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   OLG Stuttgart, 19.04.2011 - 13 W 21/11   

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https://dejure.org/2011,6604
OLG Stuttgart, 19.04.2011 - 13 W 21/11 (https://dejure.org/2011,6604)
OLG Stuttgart, Entscheidung vom 19.04.2011 - 13 W 21/11 (https://dejure.org/2011,6604)
OLG Stuttgart, Entscheidung vom 19. April 2011 - 13 W 21/11 (https://dejure.org/2011,6604)
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Volltextveröffentlichungen (8)

  • ra.de
  • VersR (via Owlit)(Abodienst, Leitsatz frei)

    ZPO § 42 Abs. 2
    Ablehnung einer beantragten Terminsverlegung ist regelmäßig kein Befangenheitsgrund

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    ZPO § 42 Abs. 2; ZPO § 411 Abs. 3
    Besorgnis der Befangenheit eines Richters wegen Verweigerung einer Terminsverlegung

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Verfahrensrecht - Zur Besorgnis der Befangenheit bei Terminvereinbarungen

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Besprechungen u.ä.

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Entscheidungsbesprechung)

    Privatsachverständiger verhindert: Muss das Gericht den Verhandlungstermin verlegen? (IBR 2012, 305)

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • VersR 2011, 1286
 
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Wird zitiert von ... (5)Neu Zitiert selbst (12)

  • BGH, 21.12.2006 - IX ZB 60/06

    Anforderungen an die Glaubhaftmachung eines Ablehnungsgrundes; Besetzung des

    Auszug aus OLG Stuttgart, 19.04.2011 - 13 W 21/11
    Als Umstände in diesem Sinne kommen dabei nur objektive Gründe in Betracht, die vom Standpunkt des Ablehnenden aus bei vernünftiger Betrachtung die Befürchtung wecken können, der Richter stehe der Sache nicht unvoreingenommen und damit unparteiisch gegenüber (vgl. BGH, Beschluss vom 21.12.2006 - IX ZB 60/06 - Tz. 7 [juris]; Zöller/Vollkommer, ZPO, 28. Aufl., § 42 Rn. 9; Musielak/Heinrich, ZPO, 8. Aufl., § 42 Rn. 5).

    Der Beschwerdewert entspricht dem Wert der Hauptsache (vgl. BGH, Beschluss vom 21.12.2006 - IX ZB 60/06 - Tz. 13 [juris]).

  • OLG Frankfurt, 24.10.2008 - 2 U 155/08

    Richterablehnung: Zurückweisung eines Terminsverlegungsantrags durch den

    Auszug aus OLG Stuttgart, 19.04.2011 - 13 W 21/11
    Anders ist es nur dann, wenn erhebliche Gründe für eine Terminsverlegung offensichtlich vorliegen, die Zurückweisung des Antrags für die betreffende Partei schlechthin unzumutbar wäre und somit deren Grundrecht auf rechtliches Gehör verletzte oder sich aus der Ablehnung der Terminsverlegung der Eindruck einer sachwidrigen Benachteiligung einer Partei aufdrängt (vgl. etwa, jeweils m. w. N., BGH, NJW 2006, 2492, 2494; OLG Frankfurt, NJW 2009, 1007, 1008; OLG Brandenburg, NJW-RR 1999, 1291, 1292; Musielak/Stadler, a.a.O., § 227 Rn. 4; Musielak/Heinrich, a.a.O., § 42 Rn. 11).
  • BGH, 10.12.1991 - VI ZR 234/90

    Aufklärungspflicht des Gerichts beim Sachverständigenbeweis trotz verspäteter

    Auszug aus OLG Stuttgart, 19.04.2011 - 13 W 21/11
    Ob es unter gewissen, von den Umständen des Einzelfalls abhängigen Umständen geboten sein kann, den gerichtlichen Sachverständigen unter Gegenüberstellung mit dem Privatgutachter anzuhören, um entscheiden zu können, wieweit den Ausführungen des Sachverständigen zu folgen sei (vgl. etwa BGH, Beschluss v. 12.01.2011 - IV ZR 190/08 - Tz. 5 [juris]), kann hier dahin stehen; jedenfalls wird es zumindest in aller Regel möglich sein, bei sich widersprechendem gerichtlichen Gutachten und Privatgutachten in verschiedener Weise vorzugehen (vgl. etwa auch BGH, Urteil vom 14.04.1981 - VI ZR 264/79 - Tz. 11 [juris]; ferner z. B. BGH, Urteil vom 10.12.1991 - VI ZR 234/90 - Tz. 12 [juris]).
  • BGH, 14.04.1981 - VI ZR 264/79

    Erheblichkeit eines Privatgutachtens

    Auszug aus OLG Stuttgart, 19.04.2011 - 13 W 21/11
    Ob es unter gewissen, von den Umständen des Einzelfalls abhängigen Umständen geboten sein kann, den gerichtlichen Sachverständigen unter Gegenüberstellung mit dem Privatgutachter anzuhören, um entscheiden zu können, wieweit den Ausführungen des Sachverständigen zu folgen sei (vgl. etwa BGH, Beschluss v. 12.01.2011 - IV ZR 190/08 - Tz. 5 [juris]), kann hier dahin stehen; jedenfalls wird es zumindest in aller Regel möglich sein, bei sich widersprechendem gerichtlichen Gutachten und Privatgutachten in verschiedener Weise vorzugehen (vgl. etwa auch BGH, Urteil vom 14.04.1981 - VI ZR 264/79 - Tz. 11 [juris]; ferner z. B. BGH, Urteil vom 10.12.1991 - VI ZR 234/90 - Tz. 12 [juris]).
  • OLG Karlsruhe, 05.09.2007 - 14 W 46/07

    Richterablehnung: Besorgnis der Befangenheit wegen Äußerungen zur Erfolgsaussicht

    Auszug aus OLG Stuttgart, 19.04.2011 - 13 W 21/11
    Insbesondere Verfahrensfehler rechtfertigen demnach den Schluss auf eine Voreingenommenheit des Richters nur in besonderen Fällen, etwa dann, wenn sie völlig unverständlich sind und deshalb den Verdacht nahelegen, dass sie bewusst und aufgrund sachfremder Erwägungen unter Inkaufnahme der Benachteiligung einer der Parteien erfolgt sind (vgl. etwa OLG Karlsruhe, Beschluss vom 05.09.2007 - 14 W 46/07 - Tz. 10 [juris]; Musielak/Heinrich, a.a.O., § 42 Rn. 11).
  • BGH, 17.04.1984 - VI ZR 220/82

    Rechtliches Gehör bei mündlicher Erstattung eines Gutachtens im

    Auszug aus OLG Stuttgart, 19.04.2011 - 13 W 21/11
    Zwar hat die Beklagte grundsätzlich Anspruch darauf, ihre Einwendungen gegen das gerichtliche Sachverständigengutachten nötigenfalls nach Rücksprache mit dem Privatgutachter in genügender Art und Weise vortragen zu können (vgl. etwa BGH, Urteile vom 17.04.1984 - VI ZR 220/82 - Tz. 6 [juris]; vom 03.06.1986 - VI ZR 95/85 - Tz. 10 [juris]; Münchener Kommentar zur ZPO/Zimmermann, a.a.O., § 411 Rn. 13).
  • OLG Frankfurt, 14.01.2008 - 9 W 32/07

    Befangenheit wegen Ablehnung der Terminsverlegung: Erhebliche Gründe für eine

    Auszug aus OLG Stuttgart, 19.04.2011 - 13 W 21/11
    Anlass für die Verlegung war zwar der Befangenheitsantrag; gleichwohl ist hierdurch das Rechtsschutzbedürfnis für das Ablehnungsgesuch der Beklagten, soweit es auf die Versagung der Terminsverlegung gestützt ist, entfallen, da ihrem Antrag auf Terminsverlegung faktisch entsprochen wurde (vgl. OLG Frankfurt, NJW 2008, 1328, 1329).
  • KG, 12.04.2004 - 15 W 2/04

    Richterablehnung: Einzelrichterentscheidung über einen Ablehnungsgesuch gegen

    Auszug aus OLG Stuttgart, 19.04.2011 - 13 W 21/11
    Dazu gehören in der Regel Verstöße gegen die Verfahrensgrundsätze, vor allem den des rechtlichen Gehörs (vgl. etwa KG, NJW 2004, 2104, 2105; Zöller/Vollkommer, a.a.O., § 42 Rn. 24; Musielak/Heinrich, a.a.O., § 42 Rn. 11 m. w. N.).
  • BGH, 06.04.2006 - V ZB 194/05

    Besetzung des Gerichts bei Entscheidung über ein Ablehnungsgesuch gegen einen

    Auszug aus OLG Stuttgart, 19.04.2011 - 13 W 21/11
    Anders ist es nur dann, wenn erhebliche Gründe für eine Terminsverlegung offensichtlich vorliegen, die Zurückweisung des Antrags für die betreffende Partei schlechthin unzumutbar wäre und somit deren Grundrecht auf rechtliches Gehör verletzte oder sich aus der Ablehnung der Terminsverlegung der Eindruck einer sachwidrigen Benachteiligung einer Partei aufdrängt (vgl. etwa, jeweils m. w. N., BGH, NJW 2006, 2492, 2494; OLG Frankfurt, NJW 2009, 1007, 1008; OLG Brandenburg, NJW-RR 1999, 1291, 1292; Musielak/Stadler, a.a.O., § 227 Rn. 4; Musielak/Heinrich, a.a.O., § 42 Rn. 11).
  • BGH, 03.06.1986 - VI ZR 95/85

    Pflicht zur erneuten mündlichen Anhörung eines Sachverständigen

    Auszug aus OLG Stuttgart, 19.04.2011 - 13 W 21/11
    Zwar hat die Beklagte grundsätzlich Anspruch darauf, ihre Einwendungen gegen das gerichtliche Sachverständigengutachten nötigenfalls nach Rücksprache mit dem Privatgutachter in genügender Art und Weise vortragen zu können (vgl. etwa BGH, Urteile vom 17.04.1984 - VI ZR 220/82 - Tz. 6 [juris]; vom 03.06.1986 - VI ZR 95/85 - Tz. 10 [juris]; Münchener Kommentar zur ZPO/Zimmermann, a.a.O., § 411 Rn. 13).
  • BGH, 12.01.2011 - IV ZR 190/08

    Berufsunfähigkeits-Zusatzversicherung: Berücksichtigung eines von dem Gutachten

  • OLG Brandenburg, 30.09.1998 - 1 W 32/98

    Ablehnung einer Richterin wegen Befangenheit aufgrund der Verweigerung einer

  • VerfGH Saarland, 22.07.2019 - Lv 6/19
    Insbesondere Verfahrensfehler rechtfertigen demnach den Schluss auf eine Voreingenommenheit des Richters nur in besonderen Fällen, etwa dann, wenn sie völlig unverständlich sind und deshalb den Verdacht nahelegen, dass sie bewusst und aufgrund sachfremder Erwägungen unter Inkaufnahme der Benachteiligung einer der Parteien erfolgt sind (siehe zum Vorstehenden OLG Stuttgart, Beschl. v. 19.4.2011 - 13 W 21/11, VersR 2011, 1286).
  • AG Meiningen, 27.05.2021 - 14 C 568/20

    Befangenheitsablehnung eines Richters wegen Nichtgestattung des Tragens einer

    Über die Richtigkeit von Verfahrensweisen eines Richters ist nicht im Ablehnungsverfahren, sondern in einem etwaigen Rechtsmittelverfahren zu entscheiden (OLG Stuttgart, IBR 2012, 305; KG Berlin, KGR 2000, 310) .

    Dabei kann von Willkür nur dann ausgegangen werden, wenn das Vorgehen des Richters offensichtlich unvertretbar und unhaltbar ist und sich von dem normalerweise geübten Verfahren so weit entfernt und so grob fehlerhaft ist, dass es schlechterdings nicht mehr verständlich erscheint (OLG Saarbrücken, OLGR 2008, 355; KG Berlin, KGR 2005, 291; OLG Stuttgart, IBR 2012, 305; PG/Mannebeck, ZPO, 5. Aufl., Rn. 32 m.w.N) .

  • LG Münster, 01.08.2011 - 9 T 37/11

    Rechtsschutzbedürfnis für einen auf Verweigerung einer Terminsverlegung

    Das Rechtsschutzbedürfnis für einen Befangenheitsantrag, der auf Verweigerung einer Terminsverlegung gestützt ist, entfällt nicht dadurch, dass der Termin wegen des Befangenheitsantrags aufgehoben wird (entgegen: OLG Frankfurt, Beschl. v. 14.01.2008 - 9 W 32/07 -, NJW 2008, 1328; OLG Stuttgart, Beschl. v. 19.04.2011 - 13 W 21/11).

    Entgegen der Auffassung des Amtsgerichts und der von diesem zitierten Entscheidungen des Oberlandesgerichts Stuttgart (Beschluss vom 19.04.2011 -13 W 21/11) und des Oberlandesgerichts Frankfurt (NJW 2008, 1328/1329) entfiel mit der Aufhebung des Termins zur mündlichen Verhandlung nicht das Rechtsschutzbedürfnis für den Befangenheitsantrag der Beklagten, denn die Terminsaufhebung hatte ihren Grund nicht darin, dass der abgelehnte Richter inzwischen anderen Sinnes geworden war, vielmehr ist damit lediglich - wie vorstehend dargestellt - einer gesetzlichen Pflicht aus § 47 Abs. 1 ZPO Genüge getan worden.

  • OLG Celle, 10.09.2018 - 13 Kap 1/16

    Kapitalanleger-Musterverfahren ARFB gegen VW und Porsche: Befangenheitsanträge

    Im Übrigen wäre auch durch die mittlerweile erfolgte Verlegung der Verhandlungstermine in den Oktober/November/Dezember 2018 das Rechtsschutzbedürfnis für das Ablehnungsgesuch, soweit es auf die Terminanberaumung für Juni 2018 gestützt ist, entfallen (vgl. OLG Stuttgart, Beschluss vom 19. April 2011 - 13 W 21/11, juris Rn. 11 m.w.N.).
  • LG Hamburg, 02.07.2020 - 332 T 12/20

    Richterablehnung in einer Wohnungseigentumsache: Befangenheitsbesorgnis für den

    Insbesondere Verfahrensfehler rechtfertigen demnach den Schluss auf eine Voreingenommenheit des Richters nur in besonderen Fällen, etwa dann, wenn sie völlig unverständlich sind und deshalb den Verdacht nahelegen, dass sie bewusst und aufgrund sachfremder Erwägungen unter Inkaufnahme der Benachteiligung einer der Parteien erfolgt sind (OLG Jena, Beschluss vom 23.05.2014 - 1 WF 187/14; OLG Stuttgart, Beschluss vom 19.04.2011 - 13 W 21/11).
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