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   OLG Stuttgart, 06.12.2016 - 6 U 95/16   

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OLG Stuttgart, 06.12.2016 - 6 U 95/16 (https://dejure.org/2016,43940)
OLG Stuttgart, Entscheidung vom 06.12.2016 - 6 U 95/16 (https://dejure.org/2016,43940)
OLG Stuttgart, Entscheidung vom 06. Dezember 2016 - 6 U 95/16 (https://dejure.org/2016,43940)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • Justiz Baden-Württemberg

    § 14 Abs 1 BGB-InfoV vom 05.08.2002, § 242 BGB, § 355 Abs 2 BGB vom 02.12.2004
    Verbraucherdarlehen: Treuwidrigkeit des Widerrufs wegen widersprüchlichen Verhaltens auf Grund vorbehaltloser Weiterzahlung

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Verbraucherdarlehen; Widerruf; treuwidrig

  • rechtsportal.de

    Treuwidrigkeit des Widerrufs eines Verbraucherdarlehensvertrages

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer (Kurzinformation)

    Widerruf bei vorbehaltloser Weiterzahlung treuwidrig

Besprechungen u.ä.

  • fc-heidelberg.de PDF, S. 6 (Entscheidungsbesprechung)

    Rechtsmissbräuchlicher Widerruf

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • WM 2017, 430
 
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Wird zitiert von ... (27)Neu Zitiert selbst (10)

  • BGH, 12.07.2016 - XI ZR 564/15

    Zur Wirksamkeit des Widerrufs einer auf Abschluss eines

    Auszug aus OLG Stuttgart, 06.12.2016 - 6 U 95/16
    Das Landgericht hat zwar zutreffend und mit zutreffender Begründung angenommen, dass die streitgegenständlichen Widerrufsbelehrungen den gesetzlichen Anforderungen nicht genügten, dass sich die Beklagte auch nicht auf die Schutzwirkung des § 14 BGB-InfoV berufen kann (vgl. BGH, Urteil vom 12. Juli 2016 - XI ZR 564/15 -, Rn. 25, juris) und dass daher die Widerrufsfrist im Jahr 2015 nicht abgelaufen war.

    Denn es ist ihr während der Schwebezeit bei laufenden Vertragsbeziehungen jederzeit möglich und zumutbar, durch eine Nachbelehrung des Verbrauchers die Widerrufsfrist in Gang zu setzen (vgl. BGH, Urteil vom 12. Juli 2016 - XI ZR 564/15 -, Rn. 39 ff., juris).

    Welche Anforderungen sich daraus im Einzelfall ergeben, ob insbesondere die Berufung auf eine Rechtsposition rechtsmissbräuchlich erscheint, kann regelmäßig nur mit Hilfe einer umfassenden Bewertung der gesamten Fallumstände entschieden werden, wobei die Interessen aller an einem bestimmten Rechtsverhältnis Beteiligten zu berücksichtigen sind (BGH, Urteil vom 12. Juli 2016 - XI ZR 564/15 -, Rn. 43, juris, m. w. N.).

  • BGH, 04.03.2016 - XI ZR 39/15

    Streitwertbemessung: Klage auf Feststellung der Beendigung eines

    Auszug aus OLG Stuttgart, 06.12.2016 - 6 U 95/16
    Ein Anspruch auf Nutzungsentschädigung bleibt als Nebenforderung außer Betracht (BGH, Beschluss vom 12. Januar 2016 - XI ZR 366/15 -, juris v. 4. März 2016 - XI ZR 39/15 -, juris).

    Der in erster Instanz gestellte Antrag auf Freigabe der zur Sicherheit bestellten Grundschulden ist nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, die der Senat wiederum im Interesse einer einheitlichen Rechtsprechung anwendet, mit deren Nominalwert von 240.000 Euro zu bewerten (vgl. BGH, Beschluss vom 04. März 2016 - XI ZR 39/15 -, Rn. 4, juris).

  • BGH, 07.05.2014 - IV ZR 76/11

    Unanwendbarkeit des § 5a Abs. 2 Satz 4 VVG a.F. auf Lebens- und

    Auszug aus OLG Stuttgart, 06.12.2016 - 6 U 95/16
    Eine Rechtsausübung kann insbesondere unzulässig sein, wenn sich objektiv das Gesamtbild eines widersprüchlichen Verhaltens ergibt, weil das frühere Verhalten mit dem späteren sachlich unvereinbar ist und die Interessen der Gegenpartei im Hinblick hierauf vorrangig schutzwürdig erscheinen (BGH, Urteil vom 7. Mai 2014 - IV ZR 76/11, BGHZ 201, 101 Rn. 40 v. 15. November 2012 - IX ZR 103/11, Rn. 12, juris; v. 12. Juli 2016 - XI ZR 501/15 -, Rn. 20, juris).
  • BGH, 12.07.2016 - XI ZR 501/15

    Zur angeblich rechtsmissbräuchliche Ausübung eines Verbraucherwiderrufsrechts

    Auszug aus OLG Stuttgart, 06.12.2016 - 6 U 95/16
    Eine Rechtsausübung kann insbesondere unzulässig sein, wenn sich objektiv das Gesamtbild eines widersprüchlichen Verhaltens ergibt, weil das frühere Verhalten mit dem späteren sachlich unvereinbar ist und die Interessen der Gegenpartei im Hinblick hierauf vorrangig schutzwürdig erscheinen (BGH, Urteil vom 7. Mai 2014 - IV ZR 76/11, BGHZ 201, 101 Rn. 40 v. 15. November 2012 - IX ZR 103/11, Rn. 12, juris; v. 12. Juli 2016 - XI ZR 501/15 -, Rn. 20, juris).
  • BGH, 12.01.2016 - XI ZR 366/15

    Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision: Beschwer bei Widerruf eines

    Auszug aus OLG Stuttgart, 06.12.2016 - 6 U 95/16
    Ein Anspruch auf Nutzungsentschädigung bleibt als Nebenforderung außer Betracht (BGH, Beschluss vom 12. Januar 2016 - XI ZR 366/15 -, juris v. 4. März 2016 - XI ZR 39/15 -, juris).
  • BGH, 25.10.2016 - XI ZR 33/15

    Unzulässigkeit einer Nichtzulassungsbeschwerde mangels Erreichens des

    Auszug aus OLG Stuttgart, 06.12.2016 - 6 U 95/16
    Die in erster Instanz weiter begehrte Feststellung der Verpflichtung der Beklagten zur Rückzahlung von Zins und Tilgung hat keinen eigenen Wert neben dem Feststellungsantrag zum Rückabwicklungsschuldverhältnis (vgl. BGH, Beschluss vom 25. Oktober 2016 - XI ZR 33/15 -, juris), der auf Erteilung einer Schlussrechnung gerichtete Antrag fällt wiederum nicht erheblich ins Gewicht.
  • BGH, 24.02.1969 - III ZR 198/65

    Kündigung eines Darlehensvertrages - Eintragung von Sicherungshypotheken für die

    Auszug aus OLG Stuttgart, 06.12.2016 - 6 U 95/16
    Und erst recht zutreffend erscheint dieses Ergebnis, wenn man zuletzt hinzunimmt, dass zwar für Gestaltungsrechte kein allgemeiner Grundsatz gilt, wonach Verwirkung bereits nach einem kurzen Zeitablauf eintritt, dass es jedoch Treu und Glauben bei Gestaltungsrechten verlangen können, dass der Berechtigte im Interesse der anderen Vertragspartei alsbald Klarheit darüber schafft, ob er beabsichtigt, seine Rechte auszuüben, und damit nicht länger zögert als notwendig (vgl. BGH, Urt. v. 11.3.1969 - III ZR 198/65, WM 1969, 721, 723 v. 18. Oktober 2001 - I ZR 91/99 -, Rn. 21, juris).
  • BGH, 15.11.2012 - IX ZR 103/11

    Schadensersatzklage des Insolvenzverwalters wegen unzeitiger Darlehenskündigung

    Auszug aus OLG Stuttgart, 06.12.2016 - 6 U 95/16
    Eine Rechtsausübung kann insbesondere unzulässig sein, wenn sich objektiv das Gesamtbild eines widersprüchlichen Verhaltens ergibt, weil das frühere Verhalten mit dem späteren sachlich unvereinbar ist und die Interessen der Gegenpartei im Hinblick hierauf vorrangig schutzwürdig erscheinen (BGH, Urteil vom 7. Mai 2014 - IV ZR 76/11, BGHZ 201, 101 Rn. 40 v. 15. November 2012 - IX ZR 103/11, Rn. 12, juris; v. 12. Juli 2016 - XI ZR 501/15 -, Rn. 20, juris).
  • BGH, 18.10.2001 - I ZR 91/99

    Rücktrittsfrist; Verwirkung von Gestaltungsrechten

    Auszug aus OLG Stuttgart, 06.12.2016 - 6 U 95/16
    Und erst recht zutreffend erscheint dieses Ergebnis, wenn man zuletzt hinzunimmt, dass zwar für Gestaltungsrechte kein allgemeiner Grundsatz gilt, wonach Verwirkung bereits nach einem kurzen Zeitablauf eintritt, dass es jedoch Treu und Glauben bei Gestaltungsrechten verlangen können, dass der Berechtigte im Interesse der anderen Vertragspartei alsbald Klarheit darüber schafft, ob er beabsichtigt, seine Rechte auszuüben, und damit nicht länger zögert als notwendig (vgl. BGH, Urt. v. 11.3.1969 - III ZR 198/65, WM 1969, 721, 723 v. 18. Oktober 2001 - I ZR 91/99 -, Rn. 21, juris).
  • BGH, 20.03.1986 - III ZR 236/84

    Rechtsweg für Anspruch des Postsparers auf Auszahlung seines Postsparguthabens;

    Auszug aus OLG Stuttgart, 06.12.2016 - 6 U 95/16
    Das kann bei Vorliegen entsprechender - besonderer - Umstände auch dann der Fall sein, wenn ein besonderer Vertrauenstatbestand nicht begründet worden ist (Palandt/Grüneberg, BGB, 76. Aufl., § 242 Rn. 49; BGH, Urteil vom 20. März 1986 - III ZR 236/84 -, Rn. 47, juris).
  • OLG Stuttgart, 24.01.2017 - 6 U 96/16

    Verbraucherdarlehensvertrag: Verwirkung des Widerrufsrechts durch Abschluss einer

    Solange der Darlehensnehmer selbst nicht davon ausgeht, den Vertrag widerrufen zu dürfen, liegt in der Vertragserfüllung auch kein widersprüchliches Verhalten (vgl. dazu Senat v. 6.12.2016 - 6 U 95/16, juris).
  • OLG Stuttgart, 18.04.2017 - 6 U 36/16

    Immobilienkredit: Verwirkung des Widerrufsrechts nach einvernehmlicher

    Solange der Darlehensnehmer selbst nicht davon ausgeht, den Vertrag widerrufen zu dürfen, liegt in der Vertragserfüllung auch kein widersprüchliches Verhalten (vgl. dazu Senat v. 6.12.2016 - 6 U 95/16, juris).

    Bezogen auf den Widerruf eines Verbraucherdarlehens kommt dies in Betracht, wenn der Darlehensnehmer in Kenntnis seines Widerrufsrechts und trotz der aus seiner Sicht bestehenden Lösungsmöglichkeit vom Vertrag diesen zunächst vorbehaltlos weiter bedient hat, um dann im Widerspruch hierzu aus der Widerruflichkeit des Vertrages doch noch Rechtsfolgen abzuleiten, wenn nicht besondere Umstände vorliegen, die das Zuwarten mit dem Widerruf und die vorbehaltlose Weiterzahlung im Rahmen der erforderlichen Gesamtabwägung vernünftig und nachvollziehbar erscheinen lassen (Senat v. 6.12.2016 - 6 U 95/16; v. 7.2.2017 - 6 U 40/16).

  • OLG Stuttgart, 07.02.2017 - 6 U 40/16

    Treuwidrigkeit des Widerrufs eines Verbraucherdarlehens

    Wie der Senat bereits mit Urteil vom 6.12.2016 - 6 U 95/16 - entschieden hat, verändert sich mit Kenntnis des Darlehensnehmers von seinem Widerrufsrecht die Sachlage mit Blick auf das nach Treu und Glauben zulässige Verhalten maßgeblich:.

    Und erst recht zutreffend erscheint dieses Ergebnis, wenn man zuletzt hinzunimmt, dass zwar für Gestaltungsrechte kein allgemeiner Grundsatz gilt, wonach Verwirkung bereits nach einem kurzen Zeitablauf eintritt, dass es jedoch Treu und Glauben bei Gestaltungsrechten verlangen können, dass der Berechtigte im Interesse der anderen Vertragspartei alsbald Klarheit darüber schafft, ob er beabsichtigt, seine Rechte auszuüben, und damit nicht länger zögert als notwendig (vgl. BGH, Urteil vom 11. März 1969 - III ZR 198/65, WM 1969, 721, 723; v. 18. Oktober 2001 - I ZR 91/99 -, Rn. 21, juris), ein Gesichtspunkt, der wiederum in § 314 Abs. 3 BGB gesetzgeberische Anerkennung gefunden hat (zum Ganzen Senat, Urteil vom 6.12.2016 - 6 U 95/16 -, Rn. 24 ff., juris).

  • LG Bonn, 21.01.2021 - 17 O 146/17

    Nutzungsersatz, Fernabsatzvertrag, Verbraucherdarlehensvertrag, Widerruf

    Welche Anforderungen sich daraus im Einzelfall ergeben, ob insbesondere die Berufung auf eine Rechtsposition rechtsmissbräuchlich erscheint, kann regelmäßig nur mit Hilfe einer umfassenden Bewertung der gesamten Fallumstände entschieden werden, wobei die Interessen aller an einem bestimmten Rechtsverhältnis Beteiligten zu berücksichtigen sind (BGH, Urt. v. 12.7.2016 - XI ZR 564/15, Rz. 43, juris, m. w. N.; OLG Stuttgart BKR 2017, 156).

    Eine Rechtsausübung kann insbesondere unzulässig sein, wenn sich objektiv das Gesamtbild eines widersprüchlichen Verhaltens ergibt, weil das frühere Verhalten mit dem späteren sachlich unvereinbar ist und die Interessen der Gegenpartei im Hinblick hierauf vorrangig schutzwürdig erscheinen (BGH, Urt. v. 7.5.2014 - IV ZR 76/11, BGHZ 201, 101 Rz 40; v. 15.11.2012 - IX ZR 103/11, Rz. 12, juris; v. 12.7.2016 - XI ZR 501/15, Rz. 20, juris; OLG Stuttgart BKR 2017, 156, beck-online).

    Das kann bei Vorliegen entsprechender - besonderer - Umstände auch dann der Fall sein, wenn ein besonderer Vertrauenstatbestand nicht begründet worden ist (Palandt/Grüneberg, BGB, 79. Aufl., § 242 Rz. 49; BGH, Urt. v. 20.3.1986 - III ZR 236/84, Rz. 47, juris; OLG Stuttgart BKR 2017, 156).

  • OLG Braunschweig, 08.07.2020 - 11 U 101/19

    Rechtsmissbräuchlicher Widerruf von Verbraucherdarlehen zur Kfz-Finanzierung bei

    So ist auch ein widersprüchliches Verhalten darin zu sehen, wenn die Darlehensnehmer nach Widerruf weiterhin vorbehaltlos die nach dem Darlehensvertrag geschuldeten Leistungen erbringen (vgl. OLG Stuttgart, Urteil vom 06.12.2016 - 6 U 95/16 -, juris).
  • LG Köln, 22.02.2021 - 21 O 573/19
    Welche Anforderungen sich daraus im Einzelfall ergeben, ob insbesondere die Berufung auf eine Rechtsposition rechtsmissbräuchlich erscheint, kann regelmäßig nur mit Hilfe einer umfassenden Bewertung der gesamten Fallumstände entschieden werden, wobei die Interessen aller an einem bestimmten Rechtsverhältnis Beteiligten zu berücksichtigen sind (BGH, Urt. v. 12.7.2016 - XI ZR 564/15, juris, m. w. Nachw.; OLG Stuttgart BKR 2017, 156).

    Eine Rechtsausübung kann insbesondere unzulässig sein, wenn sich objektiv das Gesamtbild eines widersprüchlichen Verhaltens ergibt, weil das frühere Verhalten mit dem späteren sachlich unvereinbar ist und die Interessen der Gegenpartei im Hinblick hierauf vorrangig schutzwürdig erscheinen (BGH, Urt. v. 7.5.2014 - IV ZR 76/11, BGHZ 201, 101; v. 15.11.2012 - IX ZR 103/11, juris; v. 12.7.2016 - XI ZR 501/15, juris; OLG Stuttgart BKR 2017, 156).

    Das kann bei Vorliegen entsprechender - besonderer - Umstände auch dann der Fall sein, wenn ein besonderer Vertrauenstatbestand nicht begründet worden ist (Palandt/Grüneberg, BGB, 76. Aufl., § 242 Rn. 49; BGH, Urt. v. 20.3.1986 - III ZR 236/84; OLG Stuttgart BKR 2017, 156).

    v. 16.11.2017 - 12 U 138/17, BeckRS 2017, 156749; OLG Stuttgart, Urt. v. 06.12.2016 - U 95/16, WM 2017, 430).

    Denn die Interessen der Gegenpartei können aufgrund besonderer Umstände, und solche liegen hier nach Auffassung des Gerichts vor, auch dann schutzwürdig sein, wenn ein besonderer Vertrauenstatbestand nicht begründet worden ist (Palandt/Grüneberg, BGB, 76. Aufl., § 242 Rn. 49; BGH, Urt. v. 20.3.1986 - III ZR 236/84; OLG Stuttgart BKR 2017, 156).

  • OLG Stuttgart, 23.07.2019 - 6 U 9/18

    Verbraucherdarlehensvertrag: Beginn der Widerrufsfrist bei einer fehlerhaften

    cc) Nach der Rechtsprechung des Senats, kommt ein Fall widersprüchlichen Verhaltens (§ 242 BGB) in Betracht, wenn der Darlehensnehmer in Kenntnis der Widerruflichkeit seiner auf den Vertragsschluss gerichteten Willenserklärung eine gewisse Zeit ohne Vorbehalt weiter leistetet, um dann doch den Widerruf zu erklären, sofern keine besonderen Umstände vorliegen, die das Zuwarten mit dem Widerruf und die vorbehaltlose Weiterzahlung im Rahmen der erforderlichen Gesamtabwägung vernünftig und nachvollziehbar erscheinen lassen (OLG Stuttgart, Urteile vom 7. Februar 2017 - 6 U 40/16 -, Rn. 70; vom 6. Dezember 2016 - 6 U 95/16 -, Rn. 25).
  • LG Köln, 24.04.2018 - 21 O 76/17
    Welche Anforderungen sich daraus im Einzelfall ergeben, ob insbesondere die Berufung auf eine Rechtsposition rechtsmissbräuchlich erscheint, kann regelmäßig nur mit Hilfe einer umfassenden Bewertung der gesamten Fallumstände entschieden werden, wobei die Interessen aller an einem bestimmten Rechtsverhältnis Beteiligten zu berücksichtigen sind (BGH, Urt. v. 12.7.2016 - XI ZR 564/15, RdNr. 43, juris, m. w. Nachw.; OLG Stuttgart BKR 2017, 156, beck-online).

    Eine Rechtsausübung kann insbesondere unzulässig sein, wenn sich objektiv das Gesamtbild eines widersprüchlichen Verhaltens ergibt, weil das frühere Verhalten mit dem späteren sachlich unvereinbar ist und die Interessen der Gegenpartei im Hinblick hierauf vorrangig schutzwürdig erscheinen (BGH, Urt. v. 7.5.2014 - IV ZR 76/11, BGHZ 201, 101 RdNr. 40 v. 15.11.2012 - IX ZR 103/11, RdNr. 12, juris; v. 12.7.2016 - XI ZR 501/15, RdNr. 20, juris; OLG Stuttgart BKR 2017, 156, beck-online).

    Das kann bei Vorliegen entsprechender - besonderer - Umstände auch dann der Fall sein, wenn ein besonderer Vertrauenstatbestand nicht begründet worden ist (Palandt/Grüneberg, BGB, 76. Aufl., § 242 RdNr. 49; BGH, Urt. v. 20.3.1986 - III ZR 236/84, RdNr. 47, juris; OLG Stuttgart BKR 2017, 156, beck-online).

    Dies gilt auch, wenn der Darlehensnehmer die Widerruflichkeit des Vertrages bereits ausgenutzt hat (vgl. OLG Köln, Hinweis vom 05.10.2017, Az. 13 U 77/17; OLG Stuttgart, Urteil vom 06.12.2016, Az. 6 U 95/16).

  • OLG Braunschweig, 14.05.2018 - 11 U 1/18

    Rechtsmissbräuchlichkeit des Widerrufs eines Verbraucherdarlehensvertrages bei

    Der Darlehensnehmer eines Verbraucherdarlehens handelt so z. B. widersprüchlich und in der Gesamtabwägung rechtsmissbräuchlich, wenn er ab einem bestimmten Zeitpunkt davon ausging, dass er den Darlehensvertrag widerrufen könnte und gleichwohl das Darlehen über einen längeren Zeitraum weiterbediente, ohne irgendeinen Vorbehalt bezüglich der weiteren Zahlungen zu erklären (vgl. OLG Stuttgart, Urteil vom 07.02.2017 - 6 U 40/16 -, juris Rn. 74; Urteil vom 06.12.2016 - 6 U 95/16 -, juris).

    So ist auch ein widersprüchliches Verhalten darin zu sehen, wenn die Darlehensnehmer nach Widerruf weiterhin vorbehaltlos die nach dem Darlehensvertrag geschuldeten Leistungen erbringen (vgl. OLG Stuttgart, Urteil vom 06.12.2016 - 6 U 95/16 -, juris).

  • KG, 21.01.2021 - 4 U 1033/20

    Verbraucherkreditvertrag: Örtliche Zuständigkeit bei negativer

    Ein widersprüchliches Verhalten, das der Berufung auf ein Widerrufsrecht entgegensteht, kann - je nach den Umständen des Einzelfalles - nicht nur darin liegen, dass der Darlehensnehmer in Kenntnis der Widerruflichkeit des Darlehensvertrages vorbehaltlos Zahlungen leistet, bevor er sich zur Ausübung des Widerrufsrechts entschließt (vgl. OLG Stuttgart, Urteil vom 6. Dezember 2016 - 6 U 95/16 Rn. 25; OLG Stuttgart, Urteil vom 7. Februar 2017 - 6 U 40/16, Rn. 74 jeweils nach juris), sondern auch darin, dass der Darlehensnehmer im Nachgang zu dem erklärten Widerruf günstigere Vertragskonditionen für sich aushandelt (vgl. Senat, Beschluss vom 27. November 2018 - 4 U 40/18 Rn. 14 nach juris) oder den Widerruf bei fortlaufend vorbehaltlos geleisteten Ratenzahlungen zunächst auf sich beruhen lässt (OLG Stuttgart, Urteil vom 23. Juli 2019 - 6 U 9/18 Rn. 54 f.; OLG Braunschweig, Urteil vom 14. Mai 2018 - 11 U 1/18, Rn. 62; OLG Stuttgart, Urteil vom 13. März 2018 - 6 U 61/17, Rn. 20, sämtlich nach juris).
  • OLG Stuttgart, 13.03.2018 - 6 U 62/17

    Verbraucherdarlehensvertrag: Rechtsmissbrauch bei vorbehaltloser Weiterzahlung

  • LG Köln, 29.12.2016 - 15 O 195/16

    Widerruf eines Verbraucherdarlehensvertrags zur Finanzierung eines

  • LG Köln, 09.07.2019 - 21 O 46/19
  • LG Hamburg, 21.06.2019 - 302 O 420/16

    Hanseatic Bank verurteilt: Kunde bekommt Geld für Laptops inklusive Zinsen zurück

  • OLG Stuttgart, 24.01.2017 - 6 U 121/16

    Verbraucherdarlehensvertrag: Fehlerhaftigkeit der Widerrufsbelehrung; Frage der

  • OLG Köln, 16.11.2017 - 12 U 118/17

    Rechtsmissbräuchlichkeit des Widerrufs eines Verbraucherdarlehensvertrages

  • OLG Brandenburg, 07.12.2022 - 11 U 36/22

    Anforderungen an die drucktechnische Hervorhebung der Widerrufsbelehrung beim

  • OLG Stuttgart, 28.03.2017 - 6 U 196/16

    Anforderungen an die Widerrufsbelehrung beim Abschluss eines

  • LG Essen, 17.09.2020 - 6 O 216/20

    PKW-Leasing

  • OLG Köln, 12.10.2017 - 12 U 174/16

    Wirksamkeit des Widerrufs eines Verbraucherdarlehensvertrages

  • OLG Hamm, 24.03.2021 - 30 U 160/20

    Rückabwicklung eines Leasingvertrages mit Restwertabrechnung nach Widerruf;

  • OLG Stuttgart, 19.05.2020 - 6 U 25/19

    Verbraucherdarlehensvertrag zur Kfz-Finanzierung: Rechtsmissbrauch bei

  • OLG Düsseldorf, 14.06.2017 - 14 U 104/16
  • OLG Frankfurt, 16.03.2021 - 3 U 106/20

    Treuwidriger Widerruf eines Verbraucherdarlehensvertrag zur Finanzierung eines

  • OLG Brandenburg, 19.10.2022 - 11 U 77/22

    Rückabwicklung eines Vertrages über eine fondsgebundene Rentenversicherung nach

  • OLG Köln, 16.11.2017 - 12 U 138/17

    Rechtsmissbräuchlichkeit des Widerrufs der zum Abschluss eines

  • OLG Köln, 27.03.2017 - 13 U 10/17
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