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   OLG Stuttgart, 19.12.1977 - 3 Ss (3) 606/77   

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OLG Stuttgart, 19.12.1977 - 3 Ss (3) 606/77 (https://dejure.org/1977,2279)
OLG Stuttgart, Entscheidung vom 19.12.1977 - 3 Ss (3) 606/77 (https://dejure.org/1977,2279)
OLG Stuttgart, Entscheidung vom 19. Dezember 1977 - 3 Ss (3) 606/77 (https://dejure.org/1977,2279)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Verurteilung wegen Meineids; Tätigung einer Falschaussage zugunsten eines Angehörigen sowie zum eigenen Schutz; Berücksichtigung des Gedankens einer notstandsähnlichen Situation des gleichsam im Aussagenotstand befindlichen Angehörigen ; Annahme von Tateinheit oder eines ...

  • Juristenzeitung(kostenpflichtig)

    Zum Aussagenotstand des § 157 StPO

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 1978, 711
 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (24)

  • BGH, 24.10.1955 - GSSt 1/55

    Meineid als erschwerte Form der vorsätzlichen falschen Aussage - Beschwörung

    Auszug aus OLG Stuttgart, 19.12.1977 - 3 Ss (3) 606/77
    Eine derartige (unverschuldete) Zwangssituation muß jedoch beim Zeugen im Einzelfall nicht eigens festgestellt werden; sie wird vielmehr vom Gesetz präsumiert (vgl. BGHSt 7, 332; 8, 301 [BGH 21.12.1955 - 6 StR 109/55] /318 f; Willms LK, 9. Aufl. 1974, § 157 Rn. 6).

    Da der Aussagenotstand unstreitig eine selbständige "Vortat" voraussetzt (vgl. Lenckner in Schönke-Schröder § 157 Rn. 6 m.weit.Nachw.), kommt im Falle einer in Selbstbegünstigungsabsicht wiederholten Falschaussage § 157 StGB von ... vornherein nur dann in Betracht, wenn die Notstandsaussage mit der zu verdeckenden Erstaussage nicht tatidentisch ist (grundlegend BGHSt 8, 301/319 ff).

    Denn je nach der zugrunde zulegenden Alternative ergeben sich unterschiedliche Konsequenzen: Wäre Tatmehrheit anzunehmen, was bei Aussagen in verschiedenen Rechtszügen die Regel ist (vgl. BGHSt 8, 301/316, Lenckner in Schönke-Schröder § 153 Rn. 14, § 154 Rn. 18), so wäre zwar einerseits der Weg zu § 157 StGB offen (vgl. BGHSt 5, 317/7), es sei denn, man schlösse § 157 StGB bezüglich eigener Vor-Aussagen grundsätzlich aus (so Lenckner in Schönke-Schröder § 157 Rn. 6, wobei freilich die Verschuldetheit der Notstandsaussage in einer mit dem Wortlaut des § 157 StGB kaum noch zu vereinbarenden Weise überbetont und der Aspekt des neuen Entschlusses zu gering veranschlagt wird); doch würde dann andererseits die erstinstanzliche Falschaussage selbständig nach § 153 StGB verfolgbar bleiben.

    Oder aber zwischen Erst- und Zweitaussage ist Tateinheit begründender Fortsetzungszusammenhang anzunehmen, was bei Falschaussage und Meineid in verschiedenen Instanzen und entsprechendem Gesamtvorsatz möglich ist (vgl. BGHSt 8, 301/320) und das Vorliegen eines fortgesetzten Meineids begründet (BGHSt 8, 301/313, Rudolphi SK, 1977, § 153 Rn. 11, Willms LK § 153 Rn. 15); doch ist dann zugleich wegen Tatidentität zwischen Erst- und Zweitaussage insoweit auch § 157 StGB ausgeschlossen (BGHSt 8, 301/320 f, Rudolphi SK § 157 Rn. 10, Willms LK § 157 Rn. 6).

    Möglich wäre zum anderen aber auch, daß der Vorderrichter das Verhältnis von Erst- und Zweitaussage rechtsirrig ebenso beurteilt hat, wie es nach BGHSt 8, 301/312 ff bei Falschaussage und nachfolgendem Meineid in (mehreren Terminen) derselben Instanz zu beurteilen wäre.

    Im letzteren Falle käme es in der Tat auf das Fehlen oder Vorhandensein eines Gesamtvorsatzes bzw. Fortsetzungszusammenhanges zwischen Erst- und Zweitaussage nicht an, weil dort in jedem Falle die uneidliche Falschaussage im Meineid "aufgeht" (BGHSt 8, 301/312, Dreher § 154, Rn. 27, Willms LK § 153 Rn. 15).

  • BGH, 05.03.1954 - 1 StR 230/53

    Aussagenotstand - §§ 153, 154, 35 Abs. 1, Abs. 2 StGB, Dauergefahr, 'nicht anders

    Auszug aus OLG Stuttgart, 19.12.1977 - 3 Ss (3) 606/77
    Eine solche mehrfache Berücksichtigung von § 157 StGB ist grundsätzlich zulässig und insbesondere für das Ausmaß der Strafmilderung von Bedeutung (vgl. BGHSt 5, 371/7, BGH GA 1967, 52 sowie unten 4).

    Bei der neuen Strafzumessung ist zu berücksichtigen, daß die etwaige zweifache Verwirklichung von § 157 StGB wegen fremdbegünstigenden (oben 1) und eigenbegünstigenden Aussagenotstands (oben 2) zwar zu keiner doppelten Herabsetzung des Strafrahmens nach § 49 Abs. 2 StGB führen, wohl aber innerhalb des nach § 49 Abs. 2 StGB herabgesetzten Strafrahmens das zweifache Vorliegen von § 157 StGB strafmildernd berücksichtigt werden kann (vgl. BGHSt 5, 371/7, BGH GA 1967, 52, Dreher § 157 Rn. 5).

  • BGH, 18.03.1976 - 4 StR 77/76

    Verurteilung wegen Anstiftung zur falschen uneidlichen Aussage in Tateinheit mit

    Auszug aus OLG Stuttgart, 19.12.1977 - 3 Ss (3) 606/77
    Entsprechendes würde für den Fall zu gelten haben, daß sich eine tatmehrheitlich vorangegangene Meineidsverabredung nach §§ 154, 30 Abs. 2 StGB nicht ausschliessen läßt (vgl. BGH NJW 1976, 1461).

    Auch kommt es dabei für eine Strafmilderung nach § 154 Abs. 2 StGB nicht entscheidend darauf an, ob der Kammervorsitzende bei der Vereidigung einen Verdacht i.S. von § 60 Nr. 2 StPO tatsächlich hegte; entscheidend ist vielmehr allein, daß die Vereidigung dem Zweck des Vereidigungsverbots objektiv widersprach (BGHSt 23, 30/2, BGH NJW 1976, 1461/2); denn dieses will drohenden Meineid verhindern; eine vorangegangene Tatbeteiligung oder Begünstigung durch den Zeugen aber bringt typischerweise die Gefahr einer unwahren Aussage mit sich (BGHSt 23, 30/2, OLG Hamm MDR 1977, 1034 [OLG Hamm 26.05.1977 - 2 Ss 169/77] ).

  • BGH, 19.12.1956 - 4 StR 524/56
    Auszug aus OLG Stuttgart, 19.12.1977 - 3 Ss (3) 606/77
    In diesem Falle wäre wegen des Grundsatzes der Urteilseinheit (vgl. BGHSt 7, 283/7; 10, 71; 24, 274/5), der dem Schuldspruch widersprechende Feststellungen zum Strafausspruch verbietet, auch im Rahmen des § 157 StGB von Tatmehrheit zwischen Erst- und Zweitaussage auszugehen.

    Nur zur Klarstellung sei noch angefügt, daß die Unwirksamkeit der Revisionsbeschränkung hier nichts damit zu tun hat, daß ein Rechtsmittel nicht wirksam auf eine Einzelhandlung beschränkt werden kann, die (möglicherweise) mit einer anderen in Fortsetzungszusammenhang steht, auch wenn das Erstgericht zu Unrecht eine selbständige Tat bzw. Tatmehrheit angenommen hat (vgl. BGHSt 6, 229/230; 21, 256/8); denn dieser Grundsatz gilt unmittelbar nur für die Fälle, in denen das Rechtsmittel sich auch gegen den Schuldspruch bezüglich eines irrig als Einzeltat abgeurteilten Einzelaktes einer fortgesetzten Handlung wendet (vgl. BGHSt 10, 73 [BGH 19.12.1956 - 4 StR 524/56] ; Gollwitzer in Löwe-Rosenberg § 318 Anm. 5 f, § 264 Anm. 4 c, 6 a), nicht aber bei "horizontaler" Rechtsmittelbeschränkung auf das Strafmaß, wo wegen der Rechtskraft des Schuldspruchs ein diesbezüglicher Fehler des Tatrichters in der Regel nicht mehr korrigiert werden kann (vgl. dazu den entsprechenden Fall BayObLGSt 1967, 14, ferner Kleinknecht § 352 StPO Anm. 10).

  • BGH, 26.05.1967 - 2 StR 129/67
    Auszug aus OLG Stuttgart, 19.12.1977 - 3 Ss (3) 606/77
    Nur zur Klarstellung sei noch angefügt, daß die Unwirksamkeit der Revisionsbeschränkung hier nichts damit zu tun hat, daß ein Rechtsmittel nicht wirksam auf eine Einzelhandlung beschränkt werden kann, die (möglicherweise) mit einer anderen in Fortsetzungszusammenhang steht, auch wenn das Erstgericht zu Unrecht eine selbständige Tat bzw. Tatmehrheit angenommen hat (vgl. BGHSt 6, 229/230; 21, 256/8); denn dieser Grundsatz gilt unmittelbar nur für die Fälle, in denen das Rechtsmittel sich auch gegen den Schuldspruch bezüglich eines irrig als Einzeltat abgeurteilten Einzelaktes einer fortgesetzten Handlung wendet (vgl. BGHSt 10, 73 [BGH 19.12.1956 - 4 StR 524/56] ; Gollwitzer in Löwe-Rosenberg § 318 Anm. 5 f, § 264 Anm. 4 c, 6 a), nicht aber bei "horizontaler" Rechtsmittelbeschränkung auf das Strafmaß, wo wegen der Rechtskraft des Schuldspruchs ein diesbezüglicher Fehler des Tatrichters in der Regel nicht mehr korrigiert werden kann (vgl. dazu den entsprechenden Fall BayObLGSt 1967, 14, ferner Kleinknecht § 352 StPO Anm. 10).

    Ist dies zu bejahen, so ist der Angeklagte wegen fortgesetzten Meineids zu verurteilen, ohne daß dem § 331 Abs. 1 StPO entgegenstünde (vgl. BGHSt 21, 256 [BGH 26.05.1967 - 2 StR 129/67] /9 sowie Kleinknecht § 264 StPO Rn. 7, 9); dies hätte zur Folge, daß § 157 StGB hinsichtlich des selbstbegünstigenden Aussagenotstands ausgeschlossen wäre, ohne daß aber davon die angehörigenbegünstigende Alternative des § 157 StGB (oben 1) sowohl hinsichtlich der Erst- wie auch der Zweitaussage berührt würde.

  • BGH, 02.07.1969 - 2 StR 198/69

    Voraussetzung für die Anwendung von Strafmilderungsgründen - Fehler bei der

    Auszug aus OLG Stuttgart, 19.12.1977 - 3 Ss (3) 606/77
    Auch kommt es dabei für eine Strafmilderung nach § 154 Abs. 2 StGB nicht entscheidend darauf an, ob der Kammervorsitzende bei der Vereidigung einen Verdacht i.S. von § 60 Nr. 2 StPO tatsächlich hegte; entscheidend ist vielmehr allein, daß die Vereidigung dem Zweck des Vereidigungsverbots objektiv widersprach (BGHSt 23, 30/2, BGH NJW 1976, 1461/2); denn dieses will drohenden Meineid verhindern; eine vorangegangene Tatbeteiligung oder Begünstigung durch den Zeugen aber bringt typischerweise die Gefahr einer unwahren Aussage mit sich (BGHSt 23, 30/2, OLG Hamm MDR 1977, 1034 [OLG Hamm 26.05.1977 - 2 Ss 169/77] ).

    Ebensowenig kommt es für eine diesbezügliche Strafmilderung nach § 154 Abs. 2 StGB - anders als nach § 157 StGB - darauf an, ob der Zeuge die Unwahrheit beschwört, um sich der gerichtlichen Bestrafung wegen Strafvereitelung zu entziehen (BGHSt 23, 30/2 f).

  • BGH, 04.10.1955 - 5 StR 284/55
    Auszug aus OLG Stuttgart, 19.12.1977 - 3 Ss (3) 606/77
    Im übrigen hingegen steht bei Zusammentreffen von § 154 Abs. 2 StGB i.V.m. § 60 Nr. 2 StPO (oben 3) und § 157 StGB (oben 1 und gegebenenfalls oben 2) nichts im Wege, den Strafrahmen unter Berücksichtigung beider Milderungsgründe zu bestimmen (vgl. BGHSt 8, 186/190, BGH NJW 1958, 1832, Lenckner in Schönke-Schröder 24 vor § 153, § 157 Rn. 16 StGB).
  • BGH, 22.05.1958 - 4 StR 68/58
    Auszug aus OLG Stuttgart, 19.12.1977 - 3 Ss (3) 606/77
    Im übrigen hingegen steht bei Zusammentreffen von § 154 Abs. 2 StGB i.V.m. § 60 Nr. 2 StPO (oben 3) und § 157 StGB (oben 1 und gegebenenfalls oben 2) nichts im Wege, den Strafrahmen unter Berücksichtigung beider Milderungsgründe zu bestimmen (vgl. BGHSt 8, 186/190, BGH NJW 1958, 1832, Lenckner in Schönke-Schröder 24 vor § 153, § 157 Rn. 16 StGB).
  • BGH, 31.03.1955 - 4 StR 68/55

    Wegnahme eines Fahrrades und Veräußerung desselben am darauf folgenden Morgen als

    Auszug aus OLG Stuttgart, 19.12.1977 - 3 Ss (3) 606/77
    In diesem Falle wäre wegen des Grundsatzes der Urteilseinheit (vgl. BGHSt 7, 283/7; 10, 71; 24, 274/5), der dem Schuldspruch widersprechende Feststellungen zum Strafausspruch verbietet, auch im Rahmen des § 157 StGB von Tatmehrheit zwischen Erst- und Zweitaussage auszugehen.
  • BGH, 20.12.1955 - 1 StR 357/54
    Auszug aus OLG Stuttgart, 19.12.1977 - 3 Ss (3) 606/77
    Dies gilt auch dann, wenn mit der Erstaussage ein anderes Delikt (hier § 258 StGB , vgl. unten 3) tateinheitlich zusammentrifft (vgl. BGHSt 9, 121 m. Anm. Kaufmann JZ 1956, 605).
  • KG, 26.11.1975 - Ss 122/75

    Anforderungen an eine ordnungsgemäße Gerichtsbesetzung; Rechtmäßigkeit des

  • BGH, 15.06.1954 - 4 StR 310/54

    Rechtsmittel

  • BGH, 22.12.1955 - 1 StR 381/55
  • BGH, 17.12.1971 - 2 StR 522/71

    Reichweite der Aufhebung eines Revisionsgerichtes - Neue und alte Feststellungen

  • OLG Hamm, 26.05.1977 - 2 Ss 169/77
  • BGH, 21.12.1955 - 6 StR 109/55
  • BGH, 07.06.1951 - 3 StR 299/51

    Möglichkeit des Absehens von der Vereidigung nach § 60 Nr. 3 Strafprozessordnung

  • BGH, 12.07.1951 - 4 StR 339/51
  • BGH, 23.02.1954 - 3 ARs 5/54
  • BGH, 02.07.1969 - 4 StR 175/69

    Müttergenesungswerk - Fortgesetzte Handlung, Gesamtvorsatz (Hinweis: die

  • BGH, 13.12.1960 - 5 StR 478/60
  • BGH, 23.11.1962 - 4 StR 388/62

    Strafklageverbrauch im Falle der nachträglichen Feststellung weiterer vor und

  • BGH, 24.05.1955 - 2 StR 13/55
  • BayObLG, 18.01.1967 - RReg. 1a St 396/66
  • OLG Köln, 09.10.1987 - Ss 236/87

    Kießling-Affäre - § 153 StGB, §§ 69 Abs. 3, 136a Abs. 1 StPO, § 55 Abs. 1 StPO,

    Beim Vorliegen mehrerer selbständiger Straftaten (§ 53 StGB) würde nämlich der Weg zu einer zusätzlichen Strafmilderung nach § 157 StGB eröffnet, weil ein Aussagenotstand nach dieser Bestimmung nur im Hinblick auf eine vor der falschen Aussage liegende Straftat in Betracht kommt (vgl. (BGHSt 8, 301 [316ff.] = NJW 1956, 191; Senat, Urt. v. 23.4. 1985 - Ss 87/85; OLG Stuttgart, NJW 1978, 711).
  • OLG Düsseldorf, 29.11.1983 - 2 Ss 477/83
    Desgleichen ist eine Berufungsbeschränkung auf den Rechtsfolgenausspruch auch unwirksam, wenn die Feststellungen zur Tat in den Urteilsgründen so lückenhaft sind, daß sie keine hinreichende Grundlage für die NachprÜfung der Rechtsfolgenentscheidung abgeben (vgl. KG NJW 1976, 813; OLG Stuttgart NJW 78, 711).
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