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   OLG Stuttgart, 17.11.2000 - 8 W 153/99   

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https://dejure.org/2000,6017
OLG Stuttgart, 17.11.2000 - 8 W 153/99 (https://dejure.org/2000,6017)
OLG Stuttgart, Entscheidung vom 17.11.2000 - 8 W 153/99 (https://dejure.org/2000,6017)
OLG Stuttgart, Entscheidung vom 17. November 2000 - 8 W 153/99 (https://dejure.org/2000,6017)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Judicialis

    HGB § 18 Abs. 2 nF

  • Der Betrieb(Abodienst, Leitsatz frei)

    HGB § 18 Abs. 2 n. F.
    Irreführender Hinweis auf Großstadt in Firma eines Unternehmens, das seinen Sitz in einer Nachbargemeinde hat?

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei) (Leitsatz)

    Neues Firmenrecht; Firmenname; Ortsbezeichnung; Stuttgart; Ersichtliche Eignung; Irreführung

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Leitsatz)

    HGB § 18 Abs. 2 (n.F.)
    Firmenzusatz - Ortsangabe - "Stuttgart" - Unternehmenssitz in Nachbargemeinde

Papierfundstellen

  • NJW-RR 2001, 755
  • DB 2001, 697
  • Rpfleger 2001, 186
 
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Wird zitiert von ... (5)Neu Zitiert selbst (5)

  • BayObLG, 16.07.1992 - 3Z BR 55/92

    Angabe eines Ortsnamens in der Firma eines Bauunternehmens

    Auszug aus OLG Stuttgart, 17.11.2000 - 8 W 153/99
    Unter der Geltung des § 18 II HGB aF wurden zwar in der Regel Ortsnamen - als Fallgruppe der geografischen Zusätze - in der Firma primär als verbindlicher Hinweis auf die Gemeinde, in der das Unternehmen seinen Sitz hat, verstanden (deutlich BayObLGZ 1992, 234 = DB 1992, 1924 = BB 1993, 458 mwNw).

    Unter früherem Firmenrecht wurde zwar eine solche Sonderstellung weithin verlangt (z6 BayObLGZ 1992, 234; ebenso Senat Die Justiz 1982, 89 = RPfl 1982, 108; BB 1964, 1145; Baumbach/Hopt, 30. Aufl., Rn 23 zu § 18 HGB; Karsten Schmidt, HdlR 5. Aufl., § 12 III b (S. 363), je mwN).

  • OLG Stuttgart, 15.08.2000 - 8 W 80/00

    Angabe der Rechtsform einer Aktiengesellschaft

    Auszug aus OLG Stuttgart, 17.11.2000 - 8 W 153/99
    Demgemäß ist der Senat bereits wiederholt von früheren Einschränkungen abgerückt (Beschl. v. 31.5. 1999 - 8 W 136/97 - "Dachtechnik" Die Justiz 2000, 126; (unveröff.) Beschl. v. 21.3.2000 - 8 W 83/98 - "Bürotechnik"), hat aber in einzelnen Fällen die Berufung auf das Irreführungsverbot nach wie vor durchgreifen lassen (insbes. Beschl. v. 15.8. 2000 - 8 W 80/2000 - zur Veröffentlichung vorgesehen; zum Vereinsrecht (unveröff.) Beschl. v. 14.3.2000 - 8 W 261/99).
  • OLG Zweibrücken, 19.11.1990 - 3 W 119/90

    Festlegung des Sitzes und Aufnahme eines Ortsnamens in die Firma einer GmbH

    Auszug aus OLG Stuttgart, 17.11.2000 - 8 W 153/99
    Für den Fall der Sitzverlegung hatte das der Senat schon zum alten Firmenrecht vertreten (OLGZ 1973, 410; vgl. auch OLG Zweibrücken BB 1991, 1730).
  • OLG Stuttgart, 31.05.1999 - 8 W 136/97
    Auszug aus OLG Stuttgart, 17.11.2000 - 8 W 153/99
    Demgemäß ist der Senat bereits wiederholt von früheren Einschränkungen abgerückt (Beschl. v. 31.5. 1999 - 8 W 136/97 - "Dachtechnik" Die Justiz 2000, 126; (unveröff.) Beschl. v. 21.3.2000 - 8 W 83/98 - "Bürotechnik"), hat aber in einzelnen Fällen die Berufung auf das Irreführungsverbot nach wie vor durchgreifen lassen (insbes. Beschl. v. 15.8. 2000 - 8 W 80/2000 - zur Veröffentlichung vorgesehen; zum Vereinsrecht (unveröff.) Beschl. v. 14.3.2000 - 8 W 261/99).
  • BGH, 19.10.1989 - I ZR 193/87

    "Ortsbezeichnung"

    Auszug aus OLG Stuttgart, 17.11.2000 - 8 W 153/99
    Nunmehr ist Prüfungsmaßstab nicht mehr, wie ein nicht unerheblicher Teil der angesprochenen Verkehrskreise die Verwendung des Ortsnamens versteht (so BayObLG aaO; BGH RPfl. 1990, 75), sondern inwieweit es für diese Kreise (noch) wesentlich ist, dass der Sitz des Unternehmens im Hauptort und nicht in einer angrenzenden Gemeinde ist.
  • OLG Stuttgart, 08.03.2012 - 8 W 82/12

    Handelsregisteranmeldung einer GmbH: Irreführungsgefahr über den

    Hierdurch soll die Prüfungsintensität auf ein "Grobraster" reduziert werden (OLG Stuttgart/Senat Justiz 2000, 126, und NJW-RR 2001, 755; OLG Brandenburg, Beschluss vom 21. Oktober 2002, Az. 8 Wx 23/02, in juris; OLG Hamm Rpfleger 2007, 221; OLG Dresden NZG 2010, 1237; OLG Celle, Beschluss vom 14. Juni 2010, Az. 9 W 53/10, in juris; Thüringer OLG NZG 2010, 1354, und NZG 2011, 1191; Hopt in Baumbach/Hopt, Handelsgesetzbuch, 35. Auflage 2012, § 18 HGB Rn. 9 ff.; Müther, Das Handelsregister in der Praxis, 2. Auflage 2007, Rn. 28 ff.; je m.w.N.).
  • OLG Jena, 29.08.2011 - 6 W 162/11

    Firmenkennzeichnung: Verständnis des informierten Durchschnittsverbrauchers von

    Eine solche Verwendung bringt die Inanspruchnahme einer führenden Stellung aber weit stärker zum Ausdruck als eine nachgestellte Ortsangabe (OLG Stuttgart, Beschluss vom 17.11.2000, Az. 8 W 153/99, juris Rn. 19; vgl. OLG Dresden, Beschluss vom 26.5.2010, Az. 13 W 342/10, juris, Rn. 6; KG, Beschluss vom 11.9.2007, Az. 1 W 81/07, juris Rn. 7).

    Ob die Verwendung einer Ortsangabe in attributiver Form ersichtlich geeignet ist, über die Größe und Bedeutung des Unternehmens irrezuführen, ist eine Frage des konkreten Einzelfalls (OLG Stuttgart, Beschluss vom 17.11.2000, aaO, juris Rn. 19; Hopt in Baumbach/Hopt, aaO, § 18 Rn. 23).

  • OLG Stuttgart, 03.07.2003 - 8 W 425/02

    Handelsregisterverfahren auf Amtslöschung einer Firma: Irreführende Bezeichnung

    Inzwischen werden solche geografischen Bezeichnungen regelmäßig nur als Hinweis auf den Sitz (Ort oder Region) oder das Haupttätigkeitsgebiet verstanden, wie der Senat für das neue Firmenrecht bereits ausgesprochen hat (Besch. v. 17.11.2000, Die Justiz 2001, 81 = OLGRep 2001, 90 = RPfl 2001, 186 = NJW-RR 2001, 755 = DB 2001, 697).
  • LG Heilbronn, 30.10.2001 - 2 KfH T 2/01

    Firmenrecht; Zulässigkeit der Verwendung des Ortsnamens

    Vielmehr ist hierin nur der Sitz des Unternehmens erkennbar (LG Heilbronn, Beschl. v. 30.10.2001 - 2 KfH T 2/01; vgl. auch OLG Stuttgart DB 2001, 697).
  • OLG Stuttgart, 15.08.2000 - 8 W 80/00
    [DB 2001 S. 697] Dass die beiden sich widersprechenden Rechtsformzusätze durch das Wort "Wäschereimaschinen" getrennt sind, vermag zwar im Vergleich mit einer unmittelbaren Aneinanderreihung der Rechtsformzusätze die Irreführungsgefahr etwas zu mildern, aber angesichts des nach wie vor geltenden Grundsatzes, dass die Stellung des maßgeblichen Rechtsformzusatzes nicht vorgegeben ist, nicht hinlänglich auszuschließen.
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