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   OLG Stuttgart, 13.03.2002 - 20 U 59/01   

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https://dejure.org/2002,9504
OLG Stuttgart, 13.03.2002 - 20 U 59/01 (https://dejure.org/2002,9504)
OLG Stuttgart, Entscheidung vom 13.03.2002 - 20 U 59/01 (https://dejure.org/2002,9504)
OLG Stuttgart, Entscheidung vom 13. März 2002 - 20 U 59/01 (https://dejure.org/2002,9504)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • openjur.de
  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Konsequenzen einer durch einen Aufsichtsrat einer Aktiengesellschaft beschlossenen Abberufung eines Vorstandsmitglieds ohne Vorliegen eines wichtigen Grundes; Ermessen des Aufsichtsrats hinsichtlich der Abberufung bei Vorliegen vergleichbarer Umstände auch bei einem ...

  • Judicialis

    AktG § 84 Abs. 3 Satz 1; ; AktG § ... 87; ; AktG § 87 Abs. 1; ; AktG § 89 Abs. 1; ; AktG § 89 Abs. 1 Satz 3; ; AktG § 89 Abs. 1 Satz 4; ; AktG § 89 Abs. 5; ; AktG § 93 Abs. 2; ; AktG § 93 Abs. 3 Nr. 8; ; AktG § 112; ; AktG § 244; ; AktG § 262 Abs. 1; ; AktG § 262 Abs. 2; ; GewO § 34 b; ; GewO § 34 b Abs. 1; ; GewO § 34 b Abs. 4; ; VwVfG § 49; ; BGB § 612 Abs. 1; ; BGB § 612 Abs. 2; ; BGB § 626 Abs. 2; ; BGB § 670; ; ZPO § 97; ; ZPO § 708 Nr. 10; ; ZPO § 711

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Ermessen des Aufsichtsrats bei Abberufung eines Vorstandsmitglieds

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (4)

  • OLG Stuttgart, 13.03.2002 - 20 U 60/01

    Aktiengesellschaft: Abberufung eines Vorstandsmitglieds aus wichtigem Grund

    Auszug aus OLG Stuttgart, 13.03.2002 - 20 U 59/01
    Im Zeitraum Ende 1999/Anfang 2000 wurde der Kläger an zwei weiteren Aktiengesellschaften mit vergleichbaren Geschäftsgegenständen beteiligt bzw. als deren Vorstand bestellt, nämlich an der Europäische H. AG (vgl. Anl. K 2, Bl. I 7) sowie an der H. AG, mit der der Kläger in der Sache 20 U 60/01 einen vergleichbaren Rechtsstreit führt.

    Am 22.09.1999 wurde er zum Vorstand bestellt (Klägervortrag Bl. I 3; Bl. II 455 mit "Ergebnisprotokoll" einer AR-Sitzung der "C AG" in M., Anl. K M/5, Bl. II 467; vgl. weiter die Anmeldung zum Handelsregister in Anl. B 31, dort S. 2 = Bl. I 235; der Beklagtenvortrag Bl. I 51, die Bestellung sei am 05.01.2000 erfolgt, ist eine Verwechslung: die Unterlagen beziehen sich auf die Bestellung zum Vorstand in der Parallelsache 20 U 60/01).

  • BGH, 07.06.1962 - II ZR 131/61
    Auszug aus OLG Stuttgart, 13.03.2002 - 20 U 59/01
    Beschließt ein Aufsichtsrat die Abberufung eines Vorstandsmitglieds, ohne dass ein wichtiger Grund dafür vorliegt, so beeinträchtigt der Mangel nicht den Beschluss, sondern die daraufhin erklärte Abberufung (BGH WM 1962, 811).

    Besonderheiten, die sich aus der Bestellung des Gesellschafters als Vorstandsmitglied ergeben, können bei der Abwägung der Interessen des Gesellschafter-Vorstands einerseits und der Gesellschaft andererseits berücksichtigt werden (vgl. dazu etwa Hüffer a.a.O. Rdn. 26; BGH WM 1962, 811).

  • BAG, 04.06.1997 - 2 AZR 362/96

    Außerordentliche Kündigung; Nachschieben von nachträglich bekanntgewordenen

    Auszug aus OLG Stuttgart, 13.03.2002 - 20 U 59/01
    Dass dieser Beschluss dem Kläger erst mehrere Wochen später zuging, ist unschädlich, weil nachgeschobene Gründe nicht durch den Ablauf der Frist des § 626 Abs. 2 BGB ausgeschlossen sind (BAG NJW 1998, 101; vgl. auch BGH WM 1982, 797, 798).
  • BGH, 13.07.1998 - II ZR 131/97

    Anforderungen an die Substantiierung des Parteivorbringens

    Auszug aus OLG Stuttgart, 13.03.2002 - 20 U 59/01
    Das schließt das Ermessen auch bei der Entscheidung darüber ein, welches von mehreren Vorstandsmitgliedern in derartigen Situationen abberufen werden soll (vgl. dazu BGH WM 1998, 1779; Mertens a.a.O. Rdn. 104).
  • OLG Frankfurt, 07.07.2015 - 5 U 187/14

    Prozessführung durch vollmachtlosen Vertreter

    Der entsprechende Beschluss (§ 108 AktG), den der Aufsichtsrat der Beklagten gefasst hat, führt aber nicht unmittelbar zum Widerruf der Bestellung, sondern er bedarf der Bekanntgabe an den Abzuberufenden, dem eine entsprechende Willenserklärung zugehen muss (§ 130 Abs. 1 Satz 1 BGB; vgl. Hüffer/Koch, AktG, 11. Aufl. 2014, § 84, Rn. 33; BGH, Urteil vom 07.06.1962 - II ZR 131/61, BB 1962, 816, Rn. 15 bei juris; OLG Stuttgart, AG 2003, 211, Rn. 59, juris; Senatsurteil vom 17.02.2015 - 5 U 111/14, AG 2015, 363, Rn. 10, juris).
  • OLG Düsseldorf, 24.03.2011 - 6 U 18/10

    Haftung des Aufsichtsrats einer Aktiengesellschaft

    § 84 Abs. 3 Satz 1 AktG räumt dem Aufsichtsrat bei seiner Widerrufsentscheidung ein Ermessen ein (BGHZ 13, 188 - juris Ls. 2.1; OLG Stuttgart AG 2003, 211 - juris Tz. 64; MüKo - Spindler, a.a.O., § 84 Rn. 115; Lutter/ Krieger, a.a.O., § 7 Rn. 368).
  • OLG Hamm, 07.07.2010 - 8 U 119/09

    Zulässigkeit der Beschwerde des Vorstandes einer Aktiengesellschaft gegen die

    Etwas anderes folgt auch nicht aus der vom Landgericht zitierten Literatur (Hüffer, § 84 Rdn. 34) und Rechtsprechung (OLG Stuttgart, Urteil vom 13.03.2002, AG 2003, 211).
  • OLG Stuttgart, 13.03.2002 - 20 U 60/01
    Im Zeitraum Ende 1999/Anfang 2000 wurde der Kläger an zwei weiteren Aktiengesellschaften mit vergleichbaren Geschäftsgegenständen beteiligt bzw. als deren Vorstand bestellt, nämlich an der Europäische H. AG (vgl. Anl. K 2, Bl. I 11) sowie an der Deutsche H. AG, mit der der Kläger in der Sache 20 U 59/01 einen vergleichbaren Rechtsstreit führt.
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