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   OLG Stuttgart, 18.10.2018 - 19 U 83/18   

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OLG Stuttgart, 18.10.2018 - 19 U 83/18 (https://dejure.org/2018,40666)
OLG Stuttgart, Entscheidung vom 18.10.2018 - 19 U 83/18 (https://dejure.org/2018,40666)
OLG Stuttgart, Entscheidung vom 18. Oktober 2018 - 19 U 83/18 (https://dejure.org/2018,40666)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • IWW
  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
  • Justiz Baden-Württemberg

    § 745 Abs 2 BGB, § 2038 Abs 2 S 1 BGB
    Erbengemeinschaft: Notwendiger Inhalt eines Neuregelungsverlangens hinsichtlich der Nutzungsentschädigung für eine von einem Miterben alleingenutzte Wohnung

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    BGB § 2038 Abs. 2 S. 1; BGB § 745 Abs. 2
    Erbengemeinschaft; Verwaltung; Benutzung; Nachlassgegenstand; Alternative "Zahlung oder Auszug"

  • rechtsportal.de

    BGB § 2038 Abs. 2 S. 1; BGB § 745 Abs. 2
    Anforderungen an ein hinreichend deutliches Verlangen einer Neuregelung der Verwaltung und Benutzung von Nachlassgegenständen i.S. von § 2038 Abs. 2 Satz 1 i.V.m. § 745 Abs. 2 BGB

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

Besprechungen u.ä.

  • Wolters Kluwer (Entscheidungsbesprechung)

    Anspruch auf Nutzungsentschädigung für alleinige Nutzung einer Immobilie durch Miterben

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • FamRZ 2019, 830
 
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Wird zitiert von ... (5)Neu Zitiert selbst (17)

  • BGH, 15.09.1997 - II ZR 94/96

    Rechtsnatur eines Benutzungsüberlassungsvertrages

    Auszug aus OLG Stuttgart, 18.10.2018 - 19 U 83/18
    Dass der Kläger keine Eigennutzung der streitgegenständlichen Wohnung gefordert hat, steht dem geltend gemachten Nutzungsersatzanspruch nicht entgegen (vgl. BGH, Urt. v. 15. September 1997 - II ZR 94/96, DNotZ 1998, 474, 475 f.; LG Münster, Urt. v. 26. September 2014 - 10 O 160/08, FamRZ 2015, 1932, 1934).
  • BGH, 29.06.1966 - V ZR 163/63

    Gebrauchsvorteile als "Früchte" - Differenzierung zwischen "Früchten" und

    Auszug aus OLG Stuttgart, 18.10.2018 - 19 U 83/18
    Das seitens der Berufung in diesem Zusammenhang zitierte Urteil des BGH vom 29. Juni 1966 (V ZR 163/63, NJW 1966, 1707 ff.) statuiert zwar, dass ein Teilhaber nur dann Ersatz für die vom anderen Teilhaber gezogenen Nutzungen verlangen kann, wenn entweder die Teilhaber eine dahingehende Vereinbarung i.S. von § 745 Abs. 2 BGB getroffen haben oder wenn ihm der Mitgebrauch des Grundstücks entgegen seinem Verlangen hartnäckig verweigert worden ist.
  • LG Dortmund, 21.08.2012 - 3 O 72/12

    Entschädigungszahlung für die Alleinnutzung des gemeinschaftlichen Gegenstandes

    Auszug aus OLG Stuttgart, 18.10.2018 - 19 U 83/18
    Wie das Landgericht (LGU 8 f.) zu Recht ausführt, entspricht die vom Kläger begehrte Neuregelung der Verwaltung und Benutzung in Form einer Entschädigung für die alleinige Nutzung durch den Beklagten den Interessen aller Miterben nach billigem Ermessen (vgl. etwa LG Dortmund, Urt. v. 21. August 2012 - 3 O 72/12; bei juris).
  • LG Münster, 26.09.2014 - 10 O 160/08

    Anspruch auf Zahlung und Hinterlegung einer Nutzungsentschädigung zu Gunsten

    Auszug aus OLG Stuttgart, 18.10.2018 - 19 U 83/18
    Dass der Kläger keine Eigennutzung der streitgegenständlichen Wohnung gefordert hat, steht dem geltend gemachten Nutzungsersatzanspruch nicht entgegen (vgl. BGH, Urt. v. 15. September 1997 - II ZR 94/96, DNotZ 1998, 474, 475 f.; LG Münster, Urt. v. 26. September 2014 - 10 O 160/08, FamRZ 2015, 1932, 1934).
  • OLG Frankfurt, 06.03.1979 - 3 Ws 9/25
    Auszug aus OLG Stuttgart, 18.10.2018 - 19 U 83/18
    Die Annahme rechtsmissbräuchlichen Verhaltens setzt voraus, dass feststeht, dass die Rechtsausübung objektiv keinen Vorteil bringen kann und lediglich zur Schädigung des anderen dient (vgl. OLG Frankfurt, Beschl. v. 6. März 1979 - 3 Ws 9-25, 84-85/79, NJW 1979, 1613).
  • OLG Köln, 09.11.1998 - 13 W 55/98

    Keine Nutzungsentschädigung nach Trennung vom die Hauslasten allein tragenden

    Auszug aus OLG Stuttgart, 18.10.2018 - 19 U 83/18
    Vielmehr ist dieser zufolge lediglich ein hinreichend bestimmtes Neuregelungsverlangen erforderlich, welches auch darin bestehen kann, dass - was der Beklagte (GA 189) verkennt - für die Zukunft die Zahlung eines Entgelts für die Nutzung verlangt wird; für einen vor dem deutlichen Verlangen nach Neuregelung liegenden Zeitraum kann allerdings ein Nutzungsentgelt nicht beansprucht werden (vgl. BGH, Urt. v. 11. Dezember 1985 - IVb ZR 82/84, FamRZ 1986, 434 f. i.V.m. BGH, Urt. v. 4. Februar 1982 - IX ZR 88/80, NJW 1982, 1753 f.; BGH, Urt. v. 6. August 2008 - XII ZR 155/06, FamRZ 2008, 2015 Tz. 22; vgl. auch OLG Köln, Beschl. v. 9. November 1998 - 13 W 55/98, FamRZ 1999, 1272, 1273).
  • BGH, 04.02.1982 - IX ZR 88/80

    Verwaltung und Benutzung einer beiden Ehegatten gehörenden Eigentumswohnung nach

    Auszug aus OLG Stuttgart, 18.10.2018 - 19 U 83/18
    Vielmehr ist dieser zufolge lediglich ein hinreichend bestimmtes Neuregelungsverlangen erforderlich, welches auch darin bestehen kann, dass - was der Beklagte (GA 189) verkennt - für die Zukunft die Zahlung eines Entgelts für die Nutzung verlangt wird; für einen vor dem deutlichen Verlangen nach Neuregelung liegenden Zeitraum kann allerdings ein Nutzungsentgelt nicht beansprucht werden (vgl. BGH, Urt. v. 11. Dezember 1985 - IVb ZR 82/84, FamRZ 1986, 434 f. i.V.m. BGH, Urt. v. 4. Februar 1982 - IX ZR 88/80, NJW 1982, 1753 f.; BGH, Urt. v. 6. August 2008 - XII ZR 155/06, FamRZ 2008, 2015 Tz. 22; vgl. auch OLG Köln, Beschl. v. 9. November 1998 - 13 W 55/98, FamRZ 1999, 1272, 1273).
  • OLG Hamburg, 10.02.2006 - 10 U 18/05

    Gemeinschaftliches Eigentum an einem Einfamilienhaus: Zur Entstehung eines

    Auszug aus OLG Stuttgart, 18.10.2018 - 19 U 83/18
    Nach alledem kann gem. § 745 Abs. 2 BGB auch im Wege einer Leistungsklage ein Anspruch auf Zahlung einer Nutzungsentschädigung geltend gemacht werden, wenn sich der Zahlungsanspruch - wie hier - als Ergebnis der beanspruchten Neuregelung ergibt (vgl. OLG Hamburg, Urt. v. 10. Februar 2006 - 10 U 18/05, OLGR Hamburg 2006, 512, 513).
  • OLG Brandenburg, 12.03.2001 - 9 U 7/00

    Begründung der Berufung mit einer erstinstanzlich nicht erklärten Aufrechnung;

    Auszug aus OLG Stuttgart, 18.10.2018 - 19 U 83/18
    Soweit für Nutzungsersatzansprüche teilweise gefordert wird, dass der bislang allein Nutzende durch das Neuregelungsverlangen vor die Alternative "Zahlung oder Auszug" gestellt werden muss (vgl. OLG Hamm, Beschl. v. 6. Dezember 2013 - 14 UF 166/13, NJW 2014, 1022; OLG Naumburg, Beschl. v. 12. März 2012 - 8 W 1/12 [PKH], FamRZ 2012, 1941; OLG Braunschweig, Beschl. v. 17. November 1995 - 2 UF 51/95, FamRZ 1996, 548 f.; OLG Brandenburg, Beschl. v. 12. März 2001 - 9 U 7/00, FamRZ 2001, 1713 ff.), kommt es vorliegend auf diese Frage an.
  • BGH, 06.08.2008 - XII ZR 155/06

    Auseinandersetzung des gemeinsamen Vermögens der Ehegatten bei Scheidung der Ehe

    Auszug aus OLG Stuttgart, 18.10.2018 - 19 U 83/18
    Vielmehr ist dieser zufolge lediglich ein hinreichend bestimmtes Neuregelungsverlangen erforderlich, welches auch darin bestehen kann, dass - was der Beklagte (GA 189) verkennt - für die Zukunft die Zahlung eines Entgelts für die Nutzung verlangt wird; für einen vor dem deutlichen Verlangen nach Neuregelung liegenden Zeitraum kann allerdings ein Nutzungsentgelt nicht beansprucht werden (vgl. BGH, Urt. v. 11. Dezember 1985 - IVb ZR 82/84, FamRZ 1986, 434 f. i.V.m. BGH, Urt. v. 4. Februar 1982 - IX ZR 88/80, NJW 1982, 1753 f.; BGH, Urt. v. 6. August 2008 - XII ZR 155/06, FamRZ 2008, 2015 Tz. 22; vgl. auch OLG Köln, Beschl. v. 9. November 1998 - 13 W 55/98, FamRZ 1999, 1272, 1273).
  • BGH, 11.12.1985 - IVb ZR 82/84

    Berücksichtigung der alleinigen Nutzung der Ehewohnung bei der

  • BGH, 14.11.1988 - II ZR 77/88

    Anspruch eines Teilhabers, der aus einer gemeinsam mit einem anderen Teilhaber

  • OLG Braunschweig, 17.11.1995 - 2 UF 51/95

    Zahlung einer Nutzungsvergütung für die allein im Eigentum eines Ehegatten

  • OLG Naumburg, 12.03.2012 - 8 W 1/12

    Gemeinschaft: Geltendmachung eines Nutzungsentschädigungsanspruchs für ein im

  • OLG Hamm, 06.12.2013 - 14 UF 166/13

    "Zahlung oder Auszug" sonst kein Nutzungsentgelt

  • BGH, 16.05.2017 - X ZR 85/14

    Ausgleichsanspruch eines Mitberechtigten für die Nutzung einer Erfindung durch

  • OLG Celle, 07.08.2012 - 10 UF 59/12

    Möglichkeit der Geltendmachung eines Zugewinnausgleichsanspruchs i.R.d.

  • AG Mönchengladbach, 18.12.2019 - 35 C 97/19

    Erbe zugleich Vermieter und Mieter: Mietvertrag beendet!

    Das Verlangen einer konkreten Nutzung gemäß § 745 Abs. 2 BGB kann auch in der Forderung bestehen, dass von dem Teilhaber für die Nutzung der Sache ein Entgelt verlangt wird (BGH, Urteil vom 15.09.1997 - II ZR 94/96 -, Rn. 12, juris; BGH, Urteil vom 14.11.1988 - II ZR 77/88 -, Rn. 2 und 7, juris; OLG Stuttgart, ZEV 2019, 144, Rn. 30; Fehrenbacher , in: BeckOGK, Stand: 01.11.2019, § 745 BGB, Rn. 31).

    Zum anderen schließt sich das Gericht aber auch der gegenteiligen Auffassung des Oberlandesgerichts Stuttgart an (ZEV 2019, 144, Rn. 30; so auch: Fehrenbacher , in: BeckOGK, Stand: 01.11.2019, § 745 BGB, Rn. 31).

    Zum einen wurde eine entsprechende Vorgabe vom Bundesgerichtshof bisher nicht aufgestellt (OLG Stuttgart, ZEV 2019, 144, Rn. 30).

  • OLG Dresden, 01.03.2022 - 4 U 580/12

    Ausgestaltung von Miteigentümerrechten an einer Immobilie; Veräußerung eines

    Soweit es die Beklagte in diesem Zusammenhang als unzumutbar erachtet, ein Nutzungsentgelt zu entrichten, wenn doch die Mieteinnahmen aus der Wohnung im 1. OG und/oder weiterer vermieteter bzw. leerstehender Wohnungen in der streitgegenständlichen Immobilie vollständig der Klägerin zufließen könnten, berücksichtigt sie nicht, dass der Beklagten - mangels entsprechender Vereinbarung mit der Klägerin i.S. von § 745 Abs. 2 BGB - ebenso wenig ein volles Nutzungsrecht an der von ihr genutzten Wohnung im Erdgeschoss zusteht wie der Klägerin ein umfassendes Nutzungsrecht an der Wohnung im 1. OG bzw. an weiteren Wohnungen (vgl. auch OLG Stuttgart, Urteil vom 18. Oktober 2018 - 19 U 83/18 -, Rn. 38 - 39, juris).
  • OLG Brandenburg, 22.06.2020 - 15 UF 15/20

    Voraussetzungen des Anspruchs eines Ehegatten gegen den anderen auf Zahlung einer

    Da das Neuregelungsverlangen auf eine den Interessen aller Teilhaber gerecht werdende Verwaltung und Benutzung gerichtet sein muss und der ausgezogene Ehegatte, dem nach dem Scheitern der Ehe regelmäßig eine Fortsetzung der gemeinsamen Immobiliennutzung nicht mehr zumutbar ist, es aber auch nicht seinen Interessen entspricht, dass aus dem Vermögenswert, den die Immobilie darstellt, weder Erträge noch Gebrauchsvorteile gezogen werden, kommt es entgegen der von dem Antragsgegner zitierten, der vorgenannten höchstrichterlichen Rechtsprechung entgegenstehenden Rechtsprechung einzelner Oberlandesgerichte für die Wirksamkeit des Neuregelungsverlangens nicht darauf an, dass der bislang allein nutzende Teilhaber darin vor die Alternative "Zahlung oder Auszug" gestellt wird (BeckOGK/Fehrenbacher, Stand: 15.02.2020, § 745 BGB, Rn. 31; OLG Stuttgart, FamRZ 2019, 830, Rn. 34).
  • OLG Dresden, 30.01.2019 - 4 U 580/12

    Fortsetzung eines ausgesetzten Verfahrens wegen unerwartet langer Dauer des

    Soweit es die Beklagte in diesem Zusammenhang als unzumutbar erachtet, ein Nutzungsentgelt zu entrichten, wenn doch die Mieteinnahmen aus der Wohnung im 1. OG und/oder weiterer vermieteter bzw. leerstehender Wohnungen in der streitgegenständlichen Immobilie vollständig der Klägerin zufließen könnten, berücksichtigt sie nicht, dass der Beklagten - mangels entsprechender Vereinbarung mit der Klägerin i.S. von § 745 Abs. 2 BGB - ebenso wenig ein volles Nutzungsrecht an der von ihr genutzten Wohnung im Erdgeschoss zusteht wie der Klägerin ein umfassendes Nutzungsrecht an der Wohnung im 1. OG bzw. an weiteren Wohnungen (vgl. auch OLG Stuttgart, Urteil vom 18. Oktober 2018 - 19 U 83/18 -, Rn. 38 - 39, juris).
  • LG Frankfurt/Main, 28.05.2020 - 14 O 62/18
    Im Fall des Gebrauchsgüterkaufs muss der Käufer den Nachweis erbringen, dass sich innerhalb von sechs Monaten ab Gefahrübergang ein vertragswidriger Zustand gezeigt hat, der - unterstellt er hätte seine Ursache in einem dem Verkäufer zuzurechnenden Umstand - dessen Haftung begründen würde (OLG Frankfurt am Main, Aktenzeichen 19 U 83/18, Urteil vom 08.02.2019, S. 5).

    Maßgeblich für diese differenzierte Betrachtung sind einerseits der Sinn und Zweck des § 476 a.F., § 477 n.F. BGB und andererseits die dabei auch zu berücksichtigenden Besonderheiten bestimmter Tierkrankheiten und Mängel, aus denen sich aufgrund der spezifischen Natur des Tieres die in der Begründung der Norm aufgezeigten Grenzen für eine Beweislastumkehr ergeben können (OLG Frankfurt am Main, Urteil vom 08.02.2019, 19 U 83/18, S. 6 f., unter Hinweis auf BGH, Urteil vom 29.03.2006, VIII ZR 173/05, RZ 27 ).

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