Rechtsprechung
   OLG Stuttgart, 17.03.2014 - 2 HEs 145/12 + 17/13, 2 HEs 145/12, 2 HEs 17/13   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2014,6397
OLG Stuttgart, 17.03.2014 - 2 HEs 145/12 + 17/13, 2 HEs 145/12, 2 HEs 17/13 (https://dejure.org/2014,6397)
OLG Stuttgart, Entscheidung vom 17.03.2014 - 2 HEs 145/12 + 17/13, 2 HEs 145/12, 2 HEs 17/13 (https://dejure.org/2014,6397)
OLG Stuttgart, Entscheidung vom 17. März 2014 - 2 HEs 145/12 + 17/13, 2 HEs 145/12, 2 HEs 17/13 (https://dejure.org/2014,6397)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • openjur.de
  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
  • Wolters Kluwer

    Einordnung der Schwangerschaft der Berichterstatterin als anderer wichtiger Grund i.R.d. der Fortdauer der Untersuchungshaft gem. § 121 Abs. 1 StPO

  • ra.de
  • Justiz Baden-Württemberg

    Besondere Haftprüfung: Schwangerschaft einer Richterin des erkennenden Spruchkörpers als wichtiger Grund für die Anordnung der Fortdauer der Untersuchungshaft

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    StPO § 121 Abs. 1
    Schwangerschaft der Berichterstatterin als wichtiger Grund im Sinne des § 121 Abs. 1 StPO

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Fortdauer der Untersuchungshaft - weil die Richterin schwanger ist

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (13)

  • BVerfG, 29.11.2005 - 2 BvR 1737/05

    Freiheit der Person (keine Aufrechterhaltung eines außer Vollzug gesetzten

    Auszug aus OLG Stuttgart, 17.03.2014 - 2 HEs 145/12
    Der Senat verkennt nicht, dass nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts der fehlende Abschluss einer Strafsache binnen angemessener Frist wegen Kollisionen zwischen familiär bedingten personellen Veränderungen bzw. "Vakanz" auf der Richterbank mit einer ordnungsgemäßen Bewältigung des Geschäftsanfalls in Haftsachen, nicht von der im betreffenden Verfahren inhaftierten Person zu vertreten ist, weil insoweit weder von einem unvorhersehbaren Zufall noch einem schicksalhaften Ereignis auszugehen ist (vgl. BVerfG NJW 2006, 668 ff., bei juris Rdnr. 36).

    Bei der notwendigen Prüfung der Frage, ob ein Verstoß gegen das besondere Beschleunigungsgebot in Haftsachen festzustellen ist, kommt es maßgeblich darauf an, ob die Strafverfolgungsbehörden und Strafgerichte alle möglichen und zumutbaren Maßnahmen getroffen haben, um die Ermittlungen zügigst abzuschließen und eine gerichtliche Entscheidung über den Anklagevorwurf mit der gebotenen Schnelligkeit herbeizuführen (vgl. BVerfG NStZ 1994, 93 f.; NJW 2006, 668 ff.; StraFo 2013, 160 ff.).

    Bevorstehende, bereits zum gegenwärtigen Zeitpunkt absehbare weitere Verfahrensverzögerungen - die nicht anders zu behandeln wären als bereits eingetretene (vgl. BVerfG NJW 2006, 668 ff. m. w. N.) - sind nicht ersichtlich.

    Berücksichtigung fand weiter, dass der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit der Haftdauer unabhängig von der zu erwartenden Strafe Grenzen setzt (vgl. BVerfG NStZ 1994, 93 f.; NJW 2006, 668 ff. jeweils m. w. N.).

  • BVerfG, 17.01.2013 - 2 BvR 2098/12

    Untersuchungshaft (Freiheitsgrundrecht; Verhältnismäßigkeitsgrundsatz;

    Auszug aus OLG Stuttgart, 17.03.2014 - 2 HEs 145/12
    Jedoch stellt das Bundesverfassungsgericht auch darauf ab, ob eine Verzögerung von den Strafverfolgungsbehörden zu verantworten ist (vgl. z. B. BVerfG StV 2013, 640 bei juris Rdnr. 41).

    Bei der notwendigen Prüfung der Frage, ob ein Verstoß gegen das besondere Beschleunigungsgebot in Haftsachen festzustellen ist, kommt es maßgeblich darauf an, ob die Strafverfolgungsbehörden und Strafgerichte alle möglichen und zumutbaren Maßnahmen getroffen haben, um die Ermittlungen zügigst abzuschließen und eine gerichtliche Entscheidung über den Anklagevorwurf mit der gebotenen Schnelligkeit herbeizuführen (vgl. BVerfG NStZ 1994, 93 f.; NJW 2006, 668 ff.; StraFo 2013, 160 ff.).

    Die ab dem 26. Juli 2013 bis zu der in Rede stehenden Aussetzungsentscheidung durchgeführte Hauptverhandlung hat den verfassungsgerichtlichen Vorgaben, wonach bei umfangreicheren Verfahren - wie hier - stets eine vorausschauende, auch größere Zeiträume umgreifende Hauptverhandlung mit mehr als einem durchschnittlichen Hauptverhandlungstag pro Woche notwendig ist (vgl. BVerfG StraFo 2013, 160 ff.), ausreichend Rechnung getragen.

    Hierbei wurde bedacht, dass der verfassungsrechtlich garantierte Grundsatz der Verhältnismäßigkeit nicht nur für die Anordnung, sondern auch für die Dauer der Untersuchungshaft maßgebende Bedeutung besitzt und die vorzunehmende Abwägung in erster Linie an die durch objektive Kriterien bestimmte Angemessenheit der Verfahrensdauer und deren Verhältnis zur voraussichtlichen Gesamtdauer des Strafverfahrens sowie die für den Fall einer Verurteilung konkret im Raum stehende Straferwartung bzw. das hypothetische Ende einer zu verhängenden Freiheitsstrafe anzuknüpfen hat (vgl. BVerfG StraFo 2013, 160 ff.).

  • BVerfG, 27.10.1993 - 2 BvR 1919/93

    Verfassungsrechtliche Anforderungen an die besondere Haftprüfung -

    Auszug aus OLG Stuttgart, 17.03.2014 - 2 HEs 145/12
    Deshalb kann eine entsprechende Gegebenheit als "anderer wichtiger Grund" im Sinne von § 121 Abs. 1 StPO zu beurteilen sein, wenn damit ein absehbar längerfristiger Verfahrensstillstand ohne konkrete Aussicht auf eine Entscheidung über den Neubeginn der Hauptverhandlung und Terminierung in einem dem Freiheitsanspruch Inhaftierter Rechnung tragenden, absehbaren Zeitraum nicht einhergeht und die mit der Auswechslung eines / einer dem erkennenden Spruchkörper angehörenden Richters / Richterin verknüpfte Verfahrensverzögerung nicht vermeidbar war (vgl. BVerfG NStZ 1994, 93 f. bei juris Rdnr. 24; StraFo 2007, 18 f.).

    Bei der notwendigen Prüfung der Frage, ob ein Verstoß gegen das besondere Beschleunigungsgebot in Haftsachen festzustellen ist, kommt es maßgeblich darauf an, ob die Strafverfolgungsbehörden und Strafgerichte alle möglichen und zumutbaren Maßnahmen getroffen haben, um die Ermittlungen zügigst abzuschließen und eine gerichtliche Entscheidung über den Anklagevorwurf mit der gebotenen Schnelligkeit herbeizuführen (vgl. BVerfG NStZ 1994, 93 f.; NJW 2006, 668 ff.; StraFo 2013, 160 ff.).

    Berücksichtigung fand weiter, dass der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit der Haftdauer unabhängig von der zu erwartenden Strafe Grenzen setzt (vgl. BVerfG NStZ 1994, 93 f.; NJW 2006, 668 ff. jeweils m. w. N.).

  • BVerfG, 12.12.1973 - 2 BvR 558/73

    Untersuchungshaft

    Auszug aus OLG Stuttgart, 17.03.2014 - 2 HEs 145/12
    Es ist - auch in der verfassungsgerichtlichen Rechtsprechung - anerkannt, dass nicht alle zu Verfahrensverzögerungen führenden Umstände, die dem Einfluss Inhaftierter entzogen sind, der Anordnung einer Fortdauer der Untersuchungshaft über die in § 121 Abs. 1 StPO genannte Frist hinaus schon für sich genommen entgegenstehen (vgl. BVerfG NJW 1974, 307 ff. bei juris Rdnr. 24).
  • BVerfG, 04.05.2011 - 2 BvR 2781/10

    Untersuchungshaft; Beschleunigungsgebot; Zwischenverfahren;

    Auszug aus OLG Stuttgart, 17.03.2014 - 2 HEs 145/12
    Auf das Gewicht der im Raum stehenden Straftat(en) kommt es insoweit nicht an, da die hierbei zu beachtenden Anforderungen nicht grundsätzlich dadurch geringer werden, dass die der Strafverfolgung unterliegende(n) Tat(en) besonders bedeutsam sind und eine hohe Straferwartung gegeben ist (vgl. BVerfG Beschl. v. 04.05.2011 - 2 BvR 2781/10 -, zit. nach juris).
  • BVerfG, 16.03.2006 - 2 BvR 170/06

    Untersuchungshaft (Verhältnismäßigkeit); Beschleunigungsgebot (Haftsache);

    Auszug aus OLG Stuttgart, 17.03.2014 - 2 HEs 145/12
    Die Anforderungen an die Zügigkeit der Arbeit in einer Haftsache und den die Haftfortdauer rechtfertigenden Grund steigen mit der Dauer des Untersuchungshaftvollzugs (vgl. BVerfG, Beschl. v. 20.10.2006 - 2 BvR 1742/06 - Beschl. v. 23.01.2008 - 2 BvR 2652/07 - Beschl. v. 16.03.2006 - 2 BvR 170/06 - Beschl. v. 05.12.2005 - 2 BvR 1964/05 - jew. m. w. N., zit. nach juris).
  • BVerfG, 22.02.2005 - 2 BvR 109/05

    Freiheit der Person (Dauer der Untersuchungshaft über sechs Monate hinaus;

    Auszug aus OLG Stuttgart, 17.03.2014 - 2 HEs 145/12
    Die Justiz kann nicht mehr tun, als in ihrer Macht steht (BVerfG NStZ 2005, 456, bei juris Rdnr. 26).
  • OLG Dresden, 03.07.2012 - 2 Ws 278/12

    Rechtsanwaltsvergütung

    Auszug aus OLG Stuttgart, 17.03.2014 - 2 HEs 145/12
    Bereits zuvor war mit Senatsbeschluss vom 28. November 2012 (Az.: 2 Ws 278/12) die vom Angeklagten P. gegen eine Haftentscheidung des Landgerichts Stuttgart eingelegte weitere Beschwerde als unbegründet verworfen worden.
  • BVerfG, 20.10.2006 - 2 BvR 1742/06

    Freiheit der Person; Beschleunigungsgebot in Haftsachen; Fortdauer der

    Auszug aus OLG Stuttgart, 17.03.2014 - 2 HEs 145/12
    Die Anforderungen an die Zügigkeit der Arbeit in einer Haftsache und den die Haftfortdauer rechtfertigenden Grund steigen mit der Dauer des Untersuchungshaftvollzugs (vgl. BVerfG, Beschl. v. 20.10.2006 - 2 BvR 1742/06 - Beschl. v. 23.01.2008 - 2 BvR 2652/07 - Beschl. v. 16.03.2006 - 2 BvR 170/06 - Beschl. v. 05.12.2005 - 2 BvR 1964/05 - jew. m. w. N., zit. nach juris).
  • BVerfG, 23.01.2008 - 2 BvR 2652/07

    Beschleunigungsgebot in Haftsachen (Umfangverfahren; unzureichende Terminierung;

    Auszug aus OLG Stuttgart, 17.03.2014 - 2 HEs 145/12
    Die Anforderungen an die Zügigkeit der Arbeit in einer Haftsache und den die Haftfortdauer rechtfertigenden Grund steigen mit der Dauer des Untersuchungshaftvollzugs (vgl. BVerfG, Beschl. v. 20.10.2006 - 2 BvR 1742/06 - Beschl. v. 23.01.2008 - 2 BvR 2652/07 - Beschl. v. 16.03.2006 - 2 BvR 170/06 - Beschl. v. 05.12.2005 - 2 BvR 1964/05 - jew. m. w. N., zit. nach juris).
  • BVerfG, 05.12.2005 - 2 BvR 1964/05

    Recht auf Freiheit der Person (Beschleunigungsgrundsatz; rechtsstaatswidrige

  • BVerfG, 05.10.2006 - 2 BvR 1815/06

    Beschleunigungsgebot in Haftsachen (organisatorische Vorkehrungen bei Änderung

  • KG, 24.02.2009 - 1 HEs 1/09

    Wichtiger Grund für die Fortdauer der Untersuchungshaft über sechs Monate;

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