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   OLG Stuttgart, 22.11.2016 - 6 U 48/16   

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https://dejure.org/2016,44768
OLG Stuttgart, 22.11.2016 - 6 U 48/16 (https://dejure.org/2016,44768)
OLG Stuttgart, Entscheidung vom 22.11.2016 - 6 U 48/16 (https://dejure.org/2016,44768)
OLG Stuttgart, Entscheidung vom 22. November 2016 - 6 U 48/16 (https://dejure.org/2016,44768)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • openjur.de
  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Anforderungen an die Widerrufsbelehrung beim Abschluss eines Verbraucherdarlehensvertrages

  • Justiz Baden-Württemberg

    § 187 Abs 1 BGB, § 242 BGB, § 312c Abs 2 BGB vom 02.12.2004, § 355 Abs 2 S 2 BGB vom 02.12.2004, § 1 Abs 1 BGB-InfoV vom 05.08.2002
    Altvertrag über ein Verbraucherdarlehen: Belehrungsfehler bei Veränderung des Textes der Musterwiderrufsbelehrung; fehlerhafte Belehrung über den Beginn der Widerrufsfrist; Rechtsmissbräuchlichkeit oder Verwirkung eines Widerrufsrechts

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Verbraucherdarlehen; Widerruf; Belehrung

  • rechtsportal.de

    Anforderungen an die Widerrufsbelehrung beim Abschluss eines Verbraucherdarlehensvertrages

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

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Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (14)

  • BGH, 12.07.2016 - XI ZR 564/15

    Zur Wirksamkeit des Widerrufs einer auf Abschluss eines

    Auszug aus OLG Stuttgart, 22.11.2016 - 6 U 48/16
    Ebenfalls bleibt die Gesetzlichkeitsfiktion erhalten, wenn der Unternehmer die Widerrufsbelehrung im Text einem konkreten Verbrauchervertrag zuordnet oder ohne Abstriche bei der Verständlichkeit des Textes Begriffe des Musters durch Synonyme ersetzt (BGH, Urteil vom 12.07.2016, XI ZR 564/15, Tz. 22f).

    Entscheidend ist nur, ob die Belehrung durch ihre missverständliche Fassung objektiv geeignet ist, den Verbraucher von der Ausübung seines Widerrufsrechts abzuhalten (BGH, Urteil vom 12.07.2016, XI ZR 564/15, Tz. 26).

  • BGH, 04.03.2016 - XI ZR 39/15

    Streitwertbemessung: Klage auf Feststellung der Beendigung eines

    Auszug aus OLG Stuttgart, 22.11.2016 - 6 U 48/16
    Ein Anspruch auf Nutzungsentschädigung bleibt außer Betracht (BGH, Beschluss vom 04.03.2016, XI ZR 39/15; Beschluss vom 12.01.2016, XI ZR 366/15).

    Insoweit ist der Nennwert der Grundschuld, nicht die Höhe der Valutierung maßgeblich (BGH, Beschluss vom 04.03.2016, XI ZR 39/15).

  • BGH, 10.03.2009 - XI ZR 33/08

    Widerruf eines Verbraucherdarlehens wegen ungenügender Widerrufsbelehrung

    Auszug aus OLG Stuttgart, 22.11.2016 - 6 U 48/16
    Er ist deshalb über den Beginn der Widerrufsfrist eindeutig zu informieren (BGH, Urteil vom 10.03.2009, XI ZR 33/08, Tz. 14).

    Dies gilt umso mehr, als das Angebot der Beklagten mit "Darlehensvertrag" überschrieben ist, so dass für den unbefangenen Leser der Eindruck entsteht, es handele sich bei dieser Urkunde unabhängig von der Annahmeerklärung des Klägers um die in der Widerrufsbelehrung genannte Vertragsurkunde, die dem Kläger zur Verfügung gestellt werde (vgl. BGH, Urteil vom 10.03.2009, XI ZR 33/08, juris Tz. 16).

  • BGH, 20.11.2012 - II ZR 264/10

    Widerruf einer treuhandvermittelten Fondsbeteiligung: Wirksamkeit der verwendeten

    Auszug aus OLG Stuttgart, 22.11.2016 - 6 U 48/16
    Die Abweichungen im Fristbeginn ("einen Tag, nachdem" und "nicht jedoch vor dem Tag des Abschlusses des Darlehensvertrags") seien der Gesetzeslage geschuldet und hätten deshalb ohne Verlust der Gesetzlichkeitsfiktion in die Formulierung der Musterbelehrung eingefügt werden dürfen; Korrekturen insoweit fehlerhafter Musterbelehrung seien auch nach der Rechtsprechung bei Wahrung der Gesetzlichkeitsfiktion des § 14 BGB-InfoV möglich (BGH vom 20.11.2012, II ZR 264/10).

    Aus dem Hinweisbeschluss des 2. Zivilsenats des BGH vom 20.11.2012 (II ZR 264/10), in dem der BGH ausführt, dass sich an der Schutzwirkung des § 14 Abs. 1 BGB-InfoV dadurch, dass der Fristbeginn dem Gesetz (§ 187 BGB) angepasst wurde, nichts ändert, ergibt sich nichts anderes.

  • BGH, 13.01.2009 - XI ZR 47/08

    Anforderungen an die Belehrung über das Widerrufsrecht beim Abschluss eines

    Auszug aus OLG Stuttgart, 22.11.2016 - 6 U 48/16
    Dies würde die Widerrufsbelehrung - da für den Verbraucher nur günstig - nicht unwirksam machen (BGH, Urteil vom 13.01.2009, XI ZR 47/08, Tz. 17).
  • BGH, 12.01.2016 - XI ZR 366/15

    Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision: Beschwer bei Widerruf eines

    Auszug aus OLG Stuttgart, 22.11.2016 - 6 U 48/16
    Ein Anspruch auf Nutzungsentschädigung bleibt außer Betracht (BGH, Beschluss vom 04.03.2016, XI ZR 39/15; Beschluss vom 12.01.2016, XI ZR 366/15).
  • OLG Stuttgart, 21.07.2015 - 6 U 41/15

    Widerruf von Darlehensverträgen: Kausalität eines Mangels in der

    Auszug aus OLG Stuttgart, 22.11.2016 - 6 U 48/16
    Auf eine Leistungsklage können die Kläger nicht verwiesen werden, da die Verrechnung der wechselseitigen Ansprüche der Parteien aus dem Rückabwicklungsschuldverhältnis (§§ 357 Abs. 1, 346 Abs. 1 BGB) keinen Saldo zugunsten der Kläger ergeben wird (vgl. OLG Stuttgart, Urteil vom 21.07.2015 - 6 U 41/15, juris Rn. 27f; Urteil vom 23.02.2016, 6 U 115/15).
  • BGH, 16.03.2016 - VIII ZR 146/15

    Widerruf von Fernabsatzverträgen von Gesetzes wegen ohne Rücksicht auf die

    Auszug aus OLG Stuttgart, 22.11.2016 - 6 U 48/16
    Aus dem Schutzzweck der das Widerrufsrecht gewährenden gesetzlichen Regelung kann nicht auf eine Einschränkung des Widerrufsrechts nach § 242 BGB geschlossen werden, weil es das Gesetz - wie das Fehlen einer Begründungspflicht zeigt - dem freien Willen des Verbrauchers überlässt, ob und aus welchen Gründen er seine Vertragserklärung widerruft (BGH, Urteil vom 16.03.2016, Az. VIII ZR 146/15, juris Rn. 20; Urteil vom 12.07.2016, Az. XI ZR 501/15, juris Rn. 18 ff).
  • OLG Koblenz, 05.08.2016 - 8 U 1091/15

    Widerruf eines Verbraucherdarlehensvertrag: Belehrung über den Beginn der

    Auszug aus OLG Stuttgart, 22.11.2016 - 6 U 48/16
    Die gewählte Formulierung legt daher im Umkehrschluss zu den zunächst genannten Voraussetzungen nahe, dass die Frist noch am Tag des Vertragsschlusses beginnt, d.h. nach § 187 Abs. 2 BGB zu berechnen ist, da eine entsprechende Erläuterung wie bei den zunächst genannten Voraussetzungen fehlt (Senat, Urteil vom 14.04.2015, 6 U 66/14; so auch OLG Koblenz, Urteil vom 05.08.2016, 8 U 1091/15, juris Tz. 54).
  • OLG Stuttgart, 14.04.2015 - 6 U 66/14

    Widerruf eines Verbraucherkreditvertrags in einem Altfall: Berufung des

    Auszug aus OLG Stuttgart, 22.11.2016 - 6 U 48/16
    Die gewählte Formulierung legt daher im Umkehrschluss zu den zunächst genannten Voraussetzungen nahe, dass die Frist noch am Tag des Vertragsschlusses beginnt, d.h. nach § 187 Abs. 2 BGB zu berechnen ist, da eine entsprechende Erläuterung wie bei den zunächst genannten Voraussetzungen fehlt (Senat, Urteil vom 14.04.2015, 6 U 66/14; so auch OLG Koblenz, Urteil vom 05.08.2016, 8 U 1091/15, juris Tz. 54).
  • BGH, 27.09.2016 - XI ZR 309/15

    Widerruf eines Verbraucherdarlehensvertrags: Wirksamkeit einer Widerrufsbelehrung

  • BGH, 12.07.2016 - XI ZR 501/15

    Zur angeblich rechtsmissbräuchliche Ausübung eines Verbraucherwiderrufsrechts

  • OLG Stuttgart, 12.04.2016 - 6 U 115/15

    Verbraucherdarlehensvertrag: Deutlichkeit einer Widerrufsbelehrung hinsichtlich

  • BGH, 19.09.2006 - XI ZR 204/04

    Voraussetzungen einer Aufklärungspflicht der finanzierenden Bank; Voraussetzungen

  • LG Dortmund, 09.06.2017 - 3 O 119/16

    Widerruf eines Annuitätendarlehensvertrages bei unklarer Widerrufsbelehrung

    Die Klägerin hat indessen den gesetzlichen Anforderungen an die inhaltliche Ausgestaltung der Widerrufsbelehrung nicht genügt (vgl. zum Ganzen: BGH, Urt. v. 24.01.2017 - XI ZR 183/15 - BeckRS 2017, 106636; im Ergebnis ebenso: OLG Stuttgart, Urt. v. 29.09.2015 - 6 U 21/15 - BeckRS 2015, 17268; die gegen dieses Urteil eingelegte Revision wurde vor dem BGH - XI ZR 478/15 - zurückgenommen; OLG Stuttgart, Urt. v. 27.09.2016 - 6 U 46/16 - BeckRS 2016, 17249, Rn. 51 ff. u. 64 ff. (die dortige Belehrung zu den Verträgen vom 02.06.2008, Rn. 6, ist identisch mit der hier streitgegenständlichen Belehrung); Urt. v. 22.11.2016 - 6 U 48/16 - BeckRS 2016, 20002; Urt. v. 06.09.2016 - 6 U 207/15 - BeckRS 2016, 16274; OLG Koblenz, Urt. v. 29.07.2016 - 8 U 1049/15 - BeckRS 2016, 14830; LG Köln, Urt. v. 29.12.2016 - 15 O 195/16 - BeckRS 2016, 113060; LG Cottbus, Urt. v. 14.10.2016 - 2 O 142/16 - abrufbar unter: www.wvr-law.de ).
  • BGH, 03.07.2018 - XI ZR 736/16

    Widerruf der auf den Abschluss eines Verbraucherdarlehensvertrags gerichteten

    Das Berufungsgericht hat zur Begründung seiner Entscheidung (OLG Stuttgart, Urteil vom 22. November 2016 - 6 U 48/16, juris) - soweit für das Revisionsverfahren noch von Bedeutung - im Wesentlichen ausgeführt:.
  • OLG Frankfurt, 19.10.2017 - 3 U 209/16

    Widerrufsbelehrung zum Darlehensvertrag (hier: Anrede, Fristablauf, Begriff

    Soweit die Berufung umfangreich aus dem Urteil des OLG Stuttgart vom 29.09.2015 ( 6 U 21/15 ) zitiert und auf die Entscheidung des OLG Stuttgart vom 11.10.2016 (6 U 48/16) verweist, wird bereits übersehen, dass dort jeweils eine abweichende Belehrung zugrunde lag, die im Hinblick auf den Fristbeginn den Zusatz " nicht jedoch vor dem Tag des Abschlusses des Darlehensvertrages" enthielt, worauf das Oberlandesgericht Stuttgart auch maßgeblich abstellt (vgl. OLG Stuttgart, Urteil vom 29.09.2015 - 6 U 21/15 - Rn. 43).
  • OLG Stuttgart, 14.03.2017 - 6 U 115/16

    Verbraucherdarlehensvertrag: Ordnungsgemäßheit einer Widerrufsbelehrung

    Dabei kommt es nicht darauf an, ob etwas Anderes gilt, wenn die Widerrufsbelehrung trotz ihrer dem Gesetz entsprechenden Fassung nach der konkreten Art ihrer Verwendung, insbesondere der konkreten Vertragsabschlusssituation, für den Verbraucher gleichwohl missverständlich sein konnte (vgl. dazu Senat, Urteil vom 11. Oktober 2016 - 6 U 48/16 -, Rn. 16, juris).
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