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   OLG Stuttgart, 14.11.2012 - 14 U 9/12   

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https://dejure.org/2012,36134
OLG Stuttgart, 14.11.2012 - 14 U 9/12 (https://dejure.org/2012,36134)
OLG Stuttgart, Entscheidung vom 14.11.2012 - 14 U 9/12 (https://dejure.org/2012,36134)
OLG Stuttgart, Entscheidung vom 14. November 2012 - 14 U 9/12 (https://dejure.org/2012,36134)
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Volltextveröffentlichungen (6)

Kurzfassungen/Presse (3)

  • gesellschaftsrechtskanzlei.com (Leitsatz/Kurzinformation)

    HGB 105 ff., 108, 131, 139, 161 ff.
    Anmeldung, Anwachsung, Auflösung, Auslegung, Ausscheiden, Ausschluss, Beitritt, Gesamtwürdigung, Gesellschaftsvertrag, Handelsregister, Interessenabwägung, Kommanditgesellschaft, Kommanditist, Miterbe, Personengesellschaft, qualifizierte Nachfolgeklausel, ...

  • Wolters Kluwer (Kurzinformation)

    Adoptierter volljähriger Enkel kann Nachfolger eines verstorbenen Gesellschafters sein

  • rechtsportal.de (Leitsatz)
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Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (15)

  • OLG Stuttgart, 30.12.1980 - 4 U 88/80

    Verpflichtung ein Vermächtnis zu erfüllen, das aufschiebend bedingt ausgesetzt

    Auszug aus OLG Stuttgart, 14.11.2012 - 14 U 9/12
    Das Landgericht missachte die unter FamRZ 1981, 818 veröffentlichte Rechtsprechung des OLG Stuttgart (Bl. 457, 392).

    Die Adaption der unter FamRZ 1981, 818 veröffentlichen Entscheidung des Oberlandesgerichts Stuttgart durch die Beklagten verkenne, dass dort vor der Adoption keine familiäre Beziehung zwischen Annehmendem und Angenommenem bestanden habe und die Aushebelung des Erblasserwillens alleiniger Beweggrund für die Adoption gewesen sei (Bl. 505 f.).

    jedenfalls könne die "Umgehung" eines Gerichtsurteils nicht mit der Umgehung des Erblasserwillens gleichgesetzt werden, die der unter FamRZ 1981, 818 veröffentlichten Entscheidung zugrunde liege (Bl. 509).

    Soweit dort die unter FamRZ 1981, 818 veröffentlichte Entscheidung des Oberlandesgerichts Stuttgart für richtig erachtet wird (dazu näher unten cc) (3) (3.3)), stellt der Autor ausdrücklich klar, dass sich seine Einschätzung nur auf das Ergebnis im konkret entschiedenen Fall beziehe.

    (3.3) Ohne Erfolg berufen sich die Beklagten schließlich auf die unter FamRZ 1981, 818 veröffentliche Entscheidung des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 30.12.1980.

    Danach sollte ein Dritter nach dem Tod des Erben ein Übernahmerecht in Bezug auf das dem Erben vom Erblasser zugewandte Unternehmen haben, falls der Erbe ohne Hinterlassung von Abkömmlingen stirbt; nachdem er - immer noch kinderlos - ernsthaft erkrankte, nahm der Erbe einen Volljährigen als Kind an, dem er das ererbte Unternehmen verpachtet hatte (OLG Stuttgart, FamRZ 1981, 818 [juris Rz. 4 f.]).

    Abgesehen davon, dass der dortige Fall - anders als hier (dazu oben (3.2)) - die Vereitelung des Eintritts einer Bedingung im Sinne von § 158 BGB betraf, verkennen die Beklagten, dass die Ausführungen der dortigen Entscheidung zu § 162 Abs. 1 BGB nicht tragend sind, weil das Gericht - aufgrund der von ihm übernommenen Auslegung des Testaments durch das Landgericht - feststellte, dass der volljährig Adoptierte kein "Abkömmling" sei (OLG Stuttgart, FamRZ 1981, 818 [juris Rz. 35]).

    a) Entgegen der Auffassung des Beklagten Ziffer 1) (Bl. 588) weicht die Entscheidung des Senats weder von der unter FamRZ 1981, 818 veröffentlichten Entscheidung des Oberlandesgerichts Stuttgart (dazu oben I. 2. b) bb) (2) (2.1) (2.1.2) und b) cc) (3) (3.3)) noch von der unter BayObLGZ 1985, 246 veröffentlichten Entscheidung des Bayerischen Obersten Landesgerichts ab (dazu oben I. 2. b) bb) (2) (2.1) (2.1.2)).

  • BayObLG, 25.03.1999 - 1Z BR 151/98

    Aufhebung einer Minderjährigen-Adoption

    Auszug aus OLG Stuttgart, 14.11.2012 - 14 U 9/12
    Aus der engen Formulierung der Aufhebungsgründe in § 1960 Abs. 1 und 2 BGB folgt, das selbst schwerste Verstöße gegen materielles Recht nicht die Nichtigkeit der Annahmeentscheidung begründen (OLG Düsseldorf, NJW-RR 2008, 231 [juris Rz. 21 f.]; BayObLG, FamRZ 2000, 768 [juris Rz. 28]; Sieghörtner in Schulte-Bunert/Weinreich, FamFG, § 197 Rz. 17).
  • BGH, 15.06.1959 - II ZR 44/58

    Notwendige Streitgenossenschaft

    Auszug aus OLG Stuttgart, 14.11.2012 - 14 U 9/12
    cc) Die Aktivlegitimation des Klägers aus seiner Gesellschafterstellung, da jeder Gesellschafter von jedem anderen Gesellschafter Mitwirkung an der Anmeldung verlangen kann (BGHZ 30, 195 [juris Rz. 18]).
  • BGH, 06.03.1970 - V ZR 57/67

    Auslegung eines "Familienvertrages" - Gemeinsamer Zweck beim Gesellschaftsvertrag

    Auszug aus OLG Stuttgart, 14.11.2012 - 14 U 9/12
    Ein formunwirksames Schenkungsversprechen wird schon dann gemäß § 518 Abs. 2 BGB durch Vollzug der Schenkung geheilt, wenn zwar die versprochene Leistung noch nicht bewirkt ist, aber der Schenker alles getan hat, was er für den Vollzug der Schenkung tun muss (BGH, NJW 1970, 941 [juris Rz. 17]).
  • BGH, 09.11.1972 - II ZR 30/70

    Ausschluss eines Gesellschafters aus einer familiär geprägten

    Auszug aus OLG Stuttgart, 14.11.2012 - 14 U 9/12
    Zwar können solche Verfehlungen Störungen im persönlichen Bereich verursachen, die sich nachhaltig auf das Gesellschaftsverhältnis auswirken; dabei handelt es sich aber um Ausnahmefälle (BGH, NJW 1973, 92 [juris Rz. 10 f.]: außereheliche Beziehung eines gerade wegen seiner Ehe aufgenommenen Gesellschafters).
  • BGH, 04.05.1983 - IVa ZR 229/81

    Übertragbarkeit von Beteiligungen an Kommanditgesellschaft bei Tod - Übertragung

    Auszug aus OLG Stuttgart, 14.11.2012 - 14 U 9/12
    Da die Beteiligung infolge der qualifizierten Nachfolgeklausel in § 13 des Gesellschaftsvertrags der KG - angesichts der Rückwirkungsfiktion des § 1953 Abs. 2 BGB auch im Fall des Klägers - im Zeitpunkt des Erbfalls unmittelbar kraft Sondernachfolge (vgl. BGH, NJW 1983, 2376 [juris Rz. 20]; Schmidt in Münchener Kommentar, HGB, 2. Aufl., § 139 Rz. 18; Schäfer in Staub, HGB, 5. Aufl., § 139 Rz. 47 und 45) überging, begann diese Frist am 22.06.2010 und endete am 23.12.2010.
  • BGH, 01.06.1987 - II ZR 259/86

    Bewertung und Bilanzierung eines Komplementäranteils bei Eintritt der Erbfolge

    Auszug aus OLG Stuttgart, 14.11.2012 - 14 U 9/12
    Eine solche Regelung hat zur Folge, dass die - zu Nachfolgern bestimmten und nachfolgeberechtigten - Erben automatisch in die ihnen nach dem Gesellschaftsvertrag zugedachte Stellung als Kommanditisten einrücken (vgl. BGHZ 101, 123 [juris Rz. 9]).
  • BGH, 16.12.1987 - IVb ZB 68/87

    Aufhebung eines Annahmeverhältnisses zu einem volljährigen Kind

    Auszug aus OLG Stuttgart, 14.11.2012 - 14 U 9/12
    Allein ein etwaiger Missbrauch der Adoption oder eine von vornherein fehlende sittliche Rechtfertigung der Adoption genügen aber nicht, um die Annahme gegen den Willen des Angenommenen aufzuheben; § 1771 Satz 1 fordert für eine Aufhebung aus wichtigem Grund sowohl einen Antrag des Annehmenden als auch des Angenommenen (BGHZ 103, 12 [juris Rz. 10]; OLG Schleswig, NJW 1995, 1016 [juris Rz. 8]; Frank in Staudinger, BGB, 2007, § 1771 Rz. 12; Maurer in Münchener Kommentar, BGB, 6. Aufl., § 1771 Rz. 10 und 13).
  • BVerfG, 28.02.1994 - 2 BvR 1567/93

    Beleidigungen von Vollzugsbediensteten und Meinungsfreiheit des Strafgefangenen

    Auszug aus OLG Stuttgart, 14.11.2012 - 14 U 9/12
    Allein ein etwaiger Missbrauch der Adoption oder eine von vornherein fehlende sittliche Rechtfertigung der Adoption genügen aber nicht, um die Annahme gegen den Willen des Angenommenen aufzuheben; § 1771 Satz 1 fordert für eine Aufhebung aus wichtigem Grund sowohl einen Antrag des Annehmenden als auch des Angenommenen (BGHZ 103, 12 [juris Rz. 10]; OLG Schleswig, NJW 1995, 1016 [juris Rz. 8]; Frank in Staudinger, BGB, 2007, § 1771 Rz. 12; Maurer in Münchener Kommentar, BGB, 6. Aufl., § 1771 Rz. 10 und 13).
  • OLG Düsseldorf, 11.10.2007 - 3 Wx 179/07

    Zur Berichtigung eines fehlerhaften Adoptionsbeschlusses nach abgeschlossener

    Auszug aus OLG Stuttgart, 14.11.2012 - 14 U 9/12
    Aus der engen Formulierung der Aufhebungsgründe in § 1960 Abs. 1 und 2 BGB folgt, das selbst schwerste Verstöße gegen materielles Recht nicht die Nichtigkeit der Annahmeentscheidung begründen (OLG Düsseldorf, NJW-RR 2008, 231 [juris Rz. 21 f.]; BayObLG, FamRZ 2000, 768 [juris Rz. 28]; Sieghörtner in Schulte-Bunert/Weinreich, FamFG, § 197 Rz. 17).
  • OLG Düsseldorf, 15.12.2011 - 3 Wx 313/11

    Einziehung eines Erbschein wegen offensichtlicher Unrichtigkeit im Rahmen einer

  • OLG Frankfurt, 30.11.1971 - 14 W 70/71
  • OLG München, 05.04.1995 - 15 U 4943/94

    Provisionsanspruch eines Grundstücksmaklers - Erfüllung der provisionspflichtigen

  • OLG Stuttgart, 11.03.2009 - 14 U 7/08

    Kommanditgesellschaft: Erfordernis der Zustimmung der Gesellschafter zur

  • BayObLG, 15.12.1959 - BReg. 2 Z 197/59

    Beschränkung des nichtbefreiten Vorerben in der Verfügung über

  • OLG Stuttgart, 10.05.2017 - 4 U 208/16

    Amtshaftung bei rechtswidriger Ermöglichung einer Erwachsenenadoption eines

    Auch das OLG Stuttgart habe in seinem Urteil vom 14.11.2012 (14 U 9/12) festgestellt, das Testament des Ho. S. sei dahingehend auszulegen, dass dieser entweder seine Tochter Dr. L. S. oder aber den angenommenen M. S. zum Nachfolger in der Gesellschaft habe bestimmen wollen, nicht jedoch die Klägerin.

    Zu Unrecht verweise das Landgericht insoweit auf LGU S. 22 ff. auf das Testament von Ho. S. und dessen Auslegung durch das OLG im Verfahren 14 U 9/12, denn das OLG habe seine Auslegung gerade auf der Grundlage der wirksamen Adoption vorgenommen, während es vorliegend um den Zustand geht, der ohne Ausspruch der Adoption eingetreten wäre; ohne die Adoption hätte dem Enkel auch als Ersatzerbe das zur Nachfolge in die Gesellschaft gesellschaftsrechtlich notwendige Merkmal "Kind" gefehlt.

    Richtig habe das OLG bereits in seinem Urteil in der Sache 14 U 9/12 festgehalten, die Adoption sei ein geradezu klassisches Gestaltungsmittel, um dem Annehmenden einen Nachfolger zu verschaffen und dass dieses Gestaltungsmittel im vorliegenden Fall habe ergriffen werden dürfen.

    Bei der Errichtung von dessen Testament habe dieser noch nicht davon ausgehen können, dass auch der Anzunehmende "Kind" im Sinne des Gesellschaftsvertrages sein werde und sein Nachfolgekonzept daher aufgehen würde, wovon auch das OLG Stuttgart im Verfahren 14 U 9/12 richtig ausgegangen sei.

    Zutreffend habe es den Willen von Ho. S. ermittelt, dass dieser entweder seine Tochter Dr. L. S. oder aber den Angenommenen zum Nachfolger habe bestellen wollen, nicht jedoch die Klägerin (LGU S. 23); zu dieser Auslegung sei mit Recht bereits das OLG Stuttgart im Verfahren 14 U 9/12 gelangt wie in erster Instanz vorgetragen.

    Sind im Sinne der Nachfolgeregelung in § 13 des Gesellschaftsvertrages volljährige Adoptierte auch "Kinder", wie das OLG Stuttgart im Verfahren 14 U 9/12 rechtskräftig entschieden hat, stellt die Adoption keine "Umgehung" dieser Regelung oder des Urteils oder einen Missbrauch des Instituts der Adoption dar, sondern die Nutzung einer von Gesetz und Vertrag ermöglichten legitimen Gestaltungsmöglichkeit.

    Darin lag auch keine für den Notar erkennbare, zu missbilligende Umgehung der Regelungen in § 13 des Gesellschaftsvertrags, wonach die Komplementäre ihre Komplementärstellung nur auf Kinder übertragen konnten, sondern das Beschreiten einer (beim Vorliegen der Voraussetzungen für eine Volljährigenadoption) zulässigen rechtlichen Gestaltungsmöglichkeit, die nach den zutreffenden Ausführungen des 14. Zivilsenats in seinem Urteil vom 14.11.2012 (14 U 9/12) auch nicht treuwidrig war (Rn. 183 in Juris).

  • OLG Stuttgart, 02.05.2016 - 19 U 85/15

    Erbengemeinschaft: Wirksamkeit eines Mehrheitsbeschlusses; Wirkung einer Adoption

    Die Klägerin nimmt nun - unter Bezugnahme auf das Urteil des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 14. November 2012, Az.: 14 U 9/12, vorgelegt als Anlage K 161 - hin, dass der Beklagte aufgrund dieser Regelung testamentarischer Erbe des Erblassers zu 20 % geworden ist.

    Aufgrund der wirksamen Erbausschlagung durch seine leibliche Mutter, die von dieser am 3. September 2010 notariell erklärt wurde (Anlage K 20), ist der Beklagte als deren einziges Kind zudem nach § 2 Satz 2 des Testaments i.V.m. den §§ 2096, 1953 Abs. 2 BGB ex tunc in die Ersatzerbenstellung hinsichtlich deren Erbquote von 20 % eingerückt (vgl. auch OLG Stuttgart, Urteil vom 14. November 2012, Az.: 14 U 9/12, a.a.O.).

    Hinsichtlich der Anwendbarkeit des § 1770 Abs. 2 BGB auf den vorliegenden Fall kann auf die ausführliche Darstellung im Urteil des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 14. November 2012 (Az.: 14 U 9/12, insbesondere ab Seite 43 des Urteils, a.a.O.), der sich der Senat vollumfänglich anschließt, Bezug genommen werden (vgl. zudem auch OLG Düsseldorf, Beschluss vom 15.12.2011, 3 Wx 313/11, NJOZ 2012, 1627, zitiert nach beck-online; Münchener Kommentar zum BGB, 6. Aufl., Maurer, § 1770, Rn. 2; Staudinger, BGB, Neubearbeitung 2007, Frank, § 1770, Rn. 9; BeckOK BGB, Enders, § 1770, Rn. 3, 9; jurisPK-BGB, 7. Aufl. 2014, Heiderhoff, § 1770, Rn. 7; Erman, BGB, 14. Aufl., Saar, § 1770, Rn. 2).

    Bereits im Urteil des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 14. November 2012, Az.: 14 U 9/12, war diese Rechtsfrage ebenfalls entscheidungserheblich.

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