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   OLG Stuttgart, 21.12.2005 - 9 U 65/05   

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https://dejure.org/2005,15294
OLG Stuttgart, 21.12.2005 - 9 U 65/05 (https://dejure.org/2005,15294)
OLG Stuttgart, Entscheidung vom 21.12.2005 - 9 U 65/05 (https://dejure.org/2005,15294)
OLG Stuttgart, Entscheidung vom 21. Dezember 2005 - 9 U 65/05 (https://dejure.org/2005,15294)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • openjur.de

    Bankenhaftung bei Finanzierung des Immobilienerwerbs zur Kapitalanlage: Interessenkonflikt der Bank bei Finanzierung des Bauträgers und der Enderwerber; Nachweis der Kausalität der Haustürsituation für den Abschluss eines Darlehensvertrages bei größerem zeitlichem ...

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Bankenhaftung bei der Finanzierung eines Immobilienerwerbs zur Kapitalanlage wegen eines Interessenkonfliktes der Bank; Anwerbung zum Erwerb eines Wohnungseigentums als Anlageobjekt zu einem näher nicht bekannten Zeitpunkt i.R.e. Haustürsituation durch einen ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (26)

  • BGH, 27.01.2004 - XI ZR 37/03

    Einwendungsdurchgriff gegenüber der finanzierenden Bank bei einem Realkredit

    Auszug aus OLG Stuttgart, 21.12.2005 - 9 U 65/05
    Zu ersetzen hätte die Klägerin nur einen beim Beklagten konkret eingetretenen Vermögensschaden, der aber nicht ersichtlich ist und zu dem auch nichts vorgetragen wird (vgl. BGH NJW 2004, 1376 f.).

    Angaben zur monatlichen Gesamtbelastung unter Berücksichtigung von Kreditzahlungsverpflichtungen, Mietzinseinnahmen und steuerlichen Vorteilen betreffen entgegen der Auffassung der Beklagten ausschließlich die Rentabilität des Anlageprojekts, nicht aber die Anbahnung des streitgegenständlichen Darlehensverhältnisses (BGH NJW 2004, 1376 f; NJW 2005, 1576 f.).

    Diesem Grundsatz entspricht die in § 3 Abs. 2 Nr. 2 VerbrKrG getroffene ausdrückliche gesetzliche Regelung, die nach der Rechtsprechung des BGH als abschließend aufzufassen ist und deshalb den Rückgriff auf einen aus § 242 BGB abgeleiteten Einwendungsdurchgriff ausschließt (vgl. BGH ZIP 05, 69; WM 04, 620, 622; WM 03, 2410, 2411, ZIP 03, 1741, 1743).

    Auf das streitgegenständliche Projekt bezogene Anlagefinanzierungen der Klägerin waren schon mehrfach Gegenstand höchstrichterlicher Überprüfung (zuletzt Urteil des BGH vom 27. Januar 2004, XI ZR 37/03).

  • EuGH, 25.10.2005 - C-350/03

    DIE MITGLIEDSTAATEN MÜSSEN DAFÜR SORGEN, DASS EIN KREDITINSTITUT, DAS EINEN

    Auszug aus OLG Stuttgart, 21.12.2005 - 9 U 65/05
    Auch die Urteile des Europäischen Gerichtshofs vom 25. Oktober 2005 (Rs C-350/03 Schulte/Badenia und Rs C-229/04 Crailsheimer Volksbank/Conrads u.a.) erforderten keine abweichende Entscheidung.

    Danach kann offen bleiben, ob der Klägerin jedenfalls nach der Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs vom 25.10.2005 (Rs. C-229/04 Crailsheimer Volksbank/Conrads u.a.) die Haustürsituation ohne weiteres zuzurechnen wäre.

    c) Auch die Entscheidungen des Europäischen Gerichtshofs vom 25. Oktober 2005 geben keine Veranlassung, diese ständige Rechtsprechung zu überdenken: In seiner Entscheidung C-350/03 hat der Gerichtshof unter Rz. 96 ausdrücklich darauf hingewiesen, dass die für den Fall der Nichtbeachtung der Belehrungsverpflichtung statuierten Rechtsfolgen überhaupt nur dann greifen können, wenn das entscheidende nationale Gericht davon ausgeht, dass ein wirksamer Widerruf vorliegt, was wiederum nur der Fall ist, wenn die Kausalität zwischen Haustürsituation und nachfolgendem Vertragsabschluss feststeht.

  • OLG Jena, 13.01.2004 - 5 U 250/03

    Keine Ursächlichkeit der Haustürsituation mehr nach Notarvertrag

    Auszug aus OLG Stuttgart, 21.12.2005 - 9 U 65/05
    Diese Indizwirkung für die Kausalität entfällt danach aber bei zunehmendem zeitlichem Abstand, wobei es dem Kunden nach wie vor unbenommen bleibt, auf der Grundlage der konkreten Umstände des Einzelfalles den Nachweis der Ursächlichkeit zu führen (BGHZ 131, 385 ff; WM 2003, 483 f; 1370 f; 2372 f; WM 2004, 521 f; FamRZ 2004, 1865 f; DNotl-Report 2005, 14; OLG Frankfurt NJW-RR 2004, 60; OLG Jena OLGR 2005, 238; OLG Stuttgart OLGR 2005, 115; OLG Schleswig MDR 2005, 740; WM 2005, 2218).

    Darin liegt ein weiterer Umstand, der eine Kausalitätsvermutung erschüttern muss (vgl. dazu OLG Schleswig MDR 2005, 740; WM 2005, 2218; OLG Jena OLGR 2005, 238 und nachfolgend Beschluss des BGH vom 23.11.2004 XI ZR 27/04 DNotl-Report 2005, 14).

  • BGH, 16.01.1996 - XI ZR 116/95

    Haustürwiderrufsgesetz - Haustürgeschäft

    Auszug aus OLG Stuttgart, 21.12.2005 - 9 U 65/05
    Auch wenn ein unmittelbarer zeitlicher Zusammenhang zwischen Haustürsituation und Vertragsschluss zur Begründung der notwendigen (Mit-)Ursächlichkeit nicht erforderlich ist (BGH NJW 1994, 262; OLG Stuttgart WM 2005, 972 ff.), es vielmehr genügt, dass die erste werbende Ansprache in einer Haustürsituation erfolgte, die auf einen späteren Vertragsabschluss abzielt, die aber nicht einmal die entscheidende Ursache für den Vertragsabschluss sein muss (BGHZ 131, 385; ZIP 1996, 1943; WM 2004 2491), kann nicht generell die Fortwirkung der in der Haustürsituation geführten Gespräche bis zum späteren Vertragsabschluss vermutet werden.

    Diese Indizwirkung für die Kausalität entfällt danach aber bei zunehmendem zeitlichem Abstand, wobei es dem Kunden nach wie vor unbenommen bleibt, auf der Grundlage der konkreten Umstände des Einzelfalles den Nachweis der Ursächlichkeit zu führen (BGHZ 131, 385 ff; WM 2003, 483 f; 1370 f; 2372 f; WM 2004, 521 f; FamRZ 2004, 1865 f; DNotl-Report 2005, 14; OLG Frankfurt NJW-RR 2004, 60; OLG Jena OLGR 2005, 238; OLG Stuttgart OLGR 2005, 115; OLG Schleswig MDR 2005, 740; WM 2005, 2218).

  • KG, 28.06.2005 - 4 U 77/03

    Rückabwicklung eines als Haustürgeschäft geschlossenen finanzierten Beitritts zu

    Auszug aus OLG Stuttgart, 21.12.2005 - 9 U 65/05
    Diese Indizwirkung für die Kausalität entfällt danach aber bei zunehmendem zeitlichem Abstand, wobei es dem Kunden nach wie vor unbenommen bleibt, auf der Grundlage der konkreten Umstände des Einzelfalles den Nachweis der Ursächlichkeit zu führen (BGHZ 131, 385 ff; WM 2003, 483 f; 1370 f; 2372 f; WM 2004, 521 f; FamRZ 2004, 1865 f; DNotl-Report 2005, 14; OLG Frankfurt NJW-RR 2004, 60; OLG Jena OLGR 2005, 238; OLG Stuttgart OLGR 2005, 115; OLG Schleswig MDR 2005, 740; WM 2005, 2218).

    Darin liegt ein weiterer Umstand, der eine Kausalitätsvermutung erschüttern muss (vgl. dazu OLG Schleswig MDR 2005, 740; WM 2005, 2218; OLG Jena OLGR 2005, 238 und nachfolgend Beschluss des BGH vom 23.11.2004 XI ZR 27/04 DNotl-Report 2005, 14).

  • OLG Stuttgart, 23.11.2004 - 6 U 82/03

    Widerruf einer Willenserklärung nach dem Haustürgeschäftewiderrufsgesetz bei

    Auszug aus OLG Stuttgart, 21.12.2005 - 9 U 65/05
    Auch wenn ein unmittelbarer zeitlicher Zusammenhang zwischen Haustürsituation und Vertragsschluss zur Begründung der notwendigen (Mit-)Ursächlichkeit nicht erforderlich ist (BGH NJW 1994, 262; OLG Stuttgart WM 2005, 972 ff.), es vielmehr genügt, dass die erste werbende Ansprache in einer Haustürsituation erfolgte, die auf einen späteren Vertragsabschluss abzielt, die aber nicht einmal die entscheidende Ursache für den Vertragsabschluss sein muss (BGHZ 131, 385; ZIP 1996, 1943; WM 2004 2491), kann nicht generell die Fortwirkung der in der Haustürsituation geführten Gespräche bis zum späteren Vertragsabschluss vermutet werden.

    Diese Indizwirkung für die Kausalität entfällt danach aber bei zunehmendem zeitlichem Abstand, wobei es dem Kunden nach wie vor unbenommen bleibt, auf der Grundlage der konkreten Umstände des Einzelfalles den Nachweis der Ursächlichkeit zu führen (BGHZ 131, 385 ff; WM 2003, 483 f; 1370 f; 2372 f; WM 2004, 521 f; FamRZ 2004, 1865 f; DNotl-Report 2005, 14; OLG Frankfurt NJW-RR 2004, 60; OLG Jena OLGR 2005, 238; OLG Stuttgart OLGR 2005, 115; OLG Schleswig MDR 2005, 740; WM 2005, 2218).

  • OLG Schleswig, 02.12.2004 - 5 U 108/03

    Grundpfandrechtlich besicherter Bankkreditvertrag: Realkredit im Sinne des

    Auszug aus OLG Stuttgart, 21.12.2005 - 9 U 65/05
    Diese Indizwirkung für die Kausalität entfällt danach aber bei zunehmendem zeitlichem Abstand, wobei es dem Kunden nach wie vor unbenommen bleibt, auf der Grundlage der konkreten Umstände des Einzelfalles den Nachweis der Ursächlichkeit zu führen (BGHZ 131, 385 ff; WM 2003, 483 f; 1370 f; 2372 f; WM 2004, 521 f; FamRZ 2004, 1865 f; DNotl-Report 2005, 14; OLG Frankfurt NJW-RR 2004, 60; OLG Jena OLGR 2005, 238; OLG Stuttgart OLGR 2005, 115; OLG Schleswig MDR 2005, 740; WM 2005, 2218).

    Darin liegt ein weiterer Umstand, der eine Kausalitätsvermutung erschüttern muss (vgl. dazu OLG Schleswig MDR 2005, 740; WM 2005, 2218; OLG Jena OLGR 2005, 238 und nachfolgend Beschluss des BGH vom 23.11.2004 XI ZR 27/04 DNotl-Report 2005, 14).

  • BGH, 19.05.2000 - V ZR 322/98

    Einwendungsdurchgriff gegen den Darlehensgeber beim Grundstückskauf

    Auszug aus OLG Stuttgart, 21.12.2005 - 9 U 65/05
    Ob ausnahmsweise in Fällen einer nach außen hervortretenden Rollenüberschreitung der Bank etwas anderes gelten kann (vgl. BGH ZIP 2000, 1098; BGH, Beschluss v. 16.09.2003, XI ZR 447/02, NJW 04, 153), kann vorliegend dahingestellt bleiben, weil eine solche nach außen in Erscheinung tretende Rollenüberschreitung (vgl. dazu § 358 Abs. 3 S 3 BGB n.F.) im vorliegenden Fall auch bei Berücksichtigung des im Verkaufsprospekt zitierten Schreibens ausgeschlossen werden muss.
  • BGH, 12.11.2002 - XI ZR 47/01

    Zur Abwicklung widerrufender Realkreditverträge

    Auszug aus OLG Stuttgart, 21.12.2005 - 9 U 65/05
    Empfangen hätte der Beklagte entgegen seiner Auffassung sogar solche Beträge, die aufgrund einer Vereinbarung oder auf seine Weisung hin unmittelbar an einen Dritten ausgezahlt wurden (BGHZ 152, 331, 336; BGH NJW 2005, 846 ff; von EuGH in Rs C-350-03 Rz. 84, 85 nicht beanstandet).
  • BGH, 16.09.2003 - XI ZR 447/02

    Einwendungsdurchgriff bei Realkreditverträgen

    Auszug aus OLG Stuttgart, 21.12.2005 - 9 U 65/05
    Ob ausnahmsweise in Fällen einer nach außen hervortretenden Rollenüberschreitung der Bank etwas anderes gelten kann (vgl. BGH ZIP 2000, 1098; BGH, Beschluss v. 16.09.2003, XI ZR 447/02, NJW 04, 153), kann vorliegend dahingestellt bleiben, weil eine solche nach außen in Erscheinung tretende Rollenüberschreitung (vgl. dazu § 358 Abs. 3 S 3 BGB n.F.) im vorliegenden Fall auch bei Berücksichtigung des im Verkaufsprospekt zitierten Schreibens ausgeschlossen werden muss.
  • BGH, 29.09.2004 - IV ZR 71/04

    Haustürsituation bei Kontaktaufnahme über einen Verwandten

  • BGH, 18.10.2004 - II ZR 352/02

    Beitritt zu einer Anlagegesellschaft als Haustürgeschäft; Zeitliches Ende des

  • BGH, 20.01.2004 - XI ZR 460/02

    Widerruf eines Darlehensvertrages wegen Vermittlung des finanzierten Geschäfts in

  • OLG Frankfurt, 21.10.2003 - 9 U 121/01

    Darlehensantrag in einer Haustürgeschäftesituation: Ausschluss des Widerrufs

  • BGH, 22.10.2003 - IV ZR 398/02

    Zur Frage der Wirksamkeit von Treuhandverträgen und -vollmachten bei

  • BGH, 15.03.2005 - XI ZR 135/04

    Wirksamkeit eines Geschäftsbesorgungsvertrages im Rahmen eines Steuersparmodells

  • BGH, 21.01.2003 - XI ZR 125/02

    Gerichtliche Prüfung der Rechtsfolgen des Widerrufs

  • BGH, 09.04.2002 - XI ZR 91/99

    Zum Widerrufsrecht bei Realkreditverträgen

  • BGH, 12.11.2002 - XI ZR 3/01

    Aufklärungspflicht des finanzierenden Kreditinstituts im Rahmen steuersparender

  • BGH, 26.10.1993 - XI ZR 42/93

    Haustürwiderrufsgesetz - Anwendbarkeit

  • BGH, 15.07.2003 - XI ZR 162/00

    Widerruf von Realkreditverträgen

  • BGH, 17.09.1996 - XI ZR 197/95

    Haustürwiderrufsgesetz - Haustürgeschäft

  • BGH, 26.10.2004 - XI ZR 255/03

    Begriff des Realkreditvertrages bei einem finanzierten Grundstücksgeschäft;

  • BGH, 28.10.2003 - XI ZR 263/02

    Umfang einer Sicherungsvereinbarung; Sicherung von Ansprüchen des Kreditgebers

  • BGH, 23.11.2004 - XI ZR 27/04

    Zurückweisung der Nichtzulassungsbeschwerde betreffend einen Kreditvertrag zur

  • EuGH, 13.12.2001 - C-481/99

    EIN VERBRAUCHER, DER EINEN KREDITVERTRAG IM RAHMEN EINES HAUSTÜRGESCHÄFTS

  • OLG Frankfurt, 30.06.2010 - 23 U 243/08

    Voraussetzungen der Schlüssigkeit des Klageanspruchs; Bindungswirkung des

    Das OLG Frankfurt (Az.: 9 U 65/05) wies die Berufung der Ehefrau des Beklagten mit Beschluss vom 25.04.2006 zurück.
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