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   OLG Stuttgart, 17.06.2004 - 18 WF 130/04   

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https://dejure.org/2004,11342
OLG Stuttgart, 17.06.2004 - 18 WF 130/04 (https://dejure.org/2004,11342)
OLG Stuttgart, Entscheidung vom 17.06.2004 - 18 WF 130/04 (https://dejure.org/2004,11342)
OLG Stuttgart, Entscheidung vom 17. Juni 2004 - 18 WF 130/04 (https://dejure.org/2004,11342)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • openjur.de

    Prozesskostenhilfebewilligungsverfahren in einer Familiensache: Behandlung des Mehrbedarfs eines alleinerziehenden, vollschichttätigen Elternteils als besondere Belastung

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Berücksichtigung der Alleinerziehung durch einen leiblichen Elternteil als besondere Belastung bei der Gewährung von Prozesskostenhilfe; Mehrbedarf eines alleinerziehenden Vaters von zwei Kindern als Abzug nach dem Bundessozialhilfegesetz (BSHG) im Rahmen der ...

  • Judicialis

    ZPO § 115 Abs. 1; ; ZPO § 115 Abs. 1 Nr. 4; ; ZPO § 127 Abs. 2 S. 2; ; BSHG § 22; ; BSHG § 23; ; BSHG § 76; ; BGB § 1570

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    ZPO § 115 Abs. 1 Nr. 4; BSHG § 22; BGB § 1570
    Abzug besonderer Belastung gemäß § 115 Abs. 1 Nr. 4 ZPO wegen Alleinerziehung von 2 Kindern unter 16 Jahren

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (3)

  • OLG Bremen, 24.11.1997 - 4 WF 54/97

    Berechnung eines Erwerbstätigenfreibetrages i.R.e. Antrags auf

    Auszug aus OLG Stuttgart, 17.06.2004 - 18 WF 130/04
    Für die Berücksichtigung der Alleinerziehung als besondere Belastung spricht sich neben dem OLG Hamburg (FamRZ 1996, 42) und dem OLG Karlsruhe (NJW-RR 1999, 1227) auch die herrschende Meinung in der Literatur aus (Zöller/Philippi, § 115, Rn. 40a; Kalthoener/Büttner/Wrobel-Sachs, Prozesskostenhilfe und Beratungshilfe, 3. Aufl., Rn., 284; Zimmermann, Prozesskostenhife in Familiensachen, 2. Aufl., Rn. 123), Die Gegenansicht des OLG Bremen (FamRZ 1998, 759) betrifft nicht die Alleinerziehung durch einen leiblichen Elternteil, sondern die Kindererziehung durch eine Pflegeperson, welche mit einem mtl.
  • OLG Karlsruhe, 03.08.1998 - 2 WF 61/98
    Auszug aus OLG Stuttgart, 17.06.2004 - 18 WF 130/04
    Für die Berücksichtigung der Alleinerziehung als besondere Belastung spricht sich neben dem OLG Hamburg (FamRZ 1996, 42) und dem OLG Karlsruhe (NJW-RR 1999, 1227) auch die herrschende Meinung in der Literatur aus (Zöller/Philippi, § 115, Rn. 40a; Kalthoener/Büttner/Wrobel-Sachs, Prozesskostenhilfe und Beratungshilfe, 3. Aufl., Rn., 284; Zimmermann, Prozesskostenhife in Familiensachen, 2. Aufl., Rn. 123), Die Gegenansicht des OLG Bremen (FamRZ 1998, 759) betrifft nicht die Alleinerziehung durch einen leiblichen Elternteil, sondern die Kindererziehung durch eine Pflegeperson, welche mit einem mtl.
  • OLG Hamburg, 20.02.1995 - 12 UF 129/94
    Auszug aus OLG Stuttgart, 17.06.2004 - 18 WF 130/04
    Für die Berücksichtigung der Alleinerziehung als besondere Belastung spricht sich neben dem OLG Hamburg (FamRZ 1996, 42) und dem OLG Karlsruhe (NJW-RR 1999, 1227) auch die herrschende Meinung in der Literatur aus (Zöller/Philippi, § 115, Rn. 40a; Kalthoener/Büttner/Wrobel-Sachs, Prozesskostenhilfe und Beratungshilfe, 3. Aufl., Rn., 284; Zimmermann, Prozesskostenhife in Familiensachen, 2. Aufl., Rn. 123), Die Gegenansicht des OLG Bremen (FamRZ 1998, 759) betrifft nicht die Alleinerziehung durch einen leiblichen Elternteil, sondern die Kindererziehung durch eine Pflegeperson, welche mit einem mtl.
  • OLG Stuttgart, 15.10.2004 - 8 WF 107/04

    Prozesskostenhilfeabänderungsverfahren für den Kindesunterhalt einklagenden

    1.) Zahlungen auf einen Vertrag zur vermögenswirksamen Anlage sind keine besonderen Belastungen im Sinn des § 115 Abs. 1 Satz 3 ZPO (strittig; vgl. OLG Stuttgart, Beschluss vom 17.6.2004, AZ: 18 WF 130/04; OLG Dresden OLGR 2002, 551; a.A. Zöller-Philippi ZPO 24. Aufl., § 115 RN 12 m.w.N.).

    Diese besondere Belastung ist nicht durch die Berücksichtigung in dem Verfahren vor dem Oberlandesgericht Stuttgart, AZ: 18 WF 130/04, "verbraucht", sondern als fortbestehende besondere Belastung auch im vorliegenden Verfahren zu berücksichtigen.

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