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   OLG Stuttgart, 14.09.2011 - 20 W 6/08   

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OLG Stuttgart, 14.09.2011 - 20 W 6/08 (https://dejure.org/2011,1109)
OLG Stuttgart, Entscheidung vom 14.09.2011 - 20 W 6/08 (https://dejure.org/2011,1109)
OLG Stuttgart, Entscheidung vom 14. September 2011 - 20 W 6/08 (https://dejure.org/2011,1109)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • openjur.de
  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Höhe der Abfindung von anlässlich einer Umwandlung ausscheidenden Aktionären bzw. Gesellschaftern

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    SpruchG § 8; AktG § 304; AktG § 305 Abs. 2 Nr. 3
    Höhe der Abfindung von anlässlich einer Umwandlung ausscheidenden Aktionären bzw. Gesellschaftern

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • gesellschaftsrechtskanzlei.com (Leitsatz/Kurzinformation)

    Abfindung, Aktienrecht, Spruchverfahren

  • zbb-online.com (Leitsatz)

    SpruchG; AktG §§ 304, 305
    Zur Ermittlung von Barabfindung und Ausgleich der außenstehenden Aktionäre wegen Gewinnabführungsvertrag

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Wird zitiert von ... (39)Neu Zitiert selbst (42)

  • OLG Stuttgart, 18.12.2009 - 20 W 2/08

    Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag: Berechnung des Börsenwertes zur

    Auszug aus OLG Stuttgart, 14.09.2011 - 20 W 6/08
    Neben dem - bei Anwendung des IDW S1 2005 - niedrigeren Basiszinssatz würde auch die Unterstellung einer Teilausschüttung anstelle der Vollausschüttung den Unternehmenswert steigern.(OLG Stuttgart, AG 2010, 510 [juris Rn. 156].) Durch die Anwendung des von IDW S1 2005 empfohlenen Verfahrens ergäbe sich aber ein merklich höherer Risikozuschlag, da der Steuerabzug nur noch vom Basiszinssatz vorzunehmen und eine gegenüber der Vorsteuermarktrisikoprämie höhere Nachsteuermarktrisikoprämie anzusetzen wäre.(Zur Berechnung des Risikozuschlags gemäß IDW S1 Stand 18.10.2005, insbesondere zur danach anzuwendenden Marktrisikoprämie, vgl. OLG Stuttgart, WM 2010, 654 [juris Rn. 209, 213, 220 ff.].) Daraus folgten insgesamt höhere Kapitalisierungszinssätze und im Ergebnis ein niedrigerer Unternehmenswert.(Vgl. dazu etwa OLG Stuttgart, NZG 2007, 112 [juris Rn. 45, 56]; Riegger in KölnKomm., SpruchG, 2005, Anh. § 11 Rn. 25, 35, 36; Wasmann-Gayk, BB 2005, 955, 957; Reuter-Lenz, DB 2006, 1689, 1691.).

    Die Nachsteuerbetrachtung als solche erweist sich - wie der Senat bereits entschieden hat(Dazu etwa OLG Stuttgart, WM 2010, 654 [juris RN. 210]; Simon/Leverkus in Simon, SpruchG, 2007, Anh. § 11 Rn. 151 ff.) - unter Anwendung des IDW S1 2000 für die außenstehenden Aktionäre tendenziell als vorteilhaft.

    Da sich der Wert eines Unternehmens für den Anteilseigner nach den ihm zukommenden Nettoeinahmen bestimmt, sind die auf Seiten der Anteilseigner anfallenden Ertragsteuern in die Bewertung einzustellen.(Vgl. OLG Stuttgart, NZG 2007, 112 [juris Rn. 54]; Simon/Leverkus in Simon, SpruchG, 2007, Anh § 11 Rn. 138.) Die persönlichen Ertragsteuern der Anteilseigner sind einerseits auf der Ebene der künftigen Zuflüsse und andererseits beim Kapitalisierungszinssatz zu berücksichtigen.(OLG Stuttgart, WM 2010, 654 [juris RN. 216].) Die Bewertungsgutachterin (vgl. dazu Vorstandsbericht S. 40, 53) hat dem Rechnung getragen und dazu auf der Ertragsseite zu Recht einen - typisierten(Dazu OLG Stuttgart, WM 2010, 654 [juris Rn. 212].) - Steuersatz von 35% (durch die Anwendung des Halbeinkünfteverfahrens reduziert auf 17, 5%) angesetzt (vgl. auch Prüfungsbericht S. 20).

    (1.1) Der Basiszinssatz entspricht dem landesüblichen Zinssatz für eine (quasi)risikofreie Anlage.(Vgl. Großfeld, Recht der Unternehmensbewertung, 5. Aufl., Rn. 565.) Er wird aus dem durchschnittlichen Zinssatz für öffentliche Anleihen abgeleitet.(Vgl. OLG Stuttgart, NZG 2007, 112 [juris Rn. 38]; WM 2010, 654 [juris Rn. 199].) Dabei kommt es nicht auf die aktuellen Zinssätze am Bewertungsstichtag an, die mehr oder weniger zufällig sind, sondern auf den aus der Perspektive des Stichtags von kurzfristigen Einflüssen bereinigten, künftig auf Dauer zu erzielenden Nominalzins.(OLG Stuttgart, NZG 2007, 112 [juris Rn. 39]; vgl. Großfeld, Recht der Unternehmensbewertung, 5. Aufl., Rn. 574.).

    Die hier vom Landgericht angewendete Ermittlung anhand des Capital-Asset-Pricing-Modells (CAPM) ist aber methodisch vorzugswürdig.(OLG Stuttgart, NZG 2007, 112 [juris Rn. 48]; WM 2010, 654 [juris Rn. 204]; für eine Anwendung des CAPM auch OLG Düsseldorf, ZIP 2009, 2003 [juris Rn. 122]; OLG Düsseldorf, AG 2006, 287 [juris Rn. 36]; KG, AG 2009, 199 [juris Rn. 46]; zustimmend Paulsen, Wpg 2008, Sonderheft, 109, 113; Reuter, AG 2007, 1, 5.) Dabei wird die aus der langjährigen Differenz zwischen der Rendite von Aktien und (quasi)risikofreien öffentlichen Anleihen ermittelte durchschnittliche Risikoprämie (Marktrisikoprämie; dazu unter (2.1)) mit einem unternehmensspezifischen Faktor multipliziert (Beta-Faktor; dazu unter (2.2)).

    (2.2.1) Der Beta-Faktor gibt an, wie sich die Rendite der Aktien des zu bewertenden Unternehmens im Vergleich zum Marktportfolio verhält.(Vgl. Großfeld, Recht der Unternehmensbewertung, 5. Aufl., Rn. 728 f.) Er drückt demnach die Höhe des unternehmensindividuellen Risikos aus.(Riegger in KölnKomm., SpruchG, 2005, Anh § 11 Rn. 21; Simon/Leverkus in Simon, SpruchG, 2007, Anh § 11 Rn. 129; Spremann, Valuation, 2004, S. 133.) Dabei misst der Beta-Faktor das systematische Risiko einer Aktie; er beschreibt, welche Änderung der Rendite der zu bewertenden Aktie bei einer Änderung der Rendite des Marktportfolios zu erwarten ist.(Wollny, Der objektivierte Unternehmenswert, 2. Aufl., S. 373 f.; Spremann, Valuation, 2004, S. 136.) Es handelt sich um einen durch Schätzung zu ermittelnden Zukunftswert.(OLG Stuttgart, WM 2010, 654 [juris Rn. 235]; ebenso Großfeld, Recht der Unternehmensbewertung, 5. Aufl., Rn. 745; Adolff, Unternehmensbewertung im Recht der börsennotierten Aktiengesellschaft, 2007, S. 68.) Grundlage für die Schätzung des Beta-Faktors können der historische Verlauf der Börsenkurse der zu bewertenden Aktie selbst bzw. derjenige einer Gruppe von Vergleichsunternehmen (Peer-Group) sein.(OLG Stuttgart, WM 2010, 654 [juris Rn. 235]; AG 2010, 510 [juris 163]; ebenso Spremann, Valuation, 2004, S. 138; Wollny, Der objektivierte Unternehmenswert, 2. Aufl., S. 376 f.; Simon/Leverkus in Simon, SpruchG, 2007, Anh § 11 Rn. 129.).

    Geht das Bestimmtheitsmaß gegen Null, fehlt dem Beta-Faktor die statistische Signifikanz.(Vgl. OLG Stuttgart, WM 2010, 654 [juris Rn. 247]; Kruschwitz/Löffler/Essler, Unternehmensbewertung für die Praxis, 2009, S. 68; Zimmermann, Schätzung und Prognose von Betawerten: Eine Untersuchung am deutschen Aktienmarkt, 1997, S. 67.) Bei der Ermittlung dieses Maßes wird die Abweichung der im Rahmen der Stichproben gemessenen Werte von der Regressionsgeraden untersucht.(Vgl. Kruschwitz/Löffler/Essler, Unternehmensbewertung für die Praxis, 2009, S. 68.) Daraus folgt ein Wert zwischen Null und Eins.(Kruschwitz/Löffler/Essler, Unternehmensbewertung für die Praxis, 2009, S. 68.).

    Somit steht ein Wert in Rede, der den zu stellenden Anforderungen an die statistische Signifikanz in keinem Fall genügt.(OLG Stuttgart, WM 2010, 654 [juris Rn. 247].).

    Auch weil eine geringe Liquidität der Aktie die Aussagekraft historisch ermittelter Beta-Faktoren (vgl. Bl. 820 d.A.) beeinträchtigt, 54 (OLG Stuttgart, WM 2010, 654 [juris Rn. 255]; vgl. auch Zimmermann, Schätzung und Prognose von Betawerten: Eine Untersuchung am deutschen Aktienmarkt, 1997, S. 115 ff.; Wollny, Der objektivierte Unternehmenswert, 2. Aufl., S. 390.) können diese hier keine taugliche Grundlage für eine Schätzung des künftigen Faktors sein.

    Insbesondere kann nicht gesagt werden, dass deshalb die Rechtfertigung zur Ermittlung des Risikozuschlags anhand des CAPM entfiele.(A.A. Knoll, CFO aktuell 2007, 210, 212; ders., ZSteu 2006, 468, 476.) Der wesentliche Ansatz des CAPM liegt zwar in der Ermittlung des Risikozuschlags anhand von Kapitalmarktdaten; diese müssen aber nicht zwingend den eigenen Kursen der Aktien des Bewertungsobjekts entnommen werden.(OLG Stuttgart, WM 2010, 654 [juris Rn. 254].) In der wirtschaftswissenschaftlichen Literatur wird sogar die Auffassung vertreten, aus den Kapitalmarktdaten mehrerer Unternehmen derselben Branche gewonnene "Branchenbetas" seien grundsätzlich aussagekräftiger als die Verwendung eigener historischer Beta-Faktoren des zu bewertenden Unternehmens.(Vgl. Wollny, Der objektivierte Unternehmenswert, 2. Aufl., S. 377.) Zudem ist zu berücksichtigen, dass dann, wenn für das Bewertungsobjekt keine aussagekräftigen Kapitalmarktdaten zur Verfügung stehen, als Alternative im Grunde nur die Methode einer pauschalen Risikobewertung verbliebe.

    Gegenüber einer derartigen Vorgehensweise verdient das CAPM indessen schon deshalb den Vorzug, weil es methodisch transparenter ist.(Vgl. OLG Stuttgart, NZG 2007, 112 [juris Rn. 48]; vgl. insg. OLG Stuttgart, WM 2010, 654 [juris Rn. 254].).

    Allein eine Beherrschung senkt das unternehmerische Risiko nicht - durch die Abhängigkeit von einem Hauptaktionär kommt eher das Risiko von dessen Insolvenz als zusätzliches Risiko hinzu.(OLG Stuttgart, WM 2010, 654 [juris Rn. 255] m.w.N.; AG 2010, 510 [juris Rn. 172].).

    Auch hat der Senat bereits mehrfach einen derartigen Ansatz nicht beanstandet.(Vgl. OLG Stuttgart, WM 2010, 654 [juris Rn. 282]; AG 2010, 42 [juris Rn. 127]; AG 2008, 510 [juris Rn. 86]; ZIP 2007, 530 [juris Rn. 41]; NZG 2007, 112 [juris Rn. 58].).

    Eine Anwendung des IDW S1 2005 führt über eine Steigerung der Kapitalisierungszinssätze grundsätzlich zu einem Sinken des Unternehmenswerts.(OLG Stuttgart, WM 2010, 654 [juris Rn. 214].).

    Der Senat hat bereits entschieden, dass sich für die Berechnung des Kapitalisierungszinssatzes nach IDW S1 2005 die realitätsnähere Erklärung der empirisch beobachtbaren Aktienrenditen anführen lässt, indem es die unterschiedliche Besteuerung von Zinseinkünften, Dividenden und Kursgewinnen besser abbildet.(OLG Stuttgart, WM 2010, 654 [juris Rn. 217]; vgl. auch IDW S1 Stand 18.10.2005 Rn. 129; zustimmend Riegger in KölnKomm., SpruchG, 2005, Anh § 11 Rn. 31; Wagner/Jonas/Ballwieser/Tschöpel, Wpg 2006, 1005, 1014; ausführlich Hower, Unternehmensbewertung mit dem Tax-CAPM: Fortschritt oder nicht pragmatische Komplexitätssteigerung?, 2008, S. 102 ff., 129.).

    Das vermag grundsätzlich nicht zu überzeugen.(Dazu ausführlich OLG Stuttgart, WM 2010, 654 [juris Rn. 219]; vgl. auch Hower, Unternehmensbewertung mit dem Tax-CAPM: Fortschritt oder nicht pragmatische Komplexitätssteigerung?, 2008, S. 123; Jonas/Löffler/Wiese, Wpg 2004, 889, 900.).

    aa) Auszugehen ist nicht von einer auf den Bewertungsstichtag oder den Aktienhöchstkurs abstellende Betrachtung, vielmehr ist ein Durchschnittskurs maßgebend.(BVerfGE 100, 289 [juris Rn. 69] "DAT/Altana"; OLG Stuttgart, ZIP 2010, 274 [juris Rn. 98].).

    bb) Relevant ist dabei grundsätzlich der nach Handelsumsätzen gewichtete Durchschnittskurs einer dreimonatigen Referenzperiode, die nicht erst am Bewertungsstichtag, sondern bereits mit der Bekanntgabe der beabsichtigten Strukturmaßnahme endet.(BGH, AG 2010, 629 [juris Rn. 20, 25] - Stollwerck; NZG 2011, 1708; OLG Stuttgart, AG 2010, 510 [juris Rn. 222]; WM 2010, 654 [juris Rn. 111]; ebenso OLG Düsseldorf, AG 2010, 35 [juris Rn. 49].).

    81 (BGH, AG 2010, 629 [juris Rn. 20 und 25] - Stollwerck; OLG Stuttgart, AG 2010, 510 [juris Rn. 222]; WM 2010, 654 [juris Rn. 111]; ebenso OLG Düsseldorf, AG 2010, 35 [juris Rn. 49].) Bei Betrachtung eines Sechsmonatszeitraums ergibt sich ein Durchschnittskurs von lediglich 42, 51 EUR; der Höchstkurs in diesem Zeitraum belief sich auf 47, 48 EUR (vgl. Vorstandsbericht S. 57).

    Dieser besonderen Risikostruktur ist nach Ansicht des Senats(Dazu ausführlich OLG Stuttgart, WM 2010, 654 [juris 320 ff.] m.w.N.; AG 2010, 510 [juris Rn. 254 f.]; vgl. auch OLG Frankfurt a.M., AG 2011, 629 [juris Rn. 49]; Popp, Wpg. 2008, 23; ders. Wpg. 2006, 436.) dadurch Rechnung zu tragen, dass der Verrentungszinssatz als Mittelwert zwischen Basiszinssatz und vollem Kapitalisierungszinssatz zu bilden ist.

  • OLG Stuttgart, 17.03.2010 - 20 W 9/08

    Barabfindung im Rahmen eines Squeeze-Out: Prognose künftiger Erträge bei einer

    Auszug aus OLG Stuttgart, 14.09.2011 - 20 W 6/08
    Dem kann bereits deshalb nicht gefolgt werden, da eine Antragstellung nicht erforderlich war.(OLG Stuttgart, AG 2010, 510; Drescher in Spindler/Stilz, AktG, 2. Aufl., § 8 SpruchG Rn. 22.) Aus dem Umstand, dass keine Anträge gestellt worden sind, konnte daher nicht abgeleitet werden, dass eine Endentscheidung nicht ergehen werde.

    Das SpruchG macht keine Vorgaben zu den Formalien einer Protokollführung, weshalb nach § 17 Abs. 1 SpruchG die Bestimmungen des FGG in der bis zum 31.08.2009 geltenden Fassung (Art. 111 S. 1 FGG-Reformgesetz(Dazu OLG Stuttgart, AG 2010, 510 [juris Rn. 80].)) Anwendung finden.

    Auch der Umstand, dass die Vertragsprüferin auf Vorschlag der Antragsgegnerin bestellt wurde, tangiert die Rechtsmäßigkeit der Verfahrensweise nicht.(OLG Stuttgart, ZIP 2003, 2363.) Die Unabhängigkeit der Prüferin wird dadurch nicht in Frage gestellt.(BGH, ZIP 2006, 2080; OLG Stuttgart, AG 2010, 510.).

    Kann die Geschäftsführung auf dieser Grundlage vernünftigerweise annehmen, ihre Planung sei realistisch, darf diese Planung nicht durch andere - letztlich ebenfalls nur vertretbare - Annahmen des Gerichts ersetzt werden.(St. Rspr. des Senats, vgl. etwa OLG Stuttgart, AG 2010, 510 m.w.N.).

    Eine andere Handhabung würde die innere Schlüssigkeit der Bewertung in Frage stellen.(So OLG Stuttgart, NZG 2007, 112 [juris Rn. 45]; AG 2010, 510 [juris Rn. 156].).

    Neben dem - bei Anwendung des IDW S1 2005 - niedrigeren Basiszinssatz würde auch die Unterstellung einer Teilausschüttung anstelle der Vollausschüttung den Unternehmenswert steigern.(OLG Stuttgart, AG 2010, 510 [juris Rn. 156].) Durch die Anwendung des von IDW S1 2005 empfohlenen Verfahrens ergäbe sich aber ein merklich höherer Risikozuschlag, da der Steuerabzug nur noch vom Basiszinssatz vorzunehmen und eine gegenüber der Vorsteuermarktrisikoprämie höhere Nachsteuermarktrisikoprämie anzusetzen wäre.(Zur Berechnung des Risikozuschlags gemäß IDW S1 Stand 18.10.2005, insbesondere zur danach anzuwendenden Marktrisikoprämie, vgl. OLG Stuttgart, WM 2010, 654 [juris Rn. 209, 213, 220 ff.].) Daraus folgten insgesamt höhere Kapitalisierungszinssätze und im Ergebnis ein niedrigerer Unternehmenswert.(Vgl. dazu etwa OLG Stuttgart, NZG 2007, 112 [juris Rn. 45, 56]; Riegger in KölnKomm., SpruchG, 2005, Anh. § 11 Rn. 25, 35, 36; Wasmann-Gayk, BB 2005, 955, 957; Reuter-Lenz, DB 2006, 1689, 1691.).

    (2.1) Die Vorsteuermarktrisikoprämie ist bei Anwendung des CAPM entsprechend den Empfehlungen des IDW S1 2000 im Wege der Schätzung gemäß § 287 Abs. 2 ZPO mit 4, 5% anzusetzen.(Vgl. etwa OLG Stuttgart, NZG 2007, 112 [juris Rn. 49 f.]; AG 2010, 510 [juris Rn. 159 ff.]; AG 2011, 420 [juris Rn. 213].).

    (2.2.1) Der Beta-Faktor gibt an, wie sich die Rendite der Aktien des zu bewertenden Unternehmens im Vergleich zum Marktportfolio verhält.(Vgl. Großfeld, Recht der Unternehmensbewertung, 5. Aufl., Rn. 728 f.) Er drückt demnach die Höhe des unternehmensindividuellen Risikos aus.(Riegger in KölnKomm., SpruchG, 2005, Anh § 11 Rn. 21; Simon/Leverkus in Simon, SpruchG, 2007, Anh § 11 Rn. 129; Spremann, Valuation, 2004, S. 133.) Dabei misst der Beta-Faktor das systematische Risiko einer Aktie; er beschreibt, welche Änderung der Rendite der zu bewertenden Aktie bei einer Änderung der Rendite des Marktportfolios zu erwarten ist.(Wollny, Der objektivierte Unternehmenswert, 2. Aufl., S. 373 f.; Spremann, Valuation, 2004, S. 136.) Es handelt sich um einen durch Schätzung zu ermittelnden Zukunftswert.(OLG Stuttgart, WM 2010, 654 [juris Rn. 235]; ebenso Großfeld, Recht der Unternehmensbewertung, 5. Aufl., Rn. 745; Adolff, Unternehmensbewertung im Recht der börsennotierten Aktiengesellschaft, 2007, S. 68.) Grundlage für die Schätzung des Beta-Faktors können der historische Verlauf der Börsenkurse der zu bewertenden Aktie selbst bzw. derjenige einer Gruppe von Vergleichsunternehmen (Peer-Group) sein.(OLG Stuttgart, WM 2010, 654 [juris Rn. 235]; AG 2010, 510 [juris 163]; ebenso Spremann, Valuation, 2004, S. 138; Wollny, Der objektivierte Unternehmenswert, 2. Aufl., S. 376 f.; Simon/Leverkus in Simon, SpruchG, 2007, Anh § 11 Rn. 129.).

    Allein eine Beherrschung senkt das unternehmerische Risiko nicht - durch die Abhängigkeit von einem Hauptaktionär kommt eher das Risiko von dessen Insolvenz als zusätzliches Risiko hinzu.(OLG Stuttgart, WM 2010, 654 [juris Rn. 255] m.w.N.; AG 2010, 510 [juris Rn. 172].).

    In einem solchen Fall ist die gesonderte Ermittlung dieses Werts nicht geboten.(Vgl. OLG Stuttgart, AG 2010, 510 [juris Rn. 218].).

    bb) Relevant ist dabei grundsätzlich der nach Handelsumsätzen gewichtete Durchschnittskurs einer dreimonatigen Referenzperiode, die nicht erst am Bewertungsstichtag, sondern bereits mit der Bekanntgabe der beabsichtigten Strukturmaßnahme endet.(BGH, AG 2010, 629 [juris Rn. 20, 25] - Stollwerck; NZG 2011, 1708; OLG Stuttgart, AG 2010, 510 [juris Rn. 222]; WM 2010, 654 [juris Rn. 111]; ebenso OLG Düsseldorf, AG 2010, 35 [juris Rn. 49].).

    81 (BGH, AG 2010, 629 [juris Rn. 20 und 25] - Stollwerck; OLG Stuttgart, AG 2010, 510 [juris Rn. 222]; WM 2010, 654 [juris Rn. 111]; ebenso OLG Düsseldorf, AG 2010, 35 [juris Rn. 49].) Bei Betrachtung eines Sechsmonatszeitraums ergibt sich ein Durchschnittskurs von lediglich 42, 51 EUR; der Höchstkurs in diesem Zeitraum belief sich auf 47, 48 EUR (vgl. Vorstandsbericht S. 57).

    Dieser besonderen Risikostruktur ist nach Ansicht des Senats(Dazu ausführlich OLG Stuttgart, WM 2010, 654 [juris 320 ff.] m.w.N.; AG 2010, 510 [juris Rn. 254 f.]; vgl. auch OLG Frankfurt a.M., AG 2011, 629 [juris Rn. 49]; Popp, Wpg. 2008, 23; ders. Wpg. 2006, 436.) dadurch Rechnung zu tragen, dass der Verrentungszinssatz als Mittelwert zwischen Basiszinssatz und vollem Kapitalisierungszinssatz zu bilden ist.

  • OLG Stuttgart, 26.10.2006 - 20 W 14/05

    Aktienrechtliches Spruchverfahren: Ergänzende Heranziehung der im Laufe des

    Auszug aus OLG Stuttgart, 14.09.2011 - 20 W 6/08
    Diese Handhabung ist nicht unüblich und aus rechtlichen Gründen nicht zu beanstanden.(BGH, ZIP 2006, 2080; OLG Stuttgart, NZG 2007, 112.).

    Die Ertragswertmethode ist anerkannt,(BGH, NJW 2003, 3272, 3273; OLG Stuttgart, NZG 2007, 112 [juris Rn. 30]; BayObLG, NJW-RR 1996, 1125, 1126; Hüffer, AktG, 9. Aufl., § 305 Rn. 19.) verfassungsrechtlich unbedenklich(BVerfG, NJW 1999, 3769, 3771.) und wurde von den Antragstellern auch nicht grundsätzlich in Frage gestellt.

    Maßgebend für die Bewertung sind allerdings nach dem Stichtagprinzip(Dazu etwa OLG Stuttgart, NZG 2007, 112 [juris Rn. 39]; AG 2008, 510 [juris Rn. 74], jeweils m.w.N.) die Verhältnisse zum 30.10.2003.

    Eine andere Handhabung würde die innere Schlüssigkeit der Bewertung in Frage stellen.(So OLG Stuttgart, NZG 2007, 112 [juris Rn. 45]; AG 2010, 510 [juris Rn. 156].).

    Neben dem - bei Anwendung des IDW S1 2005 - niedrigeren Basiszinssatz würde auch die Unterstellung einer Teilausschüttung anstelle der Vollausschüttung den Unternehmenswert steigern.(OLG Stuttgart, AG 2010, 510 [juris Rn. 156].) Durch die Anwendung des von IDW S1 2005 empfohlenen Verfahrens ergäbe sich aber ein merklich höherer Risikozuschlag, da der Steuerabzug nur noch vom Basiszinssatz vorzunehmen und eine gegenüber der Vorsteuermarktrisikoprämie höhere Nachsteuermarktrisikoprämie anzusetzen wäre.(Zur Berechnung des Risikozuschlags gemäß IDW S1 Stand 18.10.2005, insbesondere zur danach anzuwendenden Marktrisikoprämie, vgl. OLG Stuttgart, WM 2010, 654 [juris Rn. 209, 213, 220 ff.].) Daraus folgten insgesamt höhere Kapitalisierungszinssätze und im Ergebnis ein niedrigerer Unternehmenswert.(Vgl. dazu etwa OLG Stuttgart, NZG 2007, 112 [juris Rn. 45, 56]; Riegger in KölnKomm., SpruchG, 2005, Anh. § 11 Rn. 25, 35, 36; Wasmann-Gayk, BB 2005, 955, 957; Reuter-Lenz, DB 2006, 1689, 1691.).

    Da sich der Wert eines Unternehmens für den Anteilseigner nach den ihm zukommenden Nettoeinahmen bestimmt, sind die auf Seiten der Anteilseigner anfallenden Ertragsteuern in die Bewertung einzustellen.(Vgl. OLG Stuttgart, NZG 2007, 112 [juris Rn. 54]; Simon/Leverkus in Simon, SpruchG, 2007, Anh § 11 Rn. 138.) Die persönlichen Ertragsteuern der Anteilseigner sind einerseits auf der Ebene der künftigen Zuflüsse und andererseits beim Kapitalisierungszinssatz zu berücksichtigen.(OLG Stuttgart, WM 2010, 654 [juris RN. 216].) Die Bewertungsgutachterin (vgl. dazu Vorstandsbericht S. 40, 53) hat dem Rechnung getragen und dazu auf der Ertragsseite zu Recht einen - typisierten(Dazu OLG Stuttgart, WM 2010, 654 [juris Rn. 212].) - Steuersatz von 35% (durch die Anwendung des Halbeinkünfteverfahrens reduziert auf 17, 5%) angesetzt (vgl. auch Prüfungsbericht S. 20).

    (1.1) Der Basiszinssatz entspricht dem landesüblichen Zinssatz für eine (quasi)risikofreie Anlage.(Vgl. Großfeld, Recht der Unternehmensbewertung, 5. Aufl., Rn. 565.) Er wird aus dem durchschnittlichen Zinssatz für öffentliche Anleihen abgeleitet.(Vgl. OLG Stuttgart, NZG 2007, 112 [juris Rn. 38]; WM 2010, 654 [juris Rn. 199].) Dabei kommt es nicht auf die aktuellen Zinssätze am Bewertungsstichtag an, die mehr oder weniger zufällig sind, sondern auf den aus der Perspektive des Stichtags von kurzfristigen Einflüssen bereinigten, künftig auf Dauer zu erzielenden Nominalzins.(OLG Stuttgart, NZG 2007, 112 [juris Rn. 39]; vgl. Großfeld, Recht der Unternehmensbewertung, 5. Aufl., Rn. 574.).

    Die hier vom Landgericht angewendete Ermittlung anhand des Capital-Asset-Pricing-Modells (CAPM) ist aber methodisch vorzugswürdig.(OLG Stuttgart, NZG 2007, 112 [juris Rn. 48]; WM 2010, 654 [juris Rn. 204]; für eine Anwendung des CAPM auch OLG Düsseldorf, ZIP 2009, 2003 [juris Rn. 122]; OLG Düsseldorf, AG 2006, 287 [juris Rn. 36]; KG, AG 2009, 199 [juris Rn. 46]; zustimmend Paulsen, Wpg 2008, Sonderheft, 109, 113; Reuter, AG 2007, 1, 5.) Dabei wird die aus der langjährigen Differenz zwischen der Rendite von Aktien und (quasi)risikofreien öffentlichen Anleihen ermittelte durchschnittliche Risikoprämie (Marktrisikoprämie; dazu unter (2.1)) mit einem unternehmensspezifischen Faktor multipliziert (Beta-Faktor; dazu unter (2.2)).

    (2.1) Die Vorsteuermarktrisikoprämie ist bei Anwendung des CAPM entsprechend den Empfehlungen des IDW S1 2000 im Wege der Schätzung gemäß § 287 Abs. 2 ZPO mit 4, 5% anzusetzen.(Vgl. etwa OLG Stuttgart, NZG 2007, 112 [juris Rn. 49 f.]; AG 2010, 510 [juris Rn. 159 ff.]; AG 2011, 420 [juris Rn. 213].).

    Gegenüber einer derartigen Vorgehensweise verdient das CAPM indessen schon deshalb den Vorzug, weil es methodisch transparenter ist.(Vgl. OLG Stuttgart, NZG 2007, 112 [juris Rn. 48]; vgl. insg. OLG Stuttgart, WM 2010, 654 [juris Rn. 254].).

    Auch hat der Senat bereits mehrfach einen derartigen Ansatz nicht beanstandet.(Vgl. OLG Stuttgart, WM 2010, 654 [juris Rn. 282]; AG 2010, 42 [juris Rn. 127]; AG 2008, 510 [juris Rn. 86]; ZIP 2007, 530 [juris Rn. 41]; NZG 2007, 112 [juris Rn. 58].).

  • BGH, 21.07.2003 - II ZB 17/01

    Berechnung des Ausgleichs für abzuführenden Gewinn

    Auszug aus OLG Stuttgart, 14.09.2011 - 20 W 6/08
    Die Ertragswertmethode ist anerkannt,(BGH, NJW 2003, 3272, 3273; OLG Stuttgart, NZG 2007, 112 [juris Rn. 30]; BayObLG, NJW-RR 1996, 1125, 1126; Hüffer, AktG, 9. Aufl., § 305 Rn. 19.) verfassungsrechtlich unbedenklich(BVerfG, NJW 1999, 3769, 3771.) und wurde von den Antragstellern auch nicht grundsätzlich in Frage gestellt.

    Der Ausgleich ersetzt im Gegensatz zur Abfindung nicht den Wert der Beteiligung insgesamt, sondern nur die Dividende.(Vgl. BGHZ 166, 195 [juris Rn. 11].) Maßgeblich für seine Berechnung ist der sich unter Berücksichtigung angemessener Abschreibungen und Wertberichtigungen - jedoch ohne Bildung anderer Gewinnrücklagen - nach der bisherigen Ertragslage der Gesellschaft und ihren künftigen Ertragsaussichten je Aktionär zur Verteilung ergebende Gewinn, den die Gesellschaft ohne den Gewinnabführungsvertrag hätte.(Vgl. BGHZ 156, 57 [juris Rn. 12] - Ytong.) Angesichts seiner theoretischen Ableitung aus den künftigen Ertragserwartungen der Gesellschaft kann der Ausgleichsbetrag im Grundsatz durch Verrentung des im Ertragswertverfahren ermittelten Unternehmenswertes berechnet werden.(Vgl. BGHZ 156, 57 [juris Rn. 14] - Ytong; OLG München, AG 2008, 28 [juris Rn. 49]; OLG Stuttgart, ZIP 2008, 883 [juris Rn. 116].) Es sind allerdings Unterschiede bei der Bestimmung der angemessenen Abfindung einerseits und des angemessenen Ausgleichs andererseits zu berücksichtigen.

    Da aber entscheidend auf die bisherige Ertragslage der Gesellschaft und ihre künftigen Ertragsaussichten abzustellen ist, muss außerdem nicht betriebsnotwendiges Vermögen bei der Berechnung berücksichtigt werden, soweit daraus tatsächlich Erträge erzielt werden.(BGHZ 156, 57 [juris Rn. 14] - Ytong; BayObLG, AG 2006, 41, 45; 2002, 390, 391; OLG München, AG 2008, 28, 32; Paulsen in MünchKomm., AktG, 3. Aufl., § 304 Rn. 89; Stephan in K. Schmidt/Lutter, AktG, 2. Aufl., § 304 Rn. 82 m.w.N. auch zur abweichenden Ansicht.) Auch zu erwartende Erträge aus einer bereits geplanten Veräußerung sind in die Berechnung einzustellen.(OLG München, AG 2008, 28, 32.).

    Eines gesonderten Ausweises der vom Unternehmen zu entrichtenden Körperschaftssteuerbelastung samt Solidaritätszuschlag(Grds. dazu BGHZ 156, 57, 60 - Ytong.) bedurfte es dabei ausnahmsweise nicht.

    Grundsätzlich ist dem außenstehenden Aktionär als angemessener Ausgleich der voraussichtlich verteilungsfähige Bruttogewinn je Aktie abzüglich der von der Gesellschaft hierauf zu entrichtenden Körperschaftssteuer in Höhe des jeweils gültigen Steuertarifs zu gewähren.(BGHZ 156, 57, 60 - Ytong.) In entsprechender Weise ist der Solidaritätszuschlag zu berücksichtigen.(OLG München, AG 2007, 411, 414.).

    Auch nach Ansicht des BGH(BGHZ 156, 57, 60 - Ytong..) können die außenstehenden Aktionäre schlussendlich nur eine um die Körperschaftsteuer geminderte Zahlung beanspruchen;(Stephan in K. Schmidt/Lutter, AktG, 2. Aufl., § 304 Rn. 88.) lediglich die Berechnung des Ausgleichsbetrags wird nach der Rechtsprechung des BGH - unter Abkehr vom Stichtagprinzip(Vgl. dazu Baldamus, AG 2005, 77, 82; kritisch dazu etwa Stephan in K. Schmidt/Lutter, AktG, 2. Aufl., § 304 Rn. 89 f.; Popp, Wpg 2008, 23, 26.) - von der künftigen Steuerrechtsentwicklung abhängig gemacht, weil den Aktionären der Bruttogewinnanteil je Aktie abzüglich der von der Gesellschaft hierauf zu entrichtenden (Ausschüttungs-)Körperschaftssteuer in Höhe des "jeweils gültigen Steuertarifs" zugesprochen werden soll.(Hasselbach/Hirte in GroßKomm-AktG, 2005, § 304 Rn. 85; Paulsen in MünchKomm., AktG, 3. Aufl., § 304 Rn. 62.).

  • BGH, 19.07.2010 - II ZB 18/09

    Stollwerck

    Auszug aus OLG Stuttgart, 14.09.2011 - 20 W 6/08
    bb) Relevant ist dabei grundsätzlich der nach Handelsumsätzen gewichtete Durchschnittskurs einer dreimonatigen Referenzperiode, die nicht erst am Bewertungsstichtag, sondern bereits mit der Bekanntgabe der beabsichtigten Strukturmaßnahme endet.(BGH, AG 2010, 629 [juris Rn. 20, 25] - Stollwerck; NZG 2011, 1708; OLG Stuttgart, AG 2010, 510 [juris Rn. 222]; WM 2010, 654 [juris Rn. 111]; ebenso OLG Düsseldorf, AG 2010, 35 [juris Rn. 49].).

    81 (BGH, AG 2010, 629 [juris Rn. 20 und 25] - Stollwerck; OLG Stuttgart, AG 2010, 510 [juris Rn. 222]; WM 2010, 654 [juris Rn. 111]; ebenso OLG Düsseldorf, AG 2010, 35 [juris Rn. 49].) Bei Betrachtung eines Sechsmonatszeitraums ergibt sich ein Durchschnittskurs von lediglich 42, 51 EUR; der Höchstkurs in diesem Zeitraum belief sich auf 47, 48 EUR (vgl. Vorstandsbericht S. 57).

    82 (BGH, AG 2010, 629 [juris Rn. 29] - Stollwerck; dazu etwa Zeeck, AG 2010, 699; Müller-Michaels, BB 2010, 1944; Bungert, BB 2010, 2227; Neumann, DB 2010, 1869.) Diese Voraussetzungen sind hier aber nicht erfüllt.

    Dieser soll insbesondere nicht in der Lage sein, durch ein frühzeitiges Ankündigen der Maßnahme und einem sich anschließenden Zuwarten mit deren Umsetzung die Minderheitsaktionäre von einer positiven Börsenveränderung auszuschließen.(BGH, AG 2010, 629 [juris Rn. 29] - Stollwerck; dazu auch Bungert, BB 2010, 2227; Bücker, NZG 2010, 967; Wasmann, ZGR 2011, 83.).

    85 (BGH, AG 2010, 629 [juris Rn. 30] - Stollwerck.) Zwischen Bekanntgabe der Absicht des Abschlusses eines Gewinnabführungsvertrags Mitte September 2003 und der Zustimmung der Hauptversammlung am 30.10.2003 liegen hier nur etwa eineinhalb Monate, eine Zeitspanne die jedenfalls als sachlich gerechtfertigt einzustufen ist.

  • OLG Stuttgart, 14.02.2008 - 20 W 9/06

    Schlossgartenbau-AG: Spruchverfahren wegen Beherrschungs- und

    Auszug aus OLG Stuttgart, 14.09.2011 - 20 W 6/08
    Da auch der Liquidationswert ein fiktiver Wert ist, sind die Liquidationskosten einschließlich etwaiger Ertragsteuern oder auch die bei Liquidation noch fortbestehenden Verpflichtungen (z.B. Pensionsverpflichtungen) unabhängig davon abzuziehen, ob liquidiert wird oder eine Liquidationsabsicht besteht.(Vgl. BGH, NZG 2006, 425; NJW 1972, 1269; 1973, 509; NJW-RR 1986, 1066; 2005, 153; OLG Stuttgart, AG 2008, 783 [juris 109].).

    Der Ausgleich ersetzt im Gegensatz zur Abfindung nicht den Wert der Beteiligung insgesamt, sondern nur die Dividende.(Vgl. BGHZ 166, 195 [juris Rn. 11].) Maßgeblich für seine Berechnung ist der sich unter Berücksichtigung angemessener Abschreibungen und Wertberichtigungen - jedoch ohne Bildung anderer Gewinnrücklagen - nach der bisherigen Ertragslage der Gesellschaft und ihren künftigen Ertragsaussichten je Aktionär zur Verteilung ergebende Gewinn, den die Gesellschaft ohne den Gewinnabführungsvertrag hätte.(Vgl. BGHZ 156, 57 [juris Rn. 12] - Ytong.) Angesichts seiner theoretischen Ableitung aus den künftigen Ertragserwartungen der Gesellschaft kann der Ausgleichsbetrag im Grundsatz durch Verrentung des im Ertragswertverfahren ermittelten Unternehmenswertes berechnet werden.(Vgl. BGHZ 156, 57 [juris Rn. 14] - Ytong; OLG München, AG 2008, 28 [juris Rn. 49]; OLG Stuttgart, ZIP 2008, 883 [juris Rn. 116].) Es sind allerdings Unterschiede bei der Bestimmung der angemessenen Abfindung einerseits und des angemessenen Ausgleichs andererseits zu berücksichtigen.

    c) Auch ist es - wie der Senat bereits entschieden hat(OLG Stuttgart, AG 2008, 783 [juris Rn. 117].) - nicht korrekturbedürftig, dass bei der Berechnung des Ausgleichs von Nachsteuerwerten ausgegangen worden ist.

    Davon ist die (typisierte) Einkommenssteuer von 35% in Abzug zu bringen ist, womit sich ein Betrag von 38.135,31 TEUR ergibt.(Vgl. dazu auch OLG Stuttgart, AG 2008 783 [juris Rn. 121].).

  • OLG Stuttgart, 19.01.2011 - 20 W 3/09

    Aktienrechtliches Spruchverfahren: Gerichtliche Bestimmung der Barabfindung

    Auszug aus OLG Stuttgart, 14.09.2011 - 20 W 6/08
    (1.3) Zutreffend ist auch die Vorgehensweise, die sich aus der Vergangenheitsanalyse ergebenden Werte nicht unverändert der Prognose der zukünftigen finanziellen Überschüsse zugrunde zu legen.(OLG Stuttgart, AG 2011, 205 [juris Rn. 100 f.]; Großfeld, Recht der Unternehmensbewertung, 5. Aufl., Rn. 951; Peemöller/Reinel-Neumann, BB 2009, 206, 209.) Die erforderlichen Anpassungen wurden, wie die Vertragsprüferin näher erläutert hat (Bl. 795 ff. d.A.), richtig durchgeführt.

    Zum nicht betriebsnotwendigen Vermögen gehören danach Vermögensgegenstände, die frei veräußert werden könnten, ohne dass davon die eigentliche Unternehmensaufgabe berührt wird.(OLG Stuttgart, AG 2011, 205 [juris Rn. 247]; OLG Frankfurt a.M., Beschluss vom 09.2.2010 - 5 W 38/09 [juris Rn. 37].) Teilweise wird auch darauf abgestellt, ob es sich um Vermögensgegenstände handelt, die veräußert werden können, ohne dass sich dadurch die Überschüsse wesentlich verändern.

    Geht man davon aus, dass die Aktualisierung einer Expertenauffassung - soweit sie nicht auf einer Anpassung an geänderte rechtliche Rahmenbedingungen beruht - regelmäßig auf die Umsetzung von Erkenntnisfortschritten zurück zu führen ist, erscheint die jeweils aktuellere Empfehlung grundsätzlich geeigneter, dieses Ziel zu erreichen.(So OLG Stuttgart, AG 2011, 205 [juris Rn. 172 f.]; AG 2011, 420 [juris Rn. 261 f.].) Das Stichtagprinzip steht dieser Einschätzung nicht entgegen.

    Es verlangt zwar, dass Erkenntnisse zu bewertungsrelevanten tatsächlichen Umständen zumindest in den Verhältnissen zum Bewertungsstichtag angelegt waren, gilt aber nicht für die angewandte Bewertungsmethode.(Dazu ausführlich OLG Stuttgart, AG 2011, 205 [juris Rn. 171 ff.].).

  • OLG Stuttgart, 19.01.2011 - 20 W 2/07

    Aktienrechtliches Spruchverfahren: Heranziehung der zum Entscheidungszeitpunkt

    Auszug aus OLG Stuttgart, 14.09.2011 - 20 W 6/08
    Geht man davon aus, dass die Aktualisierung einer Expertenauffassung - soweit sie nicht auf einer Anpassung an geänderte rechtliche Rahmenbedingungen beruht - regelmäßig auf die Umsetzung von Erkenntnisfortschritten zurück zu führen ist, erscheint die jeweils aktuellere Empfehlung grundsätzlich geeigneter, dieses Ziel zu erreichen.(So OLG Stuttgart, AG 2011, 205 [juris Rn. 172 f.]; AG 2011, 420 [juris Rn. 261 f.].) Das Stichtagprinzip steht dieser Einschätzung nicht entgegen.

    (2.1) Die Vorsteuermarktrisikoprämie ist bei Anwendung des CAPM entsprechend den Empfehlungen des IDW S1 2000 im Wege der Schätzung gemäß § 287 Abs. 2 ZPO mit 4, 5% anzusetzen.(Vgl. etwa OLG Stuttgart, NZG 2007, 112 [juris Rn. 49 f.]; AG 2010, 510 [juris Rn. 159 ff.]; AG 2011, 420 [juris Rn. 213].).

    Angesichts des Aufwands für Bewertung, Prüfung und Vorbereitung der Hauptversammlung ist dies bei einem Zeitraum von bis zu sechs Monaten anzunehmen.(OLG Stuttgart, AG 2011, 420 [juris Rn. 143]; Bungert, BB 2010, 2227, 2229; Bücker, NZG 2010, 967, 970; Wasmann, ZGR 2011, 83, 94.) Der Bundesgerichtshof hat einen "längeren Zeitraum" erst bei einer Dauer von siebeneinhalb Monaten bejaht.

  • OLG Frankfurt, 09.02.2010 - 5 W 38/09

    Angemessenheit des Umtauschverhältnisses bei Verschmelzung

    Auszug aus OLG Stuttgart, 14.09.2011 - 20 W 6/08
    Zum nicht betriebsnotwendigen Vermögen gehören danach Vermögensgegenstände, die frei veräußert werden könnten, ohne dass davon die eigentliche Unternehmensaufgabe berührt wird.(OLG Stuttgart, AG 2011, 205 [juris Rn. 247]; OLG Frankfurt a.M., Beschluss vom 09.2.2010 - 5 W 38/09 [juris Rn. 37].) Teilweise wird auch darauf abgestellt, ob es sich um Vermögensgegenstände handelt, die veräußert werden können, ohne dass sich dadurch die Überschüsse wesentlich verändern.

    Das unternehmerische Risiko wird durch den Risikozuschlag bei der Bestimmung des Kapitalisierungszinssatzes abgebildet.(Dazu IDW S1 2005 Rn. 96 ff.; vgl. auch OLG Frankfurt a.M., Beschluss vom 09.02.2010 - 5 W 38/09 [juris Rn. 31].).

  • BVerfG, 27.04.1999 - 1 BvR 1613/94

    Bei dem Ausgleich oder der Abfindung für Aktionäre darf der Börsenkurs der Aktien

    Auszug aus OLG Stuttgart, 14.09.2011 - 20 W 6/08
    Die Ertragswertmethode ist anerkannt,(BGH, NJW 2003, 3272, 3273; OLG Stuttgart, NZG 2007, 112 [juris Rn. 30]; BayObLG, NJW-RR 1996, 1125, 1126; Hüffer, AktG, 9. Aufl., § 305 Rn. 19.) verfassungsrechtlich unbedenklich(BVerfG, NJW 1999, 3769, 3771.) und wurde von den Antragstellern auch nicht grundsätzlich in Frage gestellt.

    aa) Auszugehen ist nicht von einer auf den Bewertungsstichtag oder den Aktienhöchstkurs abstellende Betrachtung, vielmehr ist ein Durchschnittskurs maßgebend.(BVerfGE 100, 289 [juris Rn. 69] "DAT/Altana"; OLG Stuttgart, ZIP 2010, 274 [juris Rn. 98].).

  • OLG Stuttgart, 22.09.2009 - 20 W 20/06

    Konzerninterne Verschmelzung von Bausparkassen: Anspruch auf bare Zuzahlung wegen

  • OLG Düsseldorf, 09.09.2009 - 26 W 13/06

    Zur Bestimmung der angemessenen Barabfindung beim Squeeze out

  • OLG Stuttgart, 19.03.2008 - 20 W 3/06

    Spruchstellenverfahren: Antragsberechtigung bei Veräußerung von Anteilen nach

  • OLG Frankfurt, 11.01.2007 - 20 W 323/04

    Aktienrecht: Angemessenheit einer Barabfindung nach dem Ausschluss der

  • BGH, 18.09.2006 - II ZR 225/04

    Squeezeout-Verfahren auch im Liquidationsstadium zulässig

  • OLG Düsseldorf, 04.10.2006 - 26 W 7/06

    Keine Berücksichtigung einer Abfindungsoption aus zwischenzeitlich beendetem

  • OLG Düsseldorf, 27.05.2009 - 26 W 5/07

    CAPM wichtigstes Modell zur Feststellung risikogerechter Kapitalkosten

  • BGH, 26.04.1972 - IV ZR 114/70
  • BayObLG, 28.10.2005 - 3Z BR 71/00

    Richterliches Schätzungsermessen bei Bestimmung angemessener Aktionärsabfindung -

  • BayObLG, 11.12.1995 - 3Z BR 36/91
  • BGH, 13.03.2006 - II ZR 295/04

    Wirksamkeit der Vereinbarung einer Abfindung für den ausscheidenden BGB

  • BGH, 08.05.1998 - BLw 18/97

    Zur Abfindung ehemaliger LPG-Mitglieder

  • OLG München, 30.11.2006 - 31 Wx 59/06

    Anwendung von Bewertungsgrundsätzen für Zeiträume vor deren Inkrafttreten -

  • OLG Düsseldorf, 29.07.2009 - 26 W 1/08

    Berechnung der Abfindung bei einem aktienrechtlichen Squeeze-out

  • OLG Stuttgart, 26.10.2006 - 20 W 25/05

    Anschlussbeschwerde im Spruchverfahren: Zur Frage der Zulässigkeit der

  • OLG Düsseldorf, 28.01.2009 - 26 W 7/07

    Höhe des Ausgleichs bei negativer Ertragsprognose; Festsetzung des Geschäftswerts

  • OLG Düsseldorf, 20.10.2005 - 19 W 11/04

    Verschmelzung: Antrag auf die gerichtliche Bestimmung eines Ausgleichs durch bare

  • OLG Stuttgart, 04.05.2011 - 20 W 11/08

    Squeeze-out bei einer Aktiengesellschaft: Bestimmung einer angemessenen Abfindung

  • BGH, 13.02.2006 - II ZR 392/03

    Zur Zulässigkeit eines "Nullausgleichs" für außenstehende Aktionäre bei

  • BGH, 07.05.1986 - IVb ZR 42/85

    Bewertung eines landwirtschaftlichen Betriebes nach Beendigung der

  • OLG Stuttgart, 16.02.2007 - 20 W 6/06

    Vorlage zum BGH: Maßgeblicher Zeitpunkt für die Bestimmung des Börsenwertes von

  • OLG Stuttgart, 08.07.2011 - 20 W 14/08

    Spruchverfahren: Ermittlung des Werts eines Energieversorgungsunternehmens;

  • BGH, 17.01.1973 - IV ZR 142/70

    Bewertung eines Unternehmens

  • OLG Frankfurt, 26.08.2009 - 5 W 49/09
  • BGH, 08.09.2004 - XII ZR 194/01

    Berechnung des Zugewinnausgleichs; Bewertung eines Unternehmens

  • OLG Stuttgart, 03.12.2003 - 20 W 6/03

    Aktiengesellschaft: Ausschluss von Minderheitsaktionären; Erläuterung des

  • OLG Stuttgart, 14.09.2011 - 20 W 7/08

    Spruchverfahren: Überprüfung der Angemessenheit einer Barabfindung und einer

  • OLG Zweibrücken, 03.08.2004 - 3 W 60/04

    Aktienrechtliches Spruchverfahren: Beginn der Antragsfrist im Falle des Delisting

  • OLG Stuttgart, 24.06.2010 - 20 W 2/09

    Antrag des Minderheitsaktionärs auf Festsetzung einer angemessenen Barabfindung:

  • OLG München, 26.10.2006 - 31 Wx 12/06

    Barabfindung der Minderheitsaktionäre nach Ertragswert des Unternehmens bei

  • OLG München, 19.10.2006 - 31 Wx 92/05

    Zulässigkeit der sofortigen Beschwerde im Spruchverfahren - Berechnung des

  • BayObLG, 07.12.1993 - 1Z BR 99/93

    Anhörung; Eltern; Gericht; Ergebnis; Rechtsbeschwerdegericht; Überprüfbarkeit;

  • OLG Frankfurt, 18.12.2014 - 21 W 34/12

    Bemessung der Barabfindung nach §§ 304 ff. AktG a.F. - Ermittlung des

    Dies gilt aber nur insoweit, als aus diesem Vermögen auch tatsächlich keine Erträge erzielt werden (vgl. OLG Stuttgart, Beschluss vom 14. September 2011 - 20 W 6/08, Juris Rn 217; zustimmend auch MünchKommAktG/Paulsen, 3. Aufl., § 304 Rn 89; Popp, WPg 2008, 23, 31).

    So ist zu unterstellen, dass das nicht betriebsnotwendige Vermögen in Höhe von 13.300 TDM der Planung der Gesellschaft zufolge in der Zukunft Erträge abwerfen sollte, wobei hierzu auch zu erwartende Erträge aus einer geplanten Veräußerung fallen (vgl. OLG Stuttgart, Beschluss vom 14. September 2011 - 20 W 6/08, Juris Rn 217; zustimmend auch MünchKommAktG/Paulsen, 3. Aufl., § 304 Rn 89; Popp, WPg 2008, 23, 31).

    Entsprechend war vorliegend zur Vermeidung von Doppelzählungen auf den technischen Bewertungsstichtag abzustellen (vgl. Senat, Beschluss vom 28. März 2014 - 21 W 15/11, Juris Rn 233 f.; OLG Stuttgart, Beschluss vom 14. September 2011 - 20 W 6/08, Juris Rn 220; Popp, WPg 2008, 23).

    Der von den Antragsgegnerinnen kritisierten und in der Literatur umstrittenen Auffassung des Bundesgerichtshofs (vgl. dazu Baldamus, AG 2005, 77; Popp, WPg 2008, 23; offen gelassen in OLG Stuttgart, Beschluss vom - 20 W 6/08, Juris Rn 232) zufolge ist als angemessener Ausgleich nur der voraussichtlich verteilungsfähige Bruttogewinn je Aktie abzüglich der von der Gesellschaft hierauf zu entrichtenden Körperschaftssteuer in Höhe des jeweils gültigen Steuertarifs auszuweisen (vgl. BGH, NJW 2003, 3272).

  • OLG Frankfurt, 26.04.2021 - 21 W 139/19

    Schätzung des Unternehmenswertes anhand des Börsenwertes

    Soweit es die nach einer älteren Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs geforderte Nichtberücksichtigung des nicht betriebsnotwendigen Vermögens betrifft (vgl. dazu BGHZ 156, 57, 61; OLG Stuttgart AG 2012, 49, 50; Veil/Preisser in: Spindler/Stilz, AktG, 2019, § 305 Rn. 59), ist dieses bzw. die hieraus resultierenden Gewinne zwar im Börsenwert der Gesellschaft konzeptionell enthalten.

    Der in der Literatur umstrittenen Auffassung des Bundesgerichtshofs (vgl. dazu Baldamus, AG 2005, 77; Popp, WPg 2008, 23; offen gelassen in OLG Stuttgart, Beschluss vom - 20 W 6/08, Juris Rn 232) zufolge ist als angemessener Ausgleich jedoch nur der voraussichtlich verteilungsfähige Bruttogewinn je Aktie abzüglich der von der Gesellschaft hierauf zu entrichtenden Körperschaftssteuer in Höhe des jeweils gültigen Steuertarifs auszuweisen (vgl. BGH, NJW 2003, 3272).

  • LG Stuttgart, 05.11.2012 - 31 O 55/08

    Entscheidung im Spruchverfahren wegen Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag

    Ein solcher Vorsteuer-Wert von 4, 5 % ist schon in früheren Entscheidungen des Oberlandesgerichts Stuttgart geschätzt worden, wobei auch eine Abwägung verschiedener Ansätze und Überlegungen vorgenommen und dabei letztlich ein Zwischenwert zwischen einem arithmetischen und einem geometrischen Mittel von Werten aus langjährigen Betrachtungszeiträumen nach unterschiedlichen Studien mit abweichenden Ergebnissen angesetzt worden ist (ausführlich dazu OLG Stuttgart, Beschluss vom 26.10.2006, 20 W 14/05, Juris Rn. 49 f; OLG Stuttgart, Beschluss vom 16.02.2007, 20 W 25/05, Juris Rn. 39; OLG Stuttgart, Beschluss vom 17.03.2010, 20 W 9/08, Juris Rn. 159 ff; OLG Stuttgart, Beschluss vom 19.01.2011, 20 W 2/07, Juris Rn. 213 ff; OLG Stuttgart, Beschluss vom 14.09.2011, 20 W 6/08, Juris Rn. 148).

    Zugunsten des Ausgleichsbetrags und auch in der Sache zu Recht ist dabei der Wert des nicht betriebsnotwendigen Vermögens in Übereinstimmung mit der neueren Literatur und Rechtsprechung (vgl. dazu etwa Simon, SpruchG, Anh § 11 Rn. 247; Paulsen in MünchKomm-AktG, 3. Aufl., § 304 Rn. 89; Koppensteiner in KölnKomm-AktG, 3. Aufl., § 304 Rn. 61 f; Popp, Wpg. 2008, 23, 31; OLG Stuttgart, Beschluss vom 14.09.2011, 20 W 6/08, Juris Rn. 217 f) und mit der nach Kenntnis der Kammer bis heute gängigen Bewertungspraxis nicht unberücksichtigt geblieben (vgl. auch PB S. 45: "ökonomisch geboten").

    Diese Berechnungsweise ist nach Kenntnis der Kammer auch seit Jahren - nur modifiziert durch die jeweiligen einkommensteuerrechtlichen Modalitäten und Steuersätze - in Bewertungsgutachten üblich, von Prüfern unbeanstandet geblieben und in Spruchverfahren von der Rechtsprechung gebilligt worden (vgl. nur OLG Stuttgart, Beschluss vom 14.09.2011, 20 W 6/08, Juris Rn. 240; OLG Stuttgart, Beschluss vom 17.10.2011, 20 W 7/11, Juris Rn. 486 und 506; OLG Stuttgart, Beschluss vom 14.02.2008, 20 W 10/09, Juris Rn. 69-72; OLG Frankfurt, Beschluss vom 15.02.2010, 5 W 52/09, Juris Rn. 115 f; Stephan in K.Schmidt/Lutter, AktG, 2. Aufl., § 304 Rn. 87; siehe zu den unterschiedlichen Ansätzen auch Popp Wpg. 2008, 23, 34 f, der damals die Diskussion noch als offen bezeichnet hat).

    Die Kammer kann offen lassen, ob an dieser Rechtsprechung, die unter dem Eindruck der damaligen Anrechnungssteuer entwickelt worden ist, und an der ihr seitdem folgenden Bewertungspraxis festgehalten werden sollte (siehe zur Kritik etwa Baldamus AG 2005, 77 ff; Popp Wpg. 2008, 23, Simon a.a.O. Rn. 249; Stephan in K.Schmidt/Lutter a.a.O. Rn. 91; BG Tz. 278; anders Knoll ZIP 2003, 2329, 2333 ff; vgl. zum Problem auch OLG Stuttgart, Beschluss vom 14.09.2011, 20 W 6/08, Juris Rn. 229 ff).

    In einem solchen Fall spielt der Aspekt möglicher künftiger Steuersatzänderungen keine Rolle mehr (OLG Stuttgart, Beschluss vom 14.09.2011, 20 W 6/08, Juris Rn. 236; vgl. auch OLG Frankfurt, Beschluss vom 15.02.2010, 5 W 52/09, Juris Rn. 119).

  • OLG Frankfurt, 29.01.2016 - 21 W 70/15

    Unternehmensbewertung: Nichtberücksichtigung eines Ereignisses bei Ertragsplanung

    Bis zum Ausschluss der Minderheitsaktionäre am 27. Oktober 2014 ist es nämlich - wie das Landgericht zu Recht ausgeführt hat - zu keiner Änderung des am Bewertungsstichtag gültigen Steuersatzes gekommen (vgl. OLG Frankfurt, Beschluss vom 15. Februar 2010 - 5 W 52/09, Juris; OLG Stuttgart, Beschluss vom 14. September 2011 - 20 W 6/08, Juris).
  • OLG Frankfurt, 28.03.2014 - 21 W 15/11

    Angemessenheit der nach § 305 II Nr. 3 AktG für Minderheitsaktionäre zu

    Das gilt insbesondere vor dem Hintergrund, dass nicht die Einordnung als betriebsnotwendiges Vermögen maßgeblich ist, sondern die Frage, ob das in Rede stehende Vermögen der Planung zufolge tatsächlich Erträge erzielt, wobei auch zu erwartende Erträge aus einer bereits geplanten Veräußerung in die Berechnung einzustellen sind (vgl. OLG Stuttgart, Beschluss vom 14. September 2011 - 20 W 6/08, Juris Rdn. 217).

    Als Folge hat es hier bei der Auffassung (so etwa BGHZ 138, 136, 139; Emmerich, in Emmerich/Habersack, Aktien- und GmbH Konzernrecht, 4. Aufl., § 304 Rdn. 40 ff.; aA OLG Stuttgart, Beschluss vom 14. Februar 2008 - 20 W 9/06, Juris Rdn. 116 f.; Beschluss vom 14. September 2011 - 20 W 6/08, Juris Rdn. 220) zu verbleiben, wonach auch für die Berechnung der Ausgleichszahlung und nicht nur für den Informationsstand auf den Tag der Hauptversammlung abzustellen ist.

  • OLG Frankfurt, 26.01.2015 - 21 W 26/13

    Bemessung der Barabfindung für außenstehende Aktionäre nach § 305 I AktG

    Bis zum Ausschluss der Minderheitsaktionäre am 8. August 2012 kam es - wie das Landgericht zu Recht ausgeführt hat - zu keiner Änderung des am Bewertungsstichtag gültigen Steuersatzes (vgl. OLG Frankfurt, Beschluss vom 15. Februar 2010 - 5 W 52/09, Juris; OLG Stuttgart, Beschluss vom 14. September 2011 - 20 W 6/08, Juris).
  • OLG Frankfurt, 20.07.2016 - 21 W 21/14

    Anwendung des Ertragswertverfahrens bei Schätzung der Barabfindung gemäß § 305

    Dies gilt aber nur insoweit, als aus diesem Vermögen auch tatsächlich keine Erträge erzielt werden (vgl. OLG Stuttgart, Beschluss vom 14. September 2011 - 20 W 6/08, Juris Rn 217; zustimmend auch MünchKommAktG/Paulsen, 3. Aufl., § 304 Rn 89; Popp WPg 2008, 23, 31).

    Bis zum Ausschluss der Minderheitsaktionäre am 8. August 2012 kam es - wie das Landgericht unter Bezugnahme auf den Sachverständigen (vgl. Gutachten S. 114) zu Recht ausgeführt hat - zu keiner Änderung des am Bewertungsstichtag gültigen Steuersatzes (vgl. OLG Frankfurt, Beschluss vom 15. Februar 2010 - 5 W 52/09, Juris; OLG Stuttgart, Beschluss vom 14. September 2011 - 20 W 6/08, Juris).

  • OLG Stuttgart, 21.08.2018 - 20 W 1/13

    Spruchverfahren: Schätzung des Verkehrswertes des Aktieneigentums

    Eine spätere Änderung des Körperschaftssteuersatzes würde nicht mehr zu einer Änderung der nach Abzug der Körperschaftssteuer festgesetzten Ausgleichszahlung führen, weshalb ein gesonderter Ausweis entbehrlich ist (OLG Stuttgart, Beschl. v. 14.09.2011, 20 W 6/08 juris, Rz. 236).

    Angesichts seiner theoretischen Ableitung aus den künftigen Ertragserwartungen der Gesellschaft kann der Ausgleichsbetrag praktisch durch Verrentung des im Ertragswertverfahren ermittelten Unternehmenswertes errechnet werden (vgl. BGHZ 156, 57 , juris, Rz. 14 - "Ytong"; OLG Frankfurt, Beschl. v. 29.01.2016, 21 W 70/15, juris Rz. 91 ff.; OLG Stuttgart Beschl. v. 14.09.2011, 20 W 6/08, juris Rz. 216; Beschl. v. 17.10.2011, 20 W 7/11, juris Rz. 480; Beschl. v. 05.06.2013, 20 W 6/10, juris, Rz. 257; Popp, WpG 2008, 23, 27).

    Es entspricht deshalb auch herrschender Rechtsprechung, im Zuge der genannten Umrechnung vom vollen Einkommensteuersatz auszugehen (OLG Stuttgart, Beschl. v. 14.02.2008, 20 W 9/06 Rz.121; OLG Stuttgart, Beschl. v. 14.09.2011, 20 W 6/08 Rz. 240 - je zum Halbeinkünfteverfahren; OLG Frankfurt, Beschl. v. 29.01.2016, 21 W 70/15 Rz. 95 - zur Abgeltungssteuer; Stephan. a.a.O., § 304 Rn. 87; Emmerich, a.a.O., § 304 Rn. 44).

  • OLG München, 05.05.2015 - 31 Wx 366/13

    Keine höhere Entschädigung für HRE-Aktionäre

    Dem Gericht kommt die Aufgabe zu, unter Anwendung anerkannter betriebswirtschaftlicher Methoden den Unternehmenswert, der Grundlage für die Abfindung ist, im Wege der Schätzung nach § 287 Abs. 2 ZPO zu bestimmen (vgl. BGH ZIP 2001, 734/736; BayObLG AG 2006, 41/43; OLG München ZIP 2009, 2339; OLG Stuttgart AG 2012, 49).
  • OLG Frankfurt, 30.08.2012 - 21 W 14/11

    Squeez-out: Angemessene Barabfindung der Minderheitsaktionäre

    Denn bei der Abgrenzung zwischen betriebsnotwendigem und nicht betriebsnotwendigem Vermögen ist entscheidend, ob die in Frage stehenden Vermögensteile frei veräußert werden können, ohne dass die eigentliche Unternehmensaufgabe hiervon berührt wird (vgl. OLG Stuttgart, Beschluss vom 14. September 2011 - 20 W 6/08 -, Juris; vgl. auch IDW S1 2008 Rdn. 59).
  • OLG Düsseldorf, 25.05.2016 - 26 W 2/15

    Stichtagsprinzip: Berücksichtigung zukünftiger Erträge gemäß den Verhältnissen am

  • OLG Stuttgart, 20.08.2018 - 20 W 1/13

    Angemessene Abfindung wegen des Abschlusses eines Beherrschungs- und

  • LG Frankfurt/Main, 04.02.2019 - 5 O 68/17

    Hochrechnung des Börsenkurse zur Ermittlung der angemessen Abfindung im

  • OLG Düsseldorf, 02.07.2018 - 26 W 4/17

    Kriterien für die Wertermittlung in Abfindungsfällen

  • OLG Düsseldorf, 22.03.2018 - 26 W 18/14

    Bekanntmachung der Beendigung des Spruchverfahrens zum Squeeze-out bei der

  • OLG Karlsruhe, 01.04.2015 - 12a W 7/15

    Aktienrechtliches Spruchverfahren auf angemessene Barabfindung und Ausgleich für

  • OLG Düsseldorf, 05.09.2019 - 26 W 8/17

    Gewährung einer Barabfindung nach einem sogenannten Squeeze-out

  • LG München I, 21.06.2013 - 5 HKO 19183/09

    Aktienrechtliches Spruchverfahren nach Squeeze-out: Anforderungen an eine

  • BGH, 23.11.2021 - II ZB 14/21

    Zur Frage, ob bei der dem gemeinsamen Vertreter der außenstehenden Aktionäre zu

  • OLG Düsseldorf, 22.03.2018 - 26 W 20/14

    Beendigung des Spruchverfahrens zum Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag

  • LG Frankfurt/Main, 19.03.2013 - 5 O 114/09

    Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag Utimaco Safeware AG

  • OLG Düsseldorf, 21.02.2019 - 26 W 4/18

    Gerichtliche Überprüfung der in einem Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag

  • OLG Düsseldorf, 02.07.2018 - 26 W 6/16

    Spruchverfahren zum Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag abgeschlossen

  • OLG Düsseldorf, 06.09.2018 - 26 W 1/18

    Bewertung eines Versicherungsunternehmens

  • LG Köln, 28.06.2019 - 82 O 2/16

    Beweiserhebung: Entspricht gewährte Barabfindung dem Verkehrswert des

  • LG Stuttgart, 08.05.2019 - 31 O 25/13

    Squeeze-Out: Bestimmung der Angemessenheit der Abfindung und des Ausgleichs von

  • LG Stuttgart, 05.11.2012 - 31 O 173/09

    Spruchverfahren zum Squeeze-out abgeschlossen

  • LG Dortmund, 22.07.2015 - 20 O 115/05

    Squeeze-out Harpen AG: Gutachter sieht Wert einer Aktie bei EUR 23,58

  • OLG Düsseldorf, 25.07.2013 - 26 W 16/12

    Beendigung des Spruchverfahrens Gewinnabführungsvertrag GELSENWASSER AG

  • LG München I, 31.10.2014 - 5 HKO 16022/07

    Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag Creaton AG

  • OLG Frankfurt, 23.10.2012 - 10 U 244/10

    Wirksamkeit eines Grundstückskaufvertrages bei Übernahme von

  • OLG Düsseldorf, 05.09.2019 - 26 W 6/18

    Squeeze-out bei der AXA Lebensversicherung Aktiengesellschaft: Spruchverfahren

  • LG Berlin, 05.06.2012 - 102 O 154/02

    Squeeze-out Kempinski AG

  • KG, 08.12.2014 - 2 W 61/12

    Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag MME Moviement AG

  • KG, 10.09.2014 - 2 W 96/12

    Squeeze-out Kempinski AG

  • OLG Frankfurt, 28.05.2021 - 21 W 77/14
  • LG Hanau, 27.10.2010 - 1 O 1082/08
  • OLG München, 06.02.2013 - 31 Wx 520/11

    Beherrschungsvertrag WaveLight AG

  • OLG München, 24.10.2019 - 31 Wx 213/17

    Vergütungsfestsetzung für gemeinsamen Vertreter

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