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   OLG Stuttgart, 17.11.2015 - 12 U 41/15   

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OLG Stuttgart, 17.11.2015 - 12 U 41/15 (https://dejure.org/2015,33891)
OLG Stuttgart, Entscheidung vom 17.11.2015 - 12 U 41/15 (https://dejure.org/2015,33891)
OLG Stuttgart, Entscheidung vom 17. November 2015 - 12 U 41/15 (https://dejure.org/2015,33891)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • openjur.de
  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Haftung einer von der Landesregierung Baden-Württemberg beauftragten Anwaltskanzlei für Schäden des seinerzeit für das Land tätigen damaligen Ministerpräsidenten

  • ra.de
  • Justiz Baden-Württemberg

    § 133 BGB, § 157 BGB, § 242 BGB, § 280 BGB, § 328 BGB
    Beratungsvertrag zwischen einem Rechtsanwalt und einem Bundesland: Einbeziehung des Ministerpräsidenten des Landes in den Schutzbereich des Vertrages durch Auslegung als Vertrag mit Schutzwirkung zugunsten Dritter

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
  • rechtsportal.de

    BGB § 328 Abs. 1
    Haftung einer von der Landesregierung Baden-Württemberg beauftragten Anwaltskanzlei für Schäden des seinerzeit für das Land tätigen damaligen Ministerpräsidenten

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (4)

  • olg-stuttgart.de (Pressemitteilung)

    Klage des ehemaligen Ministerpräsidenten Mappus wegen EnBW-Aktienkauf abgewiesen

  • lto.de (Kurzinformation)

    Rechtsstreit um EnBW-Deal - Mappus unterliegt auch in zweiter Instanz

  • wolterskluwer-online.de (Kurzinformation)

    Klage des ehemaligen Ministerpräsidenten Mappus wegen EnBW-Aktienkauf abgewiesen

  • rechtsportal.de (Leitsatz)

In Nachschlagewerken

Sonstiges

  • olg-stuttgart.de (Terminmitteilung)

    Berufungsverhandlung zur Klage des ehemaligen Ministerpräsidenten Mappus wegen EnBW-Aktienkauf

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (13)

  • BGH, 11.01.1977 - VI ZR 261/75

    Ersatzansprüche gegen Anwalt aus schuldhafter Vertretungsverletzung

    Auszug aus OLG Stuttgart, 17.11.2015 - 12 U 41/15
    (2) Gerade der Anwaltsvertrag erlaubt von seinem Wesen und seiner Struktur her aber nur in seltenen Fällen eine unmittelbar schadensersatzauslösende Einbeziehung Dritter in die aus dem Vertrag entstehenden Pflichten (BGH NJW 1977, 2073, juris-Rn. 17), denn er ist auf dem Vertrauensverhältnis zwischen Mandant und Anwalt aufgebaut und daher vom Inhalt her streng zweiseitig ohne Außenwirkung angelegt.

    Interessen Dritter am Ergebnis der anwaltlichen Tätigkeit können daher im Allgemeinen nicht zu einer Haftungserweiterung des Rechtsanwalts führen, selbst wenn diese Personen dem Rechtsanwalt benannt oder gar bekannt sind (BGH NJW 1977, 2073, juris-Rn. 17).

    Ist die Wahrung eines Drittinteresses von den Vertragspartnern nicht zum Gegenstand des Vertrages gemacht worden, sind Nachteile eines Dritten, die durch den Vertragsschuldner in Zusammenhang mit seiner Vertragsleistung ausgelöst werden, grundsätzlich "reine Reflexwirkung", die keinen vertraglichen Schadensersatzanspruch begründen (BGH NJW 1977, 2073 juris-Rn. 17, 2074; Fischer/D. Fischer, a.a.O., Rn. 6).

    Es ist im Wege der Auslegung zu prüfen, ob der zwischen Land und Beklagter geschlossene Anwaltsvertrag einen solch "seltenen Fall" darstellt (BGH NJW 1977, 2073 juris-Rn. 17), in dem dem Kläger ein unmittelbarer Schadenersatzanspruch - im Wesentlichen wegen der Verletzung von Hauptleistungspflichten - zustehen kann.

    Es darf sich nicht um eine "reine Reflexwirkung" handeln (BGH NJW 1977, 2073 juris-Rn. 17, 2074; Fischer/D. Fischer, a.a.O., Rn. 6).

  • BGH, 24.04.2014 - III ZR 156/13

    Haftung des Wirtschaftsprüfers gegenüber Kapitalanleger: Vertrag mit

    Auszug aus OLG Stuttgart, 17.11.2015 - 12 U 41/15
    Das ist insbesondere dann der Fall, wenn zwischen Gläubiger und Drittem eine Rechtsbeziehung mit personenrechtlichem Einschlag - ein familienrechtliches, arbeitsrechtliches oder mietvertragliches Verhältnis - besteht (vgl. nur BGH NJW 2014, 2345 Rn. 10 u. BGH NJW 2001, 3115 juris-Rn. 16).

    In Weiterentwicklung dieser Rechtsprechung sind in die Schutzwirkung eines Vertrages im Wege ergänzender Vertragsauslegung auch Dritte einbezogen worden, wenn der Gläubiger an deren Schutz ein besonderes Interesse hat und wenn Inhalt und Zweck des Vertrages erkennen lassen, dass diesem Interesse Rechnung getragen werden soll, und die Parteien den Willen hatten, zugunsten dieser Dritten eine Schutzpflicht des Schuldners zu begründen (BGH NJW 2001, 3115 juris-Rn. 17, BGH NJW 2006, 830 Rn. 52 u. BGH NJW 2014, 2345 Rn. 11 m.w.N.).

    Das durch die Rechtsprechung entwickelte Institut des Vertrages mit Schutzwirkung zugunsten Dritter beruht auf einer maßgeblich durch das Prinzip von Treu und Glauben (§ 242 BGB) geprägten ergänzenden Vertragsauslegung (§ 157 BGB; vgl. BGH NJW 2004, 3035 juris-Rn. 12 u. BGH NJW 2014, 2345 Rn. 9).

    Ob insoweit ein rechtsgeschäftlicher Wille zur Einbeziehung besteht, hat der Tatrichter nach allgemeinen Auslegungsgrundsätzen zu ermitteln (BGH NJW 2014, 2345 Rn. 9 m.w.N.).

    (1) Ob ein rechtsgeschäftlicher Wille zur Einbeziehung in den Schutzbereich des Vertrages besteht, hat - wie bereits oben ausgeführt - der Tatrichter nach allgemeinen Auslegungsgrundsätzen zu ermitteln (vgl. nur BGH NJW 2004, 3035 juris-Rn. 13 u. BGH NJW 2014, 2345 juris-Rn. 9 je m.w.N.).

  • BGH, 13.10.2011 - IX ZR 193/10

    Steuerberaterhaftung: Geschäftsführer als in den Schutzbereich eines

    Auszug aus OLG Stuttgart, 17.11.2015 - 12 U 41/15
    Es ist allerdings zu ersehen, dass es bei der Bestimmung des Merkmals der Leistungsnähe letztlich um das Risiko des Dritten in Bezug auf typische Begleiterscheinungen der Leistungspflicht und damit auf einen spezifischen Risikozusammenhang zwischen der vertraglich geschuldeten Leistung und seinen Interessen geht (vgl. Staudinger/Klumpp, BGB, Neubearb. 2015, § 328 BGB Rn. 111 u. BGH MDR 2011, 1471 Rn. 7 u. 9).

    Es kann damit keine Rede davon sein, dass die haftungsrechtliche Inanspruchnahme des Ministerpräsidenten eine typische Begleiterscheinung einer unzutreffenden rechtlichen Beratung des Landes darstellt (vgl. zu diesem Kriterium: BGH WM 2011, 2334 juris-Rn. 9 u. Staudinger/Klumpp, a.a.O., § 328 BGB Rn. 111 m.w.N.).

    Es bedarf hierfür vielmehr besonderer Konstellationen, beispielsweise des erkennbaren Risikos einer Haftung gegenüber Dritten, sei es nach §§ 34, 69 AO (vgl. BGH WM 2011, 2334), sei es aufgrund verspäteter Insolvenzantragstellung (vgl. BGH NJW 2012, 3165).

  • BGH, 14.06.2012 - IX ZR 145/11

    Drittschützende Wirkung eines Steuerberatermandats: Haftung des mit der

    Auszug aus OLG Stuttgart, 17.11.2015 - 12 U 41/15
    (1) Neben dem gesetzlich geregelten Vertrag zugunsten Dritter (§ 328 BGB), bei dem ein Dritter unmittelbar das Recht erwirbt, die Leistung zu fordern, hat die Rechtsprechung den Vertrag mit Schutzwirkung zugunsten Dritter herausgebildet, bei dem der Anspruch auf die geschuldete Hauptleistung allein dem Gläubiger zusteht, der Dritte jedoch in der Weise in die Sorgfalts- und Obhutspflichten sowohl im vorvertraglichen Stadium wie auch bezüglich vertraglicher Schutz- oder Hauptleistungspflichten einbezogen ist, dass er bei deren Verletzung vertragliche Schadensersatzansprüche geltend machen kann (vgl. nur BGH NJW 2012, 3165 Rn. 13 m.w.N.).

    Insbesondere können die Parteien wirksam vereinbaren, dass ein Dritter in den Schutzbereich aufgenommen oder - selbst wenn einer von ihnen der Schutz eines Dritten anvertraut ist - gerade nicht eingeschlossen sein soll (vgl. BGH NJW 2012, 3165 Rn. 15 u. 16 u. Fischer/D. Fischer, a.a.O., § 10 Rn. 66 m.w.N.).

    Es bedarf hierfür vielmehr besonderer Konstellationen, beispielsweise des erkennbaren Risikos einer Haftung gegenüber Dritten, sei es nach §§ 34, 69 AO (vgl. BGH WM 2011, 2334), sei es aufgrund verspäteter Insolvenzantragstellung (vgl. BGH NJW 2012, 3165).

  • BGH, 20.04.2004 - X ZR 250/02

    Schutzbereich eines Gutachtenauftrags zur Wertermittlung eines Grundstücks;

    Auszug aus OLG Stuttgart, 17.11.2015 - 12 U 41/15
    Das durch die Rechtsprechung entwickelte Institut des Vertrages mit Schutzwirkung zugunsten Dritter beruht auf einer maßgeblich durch das Prinzip von Treu und Glauben (§ 242 BGB) geprägten ergänzenden Vertragsauslegung (§ 157 BGB; vgl. BGH NJW 2004, 3035 juris-Rn. 12 u. BGH NJW 2014, 2345 Rn. 9).

    (1) Ob ein rechtsgeschäftlicher Wille zur Einbeziehung in den Schutzbereich des Vertrages besteht, hat - wie bereits oben ausgeführt - der Tatrichter nach allgemeinen Auslegungsgrundsätzen zu ermitteln (vgl. nur BGH NJW 2004, 3035 juris-Rn. 13 u. BGH NJW 2014, 2345 juris-Rn. 9 je m.w.N.).

    Das Gutachten oder Testat ist in diesen Fällen erkennbar zum Gebrauch gegenüber Dritten bestimmt und deshalb nach dem Willen des Bestellers mit einer entsprechenden Beweiskraft ausgestattet (vgl. etwa BGH NJW 214, 2345 Rn. 14 u. NJW 2004, 3035 Rn. 13).

  • BGH, 26.06.2001 - X ZR 231/99

    Zur Sachverständigenhaftung

    Auszug aus OLG Stuttgart, 17.11.2015 - 12 U 41/15
    Das ist insbesondere dann der Fall, wenn zwischen Gläubiger und Drittem eine Rechtsbeziehung mit personenrechtlichem Einschlag - ein familienrechtliches, arbeitsrechtliches oder mietvertragliches Verhältnis - besteht (vgl. nur BGH NJW 2014, 2345 Rn. 10 u. BGH NJW 2001, 3115 juris-Rn. 16).

    Voraussetzung ist allerdings ferner, dass der Dritte bestimmungsgemäß mit der vom Schuldner zu erbringenden Leistung in Berührung kommt und ihn Verletzungen von Schutzpflichten durch den Schuldner ebenso treffen können wie den Gläubiger selbst (BGH NJW 2001, 3115 juris-Rn. 16 m.w.N.).

    In Weiterentwicklung dieser Rechtsprechung sind in die Schutzwirkung eines Vertrages im Wege ergänzender Vertragsauslegung auch Dritte einbezogen worden, wenn der Gläubiger an deren Schutz ein besonderes Interesse hat und wenn Inhalt und Zweck des Vertrages erkennen lassen, dass diesem Interesse Rechnung getragen werden soll, und die Parteien den Willen hatten, zugunsten dieser Dritten eine Schutzpflicht des Schuldners zu begründen (BGH NJW 2001, 3115 juris-Rn. 17, BGH NJW 2006, 830 Rn. 52 u. BGH NJW 2014, 2345 Rn. 11 m.w.N.).

  • BGH, 22.04.1953 - II ZR 143/52

    Voraussetzungen der ergänzenden Vertragsauslegung

    Auszug aus OLG Stuttgart, 17.11.2015 - 12 U 41/15
    Sie knüpft an den im Vertrag enthaltenen Regelungsplan der Parteien an und versteht diesen als eine Rechtsquelle, aus der unter Berücksichtigung von Treu und Glauben und der Verkehrssitte Regelungen für offen gebliebene Punkte abgeleitet werden können (vgl. BGHZ 9, 273 juris-Rn. 6 u. 7 sowie Palandt/Ellenberger, a.a.O., § 157 BGB Rn. 2 m.w.N.).

    Für die ergänzende Vertragsauslegung ist § 157 BGB heranzuziehen (BGHZ 9, 273 juris-Rn. 7).

  • BGH, 24.01.2006 - XI ZR 384/03

    Zur Schadensersatzfeststellungsklage von Dr. Kirch gegen die Deutsche Bank AG und

    Auszug aus OLG Stuttgart, 17.11.2015 - 12 U 41/15
    In Weiterentwicklung dieser Rechtsprechung sind in die Schutzwirkung eines Vertrages im Wege ergänzender Vertragsauslegung auch Dritte einbezogen worden, wenn der Gläubiger an deren Schutz ein besonderes Interesse hat und wenn Inhalt und Zweck des Vertrages erkennen lassen, dass diesem Interesse Rechnung getragen werden soll, und die Parteien den Willen hatten, zugunsten dieser Dritten eine Schutzpflicht des Schuldners zu begründen (BGH NJW 2001, 3115 juris-Rn. 17, BGH NJW 2006, 830 Rn. 52 u. BGH NJW 2014, 2345 Rn. 11 m.w.N.).

    Eine lediglich mittelbare Betroffenheit reicht nicht aus (vgl. BGH NJW 2006, 830 Rn. 53: Kein Schutz zugunsten des Alleingesellschafters und Geschäftsführers bei einer Darlehensgewährung zugunsten der Gesellschaft).

  • BGH, 06.05.2008 - XI ZR 56/07

    Giroverhältnis der beteiligten Banken entfaltet keine Schutzwirkung zugunsten

    Auszug aus OLG Stuttgart, 17.11.2015 - 12 U 41/15
    Der Kreis der in den Vertrag einbezogenen Dritten ist unter Beachtung einer sachgerechten Abwägung der Interessen der Beteiligten dahin zu begrenzen, dass der Dritte mit der Hauptleistung bestimmungsgemäß in Berührung kommt, ein schutzwürdiges Interesse des Gläubigers an der Einbeziehung des Dritten besteht, den Interessen des Schuldners durch Erkennbarkeit und Zumutbarkeit der Haftungserweiterung Rechnung getragen wird und der Dritte schutzbedürftig ist (vgl. nur BGH NJW 2008, 2245 Rn. 27, BGH WM 2011, 2335 Rn. 6 und BGH WM 2013, 802 Rn. 25 je m.w.N.).

    Bei Vermögensschäden ist eine Beschränkung auf eng begrenzte Fälle geboten (BGH NJW 2008, 2245 Rn. 27 m.w.N.).

  • LG Stuttgart, 24.02.2015 - 9 O 108/14

    Ansprüche wegen Verletzung der Beratungspflichten aus einem Anwaltsvertrag nach

    Auszug aus OLG Stuttgart, 17.11.2015 - 12 U 41/15
    Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Landgerichts Stuttgart vom 24.02.2015 - 9 O 108/14 - wird.

    Das Urteil des Landgerichts Stuttgart vom 24. Februar 2015, Az.: 9 O 108/14, wird aufgehoben.

  • BGH, 04.07.2002 - V ZB 16/02

    Zulässigkeit einer Rechtsbeschwerde zur Fortbildung des Rechts und zur Sicherung

  • BGH, 07.03.2013 - IX ZR 64/12

    Steuerberaterhaftung: Hinweispflicht bei Unterdeckung in der Handelsbilanz einer

  • BGH, 22.07.2004 - IX ZR 132/03

    Ansprüche des eine Kaution stellenden Dritten gegen den in die Abwicklung

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