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   OLG Stuttgart, 18.05.2004 - 6 U 30/04   

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OLG Stuttgart, 18.05.2004 - 6 U 30/04 (https://dejure.org/2004,11748)
OLG Stuttgart, Entscheidung vom 18.05.2004 - 6 U 30/04 (https://dejure.org/2004,11748)
OLG Stuttgart, Entscheidung vom 18. Mai 2004 - 6 U 30/04 (https://dejure.org/2004,11748)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • openjur.de
  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Rückabwicklung von zur Finanzierung des Erwerbs von Anteilen zu einem geschlossenen Immobilienfonds abgeschlossenen Darlehensverträgen; Widerruf von Darlehensverträgen nach den Regeln des Haustürwiderrufsgesetzes (HWiG) und im Wege des Einwendungsdurchgriffs nach dem ...

  • ra.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (32)

  • BGH, 21.07.2003 - II ZR 387/02

    Zum kreditfinanzierten Beitritt zu einem geschlossenen Immobilienfonds

    Auszug aus OLG Stuttgart, 18.05.2004 - 6 U 30/04
    Der Senat folgt im Ausgangspunkt der Rechtsprechung sowohl des II. Zivilsenats (Urteil vom 21.07.2003, BGH NJW 2003, 2821) als auch des XI. Zivilsenats (Urteil vom 23.09.2003, BGH NJW 2003, 3703) des Bundesgerichtshofs und geht in der vorliegenden Konstellation, da kein grundpfandrechtlich abgesicherter Realkredit vorliegt, von einem verbundenen Geschäft im Sinne von § 9 VerbrKrG aus.

    Da selbst im Falle einer unzureichenden Aufklärung des Klägers bei den Vertragsverhandlungen keine Schadensersatzansprüche gegen die GbR bestehen, da außerdem die Voraussetzungen für eine arglistige Täuschung, die zu einer fristlosen Kündigung nach § 723 Abs. 1 BGB mit Wirkung ex nunc berechtigen würde (BGH NJW 2003, 2821, 2823 f.), nicht vorgetragen und unter Beweis gestellt wurden und da schließlich der Beitritt zur Gesellschaft als solcher wegen § 1 Abs. 2 Nr. 3 HWiG nicht widerrufen werden kann (BGH ZIP 2003, 1692, 1695), bestehen keine (mittelbar wirkenden) Einwendungen aus dem finanzierten Geschäft, die nach § 9 Abs. 2 und Abs. 3 VerbrKrG gegenüber der Bank geltend gemacht werden könnten.

    Selbst wenn man zugunsten des Klägers von der Wirksamkeit des Widerrufs des Darlehensvertrags nach § 1 HWiG ausgeht, könnte er im Ausgangspunkt im besten Fall eine Rückabwicklung erreichen, die den Grundsätzen der Entscheidung des II. Zivilsenats des Bundesgerichtshofs (BGH NJW 2003, 2821) entspricht.

    Ein Widerruf nach dem HWiG hat nicht das Ziel, das wirtschaftliche Risiko der Verwendung des Darlehens vom Darlehensnehmer auf den Darlehensgeber abzuwälzen, da anderenfalls der Darlehensnehmer besser stehen würde als ein Anleger, der den Immobilienerwerb aus eigenen Mitteln finanziert hat (Urteil vom 27.01.2004, XI ZR 37/03, veröffentlicht in WM 2004, 620; ebenso II. Zivilsenat BGH NJW 2003, 2821, wonach für den Fall einer arglistigen Täuschung bei verbundenen Geschäften die Bank das Aufspaltungsrisiko und der Anleger das Anlagerisiko zu tragen hat).

    Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat im Ausgangspunkt die Prämisse aufgestellt, dass die Rechtsfolgen eines Widerrufs nach dem HWiG und dem VerbrKrG gleich sind (für die Zeit vor Inkrafttreten des VerbrKrG BGH NJW 1996, 3414; BGH NJW 1996, 3416, danach § 7 Abs. 4 VerbrKrG); dieser Gleichlauf wird aber nur dann gewahrt, wenn die vom II. Zivilsenat (BGH NJW 2003, 2821) für das verbundene Geschäft entwickelten Grundsätze herangezogen werden.

    Dem stehen aber die seit Jahrzehnten anerkannten Grundsätze der Behandlung von Gesellschaften auf fehlerhafter Vertragsgrundlage (BGHZ 55, 5, 8; BGHZ 63, 338, 345 f.; BGH NJW 1993, 2107; BGH NJW 1992, 2696, 2698) entgegen, wonach auch der Widerruf des Beitrittsvertrags unmittelbar gegenüber der GbR lediglich die Wirkung hat, dass der Gesellschafter nach den Grundsätzen des fehlerhaften Gesellschafterbeitritts mit Wirkung ex nunc aus der Gesellschaft ausscheidet (ausdrücklich BGH NJW 2001, 2718, 2720 für Widerruf des Beitritts zu einem geschlossenen Immobilienfonds nach dem HWiG sowie BGH NJW 2003, 2821 für die Täuschungsanfechtung).

    Deshalb ist nach Auffassung des Senats daran festzuhalten, dass die Rechtsfolgen eines Widerrufs nach dem HWiG entsprechend der Abrechnungsweise des II. Zivilsenats des Bundesgerichtshofs (BGH NJW 2003, 2821) zu bestimmen sind.

    Dem Gebot des effektiven Rechtsschutzes für den Verbraucher wird dadurch Rechnung getragen, dass die Bank sich das Abfindungsguthaben aus Gesellschaftsanteilen, für die kein funktionierender Sekundärmarkt für eventuelle Zweiterwerber existiert, anrechnen lassen muss; außerdem trägt die Bank insoweit die Beweislast (BGH NJW 2003, 2821).

    a) Die Beklagte hat einen Anspruch auf Rückzahlung der Nettokreditbeträge in Höhe von 31.715,00 DM und zwar zunächst ohne Bearbeitungskosten und Disagio (BGH NJW 2003, 422; vgl. auch BGH WM 2003, 64, 66; BGH ZIP 2003, 1741, 1744), außerdem kann sie hierfür als Nutzungsentschädigung marktübliche Zinsen verlangen (BGH NJW 2003, 422; BGH WM 2003, 64; BGH ZIP 2003, 1741; BGH NJW 2003, 2821).

    Offen bleiben kann auch hier die nicht abschließend geklärte Frage, ob und ggf. in welcher Höhe die Leistungen des Verbrauchers zu verzinsen sind (vgl. einerseits XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs BGH NJW 2003, 422; vgl. auch BGH WM 2003, 64, 66; BGH ZIP 2003, 1741, 1744; anderseits II. Zivilsenat BGH NJW 2001, 2718, 2720 unter Hinweis auf die Gesetzgebungsmaterialien BT-Drucksache 10/2876 S. 14, in BGH NJW 2003, 2821 letztlich offen gelassen; zum Meinungsstand ausführlich Urteil des Senats im Verfahren 6 U 166/03 vom 09.03.2004 S. 25 ff.).

    c) Von dem sich zugunsten der Beklagten ergebenden Überschuss von ca. 20.000,00 DM wäre nach der Abrechnungsweise des II. Zivilsenats des Bundesgerichtshofs (BGH NJW 2003, 2821) noch der Abfindungsanspruch (§ 738 BGB) abzuziehen.

  • BGH, 17.09.1996 - XI ZR 197/95

    Haustürwiderrufsgesetz - Haustürgeschäft

    Auszug aus OLG Stuttgart, 18.05.2004 - 6 U 30/04
    Ein Widerruf führe dazu, dass gerade bei den hier vorliegenden verbundenen Geschäften im Sinne von § 9 VerbrKrG eine Rückabwicklung nach den nach wie vor aktuellen Grundsätzen der Securenta-Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH NJW 1996, 3414; BGH NJW 1996, 3416) in der Weise zu erfolgen habe, dass der Anleger die Rückzahlung aller geleisteter Zahlungen verlangen könne und die Bank sich wegen der Rückgewähr der Einlage an die Fondsgesellschaft halten müsse.

    a) Die Securenta-Rechtsprechung des XI. Zivilsenats des Bundesgerichtshofs (BGH NJW 1996, 3414; BGH NJW 1996, 3416) mit der Folge, dass der Anleger die Rückzahlung aller geleisteten Zahlungen verlangen könnte und die Bank wegen der Rückgewähr der Einlage sich ausschließlich an die Fondsgesellschaft halten müsste, ist auf die hier vorliegende Fallkonstellation der Finanzierung eines Beitritts zu einem geschlossenen Immobilienfonds durch ein nicht mit der Fondsgesellschaft eng verflochtenes Kreditinstitut nicht anwendbar (vgl. auch Rechtsprechung des Senats OLG Stuttgart ZIP 2002, 1885, 1892; BKR 2002, 828, 833 f.; OLGR 2003, 69).

    Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat im Ausgangspunkt die Prämisse aufgestellt, dass die Rechtsfolgen eines Widerrufs nach dem HWiG und dem VerbrKrG gleich sind (für die Zeit vor Inkrafttreten des VerbrKrG BGH NJW 1996, 3414; BGH NJW 1996, 3416, danach § 7 Abs. 4 VerbrKrG); dieser Gleichlauf wird aber nur dann gewahrt, wenn die vom II. Zivilsenat (BGH NJW 2003, 2821) für das verbundene Geschäft entwickelten Grundsätze herangezogen werden.

    Die den Securenta-Entscheidungen des XI. Zivilsenats des Bundesgerichtshofs (BGH NJW 1996, 3414; BGH NJW 1996, 3416) zugrunde liegende Sondersituation, wonach ausnahmsweise eine finanzierende Bank vom Darlehnsnehmer nicht die Rückzahlung der Darlehensvaluta verlangen kann, sondern sich im Wege der bereicherungsrechtlichen Direktkondiktion an die Anlagegesellschaft halten muss, da der Anleger gerade nicht Gesellschafter geworden sei, ist auf die vorliegende Fallgestaltung nicht übertragbar.

    In den Fällen BGH NJW 1996, 3414 und BGH NJW 1996, 3416 sollte das Darlehn nach dem von der dortigen "Klägerin und den Gründungsgesellschaftern der S.-GmbH gemeinsam entwickelten Konzept ausschließlich der Finanzierung der Gesellschaftsbeteiligung" der dortigen Beklagten dienen; Bank und Beteiligungsgesellschaft traten (unabhängig von der juristischen Trennung) nach außen deutlich erkennbar als wirtschaftliche Einheit auf.

  • BGH, 17.09.1996 - XI ZR 164/95

    Haustürwiderrufsgesetz - Haustürgeschäft

    Auszug aus OLG Stuttgart, 18.05.2004 - 6 U 30/04
    Ein Widerruf führe dazu, dass gerade bei den hier vorliegenden verbundenen Geschäften im Sinne von § 9 VerbrKrG eine Rückabwicklung nach den nach wie vor aktuellen Grundsätzen der Securenta-Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH NJW 1996, 3414; BGH NJW 1996, 3416) in der Weise zu erfolgen habe, dass der Anleger die Rückzahlung aller geleisteter Zahlungen verlangen könne und die Bank sich wegen der Rückgewähr der Einlage an die Fondsgesellschaft halten müsse.

    a) Die Securenta-Rechtsprechung des XI. Zivilsenats des Bundesgerichtshofs (BGH NJW 1996, 3414; BGH NJW 1996, 3416) mit der Folge, dass der Anleger die Rückzahlung aller geleisteten Zahlungen verlangen könnte und die Bank wegen der Rückgewähr der Einlage sich ausschließlich an die Fondsgesellschaft halten müsste, ist auf die hier vorliegende Fallkonstellation der Finanzierung eines Beitritts zu einem geschlossenen Immobilienfonds durch ein nicht mit der Fondsgesellschaft eng verflochtenes Kreditinstitut nicht anwendbar (vgl. auch Rechtsprechung des Senats OLG Stuttgart ZIP 2002, 1885, 1892; BKR 2002, 828, 833 f.; OLGR 2003, 69).

    Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat im Ausgangspunkt die Prämisse aufgestellt, dass die Rechtsfolgen eines Widerrufs nach dem HWiG und dem VerbrKrG gleich sind (für die Zeit vor Inkrafttreten des VerbrKrG BGH NJW 1996, 3414; BGH NJW 1996, 3416, danach § 7 Abs. 4 VerbrKrG); dieser Gleichlauf wird aber nur dann gewahrt, wenn die vom II. Zivilsenat (BGH NJW 2003, 2821) für das verbundene Geschäft entwickelten Grundsätze herangezogen werden.

    Die den Securenta-Entscheidungen des XI. Zivilsenats des Bundesgerichtshofs (BGH NJW 1996, 3414; BGH NJW 1996, 3416) zugrunde liegende Sondersituation, wonach ausnahmsweise eine finanzierende Bank vom Darlehnsnehmer nicht die Rückzahlung der Darlehensvaluta verlangen kann, sondern sich im Wege der bereicherungsrechtlichen Direktkondiktion an die Anlagegesellschaft halten muss, da der Anleger gerade nicht Gesellschafter geworden sei, ist auf die vorliegende Fallgestaltung nicht übertragbar.

    In den Fällen BGH NJW 1996, 3414 und BGH NJW 1996, 3416 sollte das Darlehn nach dem von der dortigen "Klägerin und den Gründungsgesellschaftern der S.-GmbH gemeinsam entwickelten Konzept ausschließlich der Finanzierung der Gesellschaftsbeteiligung" der dortigen Beklagten dienen; Bank und Beteiligungsgesellschaft traten (unabhängig von der juristischen Trennung) nach außen deutlich erkennbar als wirtschaftliche Einheit auf.

  • BGH, 12.11.2002 - XI ZR 47/01

    Zur Abwicklung widerrufender Realkreditverträge

    Auszug aus OLG Stuttgart, 18.05.2004 - 6 U 30/04
    c) Diesem den Grundsätzen des Bereicherungs- und Gesellschaftsrechts entsprechenden Ergebnis stehen keine europarechtlichen Vorgaben entgegen, da Art. 7 der Haustürgeschäfterichtlinie auf der Rechtsfolgenseite solche Vorgaben für die Abwicklung nach einem Widerruf gerade nicht enthält (BGH NJW 2003, 422, 423; BGH NJW 2003, 424, 426; BGH WM 2003, 2186 gegen LG Bochum NJW 2003, 2612).

    a) Die Beklagte hat einen Anspruch auf Rückzahlung der Nettokreditbeträge in Höhe von 31.715,00 DM und zwar zunächst ohne Bearbeitungskosten und Disagio (BGH NJW 2003, 422; vgl. auch BGH WM 2003, 64, 66; BGH ZIP 2003, 1741, 1744), außerdem kann sie hierfür als Nutzungsentschädigung marktübliche Zinsen verlangen (BGH NJW 2003, 422; BGH WM 2003, 64; BGH ZIP 2003, 1741; BGH NJW 2003, 2821).

    Offen bleiben kann auch hier die nicht abschließend geklärte Frage, ob und ggf. in welcher Höhe die Leistungen des Verbrauchers zu verzinsen sind (vgl. einerseits XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs BGH NJW 2003, 422; vgl. auch BGH WM 2003, 64, 66; BGH ZIP 2003, 1741, 1744; anderseits II. Zivilsenat BGH NJW 2001, 2718, 2720 unter Hinweis auf die Gesetzgebungsmaterialien BT-Drucksache 10/2876 S. 14, in BGH NJW 2003, 2821 letztlich offen gelassen; zum Meinungsstand ausführlich Urteil des Senats im Verfahren 6 U 166/03 vom 09.03.2004 S. 25 ff.).

  • BGH, 26.11.2002 - XI ZR 10/00

    Formularmäßige Erteilung einer Vollmacht zur persönlichen Haftungsübernahme und

    Auszug aus OLG Stuttgart, 18.05.2004 - 6 U 30/04
    Damit gehen die mit der Klage geltend gemachten Anträge auf Rückerstattung der an die Beklagten erbrachten Zahlungen, auf Rückübertragung der Lebensversicherung (die auch den Zahlungsanspruch der Bank nach § 3 HWiG absichert, vgl. BGH WM 2003, 64, 66; BGH WM 2003, 2410, 2411; BGH NJW 1996, 926, 929; OLG Stuttgart ZIP 2002, 1885, 1892) und auf negative Feststellung ins Leere.

    a) Die Beklagte hat einen Anspruch auf Rückzahlung der Nettokreditbeträge in Höhe von 31.715,00 DM und zwar zunächst ohne Bearbeitungskosten und Disagio (BGH NJW 2003, 422; vgl. auch BGH WM 2003, 64, 66; BGH ZIP 2003, 1741, 1744), außerdem kann sie hierfür als Nutzungsentschädigung marktübliche Zinsen verlangen (BGH NJW 2003, 422; BGH WM 2003, 64; BGH ZIP 2003, 1741; BGH NJW 2003, 2821).

    Offen bleiben kann auch hier die nicht abschließend geklärte Frage, ob und ggf. in welcher Höhe die Leistungen des Verbrauchers zu verzinsen sind (vgl. einerseits XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs BGH NJW 2003, 422; vgl. auch BGH WM 2003, 64, 66; BGH ZIP 2003, 1741, 1744; anderseits II. Zivilsenat BGH NJW 2001, 2718, 2720 unter Hinweis auf die Gesetzgebungsmaterialien BT-Drucksache 10/2876 S. 14, in BGH NJW 2003, 2821 letztlich offen gelassen; zum Meinungsstand ausführlich Urteil des Senats im Verfahren 6 U 166/03 vom 09.03.2004 S. 25 ff.).

  • OLG Stuttgart, 09.03.2004 - 6 U 166/03

    Rückabwicklung eines zur Finanzierung des Beitritts zu einem geschlossenen

    Auszug aus OLG Stuttgart, 18.05.2004 - 6 U 30/04
    Zu der nach Auffassung des Senats gegebenen Rechtslage wird zunächst auf das den Parteien bekannte Urteil vom 09.03.2004 im Verfahren 6 U 166/03 (zur Veröffentlichung bestimmt; Aktenzeichen der Revision II ZR 67/04) verwiesen.

    Im vorliegenden Fall würde ein Widerruf nach dem HWiG zu folgender Abrechnung führen (vgl. ausführlich Urteil des Senats vom 09.03.2004 im Verfahren 6 U 166/03, S. 22 ff.):.

    Offen bleiben kann auch hier die nicht abschließend geklärte Frage, ob und ggf. in welcher Höhe die Leistungen des Verbrauchers zu verzinsen sind (vgl. einerseits XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs BGH NJW 2003, 422; vgl. auch BGH WM 2003, 64, 66; BGH ZIP 2003, 1741, 1744; anderseits II. Zivilsenat BGH NJW 2001, 2718, 2720 unter Hinweis auf die Gesetzgebungsmaterialien BT-Drucksache 10/2876 S. 14, in BGH NJW 2003, 2821 letztlich offen gelassen; zum Meinungsstand ausführlich Urteil des Senats im Verfahren 6 U 166/03 vom 09.03.2004 S. 25 ff.).

  • BGH, 02.07.2001 - II ZR 304/00

    Beteiligung an einer Publikums- BGB -Gesellschaft; Frist und Adressat für den

    Auszug aus OLG Stuttgart, 18.05.2004 - 6 U 30/04
    Aus einem Widerruf nach dem HWiG können jedoch angesichts der Grundsätze der fehlerhaften Gesellschaft keine weitergehenden Rechtsfolgen als im Fall der Täuschung hergeleitet werden (vgl. Urteil des II. Zivilsenats BGH NJW 2001, 2718, 2720 für den Fall des Widerrufs des Gesellschaftsbeitritts nach dem HWiG).

    Dem stehen aber die seit Jahrzehnten anerkannten Grundsätze der Behandlung von Gesellschaften auf fehlerhafter Vertragsgrundlage (BGHZ 55, 5, 8; BGHZ 63, 338, 345 f.; BGH NJW 1993, 2107; BGH NJW 1992, 2696, 2698) entgegen, wonach auch der Widerruf des Beitrittsvertrags unmittelbar gegenüber der GbR lediglich die Wirkung hat, dass der Gesellschafter nach den Grundsätzen des fehlerhaften Gesellschafterbeitritts mit Wirkung ex nunc aus der Gesellschaft ausscheidet (ausdrücklich BGH NJW 2001, 2718, 2720 für Widerruf des Beitritts zu einem geschlossenen Immobilienfonds nach dem HWiG sowie BGH NJW 2003, 2821 für die Täuschungsanfechtung).

    Offen bleiben kann auch hier die nicht abschließend geklärte Frage, ob und ggf. in welcher Höhe die Leistungen des Verbrauchers zu verzinsen sind (vgl. einerseits XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs BGH NJW 2003, 422; vgl. auch BGH WM 2003, 64, 66; BGH ZIP 2003, 1741, 1744; anderseits II. Zivilsenat BGH NJW 2001, 2718, 2720 unter Hinweis auf die Gesetzgebungsmaterialien BT-Drucksache 10/2876 S. 14, in BGH NJW 2003, 2821 letztlich offen gelassen; zum Meinungsstand ausführlich Urteil des Senats im Verfahren 6 U 166/03 vom 09.03.2004 S. 25 ff.).

  • BGH, 15.07.2003 - XI ZR 162/00

    Widerruf von Realkreditverträgen

    Auszug aus OLG Stuttgart, 18.05.2004 - 6 U 30/04
    a) Die Beklagte hat einen Anspruch auf Rückzahlung der Nettokreditbeträge in Höhe von 31.715,00 DM und zwar zunächst ohne Bearbeitungskosten und Disagio (BGH NJW 2003, 422; vgl. auch BGH WM 2003, 64, 66; BGH ZIP 2003, 1741, 1744), außerdem kann sie hierfür als Nutzungsentschädigung marktübliche Zinsen verlangen (BGH NJW 2003, 422; BGH WM 2003, 64; BGH ZIP 2003, 1741; BGH NJW 2003, 2821).

    Offen bleiben kann auch hier die nicht abschließend geklärte Frage, ob und ggf. in welcher Höhe die Leistungen des Verbrauchers zu verzinsen sind (vgl. einerseits XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs BGH NJW 2003, 422; vgl. auch BGH WM 2003, 64, 66; BGH ZIP 2003, 1741, 1744; anderseits II. Zivilsenat BGH NJW 2001, 2718, 2720 unter Hinweis auf die Gesetzgebungsmaterialien BT-Drucksache 10/2876 S. 14, in BGH NJW 2003, 2821 letztlich offen gelassen; zum Meinungsstand ausführlich Urteil des Senats im Verfahren 6 U 166/03 vom 09.03.2004 S. 25 ff.).

  • BGH, 12.11.2002 - XI ZR 3/01

    Aufklärungspflicht des finanzierenden Kreditinstituts im Rahmen steuersparender

    Auszug aus OLG Stuttgart, 18.05.2004 - 6 U 30/04
    Ebenso kann die Frage dahinstehen, ob die Rechtsauffassung des Landgerichts Ravensburg zutrifft, dass das Widerrufsrecht des Klägers selbst bei unrichtiger Belehrung (§ 9 Abs. 2 Satz 2 VerbrKrG) nach § 7 Abs. 2 Satz 3 VerbrKrG nach Ablauf eines Jahres erloschen sei, weil bei Personalkrediten (anders als bei Realkrediten im Sinne von § 3 Abs. 2 Nr. 2 VerbrKrG) die innerstaatliche Regelung in § 5 Abs. 2 HWiG entgegen der Auffassung des Bundesgerichtshofs (vgl. BGH NJW 2002, 1881 im Anschluss an EuGH NJW 2002, 281; BGH NJW 2003, 424, 425 f.) eindeutig und damit einer europarechtskonformen Auslegung nicht zugänglich sei.

    c) Diesem den Grundsätzen des Bereicherungs- und Gesellschaftsrechts entsprechenden Ergebnis stehen keine europarechtlichen Vorgaben entgegen, da Art. 7 der Haustürgeschäfterichtlinie auf der Rechtsfolgenseite solche Vorgaben für die Abwicklung nach einem Widerruf gerade nicht enthält (BGH NJW 2003, 422, 423; BGH NJW 2003, 424, 426; BGH WM 2003, 2186 gegen LG Bochum NJW 2003, 2612).

  • OLG Stuttgart, 29.07.2002 - 6 U 87/02

    Finanzierung eines Anlagegeschäfts: Aufklärungspflichten der Bank;

    Auszug aus OLG Stuttgart, 18.05.2004 - 6 U 30/04
    a) Die Securenta-Rechtsprechung des XI. Zivilsenats des Bundesgerichtshofs (BGH NJW 1996, 3414; BGH NJW 1996, 3416) mit der Folge, dass der Anleger die Rückzahlung aller geleisteten Zahlungen verlangen könnte und die Bank wegen der Rückgewähr der Einlage sich ausschließlich an die Fondsgesellschaft halten müsste, ist auf die hier vorliegende Fallkonstellation der Finanzierung eines Beitritts zu einem geschlossenen Immobilienfonds durch ein nicht mit der Fondsgesellschaft eng verflochtenes Kreditinstitut nicht anwendbar (vgl. auch Rechtsprechung des Senats OLG Stuttgart ZIP 2002, 1885, 1892; BKR 2002, 828, 833 f.; OLGR 2003, 69).

    Da es sich bei dem Rückgewähranspruch aus § 3 HWiG um einen besonders ausgestalteten Bereicherungsanspruch handelt (BGH NJW 1996, 57, 58; OLG Stuttgart BKR 2002, 828, 835), ist für die Bestimmung des marktüblichen Zinssatzes auf den Zeitpunkt der Ausreichung der Darlehensvaluta abzustellen, denn zu diesem Zeitpunkt ist dem Darlehensnehmer die geldwerte Leistung (wegen der schwebenden Unwirksamkeit gemäß § 1 Abs. 1 HWiG in der bis 30.09.2000 geltenden Fassung rechtsgrundlos) zugeflossen.

  • OLG Stuttgart, 29.07.2002 - 6 U 40/02

    Finanzierung einer Beteiligung an einer Immobilienfonds-GbR durch Bankdarlehen:

  • BGH, 09.04.2002 - XI ZR 91/99

    Zum Widerrufsrecht bei Realkreditverträgen

  • BGH, 04.04.2000 - XI ZR 200/99

    Anwendungsbereich des ermäßigten Zinssatzes nach VerbrKrG

  • BGH, 09.01.1989 - II ZR 83/88

    Kürzung des Abfindungsanspruchs

  • BGH, 20.09.1993 - II ZR 104/92

    Anpassung einer gesellschaftsvertraglichen Abfindungsklausel

  • BGH, 27.03.1995 - II ZR 3/94

    Geschäftsführung in der Abwicklungsgesellschaft - Liquidation einer Gesellschaft

  • BGH, 22.01.1990 - II ZR 25/89

    Anfechtung der Abtretung eines GmbH-Anteils wegen arglistiger Täuschung; Geltung

  • BGH, 16.10.1995 - II ZR 298/94

    Rechtsnatur des Widerrufsrechts und des Rückgewähranspruchs

  • BGH, 23.09.2003 - XI ZR 325/02

    Erforderlichkeit der Vorlage an Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften;

  • LG Bochum, 29.07.2003 - 1 O 795/02

    Zum Erwerb kreditfinanzierter Immobilien

  • BGH, 29.06.1970 - II ZR 158/69

    Anwendung der Grundsätze über die fehlerhafte Gesellschaft auf typische stille

  • BGH, 29.06.1992 - II ZR 284/91

    Abgrenzung der atypischen stillen Gesellschaft von sonstigen Rechtsverhältnissen

  • LG Ravensburg, 29.01.2004 - 2 O 328/03

    Keine richtlinienkonforme Auslegung von § 5 Abs. 2 HWiG bei Personalkredit

  • BGH, 24.05.1993 - II ZR 136/92

    Aufklärungspflichten gegenüber Arbeitnehmer bei vermögenswirksamen

  • BGH, 02.02.1999 - XI ZR 74/98

    Haustürwiderrufsgesetz - Rechtsfolgen eines Widerrufs

  • BGH, 19.12.1974 - II ZR 27/73

    Zahlung der Kommanditeinlage

  • BGH, 27.01.2004 - XI ZR 37/03

    Einwendungsdurchgriff gegenüber der finanzierenden Bank bei einem Realkredit

  • BGH, 23.09.2003 - XI ZR 135/02

    Finanziertes Immobiliengeschäft als verbundenes Geschäft

  • BGH, 28.10.2003 - XI ZR 263/02

    Umfang einer Sicherungsvereinbarung; Sicherung von Ansprüchen des Kreditgebers

  • BGH, 29.04.2003 - XI ZR 201/02

    Unwirksamkeit eines Geschäftsbesorgungsvertrages wegen Verstoßes gegen das RBerG

  • EuGH, 13.12.2001 - C-481/99

    EIN VERBRAUCHER, DER EINEN KREDITVERTRAG IM RAHMEN EINES HAUSTÜRGESCHÄFTS

  • BGH, 16.01.1996 - XI ZR 116/95

    Haustürwiderrufsgesetz - Haustürgeschäft

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