Rechtsprechung
OLG Stuttgart, 18.02.2016 - 11 UF 230/15 |
Volltextveröffentlichungen (7)
- openjur.de
- Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
Durchführung der internen Teilung eines Anrechts in der betrieblichen Altersversorgung
- ra.de
- Justiz Baden-Württemberg
§ 10 Abs 1 VersAusglG, § 11 Abs 1 S 2 Nr 2 VersAusglG, § 138 Abs 1 BGB, § 306 Abs 1 BGB
Versorgungsausgleich von betrieblichen Anwartschaften: Teilnichtigkeit der Teilungsordnung einer Pensionskasse - rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
Durchführung der internen Teilung eines Anrechts in der betrieblichen Altersversorgung
- rechtsportal.de
VersAusglG § 10 ; VersAusglG § 11 Abs. 1
Durchführung der internen Teilung eines Anrechts in der betrieblichen Altersversorgung - juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Verfahrensgang
- AG Heidenheim, 23.10.2015 - 3 F 638/13
- OLG Stuttgart, 18.02.2016 - 11 UF 230/15
Papierfundstellen
- FamRZ 2016, 1689
Wird zitiert von ... (0) Neu Zitiert selbst (5)
- OLG Saarbrücken, 30.09.2013 - 6 UF 148/13
Versorgungsausgleich: Gleichartigkeit der Anrechte aus der allgemeinen …
Auszug aus OLG Stuttgart, 18.02.2016 - 11 UF 230/15
Eine derartige Anknüpfung an die aktuellen Rechnungsgrundlagen widerspricht dem Halbteilungsgrundsatz und verstößt somit gegen § 11 VersAusglG (so auch bereits OLG Nürnberg, Beschluss vom 19.11.2015, 11 UF 1032/15 - juris - OLG Stuttgart FamRZ 2015, 584; OLG Schleswig FamRZ 2014, 1113), da die Wertentwicklung eines Anrechts insbesondere durch den dem Anrecht zugrundeliegenden Garantiezins bestimmt wird. - OLG Stuttgart, 31.10.2014 - 15 UF 113/14
Versorgungsausgleich: Nichtigkeit einer Teilungsordnung des Versorgungsträgers …
Auszug aus OLG Stuttgart, 18.02.2016 - 11 UF 230/15
Eine derartige Anknüpfung an die aktuellen Rechnungsgrundlagen widerspricht dem Halbteilungsgrundsatz und verstößt somit gegen § 11 VersAusglG (so auch bereits OLG Nürnberg, Beschluss vom 19.11.2015, 11 UF 1032/15 - juris - OLG Stuttgart FamRZ 2015, 584; OLG Schleswig FamRZ 2014, 1113), da die Wertentwicklung eines Anrechts insbesondere durch den dem Anrecht zugrundeliegenden Garantiezins bestimmt wird. - BGH, 19.08.2015 - XII ZB 443/14
Versorgungsausgleich: Teilhabe an der Wertentwicklung bei interner Teilung eines …
Auszug aus OLG Stuttgart, 18.02.2016 - 11 UF 230/15
Als Konsequenz der Teilnichtigkeit der Teilungsordnung, welche rechtlich eine allgemeine Versicherungsbedingung darstellt, ist in Anwendung des § 306 Abs. 1 BGB die interne Teilung grundsätzlich nach der Teilungsordnung der Beschwerdeführerin durchzuführen, der Teilnichtigkeit jedoch insoweit Rechnung zu tragen, dass entgegen Ziffer 7, 2. Spiegelstrich für das zu begründende Anrecht der Antragsgegnerin nicht der aktuelle Rechnungszins zur Anwendung kommt, sondern der Rechnungszins von 3, 25 %, der dem auszugleichenden Anrecht des Antragstellers zugrunde liegt (zum Vorrang der teilweisen Anpassung gegenüber der Gesamtunwirksamkeit BGH FamRZ 2015, 1869). - BGH, 25.06.2014 - XII ZB 568/10
Betriebliche Anwartschaften im Versorgungsausgleich: Beschlussfassung bei …
Auszug aus OLG Stuttgart, 18.02.2016 - 11 UF 230/15
Soweit die Beschwerdeführerin darauf hinweist, dass Ihre Teilungsordnung bereits Gegenstand einer höchstrichterlichen Überprüfung gewesen sei und von ihrem Inhalt her unbeanstandet geblieben ist (BGH FamRZ 2014, 1534), widerspricht dies der Rechtsauffassung des Senats nicht, da Gegenstand der Überprüfung durch den Bundesgerichtshof die Teilungsanordnung vom 15.09.2009, nicht jedoch, wie vorliegend, diejenige vom 22.04.2011, war und sich ausweislich der Gründe der höchstrichterlichen Entscheidung diese sich gerade nicht zur Frage der unterschiedlichen Zugrundelegung von Rechnungszinssätzen verhält. - OLG Nürnberg, 19.11.2015 - 11 UF 1032/15
Interne Teilung von Rentenanrechten im Rahmen des Versorgungsausgleichs
Auszug aus OLG Stuttgart, 18.02.2016 - 11 UF 230/15
Eine derartige Anknüpfung an die aktuellen Rechnungsgrundlagen widerspricht dem Halbteilungsgrundsatz und verstößt somit gegen § 11 VersAusglG (so auch bereits OLG Nürnberg, Beschluss vom 19.11.2015, 11 UF 1032/15 - juris - OLG Stuttgart FamRZ 2015, 584; OLG Schleswig FamRZ 2014, 1113), da die Wertentwicklung eines Anrechts insbesondere durch den dem Anrecht zugrundeliegenden Garantiezins bestimmt wird.