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   OLG Stuttgart, 06.04.2016 - 14 U 2/15   

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OLG Stuttgart, 06.04.2016 - 14 U 2/15 (https://dejure.org/2016,7324)
OLG Stuttgart, Entscheidung vom 06.04.2016 - 14 U 2/15 (https://dejure.org/2016,7324)
OLG Stuttgart, Entscheidung vom 06. April 2016 - 14 U 2/15 (https://dejure.org/2016,7324)
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Volltextveröffentlichungen (10)

  • openjur.de
  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Rechtsfolgen des Widerrufs des Beitritts zu einer Publikumsgesellschaft nach den Regelungen des Haustürgeschäfts

  • Betriebs-Berater

    Rechtsfolgen des wirksam widerrufenen Beitritts zu einer Publikumsgesellschaft

  • ra.de
  • Justiz Baden-Württemberg

    § 312 BGB, § 355 BGB, § 149 HGB, § 38 Abs 2 KredWG
    Kapitalanlagegesellschaft: Widerruf des in einer Haustürsituation erklärten Beitritts während der Liquidation der Publikumsgesellschaft; geschuldete Einlageforderungen; Geltendmachung rückständiger Einlagen durch den bestellten Abwickler der Gesellschaft

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Rechtsfolgen des Widerrufs des Beitritts zu einer Publikumsgesellschaft nach den Regelungen des Haustürgeschäfts

  • rechtsportal.de

    Rechtsfolgen des Widerrufs des Beitritts zu einer Publikumsgesellschaft nach den Regelungen des Haustürgeschäfts

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)
  • ZIP-online.de(Leitsatz frei, Volltext 3,90 €)

    Haustür-Widerruf des Beitritts zu Publikumsgesellschaft während deren Liquidation

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (3)

  • Betriebs-Berater (Leitsatz)

    Rechtsfolgen des wirksam widerrufenen Beitritts zu einer Publikumsgesellschaft

  • wolterskluwer-online.de (Kurzinformation)

    Anspruch einer Publikumsgesellschaft in Liquidation auf Bezahlung rückständiger Einlagen

  • Wolters Kluwer (Kurzinformation)

    Anspruch einer Publikumsgesellschaft in Liquidation auf Bezahlung rückständiger Einlagen

Besprechungen u.ä. (2)

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • ZIP 2016, 863
  • MDR 2016, 597
  • WM 2016, 1731
  • BB 2016, 961
  • NZG 2016, 589
 
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Wird zitiert von ... (13)Neu Zitiert selbst (24)

  • BGH, 10.06.2008 - XI ZR 348/07

    Zurechnung der Haustürsituation zu Lasten der kreditgewährenden Bank

    Auszug aus OLG Stuttgart, 06.04.2016 - 14 U 2/15
    Dazu genügt, dass der Kunde durch die Kontaktaufnahme in der Privatwohnung oder am Arbeitsplatz in eine Lage gebracht worden ist, in der er in seiner Entschließungsfreiheit, den betreffenden Vertrag zu schließen, hier also der Klägerin als Treuhandkommanditist beizutreten, oder davon Abstand zu nehmen, beeinträchtigt war (vgl. BGH, Urteil vom 10.06.2008 - XI ZR 348/07, juris Rdnr. 16 m.w.N.).

    Weiterhin muss die Bestellung des Unternehmers durch den Verbraucher eindeutig zum Zweck des Führens konkreter Vertragsverhandlungen erfolgen (BGH, XI ZR 348/07 a.a.O. Rdnr.19 m.w.N., Staudinger/Gregor Thüsing a.a.O. Rdnr. 168 m.w.N.).

    Nach dem Schutzzweck des § 312 BGB a.F. hätte notwendig hinzukommen müssen, dass der Beklagte gegenüber dem Zeugen H. den Wunsch geäußert hätte, er solle ihm ein Angebot über einen weiteren Anlagefonds unterbreiten (vgl. BGH, XI ZR 348/07 a.a.O. Rdnr. 20).

    Der Schutzzweck der Richtlinie 85/577/EWG des Rates vom 20. Dezember 1985 betreffend den Verbraucherschutz im Falle von außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verträgen und der darauf gegründeten BGB-Vorschriften rechtfertigt eine Zurechnung der Haustürsituation dann nicht mehr, wenn das Handeln des Vermittlers allein auf selbst bestimmten Aufträgen bzw. Weisungen des Anlegers beruht, ohne dass der auch von der Richtlinie vorausgesetzte rechtliche oder wirtschaftliche Zusammenhang zwischen der Tätigkeit des Vermittlers in der Haustürsituation und dem Gewerbe des Vertragspartners besteht (vgl. BGH, XI ZR 348/07 a.a.O. Rdnr. 22).

  • BGH, 05.11.1979 - II ZR 145/78

    Voraussetzungen für die ordnungsgemäße Leistung einer Kommanditeinlage -

    Auszug aus OLG Stuttgart, 06.04.2016 - 14 U 2/15
    Hierbei ist ein Liquidator nicht verpflichtet, den zur Abwicklung der Gesellschaft benötigten Betrag in der Weise von den Gesellschaftern einzufordern, dass alle gleichmäßig belastet sind; vielmehr steht die Entscheidung, ob und in welchem Umfang er gegenüber den einzelnen Gesellschaftern rückständige Einlageforderungen geltend macht, in seinem pflichtgemäßen Ermessen (vgl. BGH, NJW 1980, 1522, 1524; OLG Frankfurt, Urteil vom 07.11.2012 - 1 U 64/12, juris Rdnr. 18).

    Eine gleichmäßige Inanspruchnahme der Gesellschafter bei der Einziehung rückständiger Einlagen würde die Abwicklung einer aufgelösten Gesellschaft erheblich erschweren und damit in Widerspruch zu den Interessen aller Gesellschafter stehen, die Aktiva der Gesellschaft möglichst schnell und ungehindert flüssig zu machen, damit die Gläubiger befriedigt und mögliche weitere Ansprüche von der Gesellschaft abgewendet werden (vgl. BGH, NJW 1980, 1522, 1524).

  • BGH, 15.11.2011 - II ZR 266/09

    Auflösung einer Publikumsgesellschaft: Ermittlung des auf jeden Gesellschafter

    Auszug aus OLG Stuttgart, 06.04.2016 - 14 U 2/15
    In die vom Abwickler zu erstellende Auseinandersetzungsbilanz sind ohnehin die zu unselbständigen Rechnungsposten gewordenen, auf dem Gesellschaftsverhältnis beruhenden Ansprüche der Gesellschafter untereinander und gegen die Gesellschaft einzustellen (vgl. BGH, Urteil vom 15.11.2011 - II ZR 266/09, beck-online, Tz 34; Urteil vom 20.11.2012 - II ZR 148/10, beck-online, Tz 34).

    Andernfalls wäre bei der für eine Massengesellschaft wie die Klägerin typischen Vielzahl von Gesellschaftern, die untereinander nicht persönlich verbunden sind, der erforderliche Ausgleich unter den Gesellschaftern nicht gewährleistet, jedenfalls würde er in unzumutbarer Weise erschwert (vgl. BGH, II ZR 266/09 a.a.O.).

  • BGH, 22.05.2012 - II ZR 14/10

    Beitritt zu einer Kapitalanlagegesellschaft: Vorliegen einer sog.

    Auszug aus OLG Stuttgart, 06.04.2016 - 14 U 2/15
    Nach ständiger Rechtsprechung des BGH (Urteil vom 22.05.2012 - II ZR 14/10, juris Rdnr. 44 m.w.N.) erfordert der Schutz des Verbrauchers eine möglichst umfassende, unmissverständliche und aus dem Verständnis der Verbraucher eindeutige Belehrung.

    Die Widerrufsbelehrung hat dem Verbraucher die ihm durch den Widerruf eröffneten wesentlichen Rechte und Pflichten bewusst zu machen; in ihr sind die tatsächlichen materiellen Rechtsfolgen des Widerrufs abzubilden (BGH, Urteil vom 22.05.2012 a.a.O. m.w.N.).

  • BGH, 02.07.2001 - II ZR 304/00

    Beteiligung an einer Publikums- BGB -Gesellschaft; Frist und Adressat für den

    Auszug aus OLG Stuttgart, 06.04.2016 - 14 U 2/15
    Erfasst ist hiervon auch der mittelbare Beitritt in eine Publikums-Gesellschaft über einen Treuhänder (vgl. BGH, Urteil vom 02.07.2001 - II ZR 304/00, juris Rdnr. 5).

    Die Lehre von der fehlerhaften Gesellschaft, die entsprechend den allgemeinen Grundsätzen des Zivilrechts einen vernünftigen Ausgleich und eine gerechte Risikoverteilung zwischen den einzelnen Beteiligten sichern soll, ist mit der Richtlinie 85/577/EWG vereinbar und bleibt anwendbar (BGH a.a.O. Rdnr. 12; BGH Urteil vom 02.07.2001,- II ZR 304/00, juris Rdnrn. 14, 17).

  • EuGH, 15.04.2010 - C-215/08

    E. Friz - Verbraucherschutz - Außerhalb von Geschäftsräumen geschlossene Verträge

    Auszug aus OLG Stuttgart, 06.04.2016 - 14 U 2/15
    Dies entspricht auch Europarecht, denn mit Urteil vom 15.04.2010 - C-215/08 hat der EuGH entschieden, dass die Richtlinie 85/577/EWG auf den Beitritt zu einem geschlossenen Immobilienfonds, der in einer Haustürsituation erklärt wurde, anwendbar ist (juris, Tz. 30).

    Die 1. Kammer des EuGH hat mit dem Urteil vom 15.04.2010 - C-215/08 - zwar festgestellt, dass der Verbraucherschutz nicht absolut ist und deshalb, wie sich sowohl aus dem Sinn und Zweck als auch aus dem Wortlaut einiger Bestimmungen der Richtlinie 85/577/EWG ergibt, für diesen Schutz bestimmte Grenzen gelten (juris, Tz 44 m.w.N.).

  • OLG Stuttgart, 19.04.2016 - 6 U 155/15
    Auszug aus OLG Stuttgart, 06.04.2016 - 14 U 2/15
    So lautet auch die Auskunft der BaFin im Parallelverfahren OLG Stuttgart, 6 U 155/15 (Bl. 314 d.A.) an das Landgericht.
  • BGH, 10.06.1991 - II ZR 247/90

    Wirksamkeit der Abtretung von Ansprüchen aus einem Treuhandverhältnis

    Auszug aus OLG Stuttgart, 06.04.2016 - 14 U 2/15
    Auch die Zweckbindung der Leistung beschränkt die Abtretung hier nicht (vgl. Henze/Notz in Ebenroth/Boujong/Joost/Strohn, HGB, 3. Auf. 2014, Anhang B nach § 177a Rdnr. 162; Rohe in Bamberger/Roth, Beck'scher Online-Kommentar BGB, Stand 01.05.2015, § 399 Rdnr. 6; vgl. BGH, Urteil vom 10.06.1991 - II ZR 247/90 - juris, Rdnr. 12, 14).
  • BGH, 11.10.2011 - II ZR 242/09

    Liquidation eines geschlossenen Immobilienfonds in Form einer OHG:

    Auszug aus OLG Stuttgart, 06.04.2016 - 14 U 2/15
    a) Eine Kommanditgesellschaft kann ausstehende Einlagezahlungen aus eigenem Recht einfordern, wenn die über einen Treuhandkommanditisten beteiligten Treugeber im Innenverhältnis die Stellung eines unmittelbaren Gesellschafters (Quasi-Gesellschafter) haben (vgl. BGH, Urteil vom 18.09.2012 - II ZR 178/10, juris Rdnr. 13; Urteil vom 11.10.2011 - II ZR 242/09, juris Rdnr. 16).
  • BGH, 05.02.2013 - II ZR 134/11

    Auskunftsansprüche von Anlegern von Filmfonds in der Form von

    Auszug aus OLG Stuttgart, 06.04.2016 - 14 U 2/15
    Ein solches Vertragsverhältnis mit den Gesellschaftern ist regelmäßig anzunehmen, wenn - wie bei Publikumsgesellschaften häufig - die mittelbare Beteiligung erst noch zu werbender Anleger und damit eine Verzahnung von Gesellschaft und Treuhand im Gesellschaftsvertrag von vornherein vorgesehen sind und im Hinblick darauf bestimmte Rechte und Pflichten der Anleger schon im Gesellschaftsvertrag geregelt sind (BGH, Urteil vom 05.02.2013 - II ZR 134/11, juris Rdnr. 13; Urteil vom 16.12.2014 - II ZR 277/13, juris Rdnr. 13).
  • BGH, 15.04.2010 - III ZR 218/09

    Partnervermittlungsvertrag: Widerruf eines in einer Haustürsituation

  • OLG Hamm, 21.01.2013 - 8 U 281/11

    Verbraucherschutz - Widerruf eines durch Haustürgeschäft erfolgten Beitritts zum

  • OLG Karlsruhe, 14.04.2015 - 17 U 57/14

    Verwirkung des Rechts auf Widerruf eines Darlehensvertrages bei Unwirksamkeit der

  • BGH, 16.12.2014 - II ZR 277/13

    Treuhandvermittelte Beteiligung eines Kapitalanlegers an einer Fondsgesellschaft:

  • BGH, 29.11.2004 - II ZR 6/03

    Anlegerschutz bei der Göttinger Gruppe

  • BGH, 14.11.1977 - II ZR 183/75

    Übertragung der Liquidation einer Gesellschaft auf einen Gesellschafter durch

  • BGH, 21.11.1983 - II ZR 19/83

    Gründung einer Publikums-Abschreibungs-Kommanditgesellschaft zum Zweck des Baus

  • BGH, 18.09.2012 - II ZR 178/10

    Treuhandvermittelter Beitritt eines Kapitalanlegers zu einem Immobilienfonds in

  • BGH, 20.11.2012 - II ZR 148/10

    Auflösung einer Publikumsgesellschaft: Formelle Legitimation einer auf eine

  • BGH, 11.12.1978 - II ZR 41/78

    Ausscheiden aus einer Gesellschaft im Wege der außerordentlichen Kündigung -

  • BGH, 14.01.2008 - II ZR 282/06

    Zurückweisung der Nichtzulassungsbeschwerde betreffend die Überprüfung eines

  • OLG Frankfurt, 07.11.2012 - 1 U 64/12

    Einforderung einer Kommanditeinlage durch die Liquidatorin

  • BGH, 10.02.2015 - II ZR 163/14

    Haustürgeschäft: Folgen der Verwendung einer inhaltlich bearbeiteten

  • BGH, 25.10.1989 - VIII ZR 345/88

    Wettbewerbswidriges Handeln durch Unterlassen der gebotenen Widerrufsbelehrung

  • BGH, 30.01.2018 - II ZR 95/16

    Befugnis des Abwicklers einer Publikums-Kommanditgesellschaft zur Einforderung

    Das Berufungsgericht (OLG Stuttgart, ZIP 2016, 863) hat zur Begründung seiner Entscheidung im Wesentlichen ausgeführt:.
  • OLG Stuttgart, 22.02.2017 - 14 U 21/16

    Anspruch einer Publikums-Kommanditgesellschaft auf Zahlung ausstehender Einlagen

    Eine Kommanditgesellschaft kann ausstehende Einlagenzahlungen aus eigenem Recht einfordern, wenn die über einen Treuhandkommanditisten beteiligten Treugeber im Innenverhältnis die Stellung eines unmittelbaren Gesellschafters (Quasi-Gesellschafters) haben (vgl. BGH, Urteil vom 18.09.2012 - II ZR 178/10, juris Rdnr. 13; Urteil vom 11.10.2011 - II ZR 242/09, juris Rdnr. 16; OLG Stuttgart, Urteil vom 16.03.2016 - 14 U 2/15, juris Rdnr. 38).

    So liegt der Fall hier, nachdem der Treuhandkommanditist durch die Regelungen im Gesellschaftsvertrag sowie im Treuhandvertrag einem unmittelbar beteiligten Kommanditisten praktisch gleichgestellt wird (vgl. ausführlich OLG Stuttgart, Urteil vom 16.03.2016 - 14 U 2/15, juris Rdnr. 39).

    Bedenken gegen die Wirksamkeit der Abtretung bestehen nicht, nachdem die Abtretungserklärung hinreichend bestimmbar ist, nämlich "etwaige Ansprüche auf Zahlung der gezeichneten Einlagen" erfasst, und ein Abtretungsverbot sich weder aus Vertrag noch aus der Zweckbindung der Leistung ergibt (vgl. OLG Stuttgart, Urteil vom 16.03.2016, 14 U 2/15, juris Rdnr. 40).

    Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn sie für die Tätigkeit der Gesellschaft im Rahmen des Liquidationszwecks oder für die Befriedigung der Gläubiger erforderlich sind (BGH, Urt. v. 14.11.1977, II ZR 183/75, juris Rz. 10; OLG Stuttgart, Urt. v. 06.04.2016, 14 U 2/15, juris Rz. 59; Hillmann , in: Ebenroth/Boujong/Joost/Strohn, HGB, 3. Aufl. 2014, § 149 Rn. 11 jeweils m.w.N.).

    Soweit der Senat im Urteil vom 06.04.2016 (Az. 14 U 2/15, juris Rz. 59 a.E.) dafürgehalten hat, eine Verbesserung der Liquidität der Klägerin gegenüber der Liquidationseröffnungsbilanz sei für die Begründetheit der Klage unbeachtlich, jedenfalls solange nicht feststehe, dass die rückständige Einlage des Gesellschafters vollständig an ihn zurückzuzahlen wäre, hält der Senat an dieser Auffassung in dieser Absolutheit nicht fest.

    Vorliegend geht es jedoch um die Liquidation einer größeren Publikums-KG, bei der auch ohne besondere Regelung im Gesellschaftsvertrag davon auszugehen ist, dass der interne Ausgleich unter den Gesellschaftern zur Aufgabe eines Liquidators bzw. Abwicklers gehört (BGH, Urt. v. 15.11.2011, II ZR 266/09, juris Rz. 34 für die Publikums-GbR; OLG Stuttgart, Urt. v. 06.04.2016, 14 U 2/15, juris Rz. 61; offengelassen bei BGH, Urt. v. 14.11.1977, II ZR 183/75, juris Rz. 13).

    Aus diesem Grund ist - wie der Senat bereits in mehreren Parallelverfahren entschieden hat - davon auszugehen, dass die Anordnung der BaFin im vorliegenden Fall, wonach die Klägerin insgesamt abzuwickeln ist, auch erfolgte, um im Interesse der Gesellschafter einen ordnungsgemäßen Innenausgleich sicherzustellen, und dementsprechend dem Abwickler die entsprechenden Befugnisse verleiht (vgl. OLG Stuttgart, Urt. v. 06.04.2016, 14 U 2/15, juris Rz. 61).

  • OLG Stuttgart, 19.04.2016 - 6 U 155/15

    Kapitalanlagegesellschaft: Anspruch einer in Liquidation befindlichen

    In diesem Fall kann die Gesellschaft ausstehende Einlagen auch von dem mittelbar beteiligten Treugeber einfordern (OLG Stuttgart v. 6.4.2016 - 14 U 2/15 m.w.N.).

    Danach folgt aus der vorliegenden Vertragsgestaltung, dass der Gesellschaft gegen die Treugeber ein direkter Zahlungsanspruch zusteht (so auch OLG Stuttgart v. 6.4.2016 - 14 U 2/15).

    Zwar mag die Frage, ob der Beklagte seine Vertragserklärungen wirksam widerrufen hat, bedeutsam sein, soweit es um den Zeitpunkt geht, zu dem sein Abfindungsguthaben zu berechnen ist (dazu OLG Stuttgart v. 6.4.2016 - 14 U 2/15).

    Der Umstand, dass sich die Liquidität der Gesellschaft im Verlauf des Rechtsstreits durch die Zahlungen anderer Gesellschafter verbessert hat, führt nicht dazu, dass die Klage unbegründet wird, jedenfalls dann, wenn nicht feststeht, dass dem Anleger ein Abfindungsguthaben in Höhe der rückständigen Einlage zusteht (OLG Stuttgart v. 6.4.2016 - 14 U 2/15).

    Deshalb muss es zumindest in einer Konstellation wie der vorliegenden zu den Aufgaben des Abwicklers gehören, auch den Ausgleich unter den Gesellschaftern herbeizuführen und die dafür erforderlichen Mittel einzufordern (so auch OLG Stuttgart v. 6.4.2016 - 14 U 2/15).

  • OLG Dresden, 09.03.2017 - 8 U 988/16
    Infolgedessen kann die Klägerin die Beklagte unmittelbar auf rückständige Einlage aus § 5 Abs. 1 GV i.V.m. § 5 Abs. 1 des Treuhandvertrages in Anspruch nehmen (so auch OLG Stuttgart, Urteil vom 6.4.2016 - 14 U 2/15, Rn. 39; a.A. OLG München, Urteil vom 19.1.2017 - 23 U 1843/16, Rn. 35 ff., beide juris).

    Auch das spricht dafür, die Auseinandersetzung in dieser Konstellation als Aufgabe des Liquidators zu begreifen (OLG Stuttgart, Urteil vom 6.4.2016 - 14 U 2/15, Rn. 61; OLG München, Urteil vom 19.1.2017 - 23 U 1843/16, Rn. 29, beide juris; noch weitergehend Staub/Habersack, Großkomm HGB, 5. Auflage, § 149 Rn. 24, sowie MünchKomm/ K.Schmidt, HGB, § 149 Rn. 21).

    Der Auffassung des OLG Stuttgart (Urteil vom 6.4.2016 - 14 U 2/15), dass - entfällt erst im Laufe des Verfahrens die Erforderlichkeit der eingeklagten Einlage für die Abwicklung im Außenverhältnis - der Anleger nachweisen muss, in welchem Umfang er die Einlage in jedem Fall zurückerstattet erhält, schließt sich der Senat nicht an.

    Je nachdem, ob eine Verpflichtung der Anleger lediglich im Umfang der bis zum Widerruf fälligen offenen Beträge angenommen wird (so OLG Stuttgart, Urteil vom 6.4.2016 - 14 U 2/15, Rn. 58, juris), oder aber der Anleger im Hinblick auf die gesamte gezeichnete Einlage in der Pflicht gesehen wird, ändern sich die bei der Berechnung der Quote maßgeblichen Parameter.

    Andererseits ergibt sich aus ihnen aber nicht, dass die klägerseits geschuldete Einlagesumme auf den bis zu diesem Tag fälligen Anteil begrenzt wäre mit der Folge, dass lediglich 4.300 EUR (1.400 EUR sollten nach den ursprünglichen Abreden erst ab dem 15.4.2016 fällig werden) in die Abschichtungsbilanz einzustellen und der Rest nicht geschuldet wäre (a.A. und für eine Begrenzung der Einlage auf den bis zum Widerruf fälligen Betrag OLG Stuttgart, Urteil vom 6.4.2016 - 14 U 2/15).

  • OLG Dresden, 18.05.2017 - 8 U 227/17
    Infolgedessen kann die Klägerin den Beklagten unmittelbar auf rückständige Einlage aus § 5 Abs. 1 GV i.V.m. § 5 Abs. 1 TV in Anspruch nehmen (so auch OLG Stuttgart, Urteil vom 06.04.2016 - 14 U 2/15, Rn. 39; a.A. OLG München, Urteil vom 19.01.2017 - 23 U 1843/16, Rn. 35 ff., beide juris).

    Auch das spricht dafür, die Auseinandersetzung in dieser Konstellation als Aufgabe des Liquidators zu begreifen (OLG Stuttgart, Urteil vom 06.04.2016 - 14 U 2/15, Rn. 61; OLG München, Urteil vom 19.01.2017 - 23 U 1843/16, Rn. 29, beide juris; noch weitergehend Staub/Habersack, Großkomm HGB, 5. Auflage, § 149 Rn. 24, sowie MünchKomm/ K.Schmidt, HGB, § 149 Rn. 21).

    Der Auffassung des OLG Stuttgart (Urteil vom 06.04.2016 - 14 U 2/15), dass - entfällt erst im Laufe des Verfahrens die Erforderlichkeit der eingeklagten Einlage für die Abwicklung im Außenverhältnis - der Anleger nachweisen muss, in welchem Umfang er die Einlage in jedem Fall zurückerstattet erhält, schließt sich der Senat nicht an.

    Je nachdem, ob eine Verpflichtung der Anleger lediglich im Umfang der bis zum Widerruf fälligen offenen Beträge angenommen wird (so OLG Stuttgart, Urteil vom 06.04.2016 - 14 U 2/15, Rn. 58, juris), oder aber der Anleger im Hinblick auf die gesamte gezeichnete Einlage in der Pflicht gesehen wird, ändern sich die bei der Berechnung der Quote maßgeblichen Parameter.

    Seite10 Anleger von einer Entscheidung des Oberlandesgerichts München (Urteil vom 19.01.2017 - 23 U 1843/16; s.o. Ziffer II.1.1 und II.2.2.1) und hinsichtlich der Frage der Darlegungs- und Beweislastverteilung von einer Entscheidung des Oberlandesgerichts Stuttgart (Urteil vom 06.04.2016 - 14 U 2/15; s.o. Ziffer II.2.2.2.2) ab.

  • OLG München, 19.01.2017 - 23 U 1843/16

    Geltendmachung rückständiger Kommanditeinlage im Liquidationsstadium einer

    Der Senat vermag sich auch nicht der vom OLG Stuttgart in den Urteilen vom 19.04.2016, 6 U 155/15, S. 12 f (als Anlage im Berufungsverfahren vorgelegt) und vom 06.04.2016 (14 U 2/15, juris) vertretenen Ansicht anzuschließen.

    Nach Ansicht des Senats ist allerdings jedenfalls im vorliegenden Fall dem Abwickler auch der Ausgleich unter den Gesellschaftern übertragen (so auch OLG Stuttgart, Urteil vom 06.04.2016, 14 U 2/15, Juris Tz. 61).

    Die vom OLG Stuttgart in den oben Ziff. 1 zitierten Entscheidungen (14 U 2/15 und 6 U 155/15) vertretene Ansicht steht nach Auffassung des Senats nicht im Einklang mit der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs.

  • OLG Koblenz, 11.08.2017 - 8 U 1297/16

    Liquidation einer Publikumskommanditgesellschaft: Rechtliches Interesse bei einer

    Es kann hier offen bleiben, ob die Klägerin originäre Inhaberin des Zahlungsanspruchs ist, weil die Beklagte aufgrund der vertraglichen Bestimmungen, insbesondere der Verzahnung von Gesellschafts- und Treuhandvertrag, im Innenverhältnis zur Klägerin die Stellung eines unmittelbaren Gesellschafters ("Quasi-Gesellschafter") erlangt hat (so Saarländisches OLG Saarbrücken, Urteil vom 29.03.2017 - 1 U 82/16 -, juris Rn. 112 ff.; OLG Stuttgart, Urteil vom 06.04.2016 - 14 U 2/15 -, juris Rn. 36 ff.; OLG Karlsruhe, Beschluss vom 28.07.2015 - 15 U 115/14 -, juris).

    Denn jedenfalls hat der Treuhänder seine etwaigen Ansprüche wirksam unter dem 27./28.11.2014 an die Klägerin abgetreten (Anlage K 7, vgl. auch den Hinweisbeschluss des Senats vom 03.03.2017; ebenso: Saarländisches OLG Saarbrücken, Urteil vom 29.03.2017 - 1 U 82/16 -, juris Rn. 116 f.; OLG Stuttgart, Urteil vom 06.04.2016 - 14 U 2/15 -, juris Rn. 40).

  • OLG Zweibrücken, 28.04.2016 - 4 U 171/14

    Treuhandvermittelter Beitritt zu einer Kommanditgesellschaft: Anspruch einer

    Mit Blick auf die von der Klägerin vorgelegten obergerichtlichen Entscheidungen, die in Parallelverfahren in ihrem Sinne ergangen sind (u.a. OLG München, Urteil vom 27.01.2016, 7 U 3061/15; für eine Schwestergesellschaft: OLG Stuttgart, Urteil vom 06.04.2016,14 U 2/15), lässt der Senat die Revision zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung zu (§ 543 Abs. 2 Nr. 2 Alternative 2 ZPO).
  • BGH, 30.10.2018 - II ZR 95/16
    9 I. Das Berufungsgericht (OLG Stuttgart, ZIP 2016, 863) hat zur Begründung seiner Entscheidung im Wesentlichen ausgeführt:.
  • BGH, 15.05.2018 - II ZR 204/17

    Zahlungsanspruch auf rückständige Einlageraten i.R.d. Liquidation einer

    Das Berufungsgericht hat die Revision nach § 543 Abs. 2 Nr. 2 ZPO zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung wegen Abweichung von einer Entscheidung des Oberlandesgerichts München (Urteil vom 19. Januar 2017 - 23 U 1843/16, juris) hinsichtlich der treuhänderisch an der Klägerin beteiligten Anleger und von einer Entscheidung des Oberlandesgerichts Stuttgart (Urteil vom 6. April 2016 - 14 U 2/15, ZIP 2016, 863 ff.) hinsichtlich der Darlegungs- und Beweislastverteilung betreffend den Wegfall der Erforderlichkeit der Einlage für Abwicklungszwecke im Laufe des Verfahrens zugelassen.
  • OLG Saarbrücken, 29.03.2017 - 1 U 82/16

    Publikumskommanditgesellschaft: Einlagepflicht des Kommanditisten im

  • LG Frankenthal, 28.06.2017 - 2 S 260/16

    Publikums-KG: Zahlungsanspruch einer in Liquidation befindlichen KG gegen einen

  • LG München I, 23.08.2016 - 13 S 14335/15

    Anspruch auf Leistung der Einlage aus einem Gesellschaftsvertrag im

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