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   OLG Stuttgart, 14.09.2017 - 2 U 2/17   

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https://dejure.org/2017,36657
OLG Stuttgart, 14.09.2017 - 2 U 2/17 (https://dejure.org/2017,36657)
OLG Stuttgart, Entscheidung vom 14.09.2017 - 2 U 2/17 (https://dejure.org/2017,36657)
OLG Stuttgart, Entscheidung vom 14. September 2017 - 2 U 2/17 (https://dejure.org/2017,36657)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • aufrecht.de

    Werbung mit "Umweltfreundlich produziert"

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • dr-bahr.com (Kurzinformation)

    Irreführende Werbeaussagen "umweltfreundlich produziert" und "geprüfte Qualität"

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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (7)

  • OLG München, 27.10.2016 - 29 U 1152/16

    Rechtsmissbrauch bei Mehrfachabmahnung

    Auszug aus OLG Stuttgart, 14.09.2017 - 2 U 2/17
    Der Vortrag der Streithelferin belegt, dass sie gar nicht in der Lage gewesen wäre, zeitnah einen Verkauf der beanstandeten Briefkästen und Zeitungsrollen zu verhindern, unabhängig davon, dass das damalige Verhalten der Streithelferin eine solche Kooperationsbereitschaft auch nicht nahelegt (OLG Koblenz, Urteil vom 22.02.2017, 9 U 654/16, Anlage FN 371a, Bl. 1429, 1439; OLG München, Urteil vom 27.10.2016, 29 U 1152/16, Anlage FN 313, S. 21).

    Irgendein Entgegenkommen in diesem Punkt ist dem Schreiben nicht zu entnehmen (OLG München, Urteil vom 27.10.2016, 29 U 1152/16, Anlage FN 313, S. 18).

    Damit können die Abmahnungen ohne weiteres erst nach dem Eingang dieses Schreibens versandt worden sein (OLG München, Urteil vom 27.10.2016, 29 U 1152/16, Anlage FN 313, S. 20).

    Kein Indiz für eine Missbräuchlichkeit liegt in dem Umstand, dass der Klägervertreter auch selbst ermittelt hat (OLG München, Urteil vom 27.10.2016, 29 U 1152/16, Anlage FN 313, S. 20), denn der von der Streithelferin angesprochene E-Mail-Verkehr zwischen der Klägerin und ihrem Prozessbevollmächtigten vom 05./08.06.2015 zeigt, dass sich die Abmahntätigkeit des Prozessbevollmächtigten der Klägerin gerade nicht verselbständigt hat, sondern jeweils auf Absprachen mit der Klägerin beruhte, wobei diesen Absprachen sachliche Motive (fortdauernde Verweigerungshaltung der Streithelferin, später Verkündungstermin vor dem LG Hagen) zugrunde lagen.

    (i) Die von beiden Seiten ausführlich thematisierten Strafanzeigen der Klägerin gegen den Prozessbevollmächtigten der Beklagten sind für den vorliegenden Rechtsstreit ohne Belang, da sie weder ein Indiz für noch gegen ein rechtsmissbräuchliches Verhalten sind (OLG München, Urteil vom 27.10.2016, 29 U 1152/16, Anlage FN 313, S. 20).

    Der Streit der Parteien hierüber spielt keine Rolle, weil zum Zeitpunkt der Abmahnungen das Schreiben des Prozessbevollmächtigten der Beklagten vom 12.08.2015 vorgelegen hat, in dem der Beklagtenvertreter ausführte: " Die von uns Vertretenen haben die streitgegenständlichen Briefkästen und Zeitungsrollen mit den von Ihrer Partei zu Recht oder zu Unrecht inkriminierten Hinweisen geliefert bekommen." Angesichts dieses Schreibens, das zwanglos als Bestätigung der vorgeworfenen Verstöße verstanden werden kann, kann von einer Abmahnung "ins Blaue hinein" nicht mehr gesprochen werden (OLG Koblenz, Urteil vom 22.02.2017, 9 U 654/16, Anlage FN 371a, Bl. 1429, 1441; OLG München, Urteil vom 27.10.2016, 29 U 1152/16, Anlage FN 313, S. 20).

    Die isolierte Bezeichnung des Produkts "umweltfreundlich produziert" ist daher irreführend, denn die Werbeaussage lässt offen, in Bezug auf welchen konkreten Aspekt des Produktionsprozesses eine Umweltfreundlichkeit vorliegen soll (OLG Koblenz, Urteil vom 22.02.2017, 9 U 654/16, Anlage FN 371a, Bl. 1429, 1443; OLG München, Urteil vom 27.10.2016, 29 U 1152/16, Anlage FN 313, S. 22).

    Die von der Streithelferin weiter ins Feld geführte, externe Zertifizierung nach ISO 9001 betrifft das Qualitätsmanagementsystem einer Organisation und hat mit der suggerierten Qualitätsprüfung des einzelnen Produkts ohnehin nichts zu tun (OLG München, Urteil vom 27.10.2016, 29 U 1152/16, Anlage FN 313, S. 23).

  • OLG Brandenburg, 14.02.2018 - 4 U 61/16

    Rückforderung von Privatdarlehen: Verteilung der Darlegung- und Beweislast bei

    Auszug aus OLG Stuttgart, 14.09.2017 - 2 U 2/17
    Die Fristsetzung selbst ist - entgegen der vom OLG Zweibrücken (Hinweisbeschluss vom 04.10.2016, 4 U 61/16, Anlage NI 15, S. 3 f) und OLG Karlsruhe (Urteil vom 07.12.2016, 6 U 47/16, [Anlage B10 im Verfahren 2 U 37/17, S. 22]) vertretenen Ansicht - kein Beleg für einen Rechtsmissbrauch.

    Etwaige Vorbereitungen der Abmahnungen noch während der laufenden Fristen wären kein Beleg für ein missbräuchliches Verhalten, weshalb es auf den Streit der Parteien hierüber nicht ankommt (a.A. OLG Zweibrücken, Hinweisbeschluss vom 04.10.2016, 4 U 61/16, Anlage NI 15, S. 4 f.).

    Der diesbezügliche Einwand der Beklagten, dass mit dem Schreiben vom 03.08.2015 bereits alle [...]-Gesellschafter abgemahnt gewesen seien, ist nicht richtig (so aber OLG Zweibrücken, Hinweisbeschluss vom 04.10.2016, 4 U 61/16, Anlage NI 15, S. 5; OLG Düsseldorf, Urteil vom 28.04.2017, I-15 U 51/16 [Anlage NI 45 im Verfahren 2 U 37/17, Bl. 527, 551]; OLG Köln, Urteil vom 10.02.2017, 6 U 22/16 [Anlage NI 44 im Verfahren 2 U 37/17, Bl. 503, 519]).

  • BSG, 13.07.2017 - B 2 U 37/17 B
    Auszug aus OLG Stuttgart, 14.09.2017 - 2 U 2/17
    Die gegenteilige Argumentation (vgl. OLG Düsseldorf, Urteil vom 28.04.2017 [Anlage NI 45 im Verfahren 2 U 37/17, Bl. 527]; OLG Köln, Urteil vom 10.02.2017 [Anlage NI 44 im Verfahren 2 U 37/17, Bl. 503]) überzeugt nicht.

    Die Fristsetzung selbst ist - entgegen der vom OLG Zweibrücken (Hinweisbeschluss vom 04.10.2016, 4 U 61/16, Anlage NI 15, S. 3 f) und OLG Karlsruhe (Urteil vom 07.12.2016, 6 U 47/16, [Anlage B10 im Verfahren 2 U 37/17, S. 22]) vertretenen Ansicht - kein Beleg für einen Rechtsmissbrauch.

    Der diesbezügliche Einwand der Beklagten, dass mit dem Schreiben vom 03.08.2015 bereits alle [...]-Gesellschafter abgemahnt gewesen seien, ist nicht richtig (so aber OLG Zweibrücken, Hinweisbeschluss vom 04.10.2016, 4 U 61/16, Anlage NI 15, S. 5; OLG Düsseldorf, Urteil vom 28.04.2017, I-15 U 51/16 [Anlage NI 45 im Verfahren 2 U 37/17, Bl. 527, 551]; OLG Köln, Urteil vom 10.02.2017, 6 U 22/16 [Anlage NI 44 im Verfahren 2 U 37/17, Bl. 503, 519]).

  • OLG Stuttgart, 01.09.2016 - 2 U 57/16

    Abmahnung gegen hagebau

    Auszug aus OLG Stuttgart, 14.09.2017 - 2 U 2/17
    Soweit der Senat in zwei parallelen Rechtsstreiten (Az. 2 U 24/16 und Az. 2 U 57/16) einen Rechtsmissbrauch verneint habe, sei zu beachten, dass sich der vorliegend zur Entscheidung anstehende Sachverhalt von dem in den genannten Rechtsstreiten unterscheide:.

    Nachdem der Senat am 01.09.2016 in den Parallelverfahren 2 U 24/16 und 2 U 57/16 zugunsten der Klägerin entschieden hatte, forderte der Klägervertreter die Beklagte mit Schreiben vom 05.09.2016 auf, hinsichtlich der im OLG-Bezirk Stuttgart noch vakanten Gesellschafter eine strafbewehrte Unterlassungs- und Verpflichtungserklärung abzugeben und die entstandenen Abmahnkosten auszugleichen (Anlage FN 270a, Anlagenband I).

  • BGH, 20.10.1988 - I ZR 219/87

    Umweltengel

    Auszug aus OLG Stuttgart, 14.09.2017 - 2 U 2/17
    Sie muss daher bereits in der Blickfangwerbung über die in Frage stehenden Eigenschaften eindeutig aufklären (BGHZ 105, 277, 281 - Umweltengel ).
  • OLG Köln, 10.02.2017 - 6 U 22/16

    "Briefkästen umweltfreundlich produziert"

    Auszug aus OLG Stuttgart, 14.09.2017 - 2 U 2/17
    Der diesbezügliche Einwand der Beklagten, dass mit dem Schreiben vom 03.08.2015 bereits alle [...]-Gesellschafter abgemahnt gewesen seien, ist nicht richtig (so aber OLG Zweibrücken, Hinweisbeschluss vom 04.10.2016, 4 U 61/16, Anlage NI 15, S. 5; OLG Düsseldorf, Urteil vom 28.04.2017, I-15 U 51/16 [Anlage NI 45 im Verfahren 2 U 37/17, Bl. 527, 551]; OLG Köln, Urteil vom 10.02.2017, 6 U 22/16 [Anlage NI 44 im Verfahren 2 U 37/17, Bl. 503, 519]).
  • LG Hagen, 10.07.2015 - 23 O 25/15

    200 Abmahnungen bei 6.000 EUR Gewinn = Rechtsmissbrauch

    Auszug aus OLG Stuttgart, 14.09.2017 - 2 U 2/17
    Wir schlagen daher vor und raten dringendst an, um völlig unnötige Weiterungen im Verhältnis zwischen Ihrer Mandantin und den von uns Vertretenen zu vermeiden, dass Sie den rechtskräftigen Ausgang des einstweiligen Verfügungsverfahrens " [...] " vs. " [...] " vor dem Landgericht Hagen zu dem Aktenzeichen 23 O 25/15 abwarten.
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