Rechtsprechung
   OLG Stuttgart, 21.01.2010 - 2 U 8/09   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2010,5796
OLG Stuttgart, 21.01.2010 - 2 U 8/09 (https://dejure.org/2010,5796)
OLG Stuttgart, Entscheidung vom 21.01.2010 - 2 U 8/09 (https://dejure.org/2010,5796)
OLG Stuttgart, Entscheidung vom 21. Januar 2010 - 2 U 8/09 (https://dejure.org/2010,5796)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/2010,5796) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (4)

  • openjur.de
  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Es besteht Anspruchskonkurrenz von sich aus dem Kartellrecht und aus dem Lauterkeitsrecht ergebenden zivilrechtlichen Ansprüchen in Fällen des Boykotts oder der unbilligen Behinderung; Anspruchberechtigung von Verbraucherverbänden in Fällen des Boykotts oder der ...

  • ra.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Hinweis zu den Links:
Zu grauen Einträgen liegen derzeit keine weiteren Informationen vor. Sie können diese Links aber nutzen, um die Einträge beispielsweise in Ihre Merkliste aufzunehmen.

Verfahrensgang

 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (70)

  • BVerfG, 08.05.2007 - 1 BvR 193/05

    Schmähkritik und Zitate

    Auszug aus OLG Stuttgart, 21.01.2010 - 2 U 8/09
    Den Gerichten obliegt es, diesen grundrechtlichen Schutz durch Auslegung und Anwendung des einfachen Rechts zu gewähren und im Einzelfall zu konkretisieren (BVerfG, NJW 2008, 358), soweit unbestimmte Rechtbegriffe einen Interpretationsspielraum lassen.

    Vielmehr unterliegen die Wettbewerbsposition und damit auch die erzielbaren Erträge dem Risiko laufender Veränderung je nach den Verhältnissen am Markt und damit nach Maßgabe seiner Funktionsbedingungen (vgl. BVerfG, NJW 2008, 358, 359; BVerfGE 105, 252, 265 = NJW 2002, 2621; BVerfGE 106, 275, 298 f. = NJW 2003, 1232; BVerfG, NJW 2006, 3701, 3702).

    Zwar verleiht Art. 12 Abs. 1 GG einem Unternehmen kein Recht, von anderen nur so dargestellt zu werden, wie es gesehen werden möchte oder sich selbst und seine Produkte sieht (BVerfG, NJW 2008, 358, 359; vgl. BVerfGE 105, 252, 266 = NJW 2002, 2621).

    Demgegenüber schützt Art. 12 Abs. 1 GG Unternehmen in ihrer beruflichen Betätigung vor inhaltlich unzutreffenden Informationen oder vor Wertungen, die auf sachfremden Erwägungen beruhen oder herabsetzend formuliert sind, wenn der Wettbewerb in seiner Funktionsweise durch sie gestört wird, die Äußerung sich also zum Nachteil eines Unternehmens auswirkt (vgl. BVerfG, NJW 2008, 358, 359 m.w.N.; BVerfG, NJW-RR 2004, 1710).

    Denn an der Wiedergabe von erwiesen unwahren Tatsachen gibt es kein schutzwürdiges Interesse (BVerfG, NJW 2008, 358, 359; vgl. auch BGH, Urteil vom 20. November 2007 - VI ZR 144/07 - NJOZ 2008, 622, Tz. 12 f.; BGHZ 139, 95, 101 f. = NJW 1998, 3047; vgl. BVerfGE 54, 208.217 ff. = NJW 1980, 2072; BVerfGE 61, 1.8 = NJW 1983, 1415; BVerfGE 90, 241.248 f., 253 = NJW 1994, 1779 m.w.N.).

    Anders als Werturteile sind Tatsachenbehauptungen daher grundsätzlich dem Beweis zugänglich (BVerfG, NJW 2008, 358, 359; BVerfGE 94, 1, 8 = NJW 1996, 1529; BGH, Urteil vom 11. März 2008 - VI ZR 7/07 - NJW 2008, 2110, bei juris Rz. 9 ff.).

    BVerfGE 61, 1, 9 = NJW 1983, 1415, 1416; 85, BVerfGE 1, 15 = NJW 1992, 1439, 1440; BVerfG, NJW 2008, 358, 359; zu Äußerungen eines eingetragenen Vereins BGH, Urteil vom 11. März 2008 - VI ZR 7/07 - BGHR BGB § 823 "Gewerbebetrieb 22" = NJW 2008, 2110, bei juris Rz. 9 ff.).

    Das gilt insbesondere dann, wenn eine Trennung der wertenden und der tatsächlichen Gehalte den Sinn der Äußerung aufhöbe oder verfälschte (vgl. BGHZ 132, 13, 21; BGH, Urteile vom 29. Januar 2002 - VI ZR 20/01 - VersR 2002, 445, 446 und vom 5. Dezember 2006 - VI ZR 45/05 - VersR 2007, 249, 250; BVerfG, NJW 2008, 358, 359; vgl. BVerfGE 85, 1, 15 = NJW 1992, 1439; BVerfGE 90, 241, 248 = NJW 1994, 1779).

    Bei der grundrechtsbezogenen Abwägung fällt dann aber die Richtigkeit des tatsächlichen Äußerungsgehalts, der dem Werturteil zu Grunde liegt, ins Gewicht (BVerfG, NJW 2008, 358, 359; vgl. BVerfGE 85, 1, 17 = NJW 1992, 1439; BVerfGE 90, 241, 248 f. = NJW 1994, 1779; BVerfGE 94, 1, 8 = NJW 1996, 1529).

    Nach der ständigen, vom Bundesverfassungsgericht gebilligten (BVerfG, NJW 2008, 358) Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes deutet die Verwendung eines juristischen Fachbegriffes darauf hin, dass die Äußerung als Rechtsauffassung und damit als Meinungsäußerung einzustufen ist (vgl. BGH, Urteile vom 22. Juni 1982 - VI ZR 251/80 - VersR 1982, 904, 905 f. und - VI ZR 255/80 - VersR 1982, 906, 907).

  • BGH, 15.07.2005 - GSZ 1/04

    Unberechtigte Schutzrechtsverwarnung

    Auszug aus OLG Stuttgart, 21.01.2010 - 2 U 8/09
    Entgegen dem Senatsurteil vom 24.04.2008 (Az.: 2 U 70/07, S. 10 bis 18) ändere die Entscheidung des Großen Senats des Bundesgerichtshofes vom 15.05.2005 (BGH, GRUR 2005, 882 - [unberechtigte Schutzrechtsverwarnung]) daran nichts.

    Der Bundesgerichtshof hat im Einklang mit der ganz überwiegenden Meinung in Rechtsprechung und Literatur wiederholt entschieden, dass gegenüber Äußerungen, die der Rechtsverfolgung oder -verteidigung in einem Gerichts- oder Verwaltungsverfahren dienen oder die dort in Wahrnehmung staatsbürgerlicher Pflichten, etwa als Zeuge, gemacht werden, in aller Regel kein Bedürfnis für eine Klage besteht (vgl. statt vieler BGHZ 164, 1, 6 f.; BGH, Urteil vom 11. Dezember 2007 - VI ZR 14/07, NJW 2008, 996 [Tz. 12], jeweils m.w.N.).

    Diese Rechtsprechung, soweit vor seiner Entscheidung ergangen, hat der Große Senat des Bundesgerichtshofes in Zivilsachen ausdrücklich gebilligt, als er aus einer unberechtigten Schutzrechtsverwarnung eine Schadensersatzpflicht bejaht und ausgeführt hat (BGHZ 164, 1, 4 f.):.

    Sodann weist er darauf hin, dass ein grundsätzlicher Unterschied zwischen Äußerungen in einem gerichtlichen Verfahren einerseits und außergerichtlichem Vorgehen andererseits besteht (BGHZ 164, 1, 8):.

    Eine weit verbreitete, allerdings auf vor dem genannten Beschluss (BGHZ 164, 1) ergangene Entscheidungen gestützte Ansicht sieht die Problematik der unberechtigten Abmahnung wettbewerbsrechtlicher Verstöße im Zusammenhang mit den allgemeinen Grundsätzen zur Rechtswidrigkeit der Einleitung eines gesetzlich vorgesehenen Verfahrens.

    Im Lichte der Ausführungen in BGHZ 164, 1 ff. ist der Abmahnende in Wettbewerbssachen gegenüber einem von der Abmahnung betroffenen Dritten nicht durch ein "Abmahnprivileg" geschützt.

    Diesbezüglich unterscheidet sich die Abmahnung nach § 12 Abs. 1 UWG nicht wesentlich von der unberechtigten Schutzrechtsverwarnung, der die Rechtsbehauptung innewohnt, selbst Rechtsinhaber zu sein, so dass insoweit die den in BGHZ 164, 1 ff., abgedruckten Beschluss tragenden Grundsätze gelten.

    Die wesentlichen Erwägungen in BGHZ 164, 1 ff., die dagegen sprechen, einen Schadensersatzanspruch aus einer unberechtigten Schutzrechtsverwarnung auszuschließen, treffen auf die unberechtigte Abmahnung in Wettbewerbssachen - jedenfalls unter den vorliegend zu beurteilenden Gegebenheiten - in gleicher Weise zu.

  • BVerfG, 12.07.2007 - 1 BvR 2041/02

    Verfassungsmäßigkeit der Untersagung von Publikationen über die angebliche

    Auszug aus OLG Stuttgart, 21.01.2010 - 2 U 8/09
    5 Abs. 1 Satz 1 GG garantiert nach Maßgabe der allgemeinen Gesetze i.S.d. Art. 5 Abs. 2 GG, zu denen auch das UWG gehört (BVerfG, GRUR 2008, 81, 82), die Freiheit der Meinungsäußerung.

    Eine Einschränkung der Meinungsfreiheit im Interesse des unverfälschten Leistungswettbewerbes setzt stets die eigenständige Feststellung einer Gefährdung des Leistungswettbewerbs im konkreten Fall voraus (vgl. BVerfG, GRUR 2008, 81, 82 [1. Kammer des Ersten Senats], NJW 2001, 3403, 3404 f.; NJW 2002, 1187, 1188 f.; NJW 2003, 277, 278).

    Dazu gehören auch Meinungsäußerungen in einem kommerziellen Kontext, wenn sie einen wertenden, auf Meinungsbildung gerichteten Inhalt haben (BVerfG, GRUR 2008, 81).

    Das gilt auch dann, wenn nicht individuelle Personen, sondern Unternehmen oder Verbände werden (vgl. BVerfG, GRUR 2008, 81, 83; BVerfGE 82, 272, 283 f. = NJW 1991, 95; BVerfGK 3, 337, 345 = NJW-RR 2004, 1710).

    Bei der Gewichtung der Meinungsfreiheit gegenüber anderen Grundrechtspositionen ist aber zu berücksichtigen, ob vom Grundrecht der Meinungsfreiheit im Rahmen einer privaten Auseinandersetzung zur Verfolgung von Eigeninteressen oder im Zusammenhang mit einer die Öffentlichkeit wesentlich berührenden Frage Gebrauch gemacht wird (vgl. BVerfG, GRUR 2008, 81, 84: BVerfGE 61, 1 [11] = NJW 1983, 1415; BVerfGE 93, 266 [294] = NJW 1995, 3303).

    Je mehr das Interesse des sich Äußernden auf politische, wirtschaftliche, soziale oder kulturelle Belange der Allgemeinheit gerichtet ist, desto eher ist die Äußerung in Abwägung mit anderen Belangen gerechtfertigt (vgl. BVerfG, GRUR 2008, 81, 84).

Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht