Rechtsprechung
   OLG Stuttgart, 21.04.2008 - 5 U 22/08   

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https://dejure.org/2008,1044
OLG Stuttgart, 21.04.2008 - 5 U 22/08 (https://dejure.org/2008,1044)
OLG Stuttgart, Entscheidung vom 21.04.2008 - 5 U 22/08 (https://dejure.org/2008,1044)
OLG Stuttgart, Entscheidung vom 21. April 2008 - 5 U 22/08 (https://dejure.org/2008,1044)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • openjur.de

    Architektenhaftung: Überwachungsbedürftigkeit der Abdichtung eines Balkons; Arglist des Architekten durch Verschweigen der mangelhaften Wahrnehmung seiner Bauüberwachung

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Überprüfung handwerklicher Abdichtarbeiten von Balkonen und Loggien durch einen Bauleiter; Intensität einer bauleiterischen Überprüfung handwerklicher Arbeiten; Arglistiges Verschweigen eines Mangels als Ausschluss für die Einrede der Verjährung; Notwendigkeit der ...

  • Judicialis

    BGB § 278; ; BGB § 635 a. F.; ; BGB § 638 a. F.

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    BGB § 278; BGB § 635 (a.F.); BGB § 638 (a.F.)
    Zur Überwachungspflicht des Architekten

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Balkon-Abdichtung ist besonders überwachungsbedürftig

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • mahnerfolg.de (Kurzmitteilung)

    Verschärfte Haftung des Architekten für Mängel an Flachdach

Besprechungen u.ä. (2)

  • baunetz.de (Entscheidungsbesprechung)

    Besonders überwachungsbedürftig: Abdichtung von Balkonen!

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Entscheidungsbesprechung)

    Bewusst unterlassene Bauüberwachung nicht offenbart: Architekt haftet wegen Arglist! (IBR 2008, 398)

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW-RR 2008, 1192
  • MDR 2008, 1092
  • MDR 2009, 544
  • MDR 2009, 545
  • NZBau 2008, 513
  • NZM 2008, 578
  • BauR 2008, 1658
 
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Wird zitiert von ... (10)Neu Zitiert selbst (16)

  • OLG Hamm, 30.10.2007 - 21 U 57/07

    Haftung des Architekten bei der Bauüberwachung: Keine Pflicht zur lückenlosen

    Auszug aus OLG Stuttgart, 21.04.2008 - 5 U 22/08
    Arglistiges Verhalten kann insbesondere angenommen werden, wenn der Architekt hinsichtlich eines abgrenzbaren und besonders schadensträchtigen Teils der Baumaßnahme keine Bauüberwachung vorgenommen hat (KG KGR Berlin 2006, 840) oder wenn der Architekt weiß, dass er seine Überwachungspflichten nicht korrekt wahrgenommen hat und er deshalb damit rechnen muss und in Kauf nimmt, einen wesentlichen Ausführungsmangel übersehen zu haben (OLG Hamm, Urteil vom 30.10.2007, 21 U 57/07) und dieses Risiko nicht offen legt.

    Nach der Rechtsprechung (OLG Hamm, Urteil vom 30.10.2007, 21 U 57/07; KG KGR 2006, 840) wäre damit nicht nur von einem fahrlässigen Überwachungsfehler auszugehen, sondern von einem arglistigen Verschweigen ungenügender Bauüberwachung.

    Ähnlich wie bei der Feststellung eines die Arglisthaftung begründenden Organisationsverschuldens des Bauunternehmers kann auf Arglist geschlossen werden, wenn ein Mangel derart augenfällig ist, dass nach der Lebenserfahrung der Schluss gerechtfertigt ist, dass der Auftragnehmer ihn erkannt und als Mangel eingeordnet hat (OLG Hamm, Urteil vom 30.10.2007, 21 U 57/07; gegen die Anwendung der Grundsätze zum Organisationsverschulden auf Architekten beim Baumangel OLG Naumburg NJW-RR 2007, 815, ohne auf die Möglichkeit einer Haftung wegen bewusst nicht vorgenommener Bauüberwachung einzugehen).

  • KG, 08.12.2005 - 4 U 16/05

    Haftung des bauüberwachenden Architekten: Arglist aufgrund fehlender

    Auszug aus OLG Stuttgart, 21.04.2008 - 5 U 22/08
    Die Abdichtung von Balkonen und Loggien gilt nach der Rechtsprechung als besonders überwachungsbedürftig (BGH NJW-RR 1986, 182; KG KGR Berlin 2006, 840).

    Arglistiges Verhalten kann insbesondere angenommen werden, wenn der Architekt hinsichtlich eines abgrenzbaren und besonders schadensträchtigen Teils der Baumaßnahme keine Bauüberwachung vorgenommen hat (KG KGR Berlin 2006, 840) oder wenn der Architekt weiß, dass er seine Überwachungspflichten nicht korrekt wahrgenommen hat und er deshalb damit rechnen muss und in Kauf nimmt, einen wesentlichen Ausführungsmangel übersehen zu haben (OLG Hamm, Urteil vom 30.10.2007, 21 U 57/07) und dieses Risiko nicht offen legt.

    Nach der Rechtsprechung (OLG Hamm, Urteil vom 30.10.2007, 21 U 57/07; KG KGR 2006, 840) wäre damit nicht nur von einem fahrlässigen Überwachungsfehler auszugehen, sondern von einem arglistigen Verschweigen ungenügender Bauüberwachung.

  • OLG Stuttgart, 14.11.2006 - 12 U 52/06

    Verjährungsdurchbrechung für Gewährleistungsansprüche wegen Baumängeln:

    Auszug aus OLG Stuttgart, 21.04.2008 - 5 U 22/08
    (b) Auch unter Berücksichtigung dessen, dass die Durchbrechung der regelmäßigen Verjährungsfrist im Interesse der Rechtssicherheit auf Einzelfälle beschränkt bleiben muss (OLG Stuttgart NJOZ 2007, 3123; OLG Hamm NJW-RR 1999, 171), kommt der Senat zu der Überzeugung, dass G... mit Blick auf die Terrassenabdichtung überhaupt keine Überwachungstätigkeit entfaltet hat und ihm dies und die Möglichkeit, dass deshalb ein erheblicher Baumangel besteht und mangels Überwachung nicht zum Vorschein kam, bewusst war.

    Einem Mangel kommt dann eine solche Indizwirkung zu, wenn es sich nach der Betrachtung eines objektiven Beobachters um einen so schwerwiegenden Mangel handelt, dass die Funktion oder der Bestand des Gesamtbauwerks beeinträchtigt ist (OLG Stuttgart NJOZ 2007, 3123).

  • BGH, 30.11.2004 - X ZR 43/03

    Anforderungen an die Organisation des Werkunternehmers bei arbeitsteiliger

    Auszug aus OLG Stuttgart, 21.04.2008 - 5 U 22/08
    Erfüllungsgehilfe in diesem Sinn ist in der Regel derjenige, der mit der Ablieferung des Werks an den Besteller betraut ist oder dabei mitwirkt (BGH NJW 2007, 366; 2005, 893).

    die organisatorischen Voraussetzungen für die Überprüfung der Mangelfreiheit des Werks geschaffen hat (siehe hierzu BGH NJW 2008, 145; NJW 2005, 893 m. w. N.; ).

  • BGH, 12.03.1992 - VII ZR 5/91

    Verjährung der werkvertraglichen Gewährleistungsansprüche bei arbeitsteiliger

    Auszug aus OLG Stuttgart, 21.04.2008 - 5 U 22/08
    Auch Mängel an weniger wichtigen Bauteilen können eine Indizwirkung entfalten, wenn sie besonders augenfällig sind (BGH NJW 1992, 1754; OLG Düsseldorf NZBau 2004, 454).
  • BGH, 12.10.2006 - VII ZR 272/05

    Zurechnung des Verschuldens von Mitarbeitern des Subunternehmers bei der Prüfung

    Auszug aus OLG Stuttgart, 21.04.2008 - 5 U 22/08
    Erfüllungsgehilfe in diesem Sinn ist in der Regel derjenige, der mit der Ablieferung des Werks an den Besteller betraut ist oder dabei mitwirkt (BGH NJW 2007, 366; 2005, 893).
  • BGH, 09.07.1962 - VII ZR 98/61

    Haftung des Architekten für Mängel des Bauwerks

    Auszug aus OLG Stuttgart, 21.04.2008 - 5 U 22/08
    Ansprüche aus pVV, die damals einer 30-jährigen Verjährung unterlegen hätten, scheiden daneben aus (BGHZ 37, 341).
  • BGH, 20.12.1973 - VII ZR 184/72

    Zurechnung des arglistigen Verschweigens durch eine Hilfsperson

    Auszug aus OLG Stuttgart, 21.04.2008 - 5 U 22/08
    Arglistig verschweigt, wer sich bewusst ist, dass ein bestimmter Umstand für die Entschließung seines Vertragspartners von Erheblichkeit ist, nach Treu und Glauben diesen Umstand mitzuteilen verpflichtet ist und ihn trotzdem nicht offenbart (BGHZ 62, 63; BGHJZ 1963, 596).
  • BGH, 26.09.1985 - VII ZR 50/84

    Planungsverschulden und Bauaufsichtsverschulden eines Architekten für Schäden in

    Auszug aus OLG Stuttgart, 21.04.2008 - 5 U 22/08
    Die Abdichtung von Balkonen und Loggien gilt nach der Rechtsprechung als besonders überwachungsbedürftig (BGH NJW-RR 1986, 182; KG KGR Berlin 2006, 840).
  • BGH, 23.01.2007 - XI ZR 44/06

    Verjährungsfrist in Überleitungsfällen von subjektiven Voraussetzungen abhängig

    Auszug aus OLG Stuttgart, 21.04.2008 - 5 U 22/08
    Nach Art. 229 § 6 Abs. 4 EGBGB gilt nun die regelmäßige 3-jährige Verjährungsfrist des § 197 BGB, beginnend ab dem 1.1.2002, wobei es für den Beginn nach § 199 Abs. 1 BGB zusätzlich (BGH NJW 2007, 1584) auf die Kenntnis vom Anspruch ankommt.
  • BGH, 11.10.2007 - VII ZR 99/06

    Organisationspflichten des Werkunternehmers; Zurechnung des

  • OLG Hamm, 04.11.1997 - 21 U 45/97

    Bauvertrag - 30jährige Verjährungsfrist bei Flachdachmängeln

  • BGH, 18.09.1967 - VII ZR 88/65

    Begriff der Abnahme

  • OLG Düsseldorf, 30.03.2004 - 23 U 65/03

    Zulässigkeit eines Grundurteils bei einem unbezifferten Feststellungsantrag;

  • BGH, 24.06.2004 - VII ZR 259/02

    Honoraranspruch des Architekten bei teilweiser Nichterbringung der Leistung

  • OLG Naumburg, 12.05.2006 - 10 U 8/06

    Keine 30-jährige Verjährung bei nur fahrlässigem Organisationsverschulden eines

  • OLG Karlsruhe, 24.04.2012 - 8 U 6/10

    Gesamtschuld: Verjährung des Ausgleichsanspruchs unter den Gesamtschuldnern;

    Zum anderen ist von einer mangelhaften Bauaufsicht des Architekten auszugehen, soweit es um Abdichtungsarbeiten geht (vgl. In diesem Zusammenhang OLG Stuttgart BauR 2008, 1658).
  • OLG Köln, 01.09.2016 - 3 U 204/13

    Wann wird ein Bauüberwachungsfehler arglistig verschwiegen?

    Entsprechend ist es für die Arglisthaftung des Architekten als ausreichend zu erachten, wenn sich die Arglist nicht auf den Mangel am Gebäude selbst, sondern auf die nicht erfolgte Ausführung einer vom Architekten geschuldeten Leistung bezieht, ohne dass es darauf ankäme, dass dem Architekten das Bestehen des Baumangels bewusst war (vgl. OLG Stuttgart, Urteil vom 21.04.2008, 5 U 22/08; zitiert nach juris).

    Nach der Rechtsprechung wäre damit nicht nur von einem fahrlässigen Überwachungsfehler auszugehen, sondern von einem arglistigen Verschweigen ungenügender Bauüberwachung (vgl. BGH, Beschluss vom 05.08.2010, VII ZR 46/09; Beschluss vom 17.06.2004, VII ZR 345/03; OLG Brandenburg Urteil vom 03.06.2016, 11 U 183/14; OLG Stuttgart, Urteil vom 21.04.2008, 5 U 22/08; OLG Hamm, Urteil vom 30.10.2007, 21 U 57/07; KG Berlin, Urteil vom 08.12.2005, 4 U 16/05; jeweils zitiert nach juris).

    Ähnlich wie bei der Feststellung eines die Arglisthaftung begründenden Organisationsverschuldens kann auf Arglist geschlossen werden, wenn ein Mangel derart augenfällig ist, dass nach der Lebenserfahrung der Schluss gerechtfertigt ist, dass der Auftragnehmer ihn erkannt und als Mangel eingeordnet hat (vgl. BGH, Urteil vom 10.02.2014, VII ZR 26/12; OLG Dresden, Urteil vom 25.06.2009, 10 U 1559/07; OLG Stuttgart, Urteil vom 21.04.2008, 5 U 22/08; OLG Hamm, Urteil vom 30.10.2007, 21 U 57/07, a.A. wohl OLG Düsseldorf, Urteil vom 13.02.2007, 21 U 109/06; jeweils zitiert nach juris).

  • OLG Braunschweig, 16.03.2018 - 8 U 58/17

    Pflichten des Architekten bei Planung der Sanierung eines Schwimmbades

    Hier erfordert die Verpflichtung zur Wahl des sichersten Wegs einen Hinweis auf die zulässige Ausführung (vgl. OLG Frankfurt, Urteil vom 11. März 2008 - 10 U 118/07 - NZBau 2008, 516 [OLG Stuttgart 21.04.2008 - 5 U 22/08] , Tz.20).
  • OLG Frankfurt, 26.02.2009 - 22 U 240/05

    Haftung des bauaufsichtsführenden Architekten: Voraussetzungen einer deliktischen

    Der die Bauaufsicht führende Architekt hat dafür zu sorgen, dass der Bau plangerecht und frei von Mängeln errichtet wird (vgl. OLG Stuttgart 5 U 22/08 vom 21.04.2008, zitiert nach juris, Rdn. 22).
  • OLG Koblenz, 28.03.2013 - 1 U 295/12

    Abdichtungsarbeiten sind intensiv zu überwachen!

    Handelte es sich nach alledem um bei der Bauabnahme besonders augenfällige Werkmängel der Sanierungsunternehmer, so hat das Landgericht zutreffend den Schluss gezogen, dass der Beklagte die von ihm vertraglich übernommene Bauüberwachung der besonders schadensträchtigen Gewerke entweder überhaupt nicht oder jedenfalls völlig unzureichend vorgenommen hat und diese Umstände der Klägerin nachfolgend - pflichtwidrig und arglistig handelnd - nicht mehr offenbart hat (vgl. BGH BauR 2004, 1476 ; 2010, 1966 ; OLG Stuttgart NJW-RR 2008, 1192 Tz. 33).
  • OLG Düsseldorf, 24.10.2014 - 22 U 2/12

    Baumaterial inhomogen: Auftragnehmer muss Stichproben machen!

    Indem der Architekt A die Klägerin - die, wie er wusste, keinen weiteren Architekten beauftragt hatte - auf das dann bestehende Risiko nicht hingewiesen hat, liegt kein Fall fahrlässigen Verhaltens vor, sondern da er ihr gegenüber, wie ausgeführt, bedenkenhinweispflichtig war, ein arglistiges Verschweigen (vgl. auch OLG Stuttgart, Urteil vom 21. April 2008, 5 U 22/08, Rn. 33 ff., juris).
  • OLG Brandenburg, 02.03.2023 - 12 U 78/22

    Verjährungseintritt gemäß der VOB/B ; Ablauf der Gewährleistungsfrist bei

    b) Arglistig handelt auch, wer sich bewusst ist, dass ein bestimmter Umstand für die Entschließung seines Vertragspartners von Erheblichkeit ist, er nach Treu und Glauben diesen Umstand offenbaren muss und ihn trotzdem nicht offenbart (OLG Bamberg, Urteil vom 22. Februar 2006, 3 U 230/04; OLG Düsseldorf in OLGR 2005, 118-121; KG Berlin in KGR 2007, 1027-1029; OLG München in OLGR 2008, 549-550; OLG Stuttgart in NJW-RR 2008, 1192-1194; OLG Koblenz, Urt. v. 6.4.2009 - 12 U 1495/07, BeckRS 2010, 5732, beck-online).
  • OLG Braunschweig, 01.04.2022 - 8 U 96/20

    Mängelansprüche wegen Bauüberwachungsfehlern verjähren in fünf Jahren!

    Arglistiges Verhalten kann insbesondere angenommen werden, wenn der Architekt hinsichtlich eines abgrenzbaren und besonders schadensträchtigen Teils der Baumaßnahme keine Bauüberwachung vorgenommen hat oder nur völlig unzureichend und er deshalb damit rechnen muss und in Kauf nimmt, einen wesentlichen Ausführungsmangel übersehen zu haben und dieses Risiko nicht offenlegt (OLG Köln, Urteil vom 01.09.2016 - 3 U 204/13, Tz. 21- IBR 2019, 445; OLG Hamm, Urteil v 30.10.2007 - 21 U 57/07, Tz. 50 - BauR 2008, 1023-1025; OLG Stuttgart, Urteil vom 21.4.2008 - 5 U 22/08, Tz, 33 - NJW-RR 2008, 1192).
  • OLG Koblenz, 06.04.2009 - 12 U 1495/07

    Bauüberwachung: Arglist des Architekten?

    Den Architekten trifft der Vorwurf der Arglist, wenn er dem Bauherrn einen Mangel, den er kennt oder mit dessen Vorhandensein er zumindest rechnet, nicht mitteilt oder wenn er über die Mangelhaftigkeit unzutreffende Angaben "ins Blaue hinein" macht (OLG Bamberg, Urteil vom 22. Februar 2006, 3 U 230/04; OLG Düsseldorf in OLGR 2005, 118-121; KG Berlin in KGR 2007, 1027-1029; OLG München in OLGR 2008, 549-550; OLG Stuttgart in NJW-RR 2008, 1192 -1194).
  • OLG Braunschweig, 31.03.2022 - 8 U 96/20
    Arglistiges Verhalten kann insbesondere angenommen werden, wenn der Architekt hinsichtlich eines abgrenzbaren und besonders schadensträchtigen Teils der Baumaßnahme keine Bauüberwachung vorgenommen hat oder nur völlig unzureichend und er deshalb damit rechnen muss und in Kauf nimmt, einen wesentlichen Ausführungsmangel übersehen zu haben und dieses Risiko nicht offenlegt (OLG Köln, Urteil vom 01.09.2016 - 3 U 204/13, Tz. 21- IBR 2019, 445 ; OLG Hamm, Urteil v. 30.10.2007 - 21 U 57/07, Tz. 50 - BauR 2008, 1023 -1025; OLG Stuttgart, Urteil vom 21.4.2008 - 5 U 22/08, Tz. 33 - NJW-RR 2008, 1192 ).
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