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   OLG Stuttgart, 20.12.2017 - 4 U 143/17   

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https://dejure.org/2017,69499
OLG Stuttgart, 20.12.2017 - 4 U 143/17 (https://dejure.org/2017,69499)
OLG Stuttgart, Entscheidung vom 20.12.2017 - 4 U 143/17 (https://dejure.org/2017,69499)
OLG Stuttgart, Entscheidung vom 20. Dezember 2017 - 4 U 143/17 (https://dejure.org/2017,69499)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • openjur.de
  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
  • Justiz Baden-Württemberg

    § 249 BGB, §§ 249 ff BGB, § 839 Abs 1 S 1 BGB, Art 34 S 1 GG, § 264 Nr 2 ZPO
    Amtshaftung eine Gemeinde in Baden-Württemberg wegen Beschädigung eines Kraftfahrzeugs bei Mäharbeiten im öffentlichen Straßenraum: Verweisung des Rechtsstreits durch das sachlich unzuständige Amtsgericht nach einseitiger Erledigungserklärung; amtspflichtwidrig ...

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
  • rechtsportal.de

    Ansprüche des Eigentümers eines Fahrzeugs wegen Beschädigung durch Mäharbeiten

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (5)Neu Zitiert selbst (27)

  • BGH, 05.03.2013 - VI ZR 245/11

    Schadenersatzanspruch bei Verkehrsunfall: Einziehung der abgetretenen Forderung

    Auszug aus OLG Stuttgart, 20.12.2017 - 4 U 143/17
    (a) Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (vgl. nur BGH, Urteil vom 5. März 2013 - VI ZR 245/11, NJW 2013, 1870 Rn. 15 mwN) kann der Geschädigte vom Schädiger nach § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB als erforderlichen Herstellungsaufwand nur den Ersatz derjenigen Mietwagenkosten verlangen, die ein verständiger, wirtschaftlich denkender Mensch in der Lage des Geschädigten für zweckmäßig und notwendig halten darf.

    Ein Abzug für Eigenersparnis muss dabei nicht vorgenommen werden, weil der Geschädigte ein um zwei Klassen niedrigeres Fahrzeug angemietet hatte (BGH, Urteil vom 5. März 2013 - VI ZR 245/11, aaO Rn. 26).

  • BGH, 20.06.2013 - III ZR 326/12

    Amtshaftung bei Verletzung der Räum- und Streupflicht: Überwiegendes

    Auszug aus OLG Stuttgart, 20.12.2017 - 4 U 143/17
    Dagegen bestehen Zweifel, weil der Bundesgerichtshof in seiner jüngeren Rechtsprechung betont, dass zwar bei feststehender Verletzung einer Verkehrssicherungspflicht ein Anscheinsbeweis dafür besteht, dass es ohne die Pflichtverletzung nicht zu einem Unfall gekommen wäre, mithin also die Pflichtverletzung ursächlich für das Schadensereignis geworden ist, dass hingegen ein Anscheinsbeweis für die Pflichtverletzung selbst aufgrund des Unfalls nicht angenommen werden kann, sondern es insofern vielmehr bei der Darlegungs- und Beweislast des Geschädigten für die Pflichtverletzung verbleibt (BGH, Urteil vom 20. Juni 2013 - III ZR 326/12, NVwZ-RR 2013, 909 Rn. 16).

    cc) Für die Kausalität der Amtspflichtverletzung für die (unstreitige) Beschädigung des Fahrzeugs des Geschädigten spricht ein - von der Beklagten nicht erschütterter - Anscheinsbeweis (s.o.; BGH, Urteil vom 20. Juni 2013 - III ZR 326/12, aaO).

  • BGH, 04.07.2013 - III ZR 250/12

    Amtshaftung: Steinschlag bei Mäharbeiten am Grünstreifen einer Bundesstraße

    Auszug aus OLG Stuttgart, 20.12.2017 - 4 U 143/17
    Bei Mäharbeiten sind dabei (insbesondere) die notwendigen Sicherungsvorkehrungen und -maßnahmen zu treffen, um Schäden durch hochgeschleuderte Steine zu vermeiden, wobei freilich nur solche Schutzvorkehrungen getroffen werden müssen, die unter Berücksichtigung des Gefahrenpotentials mit vertretbarem Aufwand durchgeführt werden können (BGH, Urteil vom 4. Juli 2013 - III ZR 250/12, NJW-RR 2013, 1490 Rn. 13 mwN; Senat, OLGR Stuttgart 2003, 111).

    bb) Nach dem das Amtshaftungsrecht beherrschenden objektiven Sorgfaltsmaßstab trifft die Mitarbeiter der Beklagten auch ein Fahrlässigkeitsvorwurf: Sie hätten die Notwendigkeit ausreichender Schutzvorkehrungen zumindest erkennen und in Rechnung stellen können (BGH, Urteil vom 4. Juli 2013 - III ZR 250/12, aaO Rn. 18).

  • OLG Frankfurt, 02.12.2014 - 22 U 171/13

    Erstattungsfähigkeit von Rechtsanwaltsgebühren nach einem Verkehrsunfall

    Auszug aus OLG Stuttgart, 20.12.2017 - 4 U 143/17
    Dazu gehört auch die Einschaltung zu einem außergerichtlichen Vorgehen, sofern dieses nicht von vornherein aussichtslos ist (zutreffend OLG Frankfurt, Urteil vom 2. Dezember 2014 - 22 U 171/13, juris Rn. 27; vgl. auch OLG Stuttgart, Urteil vom 16. Mai 2013 - 13 U 159/12, juris Rn. 75).

    Ob insoweit für weltweit agierende Mietwagenunternehmen oder Leasingunternehmen eines großen Autoherstellers eine Einschränkung zu machen ist (so OLG Frankfurt, Urteil vom 2. Dezember 2014 - 22 U 171/13, aaO), kann offenbleiben, da Derartiges für die Klägerin nicht vorgetragen ist.

  • BGH, 28.06.2016 - VI ZR 559/14

    Grundurteil: Fehlerhafte Nichtbeachtung des Grundsatzes der Prozessökonomie im

    Auszug aus OLG Stuttgart, 20.12.2017 - 4 U 143/17
    (2) Auch im Amtshaftungsprozess ist es jedoch anerkannt, dass die nicht darlegungs- und beweisbelastete Partei eine sogenannte sekundäre Darlegungslast treffen kann, wenn die darlegungspflichtige Partei außerhalb des von ihr darzulegenden Geschehensablaufes steht und keine nähere Kenntnis der maßgebenden Tatsachen besitzt, während der Prozessgegner diese hat und ihm nähere Angaben zumutbar sind (BVerfG, Nichtannahmebeschluss vom 13. August 2013 - 2 BvR 2660/06, juris Rn. 64; vgl. allgemein nur BGH, Urteil vom 28. Juni 2016 - VI ZR 559/14, NJW 2016, 3244 Rn. 18 mwN).

    Kommt eine Partei ihrer sekundären Darlegungslast nicht ausreichend nach, gilt der Vortrag der Gegenpartei als zugestanden, § 138 Abs. 2 und 3 ZPO (st. Rspr.; vgl. nur BGH, Urteil vom 28. Juni 2016 - VI ZR 559/14, aaO Rn. 14, 18).

  • BGH, 21.06.2017 - XII ZB 231/17

    Verfahrenskostenhilfe: Erfolgsaussicht als Voraussetzung der Bewilligung

    Auszug aus OLG Stuttgart, 20.12.2017 - 4 U 143/17
    (4) Allerdings hat der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs jüngst entschieden, dass der Feststellungsantrag im Falle einer Unzuständigkeit des angerufenen Gerichts im Zeitpunkt der Erledigung selbst nach erfolgter Verweisung keine Erfolgsaussicht habe (BGH, Beschluss vom 21. Juni 2017 - XII ZB 231/17, FamRZ 2017, 1699 Rn. 11 f.).

    Die Revision ist gemäß § 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 ZPO zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung schon aufgrund Divergenz zum Beschluss des Bundesgerichtshofs vom 21. Juni 2017 (XII ZB 231/17, FamRZ 2017, 1699 Rn. 11 f.) zuzulassen.

  • OLG München, 13.08.1985 - 25 U 3021/85
    Auszug aus OLG Stuttgart, 20.12.2017 - 4 U 143/17
    Der Streit, ob nach einem erledigenden Ereignis bzw. einer Erledigungserklärung überhaupt noch eine Verweisung des Rechtsstreits erfolgen darf (dafür Flockenhaus in Musielak/Voit, ZPO, 14. Aufl., § 91a Rn. 40; Foerste in Musielak/Voit, aaO, § 281 Rn. 5; BeckOK ZPO/Jaspersen, § 91a Rn. 78, Stand: 15. September 2017; Vossler, NJW 2002, 2373; wohl auch Smid/Hartmann in Wieczorek/Schütze, ZPO, 4. Aufl., § 91a Rn. 25; aA OLG München, MDR 1986, 61 f.; Zöller/Althammer, ZPO, 32. Aufl., § 91a Rn. 44; PG/Hausherr, ZPO, 8. Aufl., § 91a Rn. 58; Hk-ZPO/Gierl, 7. Aufl., § 91a Rn. 75), kann im Streitfall - wenngleich der Senat die erstgenannte Auffassung für zutreffend erachtet - dahinstehen, weil die erfolgte Verweisung in jedem Fall bindend ist.

    Dem schließt sich der Senat an (in dieselbe Richtung Smid/Hartmann in Wieczorek/Schütze, aaO; unklar BeckOK ZPO/Jaspersen, § 91a Rn. 78, 78.2, Stand: 15. September 2017; aA - allerdings jeweils ohne Auseinandersetzung mit der Entscheidung des BGH - Assmann in Wieczorek/Schütze, aaO, § 281 Rn. 50; Vossler, NJW 2002, 2373 f.; OLG München, MDR 1986, 61, 62; wohl auch PG/Hausherr, aaO).

  • BGH, 25.10.2005 - VI ZR 9/05

    Erstattungsfähigkeit eines Unfallersatztarifs für Mietwagen

    Auszug aus OLG Stuttgart, 20.12.2017 - 4 U 143/17
    Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs kann aber der durch einen fremdverschuldeten Unfall Geschädigte bei Inanspruchnahme eines Mietwagens die Aufwendungen für eine der Vollkaskoversicherung ohne Selbstbeteiligung entsprechende Haftungsfreistellung grundsätzlich insoweit ersetzt verlangen, als er während der Mietzeit einem erhöhten wirtschaftlichen Risiko ausgesetzt war (BGH, Urteil vom 25. Oktober 2005 - VI ZR 9/05, NJW 2006, 360 Rn. 12 mwN).
  • BGH, 29.10.1974 - VI ZR 42/73

    Überhöhte Reparaturkosten oder zu lange Reparaturdauer - schuldhafte Verletzung

    Auszug aus OLG Stuttgart, 20.12.2017 - 4 U 143/17
    Insoweit besteht kein Sachgrund, dem Schädiger dieses Risiko abzunehmen, das er auch zu tragen hätte, wenn der Geschädigte ihm die Beseitigung des Schadens nach § 249 Abs. 1 BGB überlassen würde (BGH, Urteil vom 29. Oktober 1974 - VI ZR 42/73, BGHZ 63, 182 Rn. 10, zit. nach juris).
  • BGH, 18.12.2012 - VI ZR 316/11

    Schadensersatz beim Kfz-Unfall: Zu- oder Abschläge auf den Normalpreis bei

    Auszug aus OLG Stuttgart, 20.12.2017 - 4 U 143/17
    Die Anwendung der Listen durch den Tatrichter begegnet also nur dann Bedenken, wenn die Parteien deutlich günstigere bzw. ungünstigere Angebote anderer Anbieter für den konkreten Zeitraum am Ort der Anmietung aufzeigen (vgl. nur BGH, Urteil vom 18. Dezember 2012 - VI ZR 316/11, NJW 2013, 1539 Rn. 11 mwN).
  • BGH, 22.02.2011 - VI ZR 353/09

    Schadensersatz beim Kfz-Unfall: Schätzung der Mietwagenkosten anhand von Listen

  • BGH, 17.04.1967 - II ZR 228/64

    Rechtsfolgen der Genehmigung eines durch einen Minderjährigen abgeschlossenen

  • BVerfG, 13.08.2013 - 2 BvR 2660/06

    Zur Frage einer staatlichen Schadensersatz- und Entschädigungspflicht wegen der

  • OLG Stuttgart, 16.05.2013 - 13 U 159/12

    Schadensersatz beim Kfz-Unfall: Schätzung der erforderlichen Mietwagenkosten

  • BGH, 27.11.2014 - III ZR 92/14

    Vorläufige Besitzeinweisung einer Teilfläche zur Errichtung und zum Betrieb von

  • BGH, 28.04.2015 - VI ZR 267/14

    Abrechnung fiktiver Reparaturkosten nach Verkehrsunfall: Voraussetzungen einer

  • BGH, 15.07.2015 - IV ZR 256/14

    Bestimmung von Streitwert und Gegenstandswert nach der Summe der bis zur

  • BGH, 25.11.2015 - IV ZR 169/14

    Verzugsschaden: Erstattungsfähigkeit von Rechtsanwaltskosten bei Mandatierung des

  • OLG Frankfurt, 03.03.2016 - 4 U 164/15

    Verkehrsunfall: Ersatzfähigkeit von Mietwagenkosten

  • BGH, 28.02.2017 - VI ZR 76/16

    Schadensersatz bei Kfz-Unfall: Sachverständigenkosten als mit dem Schaden

  • BGH, 17.04.1984 - IX ZR 153/83

    Durchsetzung der Auskunftspflicht des Drittschuldners

  • BGH, 05.05.1994 - III ZR 98/93

    Erledigung einer Stufenklage nach Erteilung der Auskunft

  • BGH, 18.03.2010 - I ZB 37/09

    Kostenentscheidung bei übereinstimmender Erledigungserklärung einer vor einem

  • BGH, 09.06.2015 - X ARZ 115/15

    Örtliche Zuständigkeit: Bindungswirkung eines fehlerhaften Verweisungsbeschlusses

  • BGH, 18.06.2015 - V ZR 224/14

    Unzulässigkeit der Nichtzulassungsbeschwerde: Ermittlung des Beschwerdewerts nach

  • BGH, 01.06.2017 - VII ZR 277/15

    Handelsvertretervertrag: Wegfall des Provisionsanspruchs bei Nichtausführung des

  • BGH, 20.07.2017 - III ZR 545/16

    Zentralregulierungsvertrag: Rechtliche Einordnung von Regulierungsbriefen des

  • BGH, 22.05.2019 - III ZR 16/18

    Einseitige Hauptsacheerledigungserklärung: Behandlung eines Feststellungsantrags

    Der Anfragebeschluss teilt hierzu als Überweisungsdatum den 27. Juni 2016 mit, nach den Feststellungen des Berufungsgerichts (vgl. OLG Stuttgart Urteil vom 20. Dezember 2017 - 4 U 143/17 - juris Rn. 38) ist die Zahlung am 23. Juni 2016 erfolgt.

    Gemäß der vom Berufungsgericht getroffenen Feststellung ist die Zahlung am 16. Juni 2016 erfolgt (OLG Stuttgart Urteil vom 20. Dezember 2017 - 4 U 143/17 - juris Rn. 38), während im Anfragebeschluss mitgeteilt wird, der Betrag sei am 15. Juni 2016 überwiesen worden.

  • LG Nürnberg-Fürth, 18.02.2021 - 2 O 4846/20

    Schadensersatz und Aktivlegitimation bei fremdfinanziertem Kfz und

    Im Grundsatz mag eine solche Nachfragepflicht nach den Grundsätzen der Pflicht zur Schadensminderung durchaus bestehen (vgl. z.B. OLG Stuttgart, Urteil vom 20. Dezember 2017 - 4 U 143/17, juris Rn. 68).
  • LG Würzburg, 21.08.2019 - 42 S 905/19

    Kriterien zum Ersatz von Mietwagenkosten

    bb) Den ortsüblichen "Normaltarif" schätzt die Kammer gemäß § 287 Abs. 1 ZPO anhand des arithmetischen Mittels der sich aus dem "Mietpreisspiegel" des Unternehmens eurotaxSCHWACKE (im Folgenden: Schwacke-Liste) und dem "Marktpreisspiegel Mietwagen" des Fraunhofer-Instituts für Arbeitswirtschaft und Organisation (im Folgenden: Fraunhofer-Liste) im maßgebenden Postleitzahlengebiet ergebenden Normaltarife (vgl. auch OLG Nürnberg, Beschl. v. 16.10.2018 - 2 U 1578/18 -, juris, Rn. 19 f.; OLG Stuttgart, Beschl. v. 20.12.2017 - 4 U 143/17 -, juris, Rn. 73, m.w.N.; weiterführend und vertiefend zudem OLG Celle, Urt. v. 13.04.2016 - 14 U 127/15 -, juris, Rn. 8-35).

    Das Risiko der erneuten Verwicklung in einen insbesondere allein oder jedenfalls mitverschuldeten Schadensfall mit dem angemieteten Ersatzwagen ist grundsätzlich als erheblich und ebenfalls unfallbedingt anzusehen (OLG Stuttgart, Urt. v. 20.12.2017 - 4 U 143/17 -, juris, Rn. 77; OLG Köln, Urt. v. 20.05.2014 - 15 U 16/14 -, juris, Rn. 23).

  • AG Stuttgart, 07.10.2019 - 45 C 209/19
    Damit kann die Klägerin in jedem Fall den gegenüber dem konkreten Mietpreis günstigeren Normaltarif ersetzt verlangen, der Grundlage ihrer Schadensbe- C 209119 e Seile 5 - rechnung ist (OLG Stuttgart, Urteil vom 20. Dezember 2017 -4 U 143/17 -, Rn. 71-72, juris) Darüber hinausgehende, bei gebotener wirtschaftlicher Betrachtungsweiss nicht erforderliche Mietwagenpreise kann der Geschädigte nur ersetzt verlangen, wenn er darlegt und erforderlichenfalls beweist, dass ihm unter Berücksichtigung seiner individuellen Erkenntnis- und Einflussmöglichkeiten sowie der gerade für in bestehenden Schwierigkeiten unter zumutbaren Anstrengungen auf dem in seiner Lage zeitlich und örtlich relevanten Markt kein wesentlich günstigerer (Normal-)Tarif zugänglich war (BGH NJW 2013, 1539).

    am keine bessere Möglichkeit vorhanden ist - die Klägerin hat keine hinreichend substantiierten Angaben zu den von Ihr tatsächlich am Markt im Wettbewerb erzielten Preisen gemacht - hält sie es für sachgerecht, zwecks Ausgleichs der jeweiligen Schwächen beide Listen so zu kombinieren, dass als Schätzungsgrundlage das aus der Summe der beiden Grundmietpreise gebildete arithmetische Mille! gebildet wird ("Fracke"); Hierdurch wird das Risiko einer fehlerhaften Schätzung aufgrund einer der beiden Erhebungen, die sich beide grundsätzlicher Kritik ausgesetzt sehen und regelmäßig zu deutlich unterschiedlichen Ergebnissen kommen, minimiert (OLG Stuttgart, Urteil vom 20.12.2017, 4 U 143/17).

  • AG Stuttgart, 19.09.2019 - 45 C 1168/19
    Der Geschädigte verstößt allerdings noch nicht allein deshalb gegen das Wirtschaftlichkeitsgebot, weil er ein Kfz zu einem Unfallersatztarif anmietet, der gegenüber dem Normaltarif teurer ist, soweit die Besonderheiten dieses Tarifs mit Rücksicht auf die Unfallsituation (etwa die Vorfinanzierung, das Risiko eines Ausfalls mit der Er­ satzforderung wegen falscher Bewertung der Anteile am Unfallgeschehen durch den Kunden oder das Mietwagenunternehmen u.Ä.) allgemein einen gegenüber dem Normaltarif höheren Preis rechtfertigen, weil sie auf Leistungen des Vermieters beruhen, die durch die besondere Un­ fallsituation veranlasst und infolgedessen zur Schadensbehebung nach§ 249 Abs. 2 Satz 1 BGB erforderlich sind.Damit kann die Klägerin in jedem Fall den gegenüber dem konkreten Mietpreis günstigeren Normaltarif ersetzt verlangen, der Grundlage ihrer Schadensberechnung ist (OLG Stuttgart, Urteil vom 20. Dezember 2017 -4 U 143/17 -, Rn. 71 - 72, juris) Darüber hinausgehende, bei gebotener wirtschaftlicher Betrachtungsweise nicht erforderliche Mietwagenpreise kann der Geschädigte nur ersetzt verlangen, wenn er darlegt und erforderlichen­ falls beweist, dass ihm unter Berücksichtigung seiner individuellen Erkenntnis- und Einflussmög­ lichkeiten sowie der gerade für in bestehenden Schwierigkeiten unter zumutbaren Anstrengungen auf dem in seiner Lage zeitlich und örtlich relevanten Markt kein wesentlich günstigerer (Nor­ mal-)Tarif zugänglich war (BGH NJW 2013, 1539).

    Hier­ durch wird das Risiko einer fehlerhaften Schätzung aufgrund einer der beiden Erhebungen, die sich beide grundsätzlicher Kritik ausgesetzt sehen und regelmäßig zu deutlich unterschiedlichen Ergebnissen kommen, minimiert (OLG Stuttgart, Urteil vom 20.12.2017, 4 U 143/17).

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