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   OLG Stuttgart, 14.11.2012 - 14 U 12/12, 14 U 15/12   

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https://dejure.org/2012,36553
OLG Stuttgart, 14.11.2012 - 14 U 12/12, 14 U 15/12 (https://dejure.org/2012,36553)
OLG Stuttgart, Entscheidung vom 14.11.2012 - 14 U 12/12, 14 U 15/12 (https://dejure.org/2012,36553)
OLG Stuttgart, Entscheidung vom 14. November 2012 - 14 U 12/12, 14 U 15/12 (https://dejure.org/2012,36553)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • openjur.de
  • Deutsches Notarinstitut

    HGB § 171; HGB § 172
    Haftung eines Kommanditisten eines Fonds für gegen ihn gerichtete Darlehensansprüche der Gründungskommanditistin

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Haftung der Kommanditisten eines geschlossenen Immobilienfonds für Darlehensansprüche der finanzierenden Bank

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    HGB § 171; HGB § 172 Abs. 2
    Haftung der Kommanditisten eines geschlossenen Immobilienfonds für Darlehensansprüche der finanzierenden Bank

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • gesellschaftsrechtskanzlei.com (Leitsatz/Kurzinformation)

    Einlage, Einlagenrückgewähr, Gesellschafter, Kapitalerhaltung, Klage der Gesellschafter als Dritte gegen die GmbH, Klage der GmbH gegen Gesellschafter als Dritte, Kommanditgesellschaft, Kommanditist, Treuepflicht

  • Wolters Kluwer (Kurzinformation)

    Gewinnausschüttung bei Herabminderung des Kapitalkontos unter Einlage begründet Haftung des Kommanditisten eines Fonds gegenüber Gründungskommanditistin

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • WM 2013, 750
 
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (14)

  • BGH, 01.12.1982 - VIII ZR 206/81

    Haftung der Gesellschafter für Forderungen eines Mitgesellschafters

    Auszug aus OLG Stuttgart, 14.11.2012 - 14 U 12/12
    Grundsätzlich muss sich ein Gesellschafter-Gläubiger, der einen anderen Gesellschafter aus einer Drittgläubigerforderung in Anspruch nimmt, zwar seinen Verlustanteil anrechnen lassen, da der Gesellschafter-Gläubiger auf Grund seiner Gesellschafterstellung wiederum von dem von ihm in Anspruch genommenen Gesellschafter seinerseits auf Ausgleich seines Verlustanteils in Anspruch genommen werden könnte (vgl. BGH ZIP 1983, 51, juris Rz. 33).

    Als Gläubiger einer solchen Forderung steht der Gesellschafter im Allgemeinen einem sonstigen Gesellschaftsgläubiger gleich und kann wie dieser seine Forderung grundsätzlich auch gegen einen persönlich haftenden Mitgesellschafter geltend machen (vgl. BGH WM 1970, 280, juris Rz. 8; BGH ZIP 1983, 51, juris Rz. 31).

    Da der Gesellschafter-Gläubiger allerdings auf Grund seiner Gesellschafterstellung wiederum von dem von ihm in Anspruch genommenen Gesellschafter seinerseits auf Ausgleich seines Verlustanteils in Anspruch genommen werden könnte, muss er diesen Verlustanteil unmittelbar bei Geltendmachung des Anspruchs gegen einen Gesellschafter abziehen (vgl. BGH ZIP 1983, 51, juris Rz. 33).

    Die Frage, ob und unter welchen Umständen der Gesellschafter-Gläubiger sich vor der Inanspruchnahme des Mitgesellschafters an die Gesellschaft halten muss, hat der Bundesgerichtshof in der Entscheidung WM 1980, 280 ausdrücklich offen gelassen (juris R. 8), in der Entscheidung ZIP 1983, 51 nicht diskutiert.

  • BGH, 02.07.1962 - II ZR 204/60

    Rückständige Gewerbesteuer - § 110 HGB, subsidiäre Haftung der Mitgesellschafter,

    Auszug aus OLG Stuttgart, 14.11.2012 - 14 U 12/12
    Dem stehe der Grundsatz des § 707 BGB nicht entgegen, da die persönliche Haftung des Gesellschafters für Gesellschaftsverbindlichkeiten neben der gesellschaftsvertraglich festgelegten Beitragspflicht stehe und die Erstattungspflicht im Verhältnis unter den Gesellschaftern die mittelbare Folge dieser persönlichen Haftung gegenüber den Gesellschaftsgläubigern darstelle (vgl. BGHZ 37, 299, juris Rz. 9).

    Im Verhältnis unter den Gesellschaftern sei von Bedeutung, dass die Gesellschaftsverbindlichkeiten grundsätzlich aus der Gesellschaftskasse zu begleichen seien und dass sich deshalb der einzelne Gesellschafter wegen seines Erstattungsanspruchs zunächst auch an die Gesellschaftskasse halten müsse (vgl. BGHZ 37, 299, juris Rz. 10).

    In einer weiteren Entscheidung, die im Leitsatz ausdrücklich als Klarstellung zu der Entscheidung BGHZ 37, 299 und BGH NJW 1980, 339 bezeichnet ist, hat der Bundesgerichtshof ausgeführt, dass der um den eigenen Verlustanteil zu kürzende Anspruch gegen die Mitgesellschafter nur bestehe, wenn die Gesellschaft nicht in der Lage oder nicht bereit sei, den Aufwendungsersatzanspruch nach § 110 HGB zu erfüllen.

  • OLG Karlsruhe, 24.01.2001 - 6 U 137/00
    Auszug aus OLG Stuttgart, 14.11.2012 - 14 U 12/12
    Aus der Treuepflicht zwischen den Gesellschaftern wird teilweise abgeleitet, dass ein Gesellschafter auch bei Drittforderungen nur subsidiär gegen die Gesellschafter vorgehen darf und sich vorrangig an die Gesellschaft halten muss (vgl. Schmidt in Münchener Kommentar HGB, Band 2, 3. Aufl, § 128 Rz. 12: idR nur subsidiär; Hopt in Baumbach/Hopt, HGB, 34. Aufl., § 128 Rz. 23: im Zweifel; Hillmann in Ebenroth/Boujong/Joost/Strohn, HGB, 2. Aufl., § 128 Rz. 10; Neubauer/Herchen in Münchener Handbuch Gesellschaftsrecht, Band 2, 3. Aufl., § 30 Rz. 15; Habersack in Großkommentar HGB, 4. Aufl., § 128 Rz. 13; Stenzel/Beckmann, BB 2011, 2507, 2508; Walter, JuS 1992, 81, 85; OLG Karlsruhe, NZG 2001, 748, 749; OLG Bamberg, Urt. v. 08.08.2012, 3 U 78/12, OLG Karlsruhe, Urt. v. 10.07.2012, 17 U 218/11 und OLG Düsseldorf, Urt. vom 25.09.2012, I-1 U 43/12, jeweils in einem Parallelfall).

    Das Oberlandesgericht Bamberg bezieht sich dabei auf die Entscheidung des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 24.01.2001 (NZG 2001, 748) sowie die zugehörige Revisionsentscheidung des BGH (NZG 2002, 119).

    Das Oberlandesgericht Karlsruhe hat in dieser Entscheidung unter Berufung auf die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zur Subsidiarität in Regressfällen auch für Drittgläubigerforderungen eine Subsidiarität angenommen, wobei das Oberlandesgericht Karlsruhe davon ausging, dass die Gesellschaft nicht über nennenswertes Eigenvermögen verfüge und deshalb die unmittelbare Inanspruchnahme zulässig sei (NZG 2001, 748, 749).

  • BGH, 02.07.1979 - II ZR 132/78

    Voraussetzungen für den Gesamtschuldnerausgleich - Anforderungen an Ansprüche von

    Auszug aus OLG Stuttgart, 14.11.2012 - 14 U 12/12
    Dies bedeute allerdings nicht, dass die subsidiäre Haftung nur eingreife, wenn der Gesellschafter aus der Gesellschaftskasse keinen Ausgleich erlangen könne, es genüge vielmehr, wenn der Gesellschaft zur Bezahlung frei verfügbare Mittel nicht zur Verfügung stehen (vgl. BGH NJW 1980, 339, juris Rz. 12; BGH NJW 2011, 1730, juris Rz. 13).

    In einer weiteren Entscheidung, die im Leitsatz ausdrücklich als Klarstellung zu der Entscheidung BGHZ 37, 299 und BGH NJW 1980, 339 bezeichnet ist, hat der Bundesgerichtshof ausgeführt, dass der um den eigenen Verlustanteil zu kürzende Anspruch gegen die Mitgesellschafter nur bestehe, wenn die Gesellschaft nicht in der Lage oder nicht bereit sei, den Aufwendungsersatzanspruch nach § 110 HGB zu erfüllen.

  • BGH, 09.07.2007 - II ZR 95/06

    Zulassung der Revision zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung; Begriff

    Auszug aus OLG Stuttgart, 14.11.2012 - 14 U 12/12
    Eine Schikane im Sinne von § 226 BGB oder eine unzulässige Rechtsausübung im Sinne von § 242 BGB liegt nur dann vor, wenn die Geltendmachung eines Rechts keinen anderen Zweck haben kann als die Schädigung eines anderen, wenn der Rechtsausübung kein schutzwürdiges Eigeninteresse zu Grunde liegt oder wenn das Recht nur geltend gemacht wird, um ein anderes, vertragsfremdes oder unlauteres Ziel zu erreichen (vgl. BGH NJW-RR 2007, 1676, juris Leitsatz 3 und Rz. 9).

    Der bloße Umstand, dass Prozesse über vergleichbare Forderungen der Klägerin (Ansprüche einer Darlehensgeberin und Kommanditistin gegen die Mitgesellschafter aus dem Darlehensvertrag) geführt werden und ein dem Berufungsgericht gleichrangiges Gericht die Klage wegen Rechtsmissbrauchs abgewiesen und damit einen gegenteiligen Standpunkt als das Berufungsgericht eingenommen hat, begründet deshalb nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs keinen Zulassungsgrund (vgl. BGH NJW-RR 2007, 1676).

  • OLG Karlsruhe, 10.07.2012 - 17 U 218/11
    Auszug aus OLG Stuttgart, 14.11.2012 - 14 U 12/12
    Aus der Treuepflicht zwischen den Gesellschaftern wird teilweise abgeleitet, dass ein Gesellschafter auch bei Drittforderungen nur subsidiär gegen die Gesellschafter vorgehen darf und sich vorrangig an die Gesellschaft halten muss (vgl. Schmidt in Münchener Kommentar HGB, Band 2, 3. Aufl, § 128 Rz. 12: idR nur subsidiär; Hopt in Baumbach/Hopt, HGB, 34. Aufl., § 128 Rz. 23: im Zweifel; Hillmann in Ebenroth/Boujong/Joost/Strohn, HGB, 2. Aufl., § 128 Rz. 10; Neubauer/Herchen in Münchener Handbuch Gesellschaftsrecht, Band 2, 3. Aufl., § 30 Rz. 15; Habersack in Großkommentar HGB, 4. Aufl., § 128 Rz. 13; Stenzel/Beckmann, BB 2011, 2507, 2508; Walter, JuS 1992, 81, 85; OLG Karlsruhe, NZG 2001, 748, 749; OLG Bamberg, Urt. v. 08.08.2012, 3 U 78/12, OLG Karlsruhe, Urt. v. 10.07.2012, 17 U 218/11 und OLG Düsseldorf, Urt. vom 25.09.2012, I-1 U 43/12, jeweils in einem Parallelfall).

    Die Klägerin war deshalb nicht gehalten, angesichts dieser Weigerung der Streithelferin gegen diese gerichtlich vorzugehen, sondern konnte unmittelbar gegen die Kommanditisten vorgehen (ebenso OLG Düsseldorf, Urt. v. 25.09.2012, BK 13; a.A. OLG Karlsruhe, Urt. v. 10.07.2012, 17 U 218/11, BK 8, Bl. 458, das ohne nähere Begründung der Auffassung ist, dass hiermit die subsidiäre Haftung der Gesellschafter nicht aktiviert werden könne).

  • OLG Bamberg, 08.08.2012 - 3 U 78/12

    Kapitalanlagebeteiligung an einer Publikumskommanditgesellschaft: Haftung des

    Auszug aus OLG Stuttgart, 14.11.2012 - 14 U 12/12
    Aus der Treuepflicht zwischen den Gesellschaftern wird teilweise abgeleitet, dass ein Gesellschafter auch bei Drittforderungen nur subsidiär gegen die Gesellschafter vorgehen darf und sich vorrangig an die Gesellschaft halten muss (vgl. Schmidt in Münchener Kommentar HGB, Band 2, 3. Aufl, § 128 Rz. 12: idR nur subsidiär; Hopt in Baumbach/Hopt, HGB, 34. Aufl., § 128 Rz. 23: im Zweifel; Hillmann in Ebenroth/Boujong/Joost/Strohn, HGB, 2. Aufl., § 128 Rz. 10; Neubauer/Herchen in Münchener Handbuch Gesellschaftsrecht, Band 2, 3. Aufl., § 30 Rz. 15; Habersack in Großkommentar HGB, 4. Aufl., § 128 Rz. 13; Stenzel/Beckmann, BB 2011, 2507, 2508; Walter, JuS 1992, 81, 85; OLG Karlsruhe, NZG 2001, 748, 749; OLG Bamberg, Urt. v. 08.08.2012, 3 U 78/12, OLG Karlsruhe, Urt. v. 10.07.2012, 17 U 218/11 und OLG Düsseldorf, Urt. vom 25.09.2012, I-1 U 43/12, jeweils in einem Parallelfall).

    Der Senat teilt die Auffassung des Oberlandesgerichts Bamberg (Urteil vom 08.08.2012, 3 U 78/12, BK 9, Bl. 472), wonach diese Klausel einer Inanspruchnahme des Beklagten aus §§ 171, 172 Abs. 4 HGB entgegenstehen soll, nicht.

  • BGH, 17.12.2001 - II ZR 382/99

    Rückgriffsanspruch des einen Gesellschaftsgläubiger befriedigenden Kommanditisten

    Auszug aus OLG Stuttgart, 14.11.2012 - 14 U 12/12
    Dies sei bereits dann anzunehmen, wenn die Gesellschaft auf Aufforderung nicht zahle (BGH ZIP 2002, 394, juris Leitsatz 2 und Rz. 14).
  • BGH, 21.09.2009 - II ZR 264/08

    Kein schützenswertes Interesse der Mitgesellschafter untereinander auf Anonymität

    Auszug aus OLG Stuttgart, 14.11.2012 - 14 U 12/12
    Dies ist nicht schon dann anzunehmen, wenn eine einzelne Gerichtsentscheidung - mag sie auch von einem Obergericht stammen - eine Rechtsfrage anders beurteilt (BGH, NJW 2010, 439, juris Rz. 3; Heßler in Zöller, ZPO, 29. Aufl., § 543 Rz. 11).
  • BGH, 22.02.2011 - II ZR 158/09

    BGB-Gesellschaft: Aufwendungsersatzanspruch eines Gesellschafters vor der

    Auszug aus OLG Stuttgart, 14.11.2012 - 14 U 12/12
    Dies bedeute allerdings nicht, dass die subsidiäre Haftung nur eingreife, wenn der Gesellschafter aus der Gesellschaftskasse keinen Ausgleich erlangen könne, es genüge vielmehr, wenn der Gesellschaft zur Bezahlung frei verfügbare Mittel nicht zur Verfügung stehen (vgl. BGH NJW 1980, 339, juris Rz. 12; BGH NJW 2011, 1730, juris Rz. 13).
  • BGH, 10.11.1969 - II ZR 40/67

    Persönliche Haftung für Verbindlichkeiten einer Kommanditgesellschaft (KG) -

  • OLG Düsseldorf, 25.09.2012 - 1 U 43/12

    Haftung des Kommanditisten eines geschlossenen Immobilienfonds wegen teilweiser

  • BGH, 21.03.1991 - 1 StR 3/90

    Eintritt des Nötigungserfolges einer Sitzblockade

  • OLG Stuttgart, 14.11.2012 - 14 U 15/12
  • OLG Stuttgart, 14.11.2012 - 14 U 15/12

    Geschlossener Immobilienfonds: Haftung eines Kommanditisten für

    Der Senat hat die Akten des vor demselben Senat anhängigen Verfahrens 14 U 12/12 beigezogen.

    Bestätigt wird dies durch die von beiden Parteien in diesem Verfahren bzw. in dem Verfahren 14 U 12/12, dessen Akten beigezogen waren, vorgelegten Jahresabschlüsse der Streithelferin.

    Im Jahr 1995 wurde ausweislich des Jahresabschlusses (Beiakte 14 U 12/12, K 34, nach Bl. 205) ein Jahresüberschuss von 3.654.572,19 DM erzielt, wodurch die Kapitalkonten der Kommanditisten zwar erhöht wurden, aber weiterhin deutlich unterhalb der Einlage verblieben.

    Im Jahresabschluss für 1995 ist eine Ausschüttung in Höhe von 5 % für 1994 ausgewiesen sowie eine weitere Sonderausschüttung in Höhe von 2 % für 1995 (Beiakte 14 U 12/12, K 34, nach Bl. 205).

    Aus dem in dem Verfahren 14 U 12/12 als K 35 vorgelegten Jahresabschluss 2000 ist für 1999 eine Entnahme von 4, 5 % eingestellt, wie sie auch zutreffend in der Aufstellung K 16 aufgeführt ist und von der Klägerin geltend gemacht wird.

    Die Klägerin hat die erhaltenen Ausschüttungen in voller Höhe zurückbezahlt (Beiakte 14 U 12/12, BK 4 a und b, Bl. 394), so dass sie nicht mehr als Kommanditistin nach §§ 171, 172 Abs. 4 HGB haftet und somit auch keinen eigenen Verlustanteil abzuziehen hat.

    Die späteren Stundungsbewilligungen (Schreiben vom 06.02.2012, Beiakte 14 U 12/12, BK 3, Bl. 394 und Schreiben vom 01.12.2011, Beiakte 14 U 12/12, K 47, nach Bl. 310 ) nehmen den fällig gestellten Betrag von 500.000 Euro ausdrücklich von der weiteren Stundung aus.

    Einen entsprechenden Forderungsverzicht in Höhe von rund 4, 7 Mio. Euro hat die Klägerin am 31.01.2012 erklärt (Beiakte 14 U 12/12, BK 5, Bl. 394).

    Der Betrag, auf den die Klägerin verzichtet hat, ist dem entsprechend auch geringer, weil sie folgerichtig nur einen Verzicht in Höhe von 11, 5 % bezogen auf die Einlagen der freiwillig zurückzahlenden Kommanditisten erklärt hat, mithin in Höhe von rund 4, 7 Mio. Euro (Beiakte 14 U 12/12, BK 5, Bl. 394).

    Als Kommanditistin hat sie ihre gesamten erhaltenen Ausschüttungen ebenfalls zurückbezahlt (Beiakte 14 U 12/12, BK 4 b, Bl. 394) und sich somit in vollem Umfang selbst an dem Sanierungskonzept beteiligt.

  • FG Hamburg, 16.11.2017 - 6 K 30/17

    Umsatzsteuer: Bemessungsgrundlage für die Differenzbesteuerung bei

    Sie ist aber dispositiv, sodass die Parteien eine abweichende Anrechnung vereinbaren können (OLG Stuttgart, Urteil vom 14.11.2012 14 U 12/12, WM 2013, 750; Grüneberg in Palandt, BGB, 76. Aufl., § 367 Rz. 2).
  • LG Berlin, 14.06.2013 - 50 S 47/12

    Gesellschaftsrechtlicher Ausgleichsanspruch der Kommanditisten einer PublikumsKG

    Wird kein Gewinn erwirtschaftet, bedeutet jede Zahlung, auch wenn sie Ausschüttung genannt wird, tatsächlich keine Ausschüttung von Gewinnen, sondern faktisch eine Entnahme (OLG Stuttgart WM 2013, 750, Rn. 21 bei juris; Wagner, DStR 2008, 563, 564, zitiert nach Beck online).
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