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   OLG Stuttgart, 15.06.2015 - 5 W 48/13   

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https://dejure.org/2015,39768
OLG Stuttgart, 15.06.2015 - 5 W 48/13 (https://dejure.org/2015,39768)
OLG Stuttgart, Entscheidung vom 15.06.2015 - 5 W 48/13 (https://dejure.org/2015,39768)
OLG Stuttgart, Entscheidung vom 15. Juni 2015 - 5 W 48/13 (https://dejure.org/2015,39768)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Entscheidung über einen Tatbestandsberichtigungsantrag

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    ZPO § 320 Abs. 1
    Entscheidung über einen Tatbestandsberichtigungsantrag

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Wird zitiert von ... (7)Neu Zitiert selbst (2)

  • BGH, 12.03.2004 - V ZR 257/03

    Wiederholung der erstinstanzlichen Beweisaufnahme im Berufungsverfahren;

    Auszug aus OLG Stuttgart, 15.06.2015 - 5 W 48/13
    Es besteht also von Gesetzes wegen ein Knappheitsgebot, das die vollständige Wiedergabe des Sachvortrags der Parteien von vornherein ausschließt (BGHZ 158, 269, 281), es ist nur der dem Gericht wesentliche erscheinende Sachverhalt, und dieser nur kurz, darzustellen.
  • BGH, 15.04.2010 - IX ZB 175/09

    Restschuldbefreiung: Nichtanzeige des Erwerbs von Geschäftsanteilen an einer GmbH

    Auszug aus OLG Stuttgart, 15.06.2015 - 5 W 48/13
    Nachdem eine mündliche Verhandlung stattgefunden hat und deshalb insbesondere die an die mündliche Verhandlung anknüpfende Tatbestandswirkung des § 314 ZPO in Betracht kommt, ist auch der Tatbestand eines Beschlusses grundsätzlich der Tatbestandsberichtigung zugänglich (BGH MDR 2010, 957 m.w.N.; Zöller/Vollkommer, Zivilprozessordnung , 30. Auflage, § 329 Rn. 40; Thomas/Putzo, Zivilprozessordnung , 35. Auflage, § 329 Rn. 13).
  • OLG Braunschweig, 19.02.2019 - 7 U 134/17

    Kein Schadensersatz von VW für Käufer von Diesel mit Abschaltautomatik

    Eine Änderung von in den Entscheidungsgründen enthaltenen Tatsachen kommt schon nur dann in Betracht, wenn dort ergänzend zum eigentlichen Tatsachenvortrag Tatsachen wiedergegeben werden (OLG Stuttgart, Beschluss vom 15.06.2015, 5 W 48/13, zitiert nach juris, Rz. 15).
  • ArbG Düsseldorf, 22.02.2021 - 6 Ca 5392/20
    Eine solche Wertung ist einer Tatbestandsberichtigung nicht zugänglich (vgl. OLG Stuttgart 15.06.2015 - 5 W 48/13 - OLG Düsseldorf 12.09.2011 - VI-U (Kart) 4/11 - BeckOK ZPO/Elzer, 40. Ed. 1.3.2021 Rn. 10, ZPO § 320 Rn. 10).

    Er muss deshalb durch einen konkreten Antrag dartun, welche konkrete Formulierung durch welche ersetzt werden soll bzw. welche - knappe - Ergänzung vorzunehmen ist (OLG Stuttgart 15.6.2015 - 5 W 48/13, BeckRS 2016, 814).

  • LG Köln, 21.08.2017 - 14 O 286/14
    Dabei muss der Antragsteller durch einen konkreten Antrag dartun, welche konkrete Formulierung durch welche ersetzt werden soll bzw. welche - knappe - Ergänzung vorzunehmen ist (OLG Stuttgart, Beschluss vom 15.06.2015 - 5 W 48/13, juris Rn. 20).
  • OLG Stuttgart, 22.02.2018 - 2 U 122/17

    Wettbewerbsrechtliche Abmahnung: Anspruch auf Abmahnkostenersatz

    § 313 Abs. 2 ZPO fordert nur eine kurze Wiedergabe der für die Entscheidung tragenden Gründe (vgl. OLG Stuttgart, Beschluss vom 15. Juni 2015 - 5 W 48/13, bei juris Rz. 13).
  • LG Hamburg, 29.05.2019 - 307 O 149/19

    Anordnung des dinglichen Arrests: Ausreichung von unbesicherten Darlehen durch

    Es bestehen bereits Zweifel an der Bestimmtheit dieses Antrages, denn der Arrestbeklagte teilt schon nicht mit, durch welche konkrete Formulierung der vorstehende Halbsatz ergänzt werden soll (vgl. OLG Stuttgart, Beschluss vom 15. Juni 2015 - 5 W 48/13 -, Rn. 19 f., juris).
  • LG Flensburg, 01.02.2018 - 6 HKO 51/17

    Berichtigung des Tatbestands

    Es besteht also von Gesetzes wegen ein Knappheitsgebot, das die vollständige Wiedergabe des Sachvortrags der Parteien von vornherein ausschließt, es ist nur der dem Gericht wesentliche erscheinende Sachverhalt, und dieser nur kurz, darzustellen (OLG Stuttgart, Beschluss vom 15.6.2015, 5 W 48/13, Beck-online).
  • OLG Celle, 14.05.2018 - 14 U 57/17

    (Kleinere) Planungsmängel rechtfertigen keine fristlose Kündigung!

    Würdigungen aller Art sind weder im Tatsächlichen noch im Rechtlichen der Tatbestandsberichtigung zugänglich (OLG Stuttgart, Beschluss vom 15. Juni 2015, Az. 5 W 48/13).
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