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   OLG Stuttgart, 21.11.2006 - 12 U 32/06   

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https://dejure.org/2006,13102
OLG Stuttgart, 21.11.2006 - 12 U 32/06 (https://dejure.org/2006,13102)
OLG Stuttgart, Entscheidung vom 21.11.2006 - 12 U 32/06 (https://dejure.org/2006,13102)
OLG Stuttgart, Entscheidung vom 21. November 2006 - 12 U 32/06 (https://dejure.org/2006,13102)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • openjur.de
  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Rechtliche Ausgestaltung einer Beratungspflichtverletzung durch einen Steuerberater; Bestehen einer umsatzsteuerlichen Organschaft i.S.d. § 2 Abs. 2 Nr. 2 Umsatzsteuergesetz (UStG) bei einer Betriebsaufspaltung und einer Alleingesellschafterstellung und ...

  • ra.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (51)

  • BGH, 08.02.1993 - II ZR 58/92

    Sofortige Wirksamkeit der Amtsniederlegung des GmbH-Geschäftsführers

    Auszug aus OLG Stuttgart, 21.11.2006 - 12 U 32/06
    Die Beendigung der Organstellung durch Niederlegung des Geschäftsführeramtes ist möglich, wobei der BGH für die mehrgliedrige GmbH hervorgehoben hat, dass diese Niederlegung grundsätzlich sofort wirksam ist, unabhängig davon, ob sie auf einen wichtigen Grund gestützt wird oder nicht (BGHZ 121, 257; BGH NJW 1995, 2850).

    Bereits vor der Entscheidung BGHZ 121, 257 vom 08.02.1993 hatten allerdings Instanzgerichte entschieden, dass die Niederlegung des Amts durch den Alleingeschäftsführer einer GmbH, der zugleich ihr Alleingesellschafter ist, unwirksam ist, wenn der Alleingesellschafter nicht zugleich einen neuen Geschäftsführer bestellt (BayObLGZ 1981, 266; BayObLGZ 1992, 253; OLG Hamm OLGZ 1988, 411).

  • BFH, 25.01.1968 - V 25/65

    Treu und Glauben - Einspruchsverfahren - Aufgabe unrichtig erkannter

    Auszug aus OLG Stuttgart, 21.11.2006 - 12 U 32/06
    Der BFH hat mehrfach entschieden, dass die bloße Möglichkeit, ein Vertragsverhältnis zu kündigen und der beherrschten Gesellschaft damit die Betriebsgrundlage zu entziehen, ausreichend ist, auch wenn die ordentliche Kündigung auf Jahrzehnte hinaus ausgeschlossen ist, also lediglich eine Kündigung aus wichtigem Grund in Betracht kommt, deren Voraussetzungen erst noch eintreten müssen (BFHE 81, 678; BFHE 92, 46).

    In früheren Entscheidungen neigte der BFH dazu, dieser Tatsache erhebliche Bedeutung beizumessen, also letztlich aus der finanziellen Eingliederung auf eine organisatorische Eingliederung zu schließen (BFHE 89, 402; BFHE 92, 46), allerdings waren in beiden Fällen weitere Indizien für eine organisatorische Eingliederung gegeben.

  • BFH, 06.06.2002 - V R 22/01

    Vorsteuer; Uneinbringlichkeit der Leistungsentgelte bei der Organgesellschaft

    Auszug aus OLG Stuttgart, 21.11.2006 - 12 U 32/06
    Dies entsprach einer gefestigten Rechtsprechung des BFH (BFH/NV 1992, 140; BFH/NV 1994, 277, BFH/NV 2002, 1352; später auch - den Beklagten im Zeitpunkt der Beratung noch nicht bekannt - BFH/NV 2004, 236; BFH/NV 2005, 558).

    In einer weiteren Entscheidung vom 06.06.2002, die in einem Hauptsacheverfahren erging (Az. V R 22/01, BFH/NV 2002, 1352), hob der BFH damit korrespondierend hervor, die Zahlungspflicht des Organträgers sei nur für Fälle der bis zur Uneinbringlichkeit fortbestehenden Organschaft geklärt.

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