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   OLG Stuttgart, 12.05.2010 - 3 U 200/09   

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OLG Stuttgart, 12.05.2010 - 3 U 200/09 (https://dejure.org/2010,921)
OLG Stuttgart, Entscheidung vom 12.05.2010 - 3 U 200/09 (https://dejure.org/2010,921)
OLG Stuttgart, Entscheidung vom 12. Mai 2010 - 3 U 200/09 (https://dejure.org/2010,921)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • openjur.de
  • nomos.de PDF, S. 30 (Volltext und Entscheidungsbesprechung)

    Sind nur anrüchige Rückvergütungen aufklärungspflichtig

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Anforderungen an die Risikoaufklärung hinsichtlich eines Totalverlustes beim Erwerb eines Medienfonds; Pflicht des Anlageberaters zur Aufklärung über Rückvergütungen

  • ra.de
  • streifler.de (Kurzinformation und Volltext)

    Aufklärung über das Totalverlustrisiko durch rechtzeitige Übergabe eines Prospektes ist ausreichend

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    BGB § 280
    Anforderungen an die Risikoaufklärung hinsichtlich eines Totalverlustes beim Erwerb eines Medienfonds; Pflicht des Anlageberaters zur Aufklärung über Rückvergütungen

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (3)

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Innenprovisionen und Kickback-Zahlungen

  • zbb-online.com (Leitsatz)

    BGB §§ 276, 280
    Zur Abgrenzung von aufklärungspflichtigen Rückvergütungen und reinen Vertriebs- oder Innenprovisionen

  • Evers OK-Vertriebsrecht(Abodienst) (Leitsatz)

    Aufklärungspflicht über Innenprovisionen, Innenprovision, Kick-back, Rückvergütung, Kapitalanlagevermittler

Besprechungen u.ä. (3)

  • nomos.de PDF, S. 30 (Volltext und Entscheidungsbesprechung)

    Sind nur anrüchige Rückvergütungen aufklärungspflichtig

  • kanzlei-klumpe.de PDF, S. 4 (Entscheidungsbesprechung)

    Die rechtzeitige Übergabe eines Prospektes, der über die Risiken informiert, kann den freien Anlageberater entlasten

  • kanzlei-klumpe.de PDF, S. 16 (Entscheidungsbesprechung)

    Zur Abgrenzung von aufklärungspflichtigen Rückvergütungen und reinen Vertriebs- oder Innenprovisionen

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • ZIP 2010, 1386
  • NZG 2010, 995
 
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Wird zitiert von ... (18)Neu Zitiert selbst (13)

  • BGH, 27.10.2009 - XI ZR 338/08

    Immobilienfonds - Zum Schadensersatz wegen fehlerhafter Anlageberatung (hier:

    Auszug aus OLG Stuttgart, 12.05.2010 - 3 U 200/09
    Jedenfalls aber dann, wenn die Provision für die von der Bank übernommene Verpflichtung zur Beschaffung von Eigen- und Fremdkapital sowie eine etwaige Platzierungsgarantie in dem dem Anleger rechtzeitig übergebenen Prospekt oder Flyer dem Inhalt und der Höhe nach korrekt ausgewiesen sind, besteht keine Pflicht der Bank, den Anleger darüber aufzuklären, dass und in welcher Höhe diese Provisionen an die Bank fließen (Nobbe WUB I G 1. bis 5., 10; BGH WM 2009, 2306, 2307 Rn. 31).

    Zwar wird in der Literatur gelegentlich darauf hingewiesen, dass der XI. Senat des Bundesgerichtshofs in seinem Urteil vom 27. Oktober 2009 (ZIP 2009, 2380) den Unterschied zwischen Rückvergütungen und Innenprovisionen und den insoweit bestehenden Aufklärungspflichten verdeutlicht hat.

  • BGH, 19.12.2006 - XI ZR 56/05

    Aufklärungspflichten einer Bank hinsichtlich Rückvergütungen aus

    Auszug aus OLG Stuttgart, 12.05.2010 - 3 U 200/09
    Erst durch die Aufklärung werde der Kunde in die Lage versetzt, das Umsatzinteresse der Bank selbst einzuschätzen und zu beurteilen, ob die Bank ihm einen bestimmten Titel nur deswegen empfehle, weil sie selbst daran verdiene (BGHZ 170, 226).

    Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat in seiner Grundsatzentscheidung vom 19.12.2006 (BGHZ 170, 226) ausdrücklich dargelegt, dass insbesondere auch die Höhe der Rückvergütung für den Anleger von Interesse sein muss, da er nur dann beurteilen kann, ob und welcher Anreiz für den Berater bestand, Anlegern gerade eine bestimmte Fondsbeteiligung zu empfehlen.

  • OLG Oldenburg, 11.09.2009 - 11 U 75/08

    Pflicht des Anlageberaters zur Offenbarung einer Vergütung von weniger als 15 %

    Auszug aus OLG Stuttgart, 12.05.2010 - 3 U 200/09
    Wie das Oberlandesgericht Oldenburg in seiner Entscheidung vom 11.09.2009 - 11 U 75/08 (BB 2009, 2390) - zutreffend dargelegt hat, lässt sich unter Zugrundelegung der Faktoren der Planrechnung auf S. 30 des Prospekts durchaus ein Szenario errechnen, bei dem Aktiva in Höhe von 82.321.398,00 EUR (Kapital 50 Mio. EUR zuzüglich Garantieleistungen aus 60 % der Produktionskosten in Höhe von 53.868.997,00 EUR = 32.321.398,00 EUR) Kosten von 59.532.115,00 EUR gegenüberstehen, sodass auch bei einem "Floppen" der Filmproduktionen 45, 58 % und damit "etwa" 50 % der Einlage für Ausschüttungen zur Verfügung stünden.

    Gleichwohl gehen eine Vielzahl der veröffentlichten obergerichtlichen Urteile in mit der vorliegenden Fallkonstellation vergleichbaren Fällen von Rückvergütungen und nicht von reinen Vertriebs- oder Innenprovisionen aus (vgl. nur OLG Celle, ZIP 2009, 2149; OLG Dresden WM 2009, 1689; OLG Oldenburg BB 2009, 2390).

  • OLG Celle, 11.06.2009 - 11 U 140/08

    Aufklärungspflicht des Anlageberaters über die Gewährung von Rückvergütungen

    Auszug aus OLG Stuttgart, 12.05.2010 - 3 U 200/09
    Erst bei Überschreiten der vom Bundesgerichtshof für den Immobilienfondsvertrieb entwickelten Innenprovisionsgrenze von 15 % komme beim allgemeinen Anlageberater eine Aufklärungspflicht in Betracht (OLG Celle ZIP 2009, 2149).

    Gleichwohl gehen eine Vielzahl der veröffentlichten obergerichtlichen Urteile in mit der vorliegenden Fallkonstellation vergleichbaren Fällen von Rückvergütungen und nicht von reinen Vertriebs- oder Innenprovisionen aus (vgl. nur OLG Celle, ZIP 2009, 2149; OLG Dresden WM 2009, 1689; OLG Oldenburg BB 2009, 2390).

  • BGH, 14.06.2007 - III ZR 300/05

    Schadensersatzansprüche wegen Beteiligung an einem Filmfonds

    Auszug aus OLG Stuttgart, 12.05.2010 - 3 U 200/09
    Objektgerecht bedeutet, dass der Anlageberater über allgemeine Risiken wie die Entwicklung des Kapitalmarkts und die Konjunkturlage sowie über Umstände und spezielle Risiken, die sich aus den besonderen Gegebenheiten des Anlageobjekts ergeben, sachlich richtig und vollständig zu informieren hat (BGH NJW-RR 2007, 1329 m.w.N.).

    Ob ein Prospekt richtig oder vollständig ist, ist nicht allein anhand der wiedergegebenen Einzeltatsachen, sondern nach dem Gesamtbild zu beurteilen, das er von den Verhältnissen des Unternehmens vermittelt, wobei allerdings auch erwartet werden kann, dass der Anleger den Prospekt sorgfältig und eingehend liest (BGH NJW-RR 2007, 1329, 1330 m.w.N.).

  • OLG Dresden, 24.07.2009 - 8 U 1240/08

    Rückvergütung; Innenprovision

    Auszug aus OLG Stuttgart, 12.05.2010 - 3 U 200/09
    Gleichwohl gehen eine Vielzahl der veröffentlichten obergerichtlichen Urteile in mit der vorliegenden Fallkonstellation vergleichbaren Fällen von Rückvergütungen und nicht von reinen Vertriebs- oder Innenprovisionen aus (vgl. nur OLG Celle, ZIP 2009, 2149; OLG Dresden WM 2009, 1689; OLG Oldenburg BB 2009, 2390).
  • BGH, 12.02.2004 - III ZR 359/02

    Pflicht zur Offenlegung einer Provision bei der Vermittlung von Anteilen an einem

    Auszug aus OLG Stuttgart, 12.05.2010 - 3 U 200/09
    Ab dieser Größe sind Innenprovisionen daher nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGHZ 158, 110, 118 f.) bei der Vermittlung einer Kapitalanlage aufklärungspflichtig.
  • BGH, 15.04.2010 - III ZR 196/09

    Haftung aus Kapitalanlageberatung: Pflicht des freien Anlageberaters zur

    Auszug aus OLG Stuttgart, 12.05.2010 - 3 U 200/09
    Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat diese Auffassung des Oberlandesgerichts Celle, der sich das Landgericht angeschlossen hat, mit Urteil vom 15.04.2010 (III ZR 196/09) bestätigt.
  • BGH, 19.12.2000 - XI ZR 349/99

    Offenlegung einer Provisionsvereinbarung durch eine Bank

    Auszug aus OLG Stuttgart, 12.05.2010 - 3 U 200/09
    Solche Rückvergütungen durch den Verkäufer und Geschäftspartner des Anlegers dienen gerade dem Zweck, die beratende Bank oder dem beratenden Finanzdienstleister zu beeinflussen, obwohl sie eigentlich verpflichtet sind, den Anleger allein in dessen Interesse zu beraten (BGH WM 2001, 297).
  • BGH, 04.03.1987 - IVa ZR 122/85

    Zustandekommen eines Auskunfts- oder Beratungsvertrages mit einem

    Auszug aus OLG Stuttgart, 12.05.2010 - 3 U 200/09
    a) Wendet sich ein Interessent wegen einer konkreten Anlageentscheidung an einen Anlageberater und lässt dieser sich auf die Beratung ein, so kommt auch ohne ausdrückliche Vereinbarung ein Beratungsvertrag (§ 675 Abs. 1 BGB) zu Stande (BGH NJW 1987, 1815).
  • BGH, 20.01.2009 - XI ZR 510/07

    Kick-Back Rechtsprechung gilt auch bei geschlossenen Fonds - "CFB-Medienfonds

  • BGH, 06.07.1993 - XI ZR 12/93

    Beratungs- und Prüfungspflichten der Bank bei ausländischen Wertpapieren

  • BGH, 21.03.2005 - II ZR 140/03

    Anlegerschutz bei der Göttinger Gruppe

  • OLG Stuttgart, 28.07.2010 - 9 U 182/09

    Kapitalanlageberatung einer Bank über die Beteiligung an einem geschlossenen

    Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus der Entscheidung des 3. Senats des Oberlandesgerichts Stuttgart (Urt. v. 12.05.2010, 3 U 200/09, GWR 2010, 302).

    Fließen bei einer Kapitalanlage sowohl Rückvergütungen aus einem Ausgabeaufschlag als auch Vertriebsprovisionen aus dem Beteiligungskapital selbst, soll nur die aus dem Ausgabeaufschlag fließende Rückvergütung aufklärungspflichtig sein, nicht aber die (aus dem Anlagekapital) gezahlte weitere Provision (OLG Stuttgart, Urt. v. 12.05.2010 - 3 U 200/09, GWR 2010, 302).

    Zwar wurde bereits höchstrichterlich auf eine hinsichtlich der Aufklärungspflicht vorzunehmende Unterscheidung zwischen Rückvergütungen und Innenprovisionen hingewiesen (vgl. BGH Urt. v. 27.10.2009 - XI ZR 338/08), allerdings zeigt sich in der divergierenden obergerichtlichen Rechtsprechung - nur beispielhaft sei auf das von der vorliegenden Entscheidung abweichende Urteil des 3. Senats des OLG Stuttgart hingewiesen (Urt. v. 12.05.2010 - 3 U 200/09, GWR 2010, 302) -, dass die vorgegebenen Unterscheidungsmerkmale auch bei gleichgelagerten Fallkonstellationen zu ungleichen Ergebnissen führen.

  • OLG Stuttgart, 30.11.2010 - 6 U 2/10

    Bankenhaftung bei Kapitalanlageberatung: Aufklärungspflicht über Rückvergütungen;

    (2) Für die Haftung der Beklagten ist ebenfalls nicht entscheidend, ob die Provision einen schmiergeldähnlichen Charakter hat (entgegen OLG Stuttgart v. 12.5.2010 - 3 U 200/09, juris, Tz. 55, 56, 58).

    Gemäß § 543 Abs. 2 Nr. 2 ZPO wird die Revision zugelassen, nachdem Grund und Voraussetzungen der Pflicht einer Bank, im Rahmen der Anlageberatung Rückvergütungen offen zu legen, nicht abschließend geklärt sind und hierzu abweichende obergerichtliche Rechtsprechung ergangen ist (insbesondere OLG Stuttgart v. 12.5.2010 - 3 U 200/09; OLG Frankfurt v. 24.6.2009 - 17 U 307/08).

  • OLG Stuttgart, 29.10.2010 - 6 U 208/09

    Kapitalanlageberatung: Pflicht zur Offenlegung der von einer Fondsgesellschaft

    Auch ein schmiergeldähnlicher Charakter der Vergütung ist nicht zu fordern (entgegen OLG Celle v. 29.9.2010 - 3 U 70/10; OLG Stuttgart v. 12.5.2010 - 3 U 200/09).

    Gemäß § 543 Abs. 2 Nr. 2 ZPO wird die Revision zugelassen, nachdem Grund und Voraussetzungen der Pflicht einer Bank, im Rahmen der Anlageberatung Rückvergütungen offen zu legen, nicht abschließend geklärt sind und hierzu abweichende obergerichtliche Rechtsprechung ergangen ist (insbesondere OLG Celle v. 29.9.2010 - 3 U 70/10; OLG Stuttgart v. 12.5.2010 - 3 U 200/09).

  • OLG Düsseldorf, 22.07.2011 - 17 U 117/10

    Aufklärungspflichten der anlageberatenden Bank beim Verkauf von

    Aufklärungspflichten über Rückvergütungen bestehen nur dann, wenn Teile der - offen ausgewiesenen - Ausgabeaufschläge und Verwaltungskosten, die der Kunde über die Bank oder eine sonstige Vertriebsgesellschaft an die Fondgesellschaft zahlt, hinter seinem Rücken an den Anlageberater umsatzabhängig zurückfließen, so dass dieser ein für den Kunden nicht erkennbares besonderes Interesse hat, gerade diese Beteiligung zu empfehlen, die Zahlungen also schmiergeldähnliche Funktion haben (BGH, XI ZR 338/08, ZIP 2009, 2380; OLG Stuttgart, 3 U 200/09, ZIP 2010, 1386).
  • LG Hamburg, 08.03.2011 - 322 O 395/10

    Darlehensvertrag: Widerruf des Darlehensvertrages und dessen Auswirkung auf den

    Erst durch die Aufklärung werde der Kunde in die Lage versetzt, das Umsatzinteresse der Bank selbst einzuschätzen und zu beurteilen, ob die Bank ihm einen bestimmten Titel nur deswegen empfehle, weil sie selbst daran verdiene (BGHZ 170, 226; BGH NJW 2009, 1416; vgl. auch im Ausgangspunkt zustimmend und die Rechtsprechung des BGH wie vorstehend zusammenfassend OLG Stuttgart, ZIP 2010, 1386 ff., hier zit. nach juris-Volltext Rz. 43).

    Den dieser Rechtsprechung zugrunde liegenden Schutzgedanken hat das OLG Stuttgart (ZIP 2010, 1386 ff., hier zit. nach juris-Volltext Rz. 56) überzeugend wie folgt zusammengefasst: "Innenprovisionen, die besser als Vertriebsprovisionen bezeichnet werden, sind demgegenüber Kostenbestandteile, die der Verkäufer oder Emittent nicht nur bei Kapitalanlagen, sondern auch bei sonstigen Produkten in deren Preis bzw. das Nominalkapital für den Vertrieb einpreist und einpreisen muss [...].

  • LG Itzehoe, 16.07.2010 - 7 O 29/10

    Zur Aufklärungspflicht über Innenprovision

    Die Aufklärungspflicht ist nicht auf solche Innenprovisionen beschränkt, die aus einem Ausgabeaufschlag o.ä.Mitteln, die der Anleger zusätzlich zum Kaufpreis zahlt, aufgebracht werden ( Abgrenzung zu BGH Urt. v. 27.10.2009 - XI ZR 338/08; OLG Stuttgart Urt. v. 12.05.2010 - 3 U 200/09).

    Von daher geht auch die Rechtsprechung des Oberlandesgerichts Stuttgart (Urt. v. 12.05.2010 - 3 U 200/09, zit. nach juris) fehl, welches im Anschluss an Nettel/Köpfel (BKR 2009, 411) annimmt, die Zahlung von Vertriebsprovisionen an den Anlageberater habe einen schmiergeldähnlichen Charakter, wenn die Provisionen einem Ausgabeaufschlag entnommen werden.

  • OLG Düsseldorf, 19.11.2010 - 17 U 181/09

    Aufklärungspflicht der anlageberatenden Bank über Rückvergütungen für die

    Die Entscheidung des OLG Stuttgart vom 12.05.2010 (3 U 200/09) betrifft nicht die hier streitgegenständlichen Prospekte.
  • OLG München, 14.02.2011 - 19 U 4574/10

    Bankenhaftung bei Anlageberatung: Aufklärungspflicht über Rückvergütungen

    Die von der Beklagten angesprochene Entscheidung des OLG Stuttgart vom 12.05.2010, Gz. 3 U 200/09, betrifft die Vermittlung eines anderen Medienfonds durch einen nicht bankgebundenen Berater im Jahr 2001.
  • OLG Düsseldorf, 15.10.2010 - 17 U 89/09

    Aufklärungspflicht der anlageberatenden Bank über Rückvergütungen für die

    Die Entscheidung des OLG Stuttgart vom 12.05.2010 (3 U 200/09) betrifft nicht die hier streitgegenständlichen Prospekte.
  • OLG München, 20.12.2010 - 19 U 4562/10

    Bankenhaftung aus Kapitalanlageberatung: Anforderungen an die Risikoaufklärung;

    39 Die von der Beklagten angesprochene Entscheidung des OLG Stuttgart vom 12.05.2010, Gz. 3 U 200/09, betrifft die Vermittlung eines anderen Medienfonds durch einen nicht bankgebundenen Berater im Jahr 2001.
  • LG Berlin, 11.11.2010 - 10 O 36/10

    Anlageberatung: Schadenersatzanspruch wegen unterlassener Aufklärung über ein

  • OLG München, 28.02.2011 - 19 U 3877/10

    Bankenhaftung bei Kapitalanlageberatung: Aufklärungspflicht über verdeckte

  • OLG München, 14.02.2011 - 19 U 4576/10

    Bankenhaftung bei Anlageberatung: Aufklärungspflicht über Rückvergütungen

  • OLG München, 22.11.2010 - 19 U 3843/10

    Bankenhaftung aus Anlageberatung: Schadensersatzanspruch des Kunden wegen

  • OLG Karlsruhe, 01.02.2011 - 17 U 183/10

    Anlageberatung: Pflicht zur Aufklärung über eine Vertriebsprovision

  • OLG Düsseldorf, 18.02.2011 - 17 U 64/10

    Keine Aufklärungspflicht der Banken i.R.d. Verkaufs von

  • OLG München, 14.02.2011 - 19 U 4105/10

    Bankenhaftung bei Anlageberatung: Aufklärungspflicht über Rückvergütungen

  • LG Itzehoe, 20.07.2010 - 7 O 91/09

    Haftung aus Kapitalanlageberatung: Pflicht des Anlageberaters zur ungefragten

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