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   OLG Stuttgart, 21.12.1983 - 1 U 114/83   

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https://dejure.org/1983,4337
OLG Stuttgart, 21.12.1983 - 1 U 114/83 (https://dejure.org/1983,4337)
OLG Stuttgart, Entscheidung vom 21.12.1983 - 1 U 114/83 (https://dejure.org/1983,4337)
OLG Stuttgart, Entscheidung vom 21. Dezember 1983 - 1 U 114/83 (https://dejure.org/1983,4337)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Geltendmachung eines Schadensersatzanspruches aus eigenem Recht eines Fuhrunternehmens gegen ein Land aufgrund angeblicher Sorgfaltspflichtverletzungen beim Aufstellen eines Silos

  • VersR (via Owlit)(Abodienst, Leitsatz frei)

    BGB § 618; BGB § 276

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Geltendmachung eines Schadensersatzanspruches aus eigenem Recht eines Fuhrunternehmens gegen ein Land aufgrund angeblicher Sorgfaltspflichtverletzungen beim Aufstellen eines Silos

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 1984, 1904
  • VersR 1985, 71
 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (8)

  • BGH, 21.06.1963 - VI ZR 250/62
    Auszug aus OLG Stuttgart, 21.12.1983 - 1 U 114/83
    Allerdings ist allgemein anerkannt, daß bei einem Werkvertrag den Besteller - das ist hier das beklagte Land - gegenüber dem Werkunternehmer und dessen bei der Vertragsausführung tätigen Leuten gleiche Schutz- und Fürsorgepflichten treffen, wie sie bei einem Dienstverhältnis dem Dienstherrn nach § 618 BGB gegenüber dem Dienstverpflichteten obliegen (vgl. BGHZ 5, 62; BGH VersR 1963, 1076; MünchKomm-Soergel, § 631 Rn 122; BGB -RGRK, 12. Aufl., § 631 Rn 38, 52).

    Vielmehr genügt es für die Bejahung einer Schutzpflicht des beklagten Landes gegenüber dem Fahrer der Klägerin, daß dieser bei der Aufstellung des Silos in einer Weise helfend Zugriff, die nicht völlig außerhalb des Vertragsverhältnisses der Parteien stand (vgl. BGH VersR 1963, 1076).

  • BGH, 19.06.1952 - III ZR 295/51

    Erwerbsschaden eines Arbeitnehmers bei gesetzlicher Verpflichtung zur

    Auszug aus OLG Stuttgart, 21.12.1983 - 1 U 114/83
    Insbesondere stellt die Verursachung des Todes ihres Fahrers W. keinen Eingriff in ihr ("sonstiges") Recht am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb dar (vgl. BGHZ 7, 30, 36; 29, 65, 74; BGB -RGRK, 12. Aufl., § 823 Rn 44).
  • BGH, 09.12.1958 - VI ZR 199/57

    Eingriff in einen eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb durch

    Auszug aus OLG Stuttgart, 21.12.1983 - 1 U 114/83
    Insbesondere stellt die Verursachung des Todes ihres Fahrers W. keinen Eingriff in ihr ("sonstiges") Recht am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb dar (vgl. BGHZ 7, 30, 36; 29, 65, 74; BGB -RGRK, 12. Aufl., § 823 Rn 44).
  • BGH, 05.02.1952 - GSZ 4/51

    Schutz des Unternehmers vor Schädigung in den Räumen des Bestellers

    Auszug aus OLG Stuttgart, 21.12.1983 - 1 U 114/83
    Allerdings ist allgemein anerkannt, daß bei einem Werkvertrag den Besteller - das ist hier das beklagte Land - gegenüber dem Werkunternehmer und dessen bei der Vertragsausführung tätigen Leuten gleiche Schutz- und Fürsorgepflichten treffen, wie sie bei einem Dienstverhältnis dem Dienstherrn nach § 618 BGB gegenüber dem Dienstverpflichteten obliegen (vgl. BGHZ 5, 62; BGH VersR 1963, 1076; MünchKomm-Soergel, § 631 Rn 122; BGB -RGRK, 12. Aufl., § 631 Rn 38, 52).
  • RG, 04.10.1911 - III 492/10

    Schadensersatz bei Verletzung eines Mietvertrags.

    Auszug aus OLG Stuttgart, 21.12.1983 - 1 U 114/83
    Grundsätzlich erstreckt sich der aus positiver Vertragsverletzung begründete Schadensersatzanspruch auf alle durch das schädigende Verhalten adäquat verursachten unmittelbaren und mittelbaren Vermögensnachteile; zu ersetzen ist die Differenz zwischen dem tatsächlichen Vermögens stand und demjenigen, der sich ohne das schädigende Ereignis ergeben hätte (vgl. Palandt/Heinrichs, BGB , 43. Aufl., § 276 Anm. 7 E a; RGZ 77, 99; BGHZ 75, 366, 371).
  • BGH, 30.11.1979 - V ZR 214/77

    Entgangener Gewinn bei verbotswidrigen Verträgen; Nutzungsausfall als

    Auszug aus OLG Stuttgart, 21.12.1983 - 1 U 114/83
    Grundsätzlich erstreckt sich der aus positiver Vertragsverletzung begründete Schadensersatzanspruch auf alle durch das schädigende Verhalten adäquat verursachten unmittelbaren und mittelbaren Vermögensnachteile; zu ersetzen ist die Differenz zwischen dem tatsächlichen Vermögens stand und demjenigen, der sich ohne das schädigende Ereignis ergeben hätte (vgl. Palandt/Heinrichs, BGB , 43. Aufl., § 276 Anm. 7 E a; RGZ 77, 99; BGHZ 75, 366, 371).
  • OLG München, 27.02.1981 - 5 U 2993/80

    Rechtliches Interesse an der Feststellung der Schadensersatzpflichtigkeit wegen

    Auszug aus OLG Stuttgart, 21.12.1983 - 1 U 114/83
    Da jede Vertragspflicht bestimmten Interessen dient, ist dem Schuldner, der sie verletzt, nur der Schaden zuzurechnen, der diesen geschützten Interessen zugefügt wird (vgl. Larenz, Lehrbuch des Schuldrechts, Band I, 13. Aufl. 1982, § 27 III 2; Lange, Schadensersatz, § 3 X 5; OLG München, JZ 1981, 586).
  • BGH, 22.03.1979 - VII ZR 133/78

    Schadensersatz wegen Nichterfüllung - positive Vertragsverletzung

    Auszug aus OLG Stuttgart, 21.12.1983 - 1 U 114/83
    Ein Anspruch der Klägerin auf Ersatz der mit der Klage geltend gemachten Vermögensnachteile ergibt sich auch nicht aus dem allgemeinen, über die gesetzlich - z.B. in § 618 BGB - normierten speziellen Schutzpflichten hinausgreifenden Grundsatz, wonach jeder Vertragspartner die vertragliche (Neben-) Pflicht hat, sich bei Abwicklung des Schuldverhältnisses so zu verhalten, daß Person, Eigentum und sonstige Rechtsgüter des anderen Teils nicht verletzt werden (vgl. BGH JZ 1979, 569; Palandt/Heinrichs, BGB , 43. Aufl., § 276 Anm. 7 C b; MünchKomm-Roth, § 242 Rn 182).
  • OLG Karlsruhe, 08.12.2006 - 12 U 208/05

    Nebenintervention: Rechtliches Interesse des als vermeintlicher Gesamtschuldner

    Diese Begrenzung des ersatzberechtigten Personenkreises auf die in ihrer eigenen Rechtsgütersphäre Beeinträchtigten bewahrt den Geschädigten vor einer uferlosen Ausdehnung von Ersatzansprüchen und schützt durch diese Risikobeschränkung seine allgemeine Handlungsfreiheit (OLG Stuttgart NJW 1984, 1904; RGRK, 12. Auflage, § 844 Rn. ; Münchner - Kommentar, 4. Aufl., § 328 Rn. 109) .

    Ein bloßer "Reflexschaden" begründet bei wertender Betrachtung keinen Schadensersatzanspruch, weil ein Ersatz von Reflexschäden an der Haftungseinschränkung unter dem Gesichtspunkt der fehlenden Unmittelbarkeit scheitert (BGHZ 105, 121 für Schäden eines Gesellschafters einer AG; OLG Nürnberg NSTZ-RR 2003, 62; OLG Stuttgart NJW 1984, 1904; Staudinger , a.a.O., § 839 Rn. 243) .

  • OLG Düsseldorf, 21.10.1994 - 22 U 33/94

    Verkehrssicherungspflicht des Bauunternehmers

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