.), zu berücksichtigen (zu weiteren Prognosekriterien vgl. nur Meyer-Goßner Rn. 20ff.; Wankel Rn. 7; Graf Rn. 22ff.; jeweils a.a.O.).
  • KG, 24.03.2015 - 3 Ws 123/15

    Haftbeschwerdeverfahren während laufender Hauptverhandlung: Nachprüfung der

    In die Beurteilung des dringenden Tatverdachts durch das Tatgericht kann das Beschwerdegericht nur dann eingreifen und diese durch eine abweichende eigene Entscheidung ersetzen, wenn der Inhalt der angefochtenen Haftentscheidung offensichtlich fehlerhaft ist, weil das Tatgericht den dringenden Tatverdacht aus Gründen bejaht oder verneint, die in tatsächlicher oder rechtlicher Hinsicht nicht vertretbar sind (vgl. BGH StV 1991, 525; KG [4. Strafsenat], Beschlüsse vom 5. Oktober 2009 - 4 Ws 73/09 - , 30. Juli 2009 - 4 Ws 82/09 - und vom 8. Februar 2011 - 4 Ws 10/11 - OLG Frankfurt StV 1995, 593; OLG Koblenz StV 1994, 316; OLG Stuttgart, Beschluss vom 12. September 2007 - 4 Ws 305/07 - [juris]).
  • KG, 06.11.2014 - 4 Ws 112/14

    Beschwerde gegen die Wiederinvollzugsetzung eines Untersuchungshaftbefehls durch

    Im Haftbeschwerdeverfahren während laufender Hauptverhandlung unterliegt die Beurteilung des dringenden Tatverdachts, die das erkennende Gericht vornimmt, nur in eingeschränktem Umfang der Nachprüfung durch das Beschwerdegericht (vgl. BVerfG, Beschluss vom 23. Januar 2008 - 2 BvR 2652/07 - juris = StV 2008, 198;BGH NStZ-RR 2013, 16; OLG Stuttgart, Beschluss vom 12. September 2007 - 4 Ws 305/07 - juris; std. Rspr. des Kammergerichts, vgl. etwa Beschlüsse vom 24. März 2014 - 1 Ws 19/14 - und 8. Februar 2011 - 4 Ws 10/11 - jeweils m.w.Nachw.).

    Anders als in den Fällen, in denen sich das Verfahren noch vor der Beweisaufnahme in der Hauptverhandlung befindet und der Tatverdachtsprüfung allein der bis dahin niedergelegte Akteninhalt zugrunde liegt, kann das Beschwerdegericht in diesem Verfahrensstadium in die Beurteilung des dringenden Tatverdachts durch das Tatgericht nur dann eingreifen und diese durch eine abweichende eigene Entscheidung ersetzen, wenn der Inhalt der angefochtenen Haftentscheidung offensichtlich fehlerhaft ist, weil das Tatgericht den dringenden Tatverdacht aus Gründen bejaht oder verneint, die in tatsächlicher oder rechtlicher Hinsicht nicht vertretbar sind (vgl. zum Ganzen BGH a.a.O. und StV 1991, 525; OLG Frankfurt am Main StV 1995, 593; OLG Koblenz StV 1994, 316; OLG Stuttgart, Beschluss vom 12. September 2007 - 4 Ws 305/07 - juris m.w.Nachw.; KG, Beschlüsse vom 24. März 2014 - 1 Ws 19/14 - und 8. Februar 2011 - 4 Ws 10/11 - m.w.Nachw.).

  • KG, 17.06.2015 - 4 Ws 48/15

    Haftfortdauerentscheidung während laufender Hauptverhandlung: Umfang der

    a) Im Haftbeschwerdeverfahren während laufender Hauptverhandlung unterliegt die Beurteilung des dringenden Tatverdachts, die das erkennende Gericht vornimmt, nur in eingeschränktem Umfang der Nachprüfung durch das Beschwerdegericht (vgl. BVerfG, Beschluss vom 23. Januar 2008 - 2 BvR 2652/07 - juris = StV 2008, 198;BGH NStZ-RR 2013, 16; OLG Stuttgart, Beschluss vom 12. September 2007 - 4 Ws 305/07 - juris;std. Rspr. des Kammergerichts, vgl. etwa Beschlüsse vom 24. September 2014 - 4 Ws 93/14 -, 24. März 2014 - 1 Ws 19/14 - und 8. Februar 2011 - 4 Ws 10/11 - jeweils m.w.N.).

    Anders als in den Fällen, in denen sich das Verfahren noch vor der Beweisaufnahme in der Hauptverhandlung befindet und der Tatverdachtsprüfung allein der bis dahin niedergelegte Akteninhalt zugrunde liegt, kann das Beschwerdegericht in diesem Verfahrensstadium in die Beurteilung des dringenden Tatverdachts durch das Tatgericht nur dann eingreifen und diese durch eine abweichende eigene Entscheidung ersetzen, wenn der Inhalt der angefochtenen Haftentscheidung offensichtlich fehlerhaft ist, weil das Tatgericht den dringenden Tatverdacht aus Gründen bejaht oder verneint, die in tatsächlicher oder rechtlicher Hinsicht nicht vertretbar sind (vgl. zum Ganzen BGH a.a.O. undStV 1991, 525; OLG Celle StraFo 2015, 113; OLG Frankfurt am Main StV 1995, 593; OLG Koblenz StV 1994, 316; OLG Stuttgart, Beschluss vom 12. September 2007 - 4 Ws 305/07 - juris m.w.N.; Senat, Beschlüsse vom 6. November 2014 - 4 Ws 112/14 - [juris] und 115; Beschluss vom 24. September 2014 - 4 Ws 93/14 - m.w.N.).

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