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   OLG Stuttgart, 17.06.2009 - 9 U 124/08   

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https://dejure.org/2009,22621
OLG Stuttgart, 17.06.2009 - 9 U 124/08 (https://dejure.org/2009,22621)
OLG Stuttgart, Entscheidung vom 17.06.2009 - 9 U 124/08 (https://dejure.org/2009,22621)
OLG Stuttgart, Entscheidung vom 17. Juni 2009 - 9 U 124/08 (https://dejure.org/2009,22621)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • openjur.de
  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
  • Wolters Kluwer

    Abhängigkeit der Vergütungsansprüche für die Übernahme von Arbeitslosen als Leiharbeitnehmer und für die Vermittlung von der Zahlung von Löhnen

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    BGB § 273; BGB § 320
    Abhängigkeit der Vergütungsansprüche für die Übernahme von Arbeitslosen als Leiharbeitnehmer und für die Vermittlung von der Zahlung von Löhnen

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (5)

  • BGH, 02.12.2004 - IX ZR 200/03

    Einschränkung der Saldotheorie in der Insolvenz des Arbeitnehmerverleihers

    Auszug aus OLG Stuttgart, 17.06.2009 - 9 U 124/08
    Das erwartet der Entleiher ganz selbstverständlich, schon weil er andernfalls selbst in eine Haftung geraten würde, dennoch liegt keine synallagmatische Verknüpfung der Leistungspflichten vor (BGH, IX ZR 200/03, ZIP 2005, 884).

    Die Ausübung des Zurückbehaltungsrechts bleibt deshalb wirkungslos (dazu BGHZ 150, 138; BGH NJW 2005, 884).

  • LSG Nordrhein-Westfalen, 19.10.2006 - L 6 P 92/05

    Pflegeversicherung

    Auszug aus OLG Stuttgart, 17.06.2009 - 9 U 124/08
    Die Rechtsfolge eines gesetzlichen Forderungsübergangs könne nicht anfechtbar sein (LSG NRW ZIP 2007, 1025).

    Die von der Beklagten zitierte Entscheidung des LSG NRW (ZIP 2007, 1025) geht jedenfalls hinsichtlich der Aussage, eine Rechtsfolge, die gesetzlich angeordnet ist, könne nicht anfechtbar sein, an der hier relevanten Fragestellung vorbei.

  • BGH, 25.04.2002 - IX ZR 313/99

    Teilbarkeit aufgrund gegenseitiger Verträge geschuldeten Leistungen bei Insolvenz

    Auszug aus OLG Stuttgart, 17.06.2009 - 9 U 124/08
    Erfüllungsansprüche blieben bestehen, da die Insolvenzeröffnung selbst nicht zu einer materiellrechtlichen Umgestaltung des gegenseitigen Vertrags führt, sie sind nur nicht mehr durchsetzbar (BGHZ 150, 353; BGH ZIP 2002, 1093; Braun, InsO, § 103, Rn. 60), so dass im Gegenseitigkeitsverhältnis stehende, vor Vertragsbeendigung entstandene Pflichten über § 320 BGB verbunden blieben.
  • BGH, 07.03.2002 - IX ZR 457/99

    Zurückbehaltungsrecht des Inhabers einer Auflassungsvormerkung im Konkurs des

    Auszug aus OLG Stuttgart, 17.06.2009 - 9 U 124/08
    Die Ausübung des Zurückbehaltungsrechts bleibt deshalb wirkungslos (dazu BGHZ 150, 138; BGH NJW 2005, 884).
  • KG, 15.06.2010 - 5 U 97/08
    Auszug aus OLG Stuttgart, 17.06.2009 - 9 U 124/08
    Der Senat nimmt auch hier ergänzend Bezug auf die bereits genannten Urteile der Oberlandesgerichte Naumburg und München und des Kammergerichts sowie des OLG Karlsruhe vom 30.12.2008 (10 U 26/08, K21, Bl.383) und des OLG Celle vom 7.5.2009 (5 U 97/08, Bl.32).
  • OLG Brandenburg, 02.09.2009 - 4 U 15/09

    Insolvenzrechtliche Anfechtung eines Antrags auf Insolvenzgeld;

    Die von dem Kläger gegen diese Auffassung des Senats angeführte Argumentation des Oberlandesgerichts Stuttgart in dessen als Anlage K 29 (Bl. 516 ff. d.A.) vorgelegter Entscheidung vom 17.06.2009 (9 U 124/08) überzeugt demgegenüber nicht, soweit dort eine Subventionierung der Lohnzahlungen an die zugewiesenen Arbeitnehmer verneint wird.

    Die Antragstellung der Arbeitnehmer ist solch ein Realakt im Sinne einer willentlichen Handlung, die u.a. die rechtlichen Wirkungen des § 187 S. 1 SGB III auslöst und die Aufrechnungslage herbeiführt (so auch OLG Naumburg, Urteile vom 17.09.2008 - 5 U 72/08 - und - 5 U 90/08; OLG Hamm, Urteil vom 27.04.2009 - I-5 U 200/08 - sowie Urteile vom 08.05.2009 - I-12 U 12/09 - und I-12 U 100/08; OLG Stuttgart, Urteil vom 17.06.2009 - 9 U 124/08; OLG München, Urteil vom 19.03.2009 - 14 U 556/08; KG, Urteil vom 26.03.2009 - 22 U 152/08).

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