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   OLG Stuttgart, 14.01.2013 - 14 W 17/12   

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OLG Stuttgart, 14.01.2013 - 14 W 17/12 (https://dejure.org/2013,3393)
OLG Stuttgart, Entscheidung vom 14.01.2013 - 14 W 17/12 (https://dejure.org/2013,3393)
OLG Stuttgart, Entscheidung vom 14. Januar 2013 - 14 W 17/12 (https://dejure.org/2013,3393)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • openjur.de
  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Recht des Geschäftsführers zur Einberufung einer Gesellschafterversammlung und zur Herbeiführung eines Gesellschafterbeschlusses über Maßnahmen der Geschäftsführung; Zulässigkeit des Auftretens als gesetzlicher Vertreter beider Prozessparteien

  • Justiz Baden-Württemberg

    § 45 GmbHG, § 50 Abs 3 S 1 GmbHG, § 164 BGB, § 181 BGB
    GmbH: Einberufungsvorschriften für eine Gesellschafterversammlung; Verbot des Insichgeschäfts im Prozess; Erfordernis eines Gesellschafterbeschlusses bei Streit der Gesellschafter über Fortführung eines Rechtsstreits; Beschränkungen der Geschäftsführungsbefugnisse im ...

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    GmbHG § 50 Abs. 3
    Licht des Geschäftsführers zur Einberufung einer Gesellschafterversammlung und zur Herbeiführung eines Gesellschafterbeschlusses über Maßnahmen der Geschäftsführung; Zulässigkeit des Auftretens als gesetzlicher Vertreter beider Prozessparteien

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (4)

  • gesellschaftsrechtskanzlei.com (Leitsatz/Kurzinformation)

    Anfechtungsklage mit kombinierter Beschlussfeststellungsklage bei ablehnender Beschlussfassung, Antragslast, Ausgliederung, Beschlussfeststellung, Beschlussfeststellungskompetenz, Beschlusszuständigkeiten, Einberufung, Einberufung ohne Selbsthilferecht, ...

  • zip-online.de (Leitsatz)

    Zur Notwendigkeit eines Gesellschafterbeschlusses für ungewöhnliche Geschäftsführungsmaßnahmen

  • Wolters Kluwer (Kurzinformation)

    Ungewöhnlich Geschäftsführungsmaßnahme bedarf eines Beschlusses

  • haufe.de (Kurzinformation)

    Einberufung von GmbH-Gesellschafterversammlungen

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • ZIP 2013, 1177 (Ls.)
  • NZG 2013, 424
 
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Wird zitiert von ... (5)Neu Zitiert selbst (14)

  • OLG Stuttgart, 11.03.2009 - 14 U 7/08

    Kommanditgesellschaft: Erfordernis der Zustimmung der Gesellschafter zur

    Auszug aus OLG Stuttgart, 14.01.2013 - 14 W 17/12
    Es ist prozessrechtlich nicht möglich, als gesetzlicher Vertreter einer Partei einen Prozess mit sich selbst zu führen, was jedoch zumindest dann der Fall ist, wenn eine Person auf beiden Seiten entweder Partei oder - auch gesetzlicher - Parteivertreter ist (vgl. etwa BGH, NJW 1996, 658; OLG Koblenz, NJW 2006, 3649; Senat, Urt. v. 11.03.2009 - 14 U 7/08 - Tz. 317; Palandt/Ellenberger, BGB, 72. Aufl., § 181 Rn. 5; Staudinger/Schilken, BGB, Neubearbeitung 2009, § 181 Rn. 27 m. w. N.).

    (1) So dürfte es sich bei Personenhandelsgesellschaften im Verhältnis der Gesellschafter untereinander, bei der Vertretung der Gesellschaft gegenüber ihren Mitgesellschaftern, verhalten (s. Senat, Urt. v. 11.03.2009 - 14 U 7/08 - Tz. 266 f. m. w. N.).

    Dementsprechend hat auch BGH, LM Nr. 13 zu § 515 ZPO auf die Grundsätze des Missbrauchs der Vertretungsmacht abgestellt (vgl. im Übrigen auch Senat, Urt. v. 11.03.2009 - 14 U 7/08 - Tz. 268).

    (2) Nach den Grundsätzen über den Missbrauch der Vertretungsmacht schlagen Mängel des rechtlichen Dürfens auf das rechtliche Können durch, wenn der Geschäftspartner sie kennt oder sie sich ihm aufdrängen müssen (objektive Evidenz; s. nur etwa Senat, Urt. v. 11.03.2009 - 14 U 7/08 - Tz. 268 m. w. N. sowie Palandt/Ellenberger, BGB, 72. Aufl., § 164 Rn. 14).

    Nichts anderes gilt jedoch, sollte insofern die Sicht des Gerichts (das zieht Senat, Urt. v. 11.03.2009 - 14 U 7/08 - Tz. 268 in Erwägung) oder aber die des Rechtsanwalts B. entscheiden, denn auch aus dieser Perspektive drängte sich auf, dass R. X. mit der Klagrücknahme und der Zurücknahme der sofortigen Beschwerde nicht einverstanden war.

  • BGH, 04.03.1993 - V ZB 5/93

    Kostenpflicht der prozeßunfähigen Partei

    Auszug aus OLG Stuttgart, 14.01.2013 - 14 W 17/12
    a) Zwar ist anerkannt, dass in bestimmten Konstellationen fehlender wirksamer Bevollmächtigung - ggf. in Abweichung von §§ 91 ff. ZPO - die Prozesskosten demjenigen aufzuerlegen sind, der den nutzlosen Verfahrensaufwand veranlasst hat, was unter Umständen auch der vollmachtlose Vertreter sein kann (vgl. etwa BGH, NJW 1993, 1865; MüKo-ZPO/Toussaint, 4. Aufl., § 89 Rn. 11; Zöller/Vollkommer, ZPO, 29. Aufl., § 88 Rn. 11).

    Abweichungen von §§ 91 ff. ZPO sind in derartigen Konstellationen insoweit gerechtfertigt und geboten, als für die unmittelbare Heranziehung des in diesen Vorschriften verankerten Gedankens, dass die unterlegene Partei den Rechtsstreit verursacht hat und ihr daher billigerweise die Kosten aufzuerlegen sind, im konkreten Fall kein Raum ist (vgl. BGH, NJW 1993, 1865; MüKo-ZPO/Toussaint, 4. Aufl., § 89 Rn. 11).

    Dann sind die §§ 91 ff. ZPO entsprechend dahin anzuwenden, dass die Kosten demjenigen Verfahrensbeteiligten aufzuerlegen sind, der sie verursacht hat, ggf. also nicht der unterlegenen Partei (vgl. BGH, NJW 1993, 1865).

  • OLG Frankfurt, 19.01.1988 - 5 U 3/86
    Auszug aus OLG Stuttgart, 14.01.2013 - 14 W 17/12
    Der Entscheidung der Gesellschafterversammlung zugewiesen sind demnach hier Maßnahmen, die außerhalb des statutarischen Unternehmensgegenstandes oder im Widerspruch zur festgelegten Unternehmenspolitik stehen, ferner Maßnahmen, die wegen ihrer Bedeutung u.a. für die Gesellschaft oder wegen ihres unternehmerischen Risikos Ausnahmecharakter haben; hierzu gehört etwa die Unternehmensveräußerung, die Ausgliederung wesentlicher Unternehmensteile; schließlich ist eine Maßnahme ungewöhnlich, an deren Billigung durch die Gesellschafter der Geschäftsführer zweifeln muss (s. etwa BGH, NJW 1984, 1461, 1462; OLG Frankfurt, GmbHR 1989, 254, 255; Großkommentar zum GmbHG/Paefgen, 1. Aufl., § 37 Rn. 10; Kleindiek, in: Lutter/Hommelhoff, GmbHG, 18. Aufl., § 37 Rn. 11 und Schneider, in: Scholz, GmbHG, 10. Aufl., § 37 Rn. 12 ff., jeweils m. w. N.).

    (a) Regelmäßig genügt zwar - worauf es im hier vorliegenden Zusammenhang allerdings nicht entscheidend ankäme - für die Einordnung einer Maßnahme als im hier interessierenden Sinne ungewöhnlich nicht, dass Widerspruch nur eines Minderheitsgesellschafters zu erwarten ist (s. etwa Zöllner/Noack, in: Baumbach/Hueck, GmbHG, 19. Aufl., § 37 Rn. 10; Großkommentar zum GmbHG/Paefgen, 1. Aufl., § 37 Rn. 10; vgl. auch BGH, NJW 1984, 1461, 1462; OLG Frankfurt, GmbHR 1989, 254, 255).

    (2) Hier könnte im Hinblick auf die in Rede stehenden Rechts- bzw. Prozesshandlungen nur das Verhältnis der Gesellschafter untereinander betroffen sein im Hinblick darauf, dass sie alle auch das Prozessrechtsverhältnis zwischen der Klägerin und der Beklagten Ziff. 2, ihrer Gesellschafterin betreffen, zudem dasjenige der Klägerin mit der Beklagten Ziff. 1, die mit der Beklagten Ziff. 2 eng verflochten ist, zumal die Klägerin, ihre Gesellschafter und die Beklagte Ziff. 1 in enger Verbindung dadurch stehen, dass es letztlich um eine Auseinandersetzung zwischen den Personen R. X., W. Z. und T. Y. geht, die beherrschenden Einfluss auf die betroffenen Gesellschaften ausüben (vgl. auch OLG Frankfurt, GmbHR 1989, 254, 255).

  • BGH, 05.12.1983 - II ZR 56/82

    Weiterleitung von Geldbeträgen - Steuerberater - Gesellschafterversammlung -

    Auszug aus OLG Stuttgart, 14.01.2013 - 14 W 17/12
    Der Entscheidung der Gesellschafterversammlung zugewiesen sind demnach hier Maßnahmen, die außerhalb des statutarischen Unternehmensgegenstandes oder im Widerspruch zur festgelegten Unternehmenspolitik stehen, ferner Maßnahmen, die wegen ihrer Bedeutung u.a. für die Gesellschaft oder wegen ihres unternehmerischen Risikos Ausnahmecharakter haben; hierzu gehört etwa die Unternehmensveräußerung, die Ausgliederung wesentlicher Unternehmensteile; schließlich ist eine Maßnahme ungewöhnlich, an deren Billigung durch die Gesellschafter der Geschäftsführer zweifeln muss (s. etwa BGH, NJW 1984, 1461, 1462; OLG Frankfurt, GmbHR 1989, 254, 255; Großkommentar zum GmbHG/Paefgen, 1. Aufl., § 37 Rn. 10; Kleindiek, in: Lutter/Hommelhoff, GmbHG, 18. Aufl., § 37 Rn. 11 und Schneider, in: Scholz, GmbHG, 10. Aufl., § 37 Rn. 12 ff., jeweils m. w. N.).

    (a) Regelmäßig genügt zwar - worauf es im hier vorliegenden Zusammenhang allerdings nicht entscheidend ankäme - für die Einordnung einer Maßnahme als im hier interessierenden Sinne ungewöhnlich nicht, dass Widerspruch nur eines Minderheitsgesellschafters zu erwarten ist (s. etwa Zöllner/Noack, in: Baumbach/Hueck, GmbHG, 19. Aufl., § 37 Rn. 10; Großkommentar zum GmbHG/Paefgen, 1. Aufl., § 37 Rn. 10; vgl. auch BGH, NJW 1984, 1461, 1462; OLG Frankfurt, GmbHR 1989, 254, 255).

  • BGH, 08.05.1990 - VI ZR 321/89

    Zulässigkeit eines Rechtsmittels bei gewillkürter Prozeßvertretung

    Auszug aus OLG Stuttgart, 14.01.2013 - 14 W 17/12
    a) Denn in Fällen, in denen die gesetzliche Vertretung der Partei in Frage steht, kann von der betroffenen Partei, gegebenenfalls vertreten durch denjenigen, um dessen gesetzliche Befugnis dazu gestritten wird, gegen ein diesen Streit entscheidendes Urteil Rechtsmittel zu dem Zweck eingelegt werden, den Streit über die ordnungsgemäße Vertretung auch im Rechtsmittelverfahren zum Austrag zu bringen (s. nur BGHZ 111, 219, 220 ff. m. w. N.; vgl. etwa auch Zöller/Vollkommer, ZPO, 29. Aufl., § 56 Rn. 13).

    b) Grundsätzlich ist nach der Zivilprozessordnung ferner im Fall der Vertretung einer Partei im Prozess die wirksame Prozessvollmacht Prozesshandlungsvoraussetzung, und ein Rechtsmittel ist, liegt diese Voraussetzung bei dessen Einlegung nicht vor, als unzulässig zu verwerfen; von dem Grundsatz, dass die Prozesshandlungsvoraussetzung zum Zeitpunkt der Einlegung des Rechtsmittels erfüllt sein muss, hat die Rechtsprechung jedoch entsprechend den soeben unter B I 2 a erwähnten Grundsätzen eine Ausnahme dann zugelassen, wenn die gesetzliche Vertretung schon in der Vorinstanz in Streit stand (vgl. BGHZ 111, 219, 221 m. w. N.; vgl. etwa auch Zöller/Vollkommer, ZPO, 29. Aufl., § 56 Rn. 13, § 80 Rn. 3).

  • OLG Koblenz, 03.07.2006 - 11 UF 164/06

    Unterhaltsklage des minderjährigen Kindes: Vertretungsbefugnis des allein

    Auszug aus OLG Stuttgart, 14.01.2013 - 14 W 17/12
    Es ist prozessrechtlich nicht möglich, als gesetzlicher Vertreter einer Partei einen Prozess mit sich selbst zu führen, was jedoch zumindest dann der Fall ist, wenn eine Person auf beiden Seiten entweder Partei oder - auch gesetzlicher - Parteivertreter ist (vgl. etwa BGH, NJW 1996, 658; OLG Koblenz, NJW 2006, 3649; Senat, Urt. v. 11.03.2009 - 14 U 7/08 - Tz. 317; Palandt/Ellenberger, BGB, 72. Aufl., § 181 Rn. 5; Staudinger/Schilken, BGB, Neubearbeitung 2009, § 181 Rn. 27 m. w. N.).

    Hinsichtlich des gleichzeitigen Auftretens von W. Z. auf Seiten der Klägerin und der Beklagten Ziff. 2 fehlte es daher von vornherein an einer wirksamen gesetzlichen Vertretung (vgl. OLG Koblenz, NJW 2006, 3649), insoweit war W. Z. die Prozessführung unmöglich (vgl.OLG Frankfurt, NJW-RR 1997, 31; Stein/Jonas/Bork, ZPO, 22. Aufl., § 51 Rn. 23), dementsprechend fehlte es an der Wirksamkeit der von W. Z. für die Klägerin vorgenommenen Prozesshandlungen, insbesondere der Zurücknahme der Klage sowie der sofortigen Beschwerde (vgl. zur Bedeutung der hier entscheidenden Schranke auch als Prozesshandlungsvoraussetzung etwa Staudinger/Schilken, BGB, Neubearbeitung 2009, § 181 Rn. 27).

  • OLG Brandenburg, 15.10.1997 - 7 U 56/95

    Wirksamkeit von Gesellschaftsbeschlüssen aus Gesellschafterversammlung;

    Auszug aus OLG Stuttgart, 14.01.2013 - 14 W 17/12
    Selbst wenn solche Mängel - was der Senat offen lässt - vorliegen und die Beschlüsse in zulässiger Weise mit der kassatorischen Nichtigkeits-/Anfechtungsklage angegriffen sein sollten, sind die allenfalls anfechtbaren und dann auf kassatorische Anfechtungsklage vernichtbaren Beschlüsse doch - weil eine verbindliche Beschlussfeststellung erfolgt ist (vgl. die als Anlage K 30 vorgelegte Niederschrift vom 10.09.2012) - zumindest solange rechtswirksam, wie sie auf kassatorische Anfechtungsklage nicht für nichtig erklärt sind (vgl. etwa OLG Brandenburg, GmbHR 1998, 193, 196; Bayer, in: Lutter/Hommelhoff, GmbHG, 18. Aufl., Anh zu § 47 Rn. 38), was hier bisher nicht geschehen ist.

    Daran ändert auch nichts, dass einer etwaigen Nichtigkeitserklärung ex-tunc-Wirkung zukäme (vgl. etwa OLG Brandenburg, GmbHR 1998, 193, 196; K. Schmidt, in: Scholz, GmbHG, 10. Aufl., § 45 Rn. 172; Zöllner, in: Baumbach/Hueck, GmbHG, 19. Aufl., Anh § 47 Rn. 178).

  • LG Heidelberg, 21.01.1991 - 4 T 20/90

    Anspruch auf Schadensersatz; Erteilung einer Vollmacht zur Klageerhebung

    Auszug aus OLG Stuttgart, 14.01.2013 - 14 W 17/12
    Ob schon unabhängig davon eine Kostenbelastung jedenfalls der Herren Z. oder Y. schon deshalb ausscheidet, weil sie nicht am Beschwerdeverfahren beteiligt sind (vgl. LG Heidelberg, NJW-RR 1992, 316 f.; Zöller/Vollkommer, a.a.O., § 88 Rn. 11; Musielak/Weth, ZPO, 9. Aufl., § 88 Rn. 15), kann ebenso dahinstehen wie die Frage, ob die unter C 1 a erwähnten Grundsätze zur Kostenverteilung hier auch aus weiteren Gründen nicht herangezogen werden könnten.
  • OLG München, 30.06.2011 - 5 W 1020/11

    Kostenentscheidung: Anfechtbarkeit bei Teilrücknahme und Teilanerkenntnisurteil

    Auszug aus OLG Stuttgart, 14.01.2013 - 14 W 17/12
    Der Beschwerdewert entspricht der Höhe der Kosten, deren Tragung der Klägerin in dem angefochtenen Beschluss aufgebürdet wurde (vgl. OLG München, Beschl. v. 30.06.2011 - 5 W 1020/11).
  • OLG Stuttgart, 12.07.1995 - 9 W 69/94

    Möglichkeit der Bestellung eines Prozessvertreters analog § 57

    Auszug aus OLG Stuttgart, 14.01.2013 - 14 W 17/12
    In dieser in Bezug auf dieses Prozessrechtsverhältnis bestehenden Situation kommt - ungeachtet des Umstands, dass der Mangel in der gesetzlichen Vertretung erst während des Rechtsstreits eingetreten ist (vgl. OLG Stuttgart, MDR 1996, 198; zum Meinungsstand Zöller/Vollkommer, ZPO, 29. Aufl., § 57 Rn. 3) - grundsätzlich die Bestellung eines Prozesspflegers nach § 57 ZPO in Betracht (vgl. etwa Thomas/Putzo/Hüßtege, ZPO, 33. Aufl., § 57 Rn. 4; Zöller/Vollkommer, ZPO, 29. Aufl., § 57 Rn. 1 a; Stein/Jonas/Bork, ZPO, 22. Aufl., § 51 Rn. 23).
  • BGH, 11.12.1995 - II ZR 220/94

    Einwendungen eines ausgeschlossenen Komplementärs gegen die Inanspruchnahme für

  • BGH, 04.11.1999 - III ZR 306/98

    Rechtsfolgen der Prozeßunfähigkeit des (Berufungs-)Klägers

  • OLG Frankfurt, 11.07.1996 - 24 U 235/95
  • OLG Köln, 21.12.2001 - 2 Wx 59/01

    Anfoderungen an Ladung zu einer Gesellschafterversammlung

  • KG, 09.11.2017 - 23 U 67/15

    GmbH: Pflicht der Gesellschaft zur Verhinderung der Einreichung einer geänderten

    Dementsprechend sind alle vom Kläger für die Beklagte vorgenommenen Prozesshandlungen, insbesondere auch die Zurücknahme der Berufung unwirksam (vgl. OLG Stuttgart, Beschluss vom 14.01.2013 - 14 W 17/12 Rn. 46; Staudinger/Schilken, BGB, Neubearbeitung 2009, § 181 Rn. 27).
  • OLG Brandenburg, 18.08.2021 - 6 U 159/18

    Wirksamkeit von Gesellschafterbeschlüssen Abberufung eines Geschäftsführers und

    Für den Regelfall wird in der jüngeren Rechtsprechung als angemessene Frist ein Zeitraum zwischen zwei Wochen und einem Monat angesehen (vgl. OLG Stuttgart, Beschluss vom 14.01.2013 - 14 W 17/12, juris Rn. 31 f.; OLG Düsseldorf, Urteil vom 12.07.2012 - 6 U 220/11, juris Rn. 35 f.; OLG Jena, Urteil vom 08.01.2014 - 2 U 627/13, juris Rn. 45).
  • KG, 08.12.2022 - 23 U 111/22

    Anfechtung eines Gesellschafterbeschlusses wegen fehlender Berücksichtigung der

    Die konkrete, vom Einberufungsorgan einzuhaltende und vom Gesellschafter abzuwartende Frist bestimmt sich nach der Bedeutung und der Dringlichkeit des Verlangens im Einzelfall (siehe OLG Stuttgart, Beschluss vom 14. Januar 2013 - 14 W 17/12 -, Rn. 32, juris; MüKoGmbHG/Liebscher, 3. Aufl. 2019, GmbHG § 50 Rn. 33).
  • OLG Jena, 08.01.2014 - 2 U 627/13
    Für den Regelfall ohne Komplikationen kann man sich an einem Zeitraum zwischen 2 Wochen (Baumbach/Hueck-Zöllner, aaO, § 50 GmbHG, Rn. 16) und einem Monat (OLG Stuttgart, Beschluss vom 14.01.2013,14 W 17/12, zitiert nach juris, Rn. 31, 32; OLG Düsseldorf, Urteil vom 12.07.2012, 6 U 220/11, zitiert nach juris, Rn. 35, 36) orientieren.
  • OLG Stuttgart, 25.03.2014 - 20 U 5/13

    Fristlose Kündigung eines Geschäftsführeranstellungsvertrages durch eine GmbH:

    Die in einem solchen Fall einzuhaltende Frist bestimmt sich von vornherein nach der Bedeutung und der Dringlichkeit des Verlangens (vgl. etwa Liebscher, in: MüKo-GmbHG, 1. Aufl., § 50 Rn. 33; Hillmann, in: Henssler/Strohn, Gesellschaftsrecht, 1. Aufl., § 50 GmbHG Rn. 10); selbst wenn das Einberufungsorgan nach §§ 49 Abs. 1, 50 Abs. 1 GmbHG im Regelfall lediglich verpflichtet sein sollte, die Versammlung innerhalb eines Monats nach dem Einberufungsverlangen einzuberufen (vgl. dazu etwa Römermann, in: Michalski, GmbHG, 2. Aufl., § 50 Rn. 72 m. w. N. in Fn. 82 f.; dagegen im Übrigen etwa Zöllner, in: Baumbach/Hueck, GmbHG, 20. Aufl., § 50 Rn. 16), kann im Einzelfall durchaus auch eine ggf. deutlich kürzere Frist gelten (vgl. etwa OLG Stuttgart, Beschl. v. 14.01.2013 - 14 W 17/12 - Tz. 32).
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