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   OLG Stuttgart, 15.03.2006 - 9 U 216/05   

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OLG Stuttgart, 15.03.2006 - 9 U 216/05 (https://dejure.org/2006,18725)
OLG Stuttgart, Entscheidung vom 15.03.2006 - 9 U 216/05 (https://dejure.org/2006,18725)
OLG Stuttgart, Entscheidung vom 15. März 2006 - 9 U 216/05 (https://dejure.org/2006,18725)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • openjur.de

    Finanzierter Immobilienkauf: Haustürwiderruf des Darlehensvertrages; Darlegungs- und Beweislast für eine Fortdauer der Überrumpelungssituation bei einem zeitlichen Abstand von etlichen Wochen zwischen Haustürsituation und Vertragsunterzeichnung

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Haustürwiderruf eines zur Finanzierung eines Immobilienkaufs abgeschlossenen Darlehensvertrages; Darlegungslast und Beweislast für eine Fortdauer der Überrumpelungssituation bei einem zeitlichen Abstand von etlichen Wochen zwischen Haustürsituation und ...

  • ra.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (31)

  • BGH, 27.01.2004 - XI ZR 37/03

    Einwendungsdurchgriff gegenüber der finanzierenden Bank bei einem Realkredit

    Auszug aus OLG Stuttgart, 15.03.2006 - 9 U 216/05
    Zu ersetzen hätte die Klägerin nur einen beim Beklagten konkret eingetretenen Vermögensschaden, der aber nicht ersichtlich ist und zu dem auch nichts vorgetragen wird (vgl. BGH NJW 2004, 1376 f.).

    Angaben zur monatlichen Gesamtbelastung unter Berücksichtigung von Kreditzahlungsverpflichtungen, Mietzinseinnahmen und steuerlichen Vorteilen betreffen entgegen der Auffassung der Beklagten ausschließlich die Rentabilität des Anlageprojekts, nicht aber die Anbahnung des streitgegenständlichen Darlehensverhältnisses (BGH NJW 2004, 1376 f; NJW 2005, 1576 f.).

    Diesem Grundsatz entspricht die in § 3 Abs. 2 Nr. 2 VerbrKrG getroffene ausdrückliche gesetzliche Regelung, die nach der Rechtsprechung des BGH als abschließend aufzufassen ist und deshalb den Rückgriff auf einen aus § 242 BGB abgeleiteten Einwendungsdurchgriff ausschließt (vgl. BGH ZIP 05, 69; WM 04, 620, 622; WM 03, 2410, 2411, ZIP 03, 1741, 1743).

    Auf das streitgegenständliche Projekt bezogene Anlagefinanzierungen der Klägerin waren schon mehrfach Gegenstand höchstrichterlicher Überprüfung (zuletzt Urteil des BGH vom 27. Januar 2004, XI ZR 37/03).

  • OLG Schleswig, 02.12.2004 - 5 U 108/03

    Grundpfandrechtlich besicherter Bankkreditvertrag: Realkredit im Sinne des

    Auszug aus OLG Stuttgart, 15.03.2006 - 9 U 216/05
    Diese Indizwirkung für die Kausalität entfällt danach aber bei zunehmendem zeitlichem Abstand, wobei es den Kunden nach wie vor unbenommen bleibt, auf der Grundlage der konkreten Umstände des Einzelfalles den Nachweis der Ursächlichkeit zu führen (BGHZ 131, 385 ff; WM 2003, 483 f; 1370 f; 2372 f; WM 2004, 521 f; FamRZ 2004, 1865 f; DNotl-Report 2005, 14; OLG Frankfurt NJW-RR 2004, 60; OLG Jena OLGR 2005, 238; OLG Stuttgart OLGR 2005, 115; OLG Schleswig MDR 2005, 740; WM 2005, 2218; OLG Braunschweig, Beschluss vom 23.2.2005, 7 W 2/05).

    Dazu kommt, dass die Unterzeichnung der Darlehensverträge durch die Beklagte erst nach dem Notartermin vom 27.5.1992 neben dem Zeitablauf einen weiteren Umstand bildet, der Zweifel an einer Fortwirkung des Überraschungsmoments bzw. an einer Kausalitätsvermutung rechtfertigt (vgl. dazu OLG Schleswig MDR 2005, 740; WM 2005, 2218; OLG Jena OLGR 2005, 238 und nachfolgend Beschluss des BGH vom 23.11.2004 XI ZR 27/04 DNotl-Report 2005, 14).

  • BGH, 12.12.2005 - II ZR 327/04

    Kenntnis des Vertragspartners von der Haustürsituation

    Auszug aus OLG Stuttgart, 15.03.2006 - 9 U 216/05
    a) Der Beklagte hat darin Recht, dass bei Bestehen eines Widerrufsrechts die Subsidiaritätsklausel gemäß § 5 Abs. 2 HWiG dahingehend einschränkend auszulegen wäre, dass der Widerruf nach dem HWiG nicht ausgeschlossen wäre, sondern unbefristet (§ 335 Abs. 3 BGB n. F., Art. 229 § 9 EGBGB) ausgeübt werden könnte, weil das Verbraucherkreditgesetz ein gleichwertiges Widerrufsrecht nicht zur Verfügung stellt (BGH WM 2002, 1181) und die Klägerin vorliegend nur eine Widerrufsbelehrung entsprechend der Regelung des Verbraucherkreditgesetzes erteilt hat, die haustürwiderrufsrechtlich eine unzulässige zusätzliche Erklärung enthält (BGHZ 159, 280,286; ZIP 2003, 22 f.;NJW 2004, 2744; ZIP 2006, 221,223).

    Es kann danach dahingestellt bleiben, dass der Klägerin nach der Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs vom 25.10.2005 (Rs. C-229/04 Crailsheimer Volksbank/Conrads , NJW 2005, 3555) und dem darauf gründenden Urteil des II. ZS des BGH vom 12.12.2005 (WM 2006, 220=ZIP 2006, 221) das Vermittlerverhalten unabhängig von den Grundsätzen der zu § 123 II BGB entwickelten Rechtsprechung zuzurechnen wäre.

  • KG, 28.06.2005 - 4 U 77/03

    Rückabwicklung eines als Haustürgeschäft geschlossenen finanzierten Beitritts zu

    Auszug aus OLG Stuttgart, 15.03.2006 - 9 U 216/05
    Diese Indizwirkung für die Kausalität entfällt danach aber bei zunehmendem zeitlichem Abstand, wobei es den Kunden nach wie vor unbenommen bleibt, auf der Grundlage der konkreten Umstände des Einzelfalles den Nachweis der Ursächlichkeit zu führen (BGHZ 131, 385 ff; WM 2003, 483 f; 1370 f; 2372 f; WM 2004, 521 f; FamRZ 2004, 1865 f; DNotl-Report 2005, 14; OLG Frankfurt NJW-RR 2004, 60; OLG Jena OLGR 2005, 238; OLG Stuttgart OLGR 2005, 115; OLG Schleswig MDR 2005, 740; WM 2005, 2218; OLG Braunschweig, Beschluss vom 23.2.2005, 7 W 2/05).

    Dazu kommt, dass die Unterzeichnung der Darlehensverträge durch die Beklagte erst nach dem Notartermin vom 27.5.1992 neben dem Zeitablauf einen weiteren Umstand bildet, der Zweifel an einer Fortwirkung des Überraschungsmoments bzw. an einer Kausalitätsvermutung rechtfertigt (vgl. dazu OLG Schleswig MDR 2005, 740; WM 2005, 2218; OLG Jena OLGR 2005, 238 und nachfolgend Beschluss des BGH vom 23.11.2004 XI ZR 27/04 DNotl-Report 2005, 14).

  • OLG Stuttgart, 23.11.2004 - 6 U 82/03

    Widerruf einer Willenserklärung nach dem Haustürgeschäftewiderrufsgesetz bei

    Auszug aus OLG Stuttgart, 15.03.2006 - 9 U 216/05
    Auch wenn ein unmittelbarer zeitlicher Zusammenhang zwischen Haustürsituation und Vertragsschluss zur Begründung der notwendigen Ursächlichkeit nicht erforderlich ist (BGH NJW 1994, 262; OLG Stuttgart WM 2005, 972 ff.), und die erste werbende Ansprache in einer Haustürsituation, die auf einen späteren Vertragsabschluss abzielt, auch nicht die entscheidende Ursache für den Vertragsabschluss sein muss (BGHZ 131, 385; ZIP 1996, 1943; WM 2004 2491), sondern Mitursächlichkeit genügt, kann doch nicht generell und unabhängig von der Gestaltung des Einzelfalls eine Fortwirkung der in der Haustürsituation geführten Gespräche bis zum späteren Vertragsabschluss vermutet werden.

    Diese Indizwirkung für die Kausalität entfällt danach aber bei zunehmendem zeitlichem Abstand, wobei es den Kunden nach wie vor unbenommen bleibt, auf der Grundlage der konkreten Umstände des Einzelfalles den Nachweis der Ursächlichkeit zu führen (BGHZ 131, 385 ff; WM 2003, 483 f; 1370 f; 2372 f; WM 2004, 521 f; FamRZ 2004, 1865 f; DNotl-Report 2005, 14; OLG Frankfurt NJW-RR 2004, 60; OLG Jena OLGR 2005, 238; OLG Stuttgart OLGR 2005, 115; OLG Schleswig MDR 2005, 740; WM 2005, 2218; OLG Braunschweig, Beschluss vom 23.2.2005, 7 W 2/05).

  • OLG Jena, 13.01.2004 - 5 U 250/03

    Keine Ursächlichkeit der Haustürsituation mehr nach Notarvertrag

    Auszug aus OLG Stuttgart, 15.03.2006 - 9 U 216/05
    Diese Indizwirkung für die Kausalität entfällt danach aber bei zunehmendem zeitlichem Abstand, wobei es den Kunden nach wie vor unbenommen bleibt, auf der Grundlage der konkreten Umstände des Einzelfalles den Nachweis der Ursächlichkeit zu führen (BGHZ 131, 385 ff; WM 2003, 483 f; 1370 f; 2372 f; WM 2004, 521 f; FamRZ 2004, 1865 f; DNotl-Report 2005, 14; OLG Frankfurt NJW-RR 2004, 60; OLG Jena OLGR 2005, 238; OLG Stuttgart OLGR 2005, 115; OLG Schleswig MDR 2005, 740; WM 2005, 2218; OLG Braunschweig, Beschluss vom 23.2.2005, 7 W 2/05).

    Dazu kommt, dass die Unterzeichnung der Darlehensverträge durch die Beklagte erst nach dem Notartermin vom 27.5.1992 neben dem Zeitablauf einen weiteren Umstand bildet, der Zweifel an einer Fortwirkung des Überraschungsmoments bzw. an einer Kausalitätsvermutung rechtfertigt (vgl. dazu OLG Schleswig MDR 2005, 740; WM 2005, 2218; OLG Jena OLGR 2005, 238 und nachfolgend Beschluss des BGH vom 23.11.2004 XI ZR 27/04 DNotl-Report 2005, 14).

  • BGH, 16.01.1996 - XI ZR 116/95

    Haustürwiderrufsgesetz - Haustürgeschäft

    Auszug aus OLG Stuttgart, 15.03.2006 - 9 U 216/05
    Auch wenn ein unmittelbarer zeitlicher Zusammenhang zwischen Haustürsituation und Vertragsschluss zur Begründung der notwendigen Ursächlichkeit nicht erforderlich ist (BGH NJW 1994, 262; OLG Stuttgart WM 2005, 972 ff.), und die erste werbende Ansprache in einer Haustürsituation, die auf einen späteren Vertragsabschluss abzielt, auch nicht die entscheidende Ursache für den Vertragsabschluss sein muss (BGHZ 131, 385; ZIP 1996, 1943; WM 2004 2491), sondern Mitursächlichkeit genügt, kann doch nicht generell und unabhängig von der Gestaltung des Einzelfalls eine Fortwirkung der in der Haustürsituation geführten Gespräche bis zum späteren Vertragsabschluss vermutet werden.

    Diese Indizwirkung für die Kausalität entfällt danach aber bei zunehmendem zeitlichem Abstand, wobei es den Kunden nach wie vor unbenommen bleibt, auf der Grundlage der konkreten Umstände des Einzelfalles den Nachweis der Ursächlichkeit zu führen (BGHZ 131, 385 ff; WM 2003, 483 f; 1370 f; 2372 f; WM 2004, 521 f; FamRZ 2004, 1865 f; DNotl-Report 2005, 14; OLG Frankfurt NJW-RR 2004, 60; OLG Jena OLGR 2005, 238; OLG Stuttgart OLGR 2005, 115; OLG Schleswig MDR 2005, 740; WM 2005, 2218; OLG Braunschweig, Beschluss vom 23.2.2005, 7 W 2/05).

  • BGH, 16.09.2003 - XI ZR 447/02

    Einwendungsdurchgriff bei Realkreditverträgen

    Auszug aus OLG Stuttgart, 15.03.2006 - 9 U 216/05
    Ob ausnahmsweise in Fällen einer nach außen hervortretenden Rollenüberschreitung der Bank etwas anderes gelten kann (vgl. BGH ZIP 2000, 1098; BGH, Beschluss v. 16.09.2003, XI ZR 447/02, NJW 04, 153), kann vorliegend dahingestellt bleiben, weil eine solche nach außen in Erscheinung tretende Rollenüberschreitung (vgl. dazu § 358 Abs. 3 S 3 BGB n.F.) im vorliegenden Fall eindeutig auch bei Berücksichtigung des im Verkaufsprospekt zitierten Schreibens ausgeschlossen werden muss.
  • BGH, 19.05.2000 - V ZR 322/98

    Einwendungsdurchgriff gegen den Darlehensgeber beim Grundstückskauf

    Auszug aus OLG Stuttgart, 15.03.2006 - 9 U 216/05
    Ob ausnahmsweise in Fällen einer nach außen hervortretenden Rollenüberschreitung der Bank etwas anderes gelten kann (vgl. BGH ZIP 2000, 1098; BGH, Beschluss v. 16.09.2003, XI ZR 447/02, NJW 04, 153), kann vorliegend dahingestellt bleiben, weil eine solche nach außen in Erscheinung tretende Rollenüberschreitung (vgl. dazu § 358 Abs. 3 S 3 BGB n.F.) im vorliegenden Fall eindeutig auch bei Berücksichtigung des im Verkaufsprospekt zitierten Schreibens ausgeschlossen werden muss.
  • BGH, 12.11.2002 - XI ZR 47/01

    Zur Abwicklung widerrufender Realkreditverträge

    Auszug aus OLG Stuttgart, 15.03.2006 - 9 U 216/05
    Empfangen hätte er Beklagte entgegen seiner Auffassung solche Beträge, die aufgrund einer Vereinbarung oder auf seine Weisung hin unmittelbar an einen Dritten ausgezahlt wurden (BGHZ 152, 331, 336; BGH NJW 2005, 846 ff; von EuGH in Rs C-350-03 Rz. 84, 85 nicht beanstandet).
  • EuGH, 25.10.2005 - C-350/03

    DIE MITGLIEDSTAATEN MÜSSEN DAFÜR SORGEN, DASS EIN KREDITINSTITUT, DAS EINEN

  • BGH, 09.04.2002 - XI ZR 91/99

    Zum Widerrufsrecht bei Realkreditverträgen

  • BGH, 15.03.2005 - XI ZR 135/04

    Wirksamkeit eines Geschäftsbesorgungsvertrages im Rahmen eines Steuersparmodells

  • BGH, 18.10.2004 - II ZR 352/02

    Beitritt zu einer Anlagegesellschaft als Haustürgeschäft; Zeitliches Ende des

  • BGH, 22.10.2003 - IV ZR 398/02

    Zur Frage der Wirksamkeit von Treuhandverträgen und -vollmachten bei

  • BGH, 17.09.1996 - XI ZR 197/95

    Haustürwiderrufsgesetz - Haustürgeschäft

  • BGH, 29.09.2004 - IV ZR 71/04

    Haustürsituation bei Kontaktaufnahme über einen Verwandten

  • OLG Frankfurt, 21.10.2003 - 9 U 121/01

    Darlehensantrag in einer Haustürgeschäftesituation: Ausschluss des Widerrufs

  • BGH, 08.06.2004 - XI ZR 167/02

    Anforderungen an die Widerrufsbelehrung bei einem Haustürgeschäft

  • BGH, 12.11.2002 - XI ZR 3/01

    Aufklärungspflicht des finanzierenden Kreditinstituts im Rahmen steuersparender

  • BGH, 21.01.2003 - XI ZR 125/02

    Gerichtliche Prüfung der Rechtsfolgen des Widerrufs

  • BGH, 20.01.2004 - XI ZR 460/02

    Widerruf eines Darlehensvertrages wegen Vermittlung des finanzierten Geschäfts in

  • BGH, 26.10.1993 - XI ZR 42/93

    Haustürwiderrufsgesetz - Anwendbarkeit

  • BGH, 15.07.2003 - XI ZR 162/00

    Widerruf von Realkreditverträgen

  • BGH, 28.10.2003 - XI ZR 263/02

    Umfang einer Sicherungsvereinbarung; Sicherung von Ansprüchen des Kreditgebers

  • BGH, 26.10.2004 - XI ZR 255/03

    Begriff des Realkreditvertrages bei einem finanzierten Grundstücksgeschäft;

  • BGH, 23.11.2004 - XI ZR 27/04

    Zurückweisung der Nichtzulassungsbeschwerde betreffend einen Kreditvertrag zur

  • EuGH, 25.10.2005 - C-229/04

    Crailsheimer Volksbank - Verbraucherschutz - Außerhalb von Geschäftsräumen

  • BGH, 14.06.2004 - II ZR 395/01

    Rechte des Kreditnehmers gebenüber der Bank beim kreditfinanzierten Erwerb von

  • EuGH, 13.12.2001 - C-481/99

    EIN VERBRAUCHER, DER EINEN KREDITVERTRAG IM RAHMEN EINES HAUSTÜRGESCHÄFTS

  • OLG Rostock, 17.03.2005 - 7 W 2/05

    Zur Pflicht zur Genehmigung der beantragten Grundbucheintragung nach einer von

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