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   OLG Stuttgart, 17.04.2012 - 13 U 46/12   

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OLG Stuttgart, 17.04.2012 - 13 U 46/12 (https://dejure.org/2012,9367)
OLG Stuttgart, Entscheidung vom 17.04.2012 - 13 U 46/12 (https://dejure.org/2012,9367)
OLG Stuttgart, Entscheidung vom 17. April 2012 - 13 U 46/12 (https://dejure.org/2012,9367)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • openjur.de
  • IWW
  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Zustellung eines Vollstreckungsbescheids an einen sich in Haft befindenden Beklagten

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Frist zur Einlegung des Einspruchs gegen einen Vollstreckungsbescheid durch einen in Haft befindlichen Beklagten

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (8)

  • OLG Düsseldorf, 04.06.1992 - 10 W 70/92
    Auszug aus OLG Stuttgart, 17.04.2012 - 13 U 46/12
    a) Der Vollstreckungsbescheid ist ausweislich der sich in den Akten befindlichen Zustellungsurkunde am 19.08.2011 einem zum Empfang berechtigten Vertreter des Leiters der Justizvollzugsanstalt, in der der Beklagte inhaftiert war und ist, übergeben worden, womit die Zustellung an diesem Tag nach § 178 Abs. 1 Ziff. 3 ZPO bewirkt war, ohne dass es auf den Zeitpunkt ankam, in dem die zugestellten Schriftstücke dem Beklagten ausgehändigt worden sind und er die Möglichkeit der Kenntnisnahme von deren Inhalt hatte (vgl. OLG Düsseldorf, Beschl. v. 04.06.1992 - 10 W 70/92 - Tz. 3 [juris]).

    aa) Bis zu dem Zeitpunkt, in dem die zugestellten Schriftstücke dem Beklagten ausgehändigt worden sind und er dadurch die Möglichkeit der Kenntnisnahme von deren Inhalt erhielt, war der Beklagte zwar ohne sein Verschulden an der Einhaltung der Einspruchsfrist gehindert, was im Ausgangspunkt einen Grund für die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand bildet (§ 233 ZPO; vgl. OLG Düsseldorf, Beschl. v. 04.06.1992 - 10 W 70/92 - Tz. 3 [juris]).

    Nur unter solchen Voraussetzungen hätte indes ein Wiedereinsetzungsgrund vorgelegen (vgl. für die hier gegebene Situation OLG Düsseldorf, Beschl. v. 04.06.1992 - 10 W 70/92 - Tz. 5 [juris] sowie allgemein Zöller/Greger, a.a.O., § 233 Rn. 9, § 234 Rn. 3).

  • BGH, 02.12.1998 - XII ZB 133/98

    Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Frist zur Stellung

    Auszug aus OLG Stuttgart, 17.04.2012 - 13 U 46/12
    bb) Das Landgericht hat dem Beklagten auch Wiedereinsetzung gegen die Versäumung der Antragsfrist nach § 234 Abs. 1 und 2 ZPO (vgl. § 233 ZPO sowie etwa BGH, Beschl. v. 02.12.1998 - XII ZB 133/98 - Tz. 6 [juris] und Zöller/Greger, a.a.O., § 234 Rn. 4) zu Recht versagt.

    Dahinstehen mag, dass auch insoweit eine zweiwöchige Frist für den Vortrag der Wiedereinsetzungsgründe einzuhalten war, die mit dem Tag begann, an dem das Hindernis behoben war (vgl. etwa BGH, Beschl. v. 02.12.1998 - XII ZB 133/98 - Tz. 7 [juris]; Zöller/Greger, a.a.O., § 234 Rn. 4), hier also an dem Tag, an dem der etwaige Irrtum des Beklagten aufgeklärt war und damit wohl spätestens am 05.01.2012, als der Beklagte den Einspruch gegen den Vollstreckungsbescheid verfasste, womit bereits die genannte Frist nicht eingehalten gewesen sein dürfte.

  • BGH, 19.03.1997 - XII ZB 139/96

    Verantwortung für die ordnungsgemäße Einlegung eines Rechtsmittels einer nicht

    Auszug aus OLG Stuttgart, 17.04.2012 - 13 U 46/12
    (1) Es ist Sache jeder, auch der juristisch nicht vorgebildeten Partei, sich von sich aus rechtzeitig über Möglichkeit, Fristen und Formerfordernisse von Rechtsmitteln zu informieren, sei es beim Anwalt oder den dafür vorgesehenen kostenlosen Rechtsantragstellen der Gerichte (vgl. etwa BGH, Beschl. v. 14.11.1990 - XII ZB 141/90 - Tz. 9 [juris]; v. 19.03.1997 - XII ZB 139/96 - Tz. 3 [juris]; Zöller/Greger, a.a.O., § 233 Rn. 23 "Rechtsirrtum").
  • BGH, 13.12.1999 - II ZR 225/98

    Darlegung - Glaubhaftmachung - Wiedereinsetzungsgesuch - Wiedereinsetzungsfrist

    Auszug aus OLG Stuttgart, 17.04.2012 - 13 U 46/12
    (2) Jedenfalls aber war hier Wiedereinsetzung innerhalb von zwei Wochen nach Behebung des Hindernisses, also nach Aushändigung der zugestellten Schriftstücke an den Beklagten, zu beantragen (§ 234 Abs. 1 und 2 ZPO), und auch hierauf bezieht sich das in § 236 Abs. 2 ZPO geregelte Erfordernis der Darlegung und Glaubhaftmachung (vgl. BGH, Beschl. v. 13.12.1999 - II ZR 225/98 - Tz. 3 [juris]).
  • BGH, 29.09.1993 - XII ZB 49/93

    Bestimmung des Adressaten für die Zustellung des Urteils; Voraussetzungen des

    Auszug aus OLG Stuttgart, 17.04.2012 - 13 U 46/12
    b) Wiedereinsetzung in die Frist zur Einlegung des Einspruchs gegen den Vollstreckungsbescheid hat das Landgericht, was unter den hier vorliegenden Umständen vom Senat im Berufungsverfahren zu überprüfen wäre (vgl. etwa BGH, Beschl. v. 22.09.1992 - VI ZB 22/92 - Tz. 3 [juris]; v. 29.09.1993 - XII ZB 49/93 - Tz. 7 [juris]; v. 19.06.1996 - XII ZB 89/96 - Tz. 4 [juris]; Zöller/Greger, a.a.O., § 237 Rn. 2; BeckOK-ZPO/Wendtland, Stand: 01.02.2012, § 237 Rn. 5, 7; Stein/Jonas/Roth, ZPO, 22. Aufl., § 237 Rn. 3), dem Beklagten zu Recht versagt.
  • BGH, 19.06.1996 - XII ZB 89/96

    Entscheidungskompetenz bei weiterer Beschwerde gegen die Verwerfung einer

    Auszug aus OLG Stuttgart, 17.04.2012 - 13 U 46/12
    b) Wiedereinsetzung in die Frist zur Einlegung des Einspruchs gegen den Vollstreckungsbescheid hat das Landgericht, was unter den hier vorliegenden Umständen vom Senat im Berufungsverfahren zu überprüfen wäre (vgl. etwa BGH, Beschl. v. 22.09.1992 - VI ZB 22/92 - Tz. 3 [juris]; v. 29.09.1993 - XII ZB 49/93 - Tz. 7 [juris]; v. 19.06.1996 - XII ZB 89/96 - Tz. 4 [juris]; Zöller/Greger, a.a.O., § 237 Rn. 2; BeckOK-ZPO/Wendtland, Stand: 01.02.2012, § 237 Rn. 5, 7; Stein/Jonas/Roth, ZPO, 22. Aufl., § 237 Rn. 3), dem Beklagten zu Recht versagt.
  • BGH, 14.11.1990 - XII ZB 141/90

    Wiedereinsetzung in den vorigen Stand: Fristbeginn bei Mittellosigkeit -

    Auszug aus OLG Stuttgart, 17.04.2012 - 13 U 46/12
    (1) Es ist Sache jeder, auch der juristisch nicht vorgebildeten Partei, sich von sich aus rechtzeitig über Möglichkeit, Fristen und Formerfordernisse von Rechtsmitteln zu informieren, sei es beim Anwalt oder den dafür vorgesehenen kostenlosen Rechtsantragstellen der Gerichte (vgl. etwa BGH, Beschl. v. 14.11.1990 - XII ZB 141/90 - Tz. 9 [juris]; v. 19.03.1997 - XII ZB 139/96 - Tz. 3 [juris]; Zöller/Greger, a.a.O., § 233 Rn. 23 "Rechtsirrtum").
  • BGH, 22.09.1992 - VI ZB 22/92

    Prüfung der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der

    Auszug aus OLG Stuttgart, 17.04.2012 - 13 U 46/12
    b) Wiedereinsetzung in die Frist zur Einlegung des Einspruchs gegen den Vollstreckungsbescheid hat das Landgericht, was unter den hier vorliegenden Umständen vom Senat im Berufungsverfahren zu überprüfen wäre (vgl. etwa BGH, Beschl. v. 22.09.1992 - VI ZB 22/92 - Tz. 3 [juris]; v. 29.09.1993 - XII ZB 49/93 - Tz. 7 [juris]; v. 19.06.1996 - XII ZB 89/96 - Tz. 4 [juris]; Zöller/Greger, a.a.O., § 237 Rn. 2; BeckOK-ZPO/Wendtland, Stand: 01.02.2012, § 237 Rn. 5, 7; Stein/Jonas/Roth, ZPO, 22. Aufl., § 237 Rn. 3), dem Beklagten zu Recht versagt.
  • OLG Dresden, 09.11.2017 - 8 U 772/17

    Zulässigkeit der Bilanznichtigkeitsklage des Insolvenzverwalters; Anforderungen

    Damit erfolgte eine gemäß § 191 i.V.m. § 178 Abs. 1 Nr. 3 ZPO zugelassene Ersatzzustellung in einer Gemeinschaftseinrichtung an annahmeberechtigte Personen (vgl. OLG Stuttgart, JurBüro 2012, 380; OLG Düsseldorf, JurBüro 1993, 362; Zöller/Stöber, ZPO, 31. Aufl., § 178 Rn. 20).
  • KG, 29.10.2013 - 2 Ws 481/13

    Zustellung an in einem Wohnheim lebenden Adressaten

    Die danach zulässige Ersatzzustellung hat zur Folge, dass die Entscheidung dem Adressaten am Tag der Ersatzzustellung - also mit der Übergabe an die empfangsberechtigte Person - wirksam zugegangen ist, auch wenn er von dem Schriftstück nicht oder - wie hier - erst zu einem späteren Zeitpunkt Kenntnis erlangt (vgl. BGHSt 27, 85; OLG Stuttgart JurBüro 2012, 380; OVG NRW, Beschluss vom 19. Dezember 2007 - 18 B 1899/07 - juris; VG Osnabrück, Urteil vom 21. Oktober 2009 - 5 B 101/09 - juris; VG Ansbach, Urteil vom 3. März 2011 - AN 11 K 10.30479 - juris Rdn. 18; Maul a.a.O., § 37 Rdn. 11; Meyer-Goßner, § 37 StPO Rdn. 17).

    Ein solcher wäre nur dann gegeben, wenn die Aushändigung des zugestellten Schriftstücks aus nicht vom Adressaten zu vertretenden Gründen nach Ablauf der Rechtsmittelfrist oder so spät erfolgt wäre, dass die Wahrung der (verkürzten) Frist nicht mehr möglich gewesen wäre (vgl. OLG Stuttgart JurBüro 2012, 380), wenn also die verspätete Weiterleitung allein ursächlich für die Säumnis wäre (vgl. VG Osnabrück, Urteil vom 21. Oktober 2009 - 5 B 101/09 - juris).

  • LSG Baden-Württemberg, 28.05.2020 - L 7 SO 1317/19
    Die Zustellung des Gerichtsbescheides vom 29. August 2016 an den Kläger, der zu diesem Zeitpunkt noch in der JVA O. inhaftiert war, ist ausweislich der Zustellungsurkunde durch die Übergabe an einen zum Empfang ermächtigten Vertreter im Wege einer Ersatzzustellung nach § 63 Abs. 2 Satz 1 SGG iVm. § 178 Abs. 1 Nr. 3 ZPO am 1. September 2016 bewirkt worden, ohne dass es auf den Zeitpunkt ankommt, in dem der zugestellte Gerichtsbescheid dem Kläger ausgehändigt worden ist und er die Möglichkeit der Kenntnisnahme von dessen Inhalt hatte (vgl. hierzu OLG Stuttgart, Beschluss vom 17. April 2012 - 13 U 46/12 - juris Rdnr. 8).
  • VG Lüneburg, 18.01.2018 - 3 A 584/17

    Örtliche Zuständigkeit; Wohnsitz

    Bei einer Jugendanstalt handelt es sich um eine Gemeinschaftseinrichtung im Sinne des § 178 Nr. 3 ZPO (OLG Stuttgart, Beschl. v. 17.04.2012 - 13 U 46/12 -,juris Rn. 8; Zöller, ZPO, 32. Auflage 2018, § 178 Rn. 20; Musielak, ZPO, Kommentar, 14. Auflage 2017, Rn. 5 unter Hinweis auf VGH BaWÜ, Beschl. v. 25.06.2001 - 11 S 2290/00 -, NJW 2001, 3569 (zu § 181 ZPO a.F.)).
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