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   OLG Stuttgart, 14.02.2012 - 12 U 155/11   

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https://dejure.org/2012,35516
OLG Stuttgart, 14.02.2012 - 12 U 155/11 (https://dejure.org/2012,35516)
OLG Stuttgart, Entscheidung vom 14.02.2012 - 12 U 155/11 (https://dejure.org/2012,35516)
OLG Stuttgart, Entscheidung vom 14. Februar 2012 - 12 U 155/11 (https://dejure.org/2012,35516)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • openjur.de

    Entschädigungsfonds für durch ein unbekannt gebliebenes Fahrzeug verursachte Schäden aus Kfz-Unfall: Darlegungs- und Beweislast des geschädigten Anspruchstellers

  • verkehrslexikon.de

    Zu den Beweisanforderungen bei Ansprüchen gegen den Entschädigungsfonds

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
  • ra.de
  • VersR (via Owlit)(Abodienst, Leitsatz frei)

    PflVG a. F. § 12 Abs. 1
    Die Unfalldarstellung des Geschädigten reicht als Nachweis der Unfallbeteiligung eines nicht ermittelten Fahrzeugs beim Anspruch auf Verkehrsopferhilfe nicht aus

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    PflVG § 12 Abs. 1 Nr. 1; ZPO § 286
    Anforderungen an den Nachweis der Schädigung durch ein unbekannt gebliebenes Fahrzeug als Voraussetzung der Inanspruch nahme des Entschädigungsfonds

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • bld.de (Leitsatz/Kurzinformation)

    Die Unfalldarstellung des Geschädigten reicht als Nachweis der Unfallbeteiligung eines nicht ermittelten Fahrzeugs beim Anspruch auf Verkehrsopferhilfe nicht aus

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • VersR 2013, 623
 
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Wird zitiert von ...

  • OLG München, 24.03.2017 - 10 U 3749/16

    Abgrenzung von Unfall und nicht versichertem Abschleppschaden in der

    Wie das OLG Stuttgart mit Urteil vom 14.02.2012, Az.: 12 U 155/11, juris, überzeugend ausgeführt hat, bedarf es in einem derartigen Fall über die eigene Unfalldarstellung des Geschädigten hinausgehender objektiver Anhaltspunkte wie z.B. Lackspuren, Schleuderspuren, Fahrspuren oder andere Spuren, die auf die Beteiligung eines fremden Fahrzeugs schließen lassen, es sei denn, die Darstellung des Geschädigten ist derart zwingend, dass das Gericht zu der Überzeugung kommt, dass es gar nicht anders gewesen sein kann.
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