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   OLG Stuttgart, 18.08.2011 - 7 U 109/11   

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https://dejure.org/2011,6575
OLG Stuttgart, 18.08.2011 - 7 U 109/11 (https://dejure.org/2011,6575)
OLG Stuttgart, Entscheidung vom 18.08.2011 - 7 U 109/11 (https://dejure.org/2011,6575)
OLG Stuttgart, Entscheidung vom 18. August 2011 - 7 U 109/11 (https://dejure.org/2011,6575)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • openjur.de

    Schadenersatz bei Verkehrsunfall: Aktivlegitimation des Mietwagenunternehmers nach Sicherungsabtretung von Schadenersatzansprüchen; Ersatzfähigkeit eines Zusatzentgeltes auf Mietwagenkosten für Winterreifen

  • verkehrslexikon.de

    Zur Aktivlegitimation des Mietwagenunternehmers aus abgetretenem Recht und zum Mietwagenkosten-Zuschlag für Winterreifen

  • IWW
  • captain-huk.de

    Gericht spricht sich für Schwacke und gegen Fraunhofer aus und ändert vorinstanzliches Urteil des LG Stuttgart ab

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Besprechungen u.ä.

  • vogel.de (Entscheidungsbesprechung)

    Abtretung und Schätzung der Mietwagenkosten - OLG Stuttgart bestätigt den Schwacke-Automietpreisspiegel

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NZV 2011, 556
 
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Wird zitiert von ... (89)Neu Zitiert selbst (14)

  • BGH, 22.02.2011 - VI ZR 353/09

    Schadensersatz beim Kfz-Unfall: Schätzung der Mietwagenkosten anhand von Listen

    Auszug aus OLG Stuttgart, 18.08.2011 - 7 U 109/11
    Der BGH habe die Schwacke-Liste als taugliche Grundlage für eine Schadensschätzung gem. § 287 ZPO mehrfach anerkannt, zuletzt mit Urteil vom 22.2.2011 (VI ZR 353/09).

    Die Schwacke-Liste ist ein Maßstab zur Schadensschätzung i. S. v. § 287 ZPO, gegen dessen Eignung - insbesondere im Hinblick auf die eingehaltene Methode zur Gewinnung der erforderlichen Daten - keine generellen Bedenken sprechen (so bereits mehrfach vom Bundesgerichtshof entschieden, zuletzt durch Urteil vom 22.2.2011, VI ZR 353/09, Rdnr. 7,8, zitiert nach Juris).

    Der Bundesgerichtshof hat deshalb wiederholt klargestellt, dass gegen eine Schadensschätzung gem. § 287 ZPO anhand von Listen und Tabellen - gleich welcher Art - stets der Angriff möglich ist, im konkreten Fall wären dem Geschädigten billigere Mietwagen zugänglich gewesen, als in den herangezogenen Tabellen und Listen ausgewiesen (zuletzt Urteil vom 22.2.2011, VI ZR 353/09, Rdnr. 8 [Juris]).

  • LG Stuttgart, 13.01.2011 - 26 O 359/09
    Auszug aus OLG Stuttgart, 18.08.2011 - 7 U 109/11
    Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Landgerichts Stuttgart vom 13.1.2011, AZ 26 O 359/09, abgeändert:.

    Das Urteil des Landgerichts Stuttgart vom 13.1.2011, Geschäftsnummer 26 O 359/09, wird abgeändert und die Klage insgesamt abgewiesen.

  • LG Darmstadt, 02.06.2010 - 25 S 230/09

    Zur Geeignetheit des Schwacke-Mietpreisspiegels zur Feststellung des

    Auszug aus OLG Stuttgart, 18.08.2011 - 7 U 109/11
    Demgegenüber sind die Landgerichte Baden-Baden (3 S 78/09), Darmstadt (25 S 230/09), Frankenthal (2 S 163/10), Köln (9 S 252/10), Mönchen-Gladbach (5 S 110/08), Stade (1 S 37/10) und verschiedene Amtsgerichte, z. B. AG Waiblingen (8 C 1039/10), AG Köln (266 C 63/10) der gegenteiligen Auffassung.
  • BGH, 05.03.2013 - VI ZR 245/11

    Schadenersatzanspruch bei Verkehrsunfall: Einziehung der abgetretenen Forderung

    Nach Auffassung des Berufungsgerichts, dessen Urteil unter anderem in NZV 2011, 556 veröffentlicht ist, ist die Klägerin aktivlegitimiert.
  • OLG Celle, 29.02.2012 - 14 U 49/11

    Höhe zu erstattender unfallbedingter Mietwagenkosten

    Sie erweisen sich auch in der Sache als unbegründet, wie das Landgericht im Ergebnis mit Recht ausgeführt hat (vgl. dazu u. a. OLG Köln, Urteil vom 19. Oktober 2011 16 U 55/10 juris-Rdnrn. 5 ff. sowie ausführlich OLG Stuttgart, NZV 2011, 566 [richtig: NZV 2011, 556 - d. Red.] juris-Rdnrn. 48 ff. mit überzeugender Begründung; ähnlich jetzt ausweislich einer Pressemitteilung vom 31. Januar 2012 auch BGH, Urteil vom 31. Januar 2012 VI ZR 143/11).

    Insoweit kommt es wie auch bei den anderen Zusatzleistungen für Sonderausstattungen (z. B. Winterreifen) für die Frage, ob vorgelegte Vergleichsangebote tatsächlich günstiger sind als der nach der Schwacke- bzw. Fraunhofer-Liste ermittelte Normaltarif, auf das konkrete Endergebnis des Mietpreises an, nicht nur auf den Grundtarif (so zutreffend OLG Stuttgart, NZV 2011, 556 juris-Rdnr. 63).

    Dass Fahrzeuge unterschiedlicher Hersteller selbst dann, wenn sie derselben Fahrzeugklasse angehören und vergleichbar motorisiert sind in der Schwacke-Liste (und in der entsprechenden Tabellenspalte der Fraunhofer-Tabelle) in unterschiedlichen Fahrzeuggruppen eingruppiert sein können, erklärt sich nachvollziehbar und sachgerecht, wenn die zum Teil erheblichen Divergenzen in den Anschaffungspreisen berücksichtigt werden (so zutreffend OLG Stuttgart, a. a. O., Rdnr. 61 f.).

    Eine vergütungspflichtige Zusatzleistung bejahen hingegen das Landgericht Kassel (a. a. O. juris-Rdnr. 32), das OLG Köln (19. Zivilsenat, NZV 2011, 450 juris-Rdnrn. 23 bis 25), das OLG Karlsruhe (NZV 2011, 553 juris-Rdnr. 50) und das OLG Stuttgart (NZV 2011, 556 juris-Rdnr. 67 ff.).

    Er schließt sich insoweit der ausführlichen und in allen Punkten überzeugenden Begründung des OLG Stuttgart in der vorgenannten Entscheidung an.

    Da der Mieter Verantwortung für fremdes Eigentum übernehmen muss, ist ihm in der kalten Jahreszeit die Haftung für den Mietwagen ohne Winterreifen selbst dann nicht zuzumuten, wenn er sein eigenes Fahrzeug nicht mit Winterreifen ausgerüstet hat (OLG Stuttgart, a. a. O. juris-Rdnr. 68).

    213 Nach Ansicht des Senats ist allerdings für einen pauschalen Aufschlag auf den Normaltarif jedenfalls dann kein Raum, wenn der Geschädigte nicht nachgewiesen hat, dass ihm trotz entsprechender Anstrengungen in der konkreten Situation keine Anmietung zum günstigeren Normaltarif möglich war (so auch BGH, Urteil vom 12. April 2011 VI ZR 300/09 Rdnr. 11 und OLG Hamm, RuS 2011, 536 juris-Rdnr. 27; im Ergebnis ebenso z. B. OLG Frankfurt, SP 2010, 401 juris-Rdnr. 31; OLG Köln, SP 2010, 396 juris-Rdnrn. 9 ff.; OLG Köln, 15 U 9/11 und OLG Köln, NZV 2011, 450 sowie OLG Stuttgart, NZV 2011, 556 juris-Rdnrn. 79 ff.).

    Das kann abgesehen von einer unfallbedingten Not- und Eilsituation zwar auch dann in Betracht kommen, wenn der Geschädigte nicht über eine Kreditkarte oder sonst ausreichende finanzielle Mittel zur Vorfinanzierung der Anmietung verfügt (ebenso OLG Stuttgart, a. a. O.).

  • OLG München, 26.02.2016 - 10 U 579/15

    Erstattungsfähigkeit von Kfz-Sachverständigenkosten nach Verkehrsunfall

    Ein substantiierter Vortrag erfordert nach Auffassung des Senats die konkrete Darstellung anhand von Bezugsfällen der Abrechnungspraxis von mindestens 10% der Schadensgutachter des relevanten Bezirks über einen Zeitraum von mindestens 6 Monaten vor Rechnungsstellung des streitigen Gutachtens (vgl. für einen vergleichbaren Fall von Substantiierungslast bei Einwendungen gegen die "Schwacke-Liste" BGH VersR 2006, 986 [987], st. Rspr., zuletzt VersR 2010, 1054 [1055]; 2011, 643 f. und NJW 2011, 1947; Senat, Urt. v. 28.07.2006 - 10 U 2237/06 = DAR 2006, 692; OLG Stuttgart DAR 2009, 650 und NZV 2011, 556 ff.; OLG Köln NZV 2009, 447; SVR 2009, 384).
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